LVwG-AV-623/001-2014•LVwG N LVwG-AV-623/001-2014
LVwG-AV-623/001-2014Tribunal Administrativo Regional1 de abr. de 2016
Örtliche Zuständigkeit; Aufenthaltstitel „Selbständiger“; Niederlassungsabsicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. April 2014, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 85,03 Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) zulässig.
Hinweis:
Sie haben mit dem beiliegenden Zahlschein binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die für die Tätigkeit des nichtamtlichen Dolmetschers angefallenen Barauslagen in Höhe von 85,03 Euro einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Juni 2012, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ***, einem Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch, die erstmalig beantragte Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Am 10. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ein.
1.2. Mit Bescheid vom 2. August 2013, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen Verlängerungsantrag ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ein Werkvertrag für die Dauer von über sechs Monaten vorliegen müsse, was der Beschwerdeführer nicht nachweisen habe können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Bundesministerin für Inneres. Diese gab mit Bescheid vom 8. Oktober 2013, Zl. ***, der Berufung statt und behob den angefochtenen Bescheid, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber belehren hätte müssen, den im Verfahren relevanten Werkvertrag nachzureichen.
Der Beschwerdeführer legte im sodann von der belangten Behörde fortgesetzten Verfahren mehrere Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Werkvertrages und eines Nachweises der Mittel zum Lebensunterhalt auf.
Seitens des Beschwerdeführers wurden daraufhin ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 und Werkverträge, abgeschlossen zwischen dem *** und der ***, vorgelegt.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 19. Februar 2014 ersuchte die belangte Behörde die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich um Prüfung der Werkverträge und der weiteren vorgelegten Unterlagen dahingehend, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliege. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. März 2014 wurde dazu auch noch eine den Beschwerdeführer betreffende Versicherungsbestätigung nachgereicht.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 10. März 2014 teilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich – auf das Wesentlichste zusammengefasst –mit, dass es sich bei den vorgelegten Werkverträgen in Wirklichkeit um Dienstleistungsverträge handle. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als „freier Dienstnehmer“ zur Sozialversicherung angemeldet hätte werden müssen. Im Hinblick auf die bisher erzielten Einkünfte würde sich die Frage stellen, wie die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG (Krankenversicherungsschutz sowie feste und regelmäßige Einkünfte) erfüllt hätten werden können. Die Tätigkeit sei im Zusammenhang mit der Gründung der *** und der *** um Funktionsausübungen als persönlich haftender Gesellschafter bzw. Kommanditist ergänzt worden. Die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter unterliege aber dem Genehmigungsvorbehalt des AuslBG und sei als unerlaubte Beschäftigung zu qualifizieren. Von der *** sei eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter unselbständiger Arbeitnehmer erfolgt, wofür ebenso keine Bewilligung nach dem AuslBG vorliege. Zusammenfassend sei jedenfalls festzustellen, dass nie von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 60 NAG auszugehen gewesen sei, weshalb aus Sicht der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich über den Verlängerungsantrag nur negativ entschieden werden könne.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2014, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend stützte sich die Behörde im Wesentlichen auf die Rechtsauffassung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich und es wurde ausgeführt, dass der Antrag mangels Nachweises einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen sei.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Beschwerde, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde. Ausgeführt wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes:
Die belangte Behörde habe bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung alle Voraussetzungen überprüft und deren Vorliegen durch Stattgabe des Antrags bejaht. Somit bestehe bei unverändertem Sachverhalt eine Bindung an die dieser Erledigung zu Grunde liegende Rechtsansicht. Da die Voraussetzungen gegenüber der ersten Erteilung unverändert seien, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Der Bescheid sei weiters rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihre Verpflichtung verletzt habe, die Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich auf Schlüssigkeit zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt der Werkverträge fehle und der Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei mangels Vergleichbarkeit unzureichend. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch klargestellt, dass einer selbständigen Tätigkeit nicht notwendigerweise ein Werkvertrag zu Grunde liegen müsse. Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, wieso eine Äußerung zur Höhe der Einkünfte und zum Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes erfolgt sei, obwohl diese Fragen nicht vom Arbeitsmarkservice zu prüfen seien. Auch die abschließende Feststellung, dass nur negativ entschieden werden könne, verstärke den Eindruck, dass das Arbeitsmarktservice in rechtswidriger Weise die Entscheidungskompetenz über den Verlängerungsantrag an sich gezogen habe.
