LVwG N LVwG-AV-1339/001-2015

LVwG-AV-1339/001-2015Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2016

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Regest

Lenkberechtigung; Entziehung; Inbetriebnahme; Kraftfahrzeug; Alkoholisierung; begleitende Maßnahmen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1339/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1339.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Kolb, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. November 2015, Zl. ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen (nach dem Führerscheingesetz – FSG), erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.November 2015, ***, wird bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.11.2015, ***, wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09.09.2015, ***, dahingehend entschieden, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, B+E, C1+E, F (bis 13.06.2017) in vollem Umfang bestätigt wurde.

Weiters wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verfügt, dass die angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme, aufrecht bleiben.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass, wie er bereits ausführlich dargelegt und unter Beweis gestellt habe, er das gegenständliche Fahrzeug nicht nur nicht in Betrieb genommen habe sondern gar nicht in Betrieb nehmen habe können, da er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrzeugschlüssel gewesen sei.

Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme sei mehrfach durch Zeugen dargestellt worden, dass auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug in Betrieb nehmen habe können.

Die zeugenschaftliche Einvernahme stelle für den Fall einer sachverhaltswidrigen Aussage eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren als Ahndung in den Raum, sodass davon auszugehen sei, dass Zeugen entsprechend wahrheitsgerecht aussagen. Für den Fall, dass die Behörde den Zeugenaussagen nicht Glauben schenke, hätte sie eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermitteln müssen.

Jedoch Zeugenaussagen, die durchaus glaubwürdig seien, nicht zu bekämpfen und auch nicht zu akzeptieren, sei nicht mit den Regeln des Verwaltungsstrafverfahrens in Einklang zu bringen.

Es werde daher das Vorbringen in der Rechtfertigung (***) ausdrücklich zum Vorbringen dieses Rechtsmittels erhoben, um Wiederholungen zu vermeiden, und werde ausgeführt, dass es als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand nicht gelenkt habe und nicht lenken habe können, da er nicht im Besitz der Fahrzeugschlüssel gewesen sei und auch vor dem Aufgriff durch die Behörde (gemeint: Organe der Straßenaufsicht) nicht alkoholisiert gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer verwies auf die bisher beantragten Beweise und stellte den Antrag, das erkennende Gericht wolle in Ansehung des Rechtsmittels die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.11.2015, ***, ersatzlos aufheben.

In der vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtfertigung vom 13.10.2015 war vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Behörde vorgebracht worden, dass die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit seinem Fahrzeug gefahren sei und ihn auch zu einem Lokal gebracht habe, das Fahrzeug dort abgestellt habe und mit ihrem Sohn mit einem weiteren Fahrzeug nach *** gefahren sei, wobei sie auch die KFZ-Schlüssel des Fahrzeuges, welches sie abgestellt habe, sohin jenes des Beschwerdeführers, mit sich genommen habe, gesichert sei. Demzufolge habe der Beschwerdeführer nicht einmal verdächtigt werden können, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, da er weder beim Fahren des Fahrzeuges beobachtet worden sei und auch nicht beobachtet habe werden können, noch bei einer versuchten Inbetriebnahme und mangels Mitführens seines Fahrzeugschlüssels auch gar nicht in den Verdacht geraten habe können, ein Fahrzeug lenken zu wollen.

Ursache dafür, dass die Lebensgefährtin *** das Fahrzeug des Beschwerdeführers gelenkt habe, sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Aussprache mit seiner Tochter herbeiführen wollte, was zufolge des Umstandes, dass dem Kindesvater eine fristlose Entlassung der Tochter zur Kenntnis gelangt sei, jedoch seitens der Tochter eine Kontaktaufnahme verweigert worden sei, weswegen die Aufforderung, mit ihr als Vater sprechen zu wollen, etwas lautstärker erfolgt sei. Auf Grund dieser Aussprache sei es bereits dazu gekommen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Fahrzeug gelenkt habe und die Aussprache am Fahrersitz wartend abgewartet habe.

Es sei auch geplant gewesen, in der Folge gemeinsam ein Volksfest in *** zu besuchen.

Auf Grund des negativen Verlaufes des Gespräches habe jedoch der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin nicht mehr nach *** begleiten wollen und sei dieselbe daher auch von der Stelle des ersten Vorfalles mit dem Fahrzeug vor das Lokal Pub „***“ gefahren, um in der Folge von dort mit ihrem Sohn und dessen Fahrzeug nach *** zum Volksfest weiterzufahren, welches sie in der Folge alleine besucht habe.