Soweit die belangte Behörde eine eigenständige Würdigung des Sachverhaltes vornehme, sei ihr zu entgegnen, dass das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages für die Beurteilung als Werkvertrag nicht maßgeblich sei. Somit sei die Behörde aber auch verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen, es seien weitere Werkverträge abgeschlossen worden, auseinanderzusetzen. Hätte die Behörde dies gesetzeskonform getan, hätte sie festgestellt, dass keine Zweifel an der vertraglichen Verpflichtung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestünden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolge in keiner Weise weisungsgebunden oder durch Eingliederung in ein Unternehmen. Der Beschwerdeführer trage das gesamte wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit selbst und die ausgestellten Honorare würden ausschließlich ihm zufließen.
Der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice als bindend ansehe und eigenständige Feststellungen unterlasse.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wobei die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben darauf hinwies, dass erhebliche Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen würden.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung sowie am 10. Februar 2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurden diese Verhandlungen mit Zustimmung der Parteien gemeinsam mit den Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr ***), und LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer Herr ***) geführt, wobei die Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurden, dass sich auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine unterschiedliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerdeverfahren ergibt.
In den Verhandlungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Gerichts- und Verwaltungsakten (inkl. der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen), durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Herrn *** als Beschwerdeführer des ihn betreffenden Beschwerdeverfahrens, des Herrn *** als Beschwerdeführervertreter des Herrn ***, sowie durch Einvernahme der Zeugen Herr *** (ehemaliger Obmann des ***) und Herr *** (aktueller Obmann des ***). Die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Herrn *** wurde dabei unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bengalische Sprache vorgenommen.
Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Urkunden vorgelegt:
Ein Werkvertrag vom 1. Juli 2013 (Beilage ./1), ein weiterer Werkvertrag vom 1. Juli 2013 (Beilage ./2), ein Werkvertrag vom 14. April 2014 (Beilage ./3), ein (undatiertes) Empfehlungsschreiben der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule *** (Beilage ./4), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft für den Beschwerdeführer Herrn *** vom 28. Jänner 2016 (Beilage ./5), ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend den Beschwerdeführer Herrn *** (Beilage ./6), ein Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes *** betreffend den Beschwerdeführer Herrn *** vom 30. November 2015 (Beilage ./7), ein Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium der Universität Wien betreffend den Beschwerdeführer Herrn *** vom 20. November 2014 (Beilage ./8), eine Bestätigung des Herrn *** für den Beschwerdeführer Herrn *** vom 10. Juni 2015 (Beilage ./9), ein Schreiben des *** vom 3. November 2011 (Beilage ./10), eine Bestätigung des Herrn *** für den Beschwerdeführer vom 11. Jänner 2016 (Beilage ./11), eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft betreffend den Beschwerdeführer vom 28. Jänner 2016 (Beilage ./12), ein Schreiben des *** an die *** vom 10. Juli 2014 (Beilage ./13), eine Honorarnote der *** an den *** vom 25. Juni 2014 (Beilage ./14) und eine weitere vom 24. August 2014 (Beilage ./15), ein Schreiben des *** an die *** vom 10. September 2014 (Beilage ./16), eine Honorarnote der ***an den *** vom 30. Oktober 2014 (Beilage ./17), ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften der *** vom Finanzamt *** vom 29. Jänner 2016 (Beilage ./18), sowie ein Werkvertrag vom 16. August 2012 (Beilage ./19).
Dem Beschwerdeführer wurden zudem im Rahmen dieser Verhandlungen die Aufträge erteilt, sämtliche weitere vorhandene schriftliche Werkverträge und Honorarabrechnungen sowie einen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft vorzulegen. Weitere Urkunden wurden vom Beschwerdeführer jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt (es wurde lediglich seitens *** als Beschwerdeführervertreter des Herrn *** eine Urkundenvorlage bzw. ergänzende Ausführungen getätigt).
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Juni 2012, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ***, einem Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch, die erstmalig beantragte Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Am 10. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ein.
Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Jahr 2011 (mit einem Visum) in Österreich auf und in weiterer Folge wieder seit August 2012 bis aktuell. Im Februar und März 2013 war der Beschwerdeführer in Bangladesch. Er verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz in Bangladesch mehr und er hat angegeben, irgendwann einmal wieder nach Bangladesch zurückkehren zu wollen, wobei es durchaus möglich sei, dass er noch mehrere Jahre, nämlich mehr als acht oder neun, in Österreich bleibe.
Über Familienangehörige in Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht, in Bangladesch wohnen seine Eltern.
Der Beschwerdeführer besuchte bei der Volkshochschule *** vom 11. Februar 2013 bis 16. Mai 2013 den Kurs „F13-D/2A Deutsch als Zweitsprache 2 Kursniveau A2“. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind aktuell jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass bei den hg. durchgeführten mündlichen Verhandlungen eine entsprechende Kommunikation auf Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich Feldhockey zu spielen sowie Kinder und Jugendliche zu trainieren.
Beim Feldhockey handelt es sich in Österreich um eine Sportart, die beinahe ausschließlich durch Amateure ausgeübt wird. Spieler in Österreich werden in der Regel nicht bezahlt, sondern erhalten allenfalls eine Aufwandsentschädigung. Auch die Bezahlung als Trainer einer Hockeymannschaft bewegt sich (inklusive Aufwandsentschädigung) auf sehr niedrigem Niveau.
Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich als Hockeyspieler über Intervention des damaligen Managers der damaligen Herrenbundesligamannschaft des ***, Herrn ***, geholt (gemeinsam mit weiteren Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch).
Der Beschwerdeführer war bis zur Frühjahrssaison 2015 als Spieler des *** tätig, er hat dafür aber kein Einkommen erhalten. Fallweise hat er private Zuwendungen seitens des damaligen Obmannes des Vereines erhalten. Nachdem in der Frühjahrssaison 2015 feststand, dass der Fortbestand des *** nicht gewährleistet ist, wurde der Vertrag des *** mit dem Beschwerdeführer nicht weiter verlängert. Der Beschwerdeführer ist nunmehr als Spieler beim *** tätig, er bezieht daraus aber kein Einkommen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Mai 2013 wurde, wiederum über Intervention des Herrn ***, die am 7. Juni 2013 zur FN *** eingetragene Gesellschaft *** gegründet, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter Herr *** und der Beschwerdeführer, welche auch als selbständige Vertretungsbefugte eingetragen wurden, sowie Herr *** und Herr *** sind. Geschäftszweig dieser Gesellschaft ist die Organisation und Durchführung von Sportcamps im Hockeysport. Bis zum Frühjahr 2015 war die *** primär für den *** tätig. Die daraus bezogenen Einnahmen wurden in weiterer Folge zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitgesellschaftern *** und *** gedrittelt. Im Jahr 2014 beliefen sich diese Gesamteinnahmen der *** auf 19.211,76 Euro.
Aktuell erhält die *** keine Aufträge und sie verrichtet auch sonst derzeit keine Tätigkeiten, aus der sie Einnahmen erzielt. Eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit ist aktuell nicht absehbar.
Der Beschwerdeführer (und ebenso auch die Herren *** und ***) war im Jahr 2013 auch bei der *** als geringfügig beschäftigter Angestellter tätig. Herr *** wurde deshalb verwaltungsstrafrechtlich wegen Verstoßes gegen das AuslBG bestraft.
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt aktuell aus Aushilfstätigkeiten bei der Zeitungszustellung für den Auftraggeber Herrn ***. Eine schriftliche Vereinbarung dazu besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat in einem vorgeschriebenen Rayon zu vorgeschriebenen Zeiten bestimmte Zeitungen persönlich auszubringen und er bezieht daraus aktuell ein Einkommen von 700,-- Euro monatlich. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ca. 50,-- Euro monatlich an Trinkgeldern. Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge werden nicht vom Beschwerdeführer abgeführt. Im Falle einer Erkrankung hat der Beschwerdeführer dies seinem Auftraggeber bekanntzugeben, der sodann für einen Ersatz zu sorgen hat.
Zusätzlich ist der Beschwerdeführer bei Hockeyspielen als Schiedsrichter tätig, wofür er jeweils vom *** beauftragt wird. Er erhält dafür pro Spiel 15,-- Euro und er ist nach seinen Angaben durchschnittlich in etwa achtmal monatlich diesbezüglich tätig. Der Beschwerdeführer hat auch diese Tätigkeit persönlich bei dem ihm vorgegebenen Spiel zu verrichten und es hat der Hockeyclub im Falle einer Erkrankung des Beschwerdeführers für Ersatz zu sorgen.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine aufrechte GSVG-Versicherung.