Das gegenständliche Fahrzeug sei auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen Fahrzeugschlüssel verfügt habe, da der Reserveschlüssel des Fahrzeuges im Besitz seiner Mutter gewesen sei, erst 24 Stunden später vom Lokal *** abgeholt worden, wobei auch diesmal der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern dieses von seiner Mutter, welche einen Reserveschlüssel zu dem Fahrzeug besessen habe, abgeholt worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den primären Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe und die Mutter des Beschwerdeführers den Reserveschlüssel gehabt habe, könne auch als sichergestellt angesehen werden, dass keine Inbetriebnahme des Fahrzeuges möglich gewesen sei und dass daher jeglicher Verdacht diesbezüglich unbegründet sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme der Zeugen ***, ***, *** und ***, sowie auf Grund des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben wurde.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens war von folgendem feststehenden Sachverhalt auszugehen:

*** erstattete am 28.08.2015, um 23.03 Uhr, telefonisch bei der Bezirksleitzentrale *** die Anzeige, dass ihr einstiger Lebensgefährte, der Beschwerdeführer, vor dem Haus ***, in *** stehe, schreie und gegen die Eingangstür schlage.

Die Streife *** Sektor 1 traf an dieser Adresse um 23.12 Uhr ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** nicht mehr vor Ort anwesend.

In der zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 30.08.2015, ***, ist dazu festgehalten, dass Frau *** und ihre Tochter angegeben hatten, dass sich der Beschwerdeführer möglicher Weise zur nahegelegenen Pizzeria in der ***, in ***, begeben habe. Die Zeuginnen haben den Beschwerdeführer beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht beobachtet.

Die Streife *** Verkehr 1, die in unmittelbarer Nähe patrouillierte, teilte in der Folge mit, dass der rote Mercedes mit dem Kennzeichen *** vor dem Pub „***“ in ***, ***, stehe. Die Streifenwagenbesatzung begab sich in das gegenständliche Lokal und wurde der Beschwerdeführer bei der Schank angetroffen. Er wurde aufgefordert, vor das Lokal zu kommen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer nachkam. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Zeugen *** zunächst an, überhaupt nicht gefahren zu sein. Als er vom Exekutivbeamten gefragt wurde, wer gefahren sei, sagte der Beschwerdeführer vor Ort im Zuge der Amtshandlung, sein Bruder („der ***“), sei gefahren. Der Beschwerdeführer hat somit im Zuge der Amtshandlung vorgebracht, dass ihn sein Bruder *** mit seinem Mercedes zum *** in *** gebracht habe. Zur Frage des Organes der Straßenaufsicht, wo der Bruder des Beschwerdeführers sei, hat der Beschwerdeführer nur die Achseln gezuckt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Amtshandlung keinerlei Angaben gemacht, dass seine Freundin, Frau ***, mit dem Kraftfahrzeug gefahren sei.

Der Beschwerdeführer wurde vor Ort auf Grund des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beineinträchtigem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Vornahme der Alkomatmessung aufgefordert, welche er verweigerte. Er drehte sich um und begab sich in das Lokal zurück.

Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde am 28.08.2015 gegen 23.05 Uhr im Ortsgebiet von ***, gegen 23.05 Uhr, vom Beschwerdeführer selbst zum Lokal *** gelenkt.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Zum Vorfall selbst gebe ich an, dass mich meine Freundin abgeholt hatte an dem Tag von der Firma, wo ich arbeitete. Ich bin am 28.08.2015 in der Früh, ca. um 07.45 Uhr, zu meiner Firma gefahren. Dort habe ich mein Fahrzeug abgestellt. Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um den roten Mercedes mit dem Kennzeichen ***, der auf mich zugelassen ist. Dann habe ich dort gearbeitet. Meine Freundin hat mich dann von der Firma abgeholt, es war da ca. 19.30 Uhr. Ich hatte bis dahin gearbeitet, da ich selbstständig bin. Dann haben wir einen Fahrzeugtausch gemacht. Das Fahrzeug meiner Freundin musste zur Reparatur. Sie hat es deshalb dort auf dem Parkplatz bei meiner Firma stehen lassen und wir sind mit meinem Fahrzeug weiter gefahren. Von der Firma weg ist meine Freundin gefahren und nicht ich. Meine Freundin hat mich dann, als wir von dort wegfuhren, zur *** in *** geführt. Ca. um 22.00 Uhr ist dann meine Freundin mit meinem Fahrzeug von der *** in *** zur Adresse meiner Tochter gefahren, die bei meiner ehemaligen Lebensgefährtin wohnt. Ich wollte mit meiner Tochter sprechen und es kam dabei zur Lärmerregung. Von der Wohnadresse meiner Tochter, ***, ist dann meine Freundin wieder mit dem auf mich zugelassenen Fahrzeug zum *** gefahren in ***. Dort hat sie mein Fahrzeug abgestellt und ich bin ins Lokal gegangen. Meine Freundin *** ist mit ihrem Sohn von dort auf das Volksfest nach *** gefahren und ich bin dort geblieben. Der Sohn von der Frau *** ist der ***. Die Schlüssel für mein Fahrzeug, das beim Lokal in *** stand, nämlich beim ***, hatte meine Freundin übernommen. Wenn ich gefragt werde, warum, gebe ich an, weil ich betrunken war. Wenn ich gefragt werde, ob wir das schon öfter so gehandhabt haben, gebe ich an, nein, es war das erste Mal, dass wir das so gehandhabt haben. Meine Freundin ist schon öfter vorher mit meinem Fahrzeug gefahren. Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht von der Firma bei mir mit meinem Fahrzeug wegfuhr gebe ich an, weil eben das Fahrzeug von meiner Freundin kaputt war, deshalb ist sie weggefahren von dort. Das Fahrzeug meiner Freundin sollte bei mir in der Werkstatt in *** begutachtet werden. Meine Freundin hat mich um ca. 23.00 Uhr beim *** in *** aussteigen lassen und mein Fahrzeug dort abgestellt. Wenn ich gefragt werde, ob etwas ausgemacht wurde, wie ich nach Hause kommen sollte, nämlich nach ***, gebe ich an, es war nichts ausgemacht. Ich gebe an, dass ein Freund, Herr ***, der eine Putzfirma hat, auch im *** war, der hat mich dann nach Hause geführt. Konkret war mit meiner Freundin nichts ausgemacht, wer mich vom *** aus nach Hause führen sollte. Ich habe keinen Zweitschlüssel von meinem Fahrzeug. Das Fahrzeug stand am nächsten Tag die ganze Zeit dort, weil wir einen Feuerwehrausflug gemacht haben. Ich habe dann den Schlüssel von meiner Freundin wieder bekommen. Wir sind dann mit einem unserer Fahrzeuge, wir haben fünf Leihautos, wieder zum *** gefahren und haben mein Fahrzeug vom Standplatz beim *** abgeholt. Dann bin ich wieder mit dem Fahrzeug gefahren. Wir waren zwei Tage am Feuerwehrausflug. Am 30.08.2015 haben meine Freundin und ich das Fahrzeug von mir dann wieder vom *** abgeholt. Es ist richtig, dass ich das Fahrzeug am 28.08.2015, außer um 07.45 Uhr, als ich zur Arbeit fuhr, nachher zu keinem Zeitpunkt mehr gelenkt habe. Ich habe bei der Amtshandlung darauf hingewiesen, dass ich kein Fahrzeug gelenkt habe. Ich habe die Vornahme der Alkomatmessung verweigert. Ich habe einfach nein gesagt, dies, weil ich nicht gefahren bin.“

Die Zeugin *** sagte in der Beschwerdeverhandlung Folgendes aus:

„Wenn ich den Vorfall schildern soll, so gebe ich an, ich bin am 28.08.2015 zu meinem Freund gekommen, am Abend ca. um 19.00 Uhr. Ich habe ihn da abgeholt. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit meinem Auto gekommen bin, gebe ich an, nein, ich bin mit seinem Fahrzeug, mit dem Kennzeichen ***, gefahren. Wenn ich gefragt werde, wie mein Freund in der Früh zur Arbeit kam, gebe ich an, ich habe ihn hingeführt.

Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer andere Angaben gemacht hat, nämlich, dass er selbst zur Arbeit gefahren sei um 07.45 Uhr und wonach ich ihn dann mit meinem Fahrzeug abgeholt habe und ich dann mit seinem Fahrzeug weitergefahren sei, so gebe ich an, nein, ich habe damals gar kein Fahrzeug gehabt. Wenn ich gefragt werde, ob ich irgendein Fahrzeug gehabt habe, das von mir war oder von jemand anderem, das in Reparatur kommen musste oder in Reparatur war, dann gebe ich an, nein, ich hatte überhaupt kein Fahrzeug. Ich bin öfter mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren. Ich bin mit dem Beschwerdeführer zur *** gefahren. Von der *** bin ich dann zur Frau Sommer gefahren, der ehemaligen Lebensgefährtin meines Freundes. Dort wollte er mit seiner Tochter etwas abklären. Dann bin ich mit ihm weitergefahren zum ***. Wenn ich gefragt werde, warum der Beschwerdeführer nicht gefahren ist, gebe ich an, weil er damals schon etwas getrunken hatte. Er hat nicht gesagt, ich soll fahren, ich habe das selbst gemacht. Dies, weil prinzipiell, wenn er etwas getrunken hat, immer ich fahre. Es war öfter schon der Fall, wenn er ein Bier trinkt, gibt er mir den Schlüssel und dann fahre ich. Als ich ihn von der Arbeit abholte, war er noch nicht alkoholisiert. Ich bin deshalb von der Firma weggefahren obwohl er noch nicht alkoholisiert war, weil er gesagt hat, er will auf der *** etwas trinken und daher bin gleich ich gefahren. Von der *** sind wir um 21.00 Uhr ca. plus minus weggefahren, ich kann es jetzt nicht so genau sagen. Um ca. 21.30 Uhr oder 22.00 Uhr sind wir beim *** angekommen. Ich habe beim *** das Fahrzeug abgestellt. Ich habe den Schlüssel an mich genommen, weil er schon was getrunken hatte. Dann habe ich immer den Schlüssel. Ich bin mit meinem Sohn weiter zum Volksfest nach *** gefahren. Mein Sohn ist gefahren. Ich gebe an, dass wir sicher nicht nach 23.00 Uhr im *** einlangt sind. Das war sicher früher, dies als Antwort auf den Vorhalt des Inhaltes der Anzeige, wonach Frau *** um 23.03 Uhr Anzeige erstattet habe, dass ihr Lebensgefährte *** vor dem Haus stehe und schreie und gegen die Eingangstür schlage. Ich bin mit meinem Sohn dann von *** mit seinem Fahrzeug mitgefahren nach *** zum Volksfest und war ca. um 1 oder halb 2 Uhr wieder zurück. Mit meinem Freund war nichts Besonderes ausgemacht hinsichtlich seiner Rückkehr an seine Wohnadresse. Entweder er hat einen Freund, der ihn mitnimmt oder er ruft sich ein Taxi oder er ruft mich an. Das Fahrzeug wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am Samstag am Abend geholt. Es war dies der Tag nach dem Vorfall der Aufforderung zur Alkomatmessung. Ich gebe an, die Mutter des Beschwerdeführers hat das Fahrzeug geholt. Wenn mir die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers, wonach ich und er das Fahrzeug am 30.08.2015 gemeinsam abgeholt hätten, vorgehalten werden, gebe ich an, seine Mutter hat das Fahrzeug zur Feuerwehr gestellt. Dort haben wir es gemeinsam nach dem Ausflug am Sonntag, als wir zurückkehrten, abgeholt. Die Mutter vom Beschwerdeführer hat einen Reserveschlüssel. Ich gebe an, wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er nur einen Schlüssel habe, dass das nicht richtig ist. Die Mutter hat einen Reserveschlüssel. Wie die Mutter des Beschwerdeführers von sich zu Hause zum Lokal *** zum Fahrzeugholen kam, weiß ich nicht, ich war nicht dabei. Wenn ich gefragt werde, ob am 28.08.2015 immer ich das Fahrzeug gelenkt habe und der Beschwerdeführer nie, gebe ich an, nein, nicht das ich wüsste, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte.“

Der Zeuge *** sagte in der Beschwerdeverhandlung aus:

„Ich gebe an, dass ich selbst den Beschwerdeführer nicht beim Lenken des Fahrzeuges gesehen habe. Es wurde mir auch von den Personen vor Ort angegeben, dass es sein kann, dass er gefahren ist. Eine Angabe darüber, dass er gesehen wurde, als er lenkte, wurde nicht gemacht. Ich habe den Beschwerdeführer, als ich beim Lokal in ***, nämlich beim ***, ihn antraf, gefragt, wer gefahren sei. Er hat gesagt, mein Bruder, der *** ist gefahren. Ich habe gefragt, wo ist er, da hat er nur die Achseln gezuckt. Der Beschwerdeführer hat vor Ort im Zuge der Amtshandlung keine Angaben gemacht, wonach er nicht gefahren sei. Er hat auch keinerlei Angaben gemacht, dass seine Freundin gefahren sei. Ich korrigiere den Vorfall so:

Der Beschwerdeführer hat zunächst einmal gesagt, er ist überhaupt nicht gefahren. Ich habe dann gefragt, wer ist gefahren, da hat er gesagt, der ***, sein Bruder sei gefahren. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Amtshandlung, das ist richtig, gesagt, dass ihn dann sein Bruder *** mit seinem Mercedes zum *** in *** gebracht habe. Ich habe dann den Beschwerdeführer gefragt, wo ist er, da hat er nur die Achseln gezuckt. Es war der Verdacht gegeben, dass er das Fahrzeug gelenkt hat, ich habe auch Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen, deshalb ist es dann zur Aufforderung gekommen. Die Vornahme der Alkomatmessung wurde vom Beschwerdeführer dahingehend verweigert, dass er einfach nein gesagt hat. Er hat keinen Hinweis gemacht, dass er die Messung nicht vornehmen lassen wolle, weil er nicht gefahren sei. Nach Autoschlüsseln habe ich nicht gefragt.