Seitens Herrn *** wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren für den Beschwerdeführer eine Wohnbestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer unentgeltlich in der Wohnung des damaligen Obmannes des *** wohnen dürfe. Es wurde seitens Herrn *** auch angegeben, dass der Beschwerdeführer dort wohnt und es war der Beschwerdeführer dort von 17. August 2012 bis 30. Dezember 2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in dieser Wohnung jedoch nie gewohnt, sondern vielmehr – gemeinsam mit anderen Spielern – im Kabinentrakt der Freizeitanlage des Vereins in ***.
Ende 2014 ist der Beschwerdeführer nach *** übersiedelt. Der Beschwerdeführer verfügt bezüglich der von ihm in *** aktuell bewohnten Wohnung über keinen Mietvertrag. Sein Unterkunftgeber ist selbst Mieter der Wohnung und es hat der Beschwerdeführer angegeben, den Vermieter nicht zu kennen und nicht zu wissen, ob er selbst überhaupt in der Wohnung leben dürfe. Der Beschwerdeführer bezahlt monatlich 130,-- Euro an seinen Unterkunftgeber, wobei es keine Vereinbarung hinsichtlich der Laufzeit gibt. Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern zuzüglich einer Küche und einem Badezimmer. Bewohnt wird die Wohnung von insgesamt sechs Personen (zwei Inder und vier Bangladeschi).
3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Unstrittig ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer als Staatsangehörigem der Volksrepublik Bangladesch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Juni 2012 die erstmalig beantragte Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde und dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 einen Verlängerungsantrag eingebracht hat.
Die Feststellungen über die bisherigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich und im Februar und März 2013 in Bangladesch beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der am 10. Februar 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Ebenso hat der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er über keinen aufrechten Wohnsitz in Bangladesch mehr verfügt. Des Weiteren hat er in der Verhandlung wörtlich ausgeführt (Verhandlungsprotokoll S 8): „Da Österreich ein wunderschönes Land ist und es in Bangladesch unzählige Probleme gibt, ist es durchaus möglich, dass ich länger als Herr *** in Österreich bleibe. Ich lasse das noch offen.“ Der Beschwerdeführer *** hat im Rahmen seiner Befragung ausgeführt, er habe vor, noch weitere acht bis neun Jahre in Österreich zu bleiben.
Dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügen würde, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Hingegen wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass seine Eltern in einer Mietwohnung in Bangladesch wohnen würden.
Dass der Beschwerdeführer bei der Volkshochschule *** im Jahr 2013 einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers in Kopie befindlichen Teilnahmebestätigung. Dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aktuell jedoch nicht so weit fortgeschritten sind, dass bei den hg. durchgeführten Verhandlungen eine entsprechende Kommunikation auf Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen wäre, ist unstrittig. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 konkret die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers für die bengalische Sprache bekannt gegeben hat.
Die festgestellte Absicht des Beschwerdeführers (Feldhockey zu spielen sowie Kinder und Jugendliche zu trainieren) ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, wonach es sich beim Feldhockey in Österreich um eine Sportart handelt, die beinahe ausschließlich durch Amateure ausgeübt wird, sowie die weiteren Feststellungen zur Bezahlung von Spielern und Trainern, sind auf Grund der in der Verhandlung am 14. Jänner 2016 einvernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugenaussage des aktuellen Obmannes des Hockeyclubs *** zur Bezahlung der Spieler, zu treffen. Im Übrigen ist diesbezüglich auch auf die insoweit unbedenklichen Ausführungen von Herrn *** in der Verhandlung am 10. Februar 2016 zur allgemeinen Lage des Hockeysportes in Österreich hinzuweisen.
Dass der Beschwerdeführer nach Österreich als Hockeyspieler über Intervention von Herrn *** gekommen ist, ergibt sich aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakt und den darin befindlichen Unterlagen (insb. auch aus dem darin befindlichen Kooperationskonzept).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zur Frühjahrssaison 2015 als Spieler des *** tätig war, er dafür aber kein Einkommen erhalten hat, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. auch den im Verwaltungsakt befindlichen Zeitungsbericht, wonach die Spieler „nur ein Taschengeld“ erhielten). Hinsichtlich der fallweisen privaten Zuwendungen durch den damaligen Vereinsobmannes ist auf dessen Zeugenaussage zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr als Spieler beim *** tätig ist, dafür aber kein Einkommen bezieht, ergibt sich wiederum aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Gründung der *** ergeben sich auch aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie aus der im Gerichtsakt befindlichen Firmenbuchabfrage. Dass die Gesellschaft bis zum Frühjahr 2015 primär für den *** tätig war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen in der Verhandlung am 14. Jänner 2016 sowie aus den vorgelegten Werkverträgen (wobei hinsichtlich einer allfälligen fallweisen Tätigkeit für Schulen anzumerken ist, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass diesbezüglich tatsächlich Einnahmen erzielt wurden). Dass die von der *** bezogenen Einnahmen in weiterer Folge gedrittelt wurden und dass sich die Gesamteinnahmen der Gesellschaft im Jahr 2014 auf 19.211,76 Euro beliefen, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10. Februar 2016 vorgelegten Bescheid des Finanzamtes *** über die Feststellung der Einkünfte.
Die Feststellung, wonach die *** aktuell keine Aufträge erhält und derzeit auch sonst keine Tätigkeiten, aus denen Einnahmen erzielt würden, verrichtet, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers Herr *** in der Verhandlung am 10. Februar 2016. Ebenso ist auf Grund dieser Aussagen eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit aktuell nicht absehbar. Der Beschwerdeführer Herr *** hat dabei – nachdem er zunächst noch angegeben hatte, die Gesellschaft würde nach wie vor Aufträge bekommen – insbesondere Folgendes wörtlich ausgesagt (Verhandlungsprotokoll S 5): „Derzeit haben wir ein derartiges Einkommen aber nicht mehr. Diese Tätigkeit für die OG hat eigentlich damals geendet, als wir von *** nach *** gezogen sind.“ In Übereinstimmung damit hat auch der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens angegeben (Verhandlungsprotokoll S 10): „Was die Aussage des Herrn *** bezüglich der Firma *** betrifft, insbesondere auch dahingehend, dass diese keine Tätigkeit mehr ausübt, seitdem wir nicht mehr beim *** sind, ist richtig.“
Dementsprechend hat auch der Beschwerdeführer (ebenso wie der Beschwerdeführer Herr ***) hinsichtlich der Bestreitung seines Lebensunterhaltes primär auf seine Tätigkeit als Zeitungszusteller verwiesen.
Insofern Herr *** in der Verhandlung am 10. Februar 2016 sowie in seinem Schreiben vom 24. Februar 2016 ausgeführt hat, dass die *** nach wie vor aktiv sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts der eben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers Herr *** für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich feststeht, dass die Gesellschaft aktuell keine Aufträge erhält und derzeit auch keine Tätigkeiten verrichtet, aus denen Einnahmen erzielt würden. Ebenso ist daher eine zukünftige Wiederaufnahme der Tätigkeit aktuell nicht absehbar.
Herr *** hat in der Verhandlung auch selbst angegeben, dass derzeit keine Aufträge bestehen würden (da in den Wintermonaten keine dementsprechende Inanspruchnahme bestehe, was sich im Frühjahr ändern würde). Darüber hinaus wurden die im Schreiben vom 24. Februar 2016 behaupteten und zuvor nicht erwähnten Aufträge weder konkretisiert noch durch entsprechende Beweismittel glaubhaft gemacht. Auch wird im Schreiben selbst lediglich von einer Bezahlung im Rahmen einer pauschalisierten Reiseaufwandsentschädigung gesprochen und es wird eine „derzeit dünne Auftragslage“ auf Grund des Ausfalles des *** zugestanden. Festzuhalten ist dazu, dass gerade durch die Beendigung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim *** es auch lebensnah ist, dass die *** seither keine Tätigkeit mehr entfaltet, handelte es sich doch beim nach der Aktenlage einzigen Auftraggeber der ***, von dem auch Einnahmen lukriert wurden, um den ***. Insofern Herr *** in seinem Schreiben auch auf die „nicht entschiedene“ Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers hinweist, ist dem überdies entgegenzuhalten, dass für die Dauer des Verlängerungsverfahrens ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet besteht (§ 24 Abs. 1 NAG).
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 auch bei der *** als geringfügig beschäftigter Angestellter tätig war und dass Herr *** deshalb verwaltungsstrafrechtlich wegen Verstoßes gegen das AuslBG bestraft wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben von Herrn *** in der zuletzt durchgeführten Verhandlung.