Frau *** hat die Angaben, dass ihr Exlebensgefährte vor dem Haus herumgeplärrt und gegen das Fenster getrommelt habe und dann ins Auto gestiegen sei, ob er dann weggefahren sei oder wer anderer, könne sie nicht genau sagen, mir gegenüber gemacht. Wir sind zunächst bei Frau *** eingetroffen. Es ist, wie in der Anzeige festgehalten, so gewesen, dass die Anzeigeerstattung durch Frau *** um ca. 23.03. Uhr erfolgte und dass Herr *** und ich, um ca. 23.12 Uhr bei Frau *** eintrafen. Die Amtshandlung wegen Lärmerregung bei Frau *** war vor unserer fortgesetzten Amtshandlung in *** beim ***. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, im Zuge der Befragung beim ***, dass er bei Frau *** herumgeschrien habe. Das *** ist von der Wohnadresse der Frau *** nur ca. ein bis zwei Minuten mit dem Fahrzeug entfernt. Wir haben dann nach dem Fahrzeug gesucht und haben von der Sektorstreife *** erfahren, dass sie den roten Mercedes beim *** gefunden haben. Als ich Herrn *** vor dem Lokal *** befragt habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe und er antwortete, dass sein Bruder *** mit dem Mercedes ihn hergebracht habe, hat Herr *** keinerlei Eindruck gemacht, dass er desorientiert sei oder so schwer alkoholisiert, dass er nicht mehr wusste, was er angab.

Von der Verhandlungsleiterin wird festgestellt, dass der Zeuge während der Vernehmung gefragt wurde, ob diese Befragung im oder außerhalb des Lokales stattfand, wobei der Beschwerdeführer ohne Befragen angab „heraußen“ und der Zeuge im Zuge dessen Befragung angab, dass die Befragung des Beschwerdeführers außerhalb des Lokales stattfand.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gibt der Zeuge an:

Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer sofort auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen wurde, gebe ich an, uns wurde vor Ort, im Zuge der Amtshandlung bei Frau ***, mitgeteilt, er sei in das Auto gestiegen und sei das Auto dann weggefahren. Beim Fahren selbst haben ihn die anderen Personen nicht begutachtet. Da ich ihn vor Ort gefragt habe, wer gefahren ist und er gesagt hat, mein Bruder der *** ist gefahren, über mein weiteres Befragen, wo sein Bruder, der *** sei, er lediglich die Achseln zuckte, hatte ich den begründeten Verdacht, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer extra belehrt wurde, dass eine Verweigerung dem gleichkommt, dass vermutet wird, dass er alkoholisiert gelenkt habe, so gebe ich an, er wurde dahingehend nicht belehrt.

Er ist vor Ort im Zuge der Amtshandlung schon hingewiesen worden, dass die Verweigerung strafbar ist, aber es hat ihn keiner fahren gesehen.“

Die Zeugin *** sagte in der Beschwerdeverhandlung aus:

„Wenn mir die Daten laut Anzeige bekannt gegeben werden, nämlich meine Verständigung der Polizei um 23.03 Uhr und das Eintreffen der Polizei um 23.12 Uhr, so gebe ich an, die Zeiten werden so richtig sein. Ich gebe an, dass ich nicht gesehen habe, ob der Beschwerdeführer selbst gelenkt hat oder eine andere Person. Ich habe nur dann, wie wir rausgegangen sind, als er weg war, gesehen, dass das Fahrzeug vorne bei der Kreuzung steht. Ich habe unweit von meiner Haustüre das Lokal, nämlich eine Pizzeria. Dort hat man den Herrn *** reden gehört. Am Ende von unserer Straße ist die Pizzeria. Das Fahrzeug wurde dort hinbewegt und ich habe den Herrn *** am Ende der Straße, eben bei dieser Pizzeria, unmittelbar nachdem das Fahrzeug von uns wegbewegt wurde, laut reden gehört. Ich bin nicht draußen geblieben, wir haben uns wieder zurückgezogen.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gibt die Zeugin an:

Die Polizei habe ich unmittelbar angerufen, nachdem Herr *** an unsere Haustür geschlagen hat. Die Anzeige erfolgte, weil er laut war und weil das starke Anklopfen an unserer Tür war. Der Beschwerdeführer als Vater meiner Tochter stand vor der Türe, randalierte und schrie. Es war deutlich an der Sprache zu erkennen, dass er alkoholisiert war. Ich habe gesagt, verschwinde und lass uns hier in Ruh und dann haben wir die Polizei verständigt.“

Der Zeuge ***, Bruder des Beschwerdeführers, sagte in der Beschwerdeverhandlung aus:

„Ich will aussagen. Es war so, dass ich am gegenständlichen Tag, wenn ich gefragt werde, wann, und ob ich Kontakt mit meinem Bruder hatte, bis ca. 22.00 Uhr am Abend Autos holen war. An diesem Tag habe ich keine ausgeliefert, sondern eben nur Fahrzeuge geholt. Ich bin um ca. 22.00 Uhr von *** von dieser Tätigkeit zurückgekehrt und habe vorher meinen Bruder angerufen oder ich weiß nicht, ob ich so vorbei gefahren bin, jedenfalls habe ich dann meinen Bruder ca. nach 22.00 Uhr im *** getroffen, weil ich dort von ihm den Schlüssel zur Firma übernommen habe. Jedenfalls war mein Bruder so ca. nach 22.00 Uhr im ***. Es war dann gar nichts, ich habe den Schlüssel genommen und bin gefahren. Ich bin ins *** gegangen, habe gesagt gib mir den Schlüssel, er hat mir den Schlüssel gegeben und ich bin wieder gefahren. Ich weiß nicht ob mein Bruder einen Autoschlüssel da hatte und ich weiß auch nicht, wie er ins *** kam, ich habe keine Ahnung. Wenn mir bekannt gegeben wird, dass mein Bruder nach der Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung gegenüber dem Exekutivbeamten gesagt hat, ich hätte ihn zum *** geführt, gebe ich an, das ist unmöglich und nicht richtig. Wenn ich gefragt werde, ob ich vor Ort war, als die Exekutivbeamten vor Ort waren, gebe ich an, ich weiß da gar nichts. Als ich dort war, war jedenfalls kein Polizeiauto da. Ich bin hinein gegangen, habe den Schlüssel geholt und es war fertig. Ich habe an dem Tag jedenfalls, wenn ich das gefragt werde, meinen Bruder zu keinem Zeitpunkt mit dem Auto oder mit seinem Auto irgendwohin geführt.“

Aus der Aussage des Zeugen *** ergab sich im Zusammenhalt mit dem Inhalt der zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 30.08.2015, dass der Beschwerdeführer vor Ort im Zuge der Amtshandlung zunächst angegeben hatte, er sei überhaupt nicht gefahren. Zur Nachfrage des Organes der Straßenaufsicht wer gefahren sei, hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Beamten angegeben, sein Bruder, ***, sei mit dem Fahrzeug gefahren und habe ihn mit seinem Mercedes zum *** in *** gebracht. Zur Frage des Organes der Straßenaufsicht, wo sich der Bruder des Beschwerdeführers befinde, hat der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung lediglich mit den Achseln gezuckt. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben im Zuge der Amtshandlung gemacht, dass seine Freundin *** das Fahrzeug gelenkt habe.

Aus der klaren Aussage des Zeugen *** in der Beschwerdeverhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass er lediglich irgendwann nach 22.00 Uhr in das *** gekommen sei, um sich einen Schlüssel von seinem Bruder zu holen. Der Zeuge sagte aus, dass die Angabe seines Bruders, des Beschwerdeführers, wonach er ihn zum *** geführt hätte, unmöglich und nicht richtig sei. Er habe am Bezug habenden Tag seinen Bruder zu keinem Zeitpunkt mit dem Auto irgendwohin geführt.

Aus der Aussage des Zeugen *** ergab sich weiters klar, dass der Beschwerdeführer eindeutig zur Vornahme der Alkomatmessung aufgefordert wurde und dass er die Vornahme der Alkomatmessung im Zuge der Amtshandlung verweigert hat.

Aus dem Inhalt der zu Grunde liegenden Anzeige ergab sich weiters, dass die Verständigung der Polizeidienststelle von der Lärmerregung durch die Zeugin *** am 28.08.2015, um 23.03 Uhr, erfolgt ist und dass die Streife *** Sektor 1 um 23.12 Uhr in ***, ***, an der Wohnadresse der *** eingetroffen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht mehr vor Ort aufhältig. Auch aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen *** und der Zeugin *** ergab sich dieser Sachverhalt, nämlich jener der Verständigung der Polizei um 23.03 Uhr und des Eintreffens der Polizei vor Ort um 23.12 Uhr, klar. Da die Verständigung von der Lärmerregung durch die Zeugin *** unmittelbar im Zeitpunkt der Lärmerregung durch den Beschwerdeführer erfolgte, war davon auszugehen, dass, da die Verständigung um 23.03 Uhr erfolgte und die Polizei um 23.12 Uhr eingetroffen ist, die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers vor Ort an der Wohnadresse der Zeugin *** und deren Tochter in diesem Zeitraum erfolgt sein musste.

Zu diesem klar als erwiesen anzusehenden Ablauf standen die Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch, welcher angeführt hatte, dass ihn seine Freundin um ca. 22.00 Uhr von der *** in *** zur Adresse seiner Tochter in *** gefahren habe und wonach ihn seine Freundin mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeug von der Wohnadresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Tochter sodann von dieser Wohnadresse in ***, ***, zum Lokal *** in *** gefahren habe, wo ihn seine Freundin um ca. 23.00 Uhr aussteigen habe lassen und sein Fahrzeug dort abgestellt habe. Dazu ist festzustellen, dass die Fahrzeit von *** nach ***, Gemeinde ***, 0,3 Minuten beträgt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätte er somit kurz nach 22.00 Uhr die Wohnadresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin in *** erreicht und hätte sich dort, zumal die Fahrzeit von dieser Wohnadresse in *** zum *** in ***, nicht zuletzt nach der Aussage des Zeugen ***, lediglich ein bis zwei Minuten beträgt, über einen Zeitraum von mindestens 45 Minuten an der Wohnadresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin in ***, *** aufgehalten, was im Widerspruch zur Aussage der Zeugin *** und zum Inhalt der zu Grunde liegenden Anzeige sowie zu den sich daraus ergebenden Zeit- Wegdiagrammen steht.