Die Feststellungen zur Zeitungszustellung basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und auf der von ihm vorgelegten Bestätigung (zu „Aushilfsarbeiten bei der Zeitungszustellung“). Ebenso basieren die Feststellungen zur Schiedsrichtertätigkeit auf den Angaben des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer aktuell über keine aufrechte GSVG-Versicherung verfügt, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen betreffend die ehemalige Wohnsituation des Beschwerdeführers in *** ergeben sich aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Wohnbestätigung, aus Abfragen des Zentralen Melderegisters, sowie aus den übereinstimmenden Angaben aller diesbezüglich einvernommenen Personen. Die Feststellungen betreffend die Übersiedlung des Beschwerdeführers nach *** und betreffend die aktuell vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung basieren auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer ist auch aktuell noch in *** gemeldet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:
„Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
[…]
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
[…]
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) […]
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
[…]
Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
[…]
Selbständige
§ 60. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
§ 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.
(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 B-VG sowie aus § 3 Abs. 2 NAG. Zur örtlichen Zuständigkeit ist Folgendes auszuführen:
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG geregelt. Für den Bereich des NAG besteht jedoch mit dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 eingefügten § 4 Abs. 2 NAG eine abweichende Regelung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel (vgl. dazu auch Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar, Rz 8 zu § 4 NAG).
Gemäß dem oben wiedergegebenen § 4 Abs. 2 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für diese Anknüpfung an die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch diese Behörde (und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes) abzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (s. zur Zuständigkeitsabgrenzung der unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht etwa VwGH 28.8.2012, 2012/21/0092; vgl. auch z.B. VwGH 30.5.1995, 95/18/0120; 26.6.2001, 2000/04/0202; 22.1.2002, 2001/18/0265).
Dass sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Maßgeblichkeit dieser Judikatur etwas geändert hätte, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen und es würde ein Abweichen von dieser Rechtsprechung zudem wohl auch geeignet sein, verfassungsrechtliche Bedenken hervorzurufen (s. insb. Art. 83 Abs. 2 B-VG und Art. 129 B-VG; vgl. zu letzterem auch Hauer in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, S 41 f.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 NAG auf den Sitz der bescheiderlassenen Verwaltungsbehörde abstellen (RV 582 BlgNR 25. GP, S 27: „Stattdessen wird nunmehr normiert, dass die in Abs. 1 genannten Kriterien, welche die örtliche Zuständigkeit der Behörde bestimmen, gleichermaßen auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes jenes Landes herbeiführen, in dem die entscheidende Behörde ihren Sitz hat.“).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache zuständig (und zwar unabhängig von der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, und im Übrigen auch nach Beschwerdeerhebung, erfolgten Übersiedlung des Beschwerdeführers nach ***).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als „Selbständiger“ gemäß § 60 Abs. 1 NAG.
Festzuhalten ist dazu zunächst, dass im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen (§ 24 Abs. 3 NAG). Es ist daher auch im Verlängerungsfall das Vorliegen sämtlicher gesetzlich geforderter Voraussetzungen zu prüfen. Eine Bindungswirkung an eine frühere Entscheidung besteht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht (vgl. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0452).
Gemäß § 60 Abs. 1 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ ausgestellt werden, wenn 1. die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden, 2. der Drittstaatsangehörige sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird, und 3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Bestimmung des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
In den Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP, S 144) zur Stammfassung des § 60 NAG wird insbesondere ausgeführt, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 1 NAG gewährleisten soll, jenen Fremden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, aber keine Niederlassungsabsicht haben, unter der Voraussetzung, dass sie zu einer länger als sechs Monate dauernden selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet sind, den Aufenthalt zu ermöglichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß ausgesprochen, dass § 60 Abs. 1 Z 2 NAG sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Zweck auf eine – vom Antragsteller zu belegende – länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt. Das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen genügt diesem Erfordernis grundsätzlich nicht (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480; 9.9.2014, Ra 2014/22/0033). In der Regel, aber nicht notwendigerweise, wird es sich bei der vertraglichen Verpflichtung um einen Werkvertrag handeln (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung oder eine Stellung als Arbeitnehmer etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie z.B. durch Kilometergeld, Ersatz von Telefonkosten, etc.), genannt. Für eine unternehmerische (selbständige) Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend auf dem Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046, mwH).