Festgestellt wird weiters, dass die Zeugin *** bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 22.09.2015 vernommen worden ist und dabei angegeben hatte, dass sie, während der Beschwerdeführer bei seiner Tochter in *** eine Aussprache wollte, im Auto sitzen geblieben sei und „nur gehört habe, dass er wollte, dass die Tochter aus dem Haus heraus komme.“ Die Zeugin gab dazu wenig nachvollziehbar vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln an, dass sie „nach ca. 15 Minuten zu Herrn *** gesagt habe, dass es keinen Sinn habe, länger zu bleiben.“

Eine Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers vor Ort in ***, ***, über einen 15 Minuten dauernden Zeitraum war auf Grund der oben wiedergegebenen, sich klar ergebenden, Zeit- Wegdiagramme nicht zu Grunde zu legen.

Auch die übrigen Angaben der Zeugin *** und die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf standen in mehreren Punkten zueinander im Widerspruch.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers habe ihn seine Freundin *** am 28.08.2015 von der Firma abgeholt, wo er arbeitete. Er sei am 28.08.2015 in der Früh, ca. um 07.45 Uhr, zu seiner Firma gefahren und habe dort sein Fahrzeug, den roten Mercedes mit dem Kennzeichen ***, der auf ihn zugelassen sei, abgestellt. Seine Freundin habe ihn dann von der Firma abgeholt, ca. um 19.30 Uhr. Er und seine Fahrfreundin hätten einen Fahrzeugtausch gemacht. Das Fahrzeug seiner Freundin habe zur Reparatur müssen. Sie habe es deshalb dort auf dem Parkplatz bei der Firma des Beschwerdeführers stehen gelassen und seien sie mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers weitergefahren.

Entgegen diesen Ausführungen des Beschwerdeführers sagte die Zeugin *** in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie den Beschwerdeführer am 28.08.2015 am Abend, um ca. 19.00 Uhr, abgeholt habe und dass sie mit seinem Fahrzeug gekommen sei und nicht mit ihrem Fahrzeug. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer in der Früh zur Arbeit geführt. Die Zeugin habe damals gar kein Fahrzeug gehabt. Es habe auch kein Fahrzeug, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, das der Zeugin gehörte, in Reparatur kommen müssen und sei kein Fahrzeug in Reparatur gewesen. Die Zeugin habe überhaupt kein Fahrzeug. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass seine Freundin *** ihn mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug zum *** in *** gefahren habe und anschließend mit ihrem Sohn zum Volksfest nach *** gefahren sei, wobei sie die Schlüssel für das Fahrzeug, das beim Lokal in *** gestanden sei, übernommen habe und dazu über Befragen, ob er und seine Freundin das schon öfter so gehandhabt hätten, angab, nein, es sei das erste Mal gewesen, dass sie das so gehandhabt hätten, wobei seine Freundin schon öfter vorher mit seinem Fahrzeug gefahren sei, sagte die Zeugin *** in der Beschwerdeverhandlung dazu aus, dies im Zusammenhang mit der Aussage, dass sie den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zum *** geführt habe, weil er damals schon etwas getrunken hatte, es so sei, dass prinzipiell, wenn er etwas getrunken habe, immer die Zeugin fahre. Die Zeugin sagte dazu aus, dass es schon öfter der Fall gewesen sei, wenn der Beschwerdeführer ein Bier trinke, dass er ihr den Schlüssel gebe und dass dann sie fahre.

Auffallend war der gravierende Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin *** zum Vorgang des Abholens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers vom Abstellort nach dem gegenständlichen Vorfall. Während der Beschwerdeführer ausführte, dass das Fahrzeug am nächsten Tag die ganze Zeit dort gestanden sei, weil sie einen Feuerwehrausflug gemacht hätten und er dann den Schlüssel von seiner Freundin wiederbekommen hätte, sie dann mit einem ihrer Fahrzeuge, sie hätten fünf Leihautos, wieder zum *** gefahren seien und sein Fahrzeug vom Standplatz beim *** abgeholt hätten, somit der Beschwerdeführer und seine Freundin, die Zeugin ***, am 30.08.2015 das Fahrzeug des Beschwerdeführers wieder vom *** abgeholt hätten, sagte die Zeugin *** in der Beschwerdeverhandlung dazu aus, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Mutter des Beschwerdeführers, die einen Zweitschlüssel habe, am Samstag am Abend geholt worden sei. Es sei dies der Tag nach dem Vorfall der Aufforderung zur Alkomatmessung gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe das Fahrzeug desselben zur Feuerwehr gestellt, wo die Zeugin *** und der Beschwerdeführer es gemeinsam nach dem Ausflug am Sonntag, als sie zurückgekehrt waren, abgeholt hätten. Wie die Mutter des Beschwerdeführers von sich zu Hause zum Lokal *** zum Fahrzeugholen gekommen sei, wisse die Zeugin nicht.

Zur Frage, ob am 28.08.2015 immer die Zeugin *** das Fahrzeug gelenkt habe und der Beschwerdeführer nie, gab die Zeugin an, „nein, nicht dass ich wüsste, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte“.

Auf Grund der ersten Verantwortung des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung, wonach das Fahrzeug von seinem Bruder *** gelenkt worden sei, im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass sich nach der klaren Aussage des Bruders des Beschwerdeführers, des Zeugen ***, in der Beschwerdeverhandlung ergab, dass dieser am 28.08.2015 den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt irgendwohin geführt hatte und auch nicht dessen Kraftfahrzeug gelenkt hatte, im Zusammenhalt mit den in mehrfachen Punkten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin ***, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der nicht nachvollziehbaren Wiedergabe des Geschehensablaufes durch den Beschwerdeführer und die Zeugin *** unter gleichzeitiger Berücksichtigung des als erwiesen anzusehenden Zeit- Wegdiagrammes gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass nicht die Zeugin *** das Kraftfahrzeug am 28.08.2015 vor der an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung gelenkt hat, sondern vielmehr der Beschwerdeführer selbst. Die Aussage der Zeugin *** war auf Grund der vielfachen Divergenzen sowie unter Berücksichtigung der Unschlüssigkeiten in deren Angaben als nicht wahrheitsgemäß anzusehen.

Das erkennende Gericht hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bevor er vom Organ der Straßenaufsicht zur Vornahme der Alkomatmessung aufgefordert wurde, welche er nach dem eindeutigen Beweisergebnis verweigert hat, das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** selbst auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO°1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 7 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz, Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO°1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 1b StVO°1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO°1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO°1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.04.2013, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von 12 Monaten entzogen, da er am 30.03.2013, um 03.00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Alkoholisierungsgrad 0,89 mg/l Atemluftalkoholgehalt betrug.

Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.10.2010, Zl. ***, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von acht Monaten entzogen, da er ein KFZ mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer hat somit am 30.03.2013 (***) ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO°1960 (§ 99 Abs. 1 lit a leg. cit.) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO°1960 (nämlich jenes Deliktes laut Anlastung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.10.2010, Zl. ***) begangen.

Weiters war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erneut, somit bereits zum dritten Mal, ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO°1960, diesmal erneut innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung des letzten Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO°1960, begangen hat.

Das erkennende Gericht erachtete im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer offenkundig die Gefahr des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand trotz mehrfacher Entziehungen der Lenkberechtigung und trotz Bestrafung noch immer nicht erkannt hat und da weiters davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer, da er ein Kraftfahrzeug entsprechend dem vom erkennenden Gericht erzielten Beweisergebnis vor der Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung gelenkt hat, wobei er nach der Aufforderung die Alkomatmessung verweigerte, somit bestrebt war, das Vorliegen einer neuerlichen Alkoholisierung, die nunmehr gesetzlich präsumiert wurde, zu verschleiern, die von der Behörde verfügte Entziehungsdauer als angemessen.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr ist geeignet, die Verkehrsunfallgefahr und somit die Beeinträchtigung der Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, massiv zu beeinträchtigen.

Unter Berücksichtigung der im § 26 Abs. 2 Z 2 normierten Mindestdauer für die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 12 Monaten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich gegenständlich bereits um den dritten einschlägigen Vorfall der Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 handelte, erachtete das erkennende Gericht die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von 21 Monaten ab der Zustellung des mit der Vorstellungsentscheidung bestätigten Mandatsbescheides für unabdingbar erforderlich, um die Allgemeinheit vor dem Beschwerdeführer als unzuverlässigem Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Auch die von der Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen, der Auftrag sich einer Nachschulung zu unterziehen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der vom Beschwerdeführer vor der Entziehung innegehabten Klassen beizubringen sowie die Anordnung der Behörde, innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die Befähigung zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen, waren im Hinblick auf den festzustellenden Sachverhalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben wiedergegebenen gesetzlichen Vorgaben als rechtmäßig und erforderlich anzusehen.

Auf Grund der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde spruchgemäß zu bestätigen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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