Das auf Grund einer Anfrage gemäß § 60 Abs. 1 Z 3 NAG erstattete Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices kann – mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt – vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden und es ist die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden (vgl. wiederum VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006).
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ nicht erfüllt:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, stellen die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten keine selbständigen Tätigkeiten dar. Insbesondere liegt auch keine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des bereits Ausgeführten vor.
Zu den Aushilfstätigkeiten als Zeitungszusteller und zur Schiedsrichtertätigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten konkret nach den Anweisungen seines jeweiligen Auftraggebers zu erfüllen hat, wobei er in die Unternehmensstrukturen eingegliedert ist und kein erkennbares wirtschaftliches Risiko trägt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch selbst angegeben, dass er die Tätigkeiten persönlich durchzuführen hat und dass im Krankheitsfall der jeweilige Auftraggeber Ersatz für den Beschwerdeführer organisiert.
Zur Tätigkeit als Spieler und Trainer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass er für das Spielen und Trainieren aktuell kein Geld erhält bzw. dass er für das Spielen auch in der Vergangenheit kein Geld erhalten hat. Hinsichtlich der *** ist überdies festzuhalten, dass diese gemäß den getroffenen Feststellungen aktuell keine Tätigkeit entfaltet und auch nicht absehbar ist, dass in nächster Zeit eine Tätigkeit entfaltet würde. Davon abgesehen ist diesbezüglich auf den Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 4 AuslBG hinzuweisen sowie neuerlich darauf, dass § 60 Abs. 1 Z 2 NAG auf eine länger als sechs Monate bestehende vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dritten (Auftraggeber) abstellt und dass gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen dem grundsätzlich nicht genügen (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480; 9.9.2014, Ra 2014/22/0033).
Eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor (wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer aktuell auch über keine aufrechte GSVG-Versicherung mehr verfügt).
Ebenso wurde aber auch im gesamten Verfahren nicht dargelegt, inwiefern die Ausübung der Tätigkeiten unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen sollte.
5.3. Davon abgesehen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch eine weitere besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt:
Angesichts der getroffenen Feststellungen ist nämlich auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der in Bangladesch über keinen Wohnsitz mehr verfügt, seit knapp vier Jahren beinahe durchgehend in Österreich aufhältig ist und in der Verhandlung erklärt hat, dass er erst „irgendwann einmal wieder“ in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle und es für möglich halte noch mehrere Jahre (mehr als acht oder neun) in Österreich zu bleiben – eine Niederlassungsabsicht in Österreich aufweist. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers scheidet diesfalls allerdings die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ aus (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880, unter Hinweis auf AB 1055 BlgNR 22. GP, S 11). Anders als bei dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall allerdings von vorneherein nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die (allgemeinen oder besonderen) Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (etwa gemäß § 41 NAG) erfüllen würde (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.6.2012, 2012/22/0096).
Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils ist schließlich darauf hinzuweisen, dass deren Erfüllung – jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – durch den Beschwerdeführer nicht gegeben erscheint. Ein Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig erbracht wie ein überzeugender Nachweis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (vgl. dazu etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0251). Der Beschwerdeführer verfügt aktuell auch über keine aufrechte GSVG-Versicherung mehr, weshalb zudem auch das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zweifelhaft ist. Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt wurde nicht vorgebracht (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
5.4. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist (§ 25 Abs. 3 NAG).
5.5. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:
Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.
Gegen die Höhe der in der Verhandlung am 10. Februar 2016 vom nichtamtlichen Dolmetscher korrekt verzeichneten Gebühren wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge antragsgemäß in Höhe von 255,10 Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht.
Mit Zustimmung der Parteien wurden die Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-623-2014 (Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens), LVwG-AV-626-2014 (Beschwerdeführer Herr ***), LVwG-AV-627-2014 (Beschwerdeführer Herr ***) und LVwG-AV-1270-2015 (Beschwerdeführer ***) gemeinsam verhandelt, wobei jedoch der Beschwerdeführer Herr *** bzw. sein Vertreter weder seine noch eine sonstige Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers begehrt hat. Hingegen war die Dolmetscherbeiziehung hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer für deren Verfahren von der gemeinsamen Rechtsvertretung konkret gewünscht und es war die Beiziehung hinsichtlich der Deutschkenntnisse der einzuvernehmenden Personen auch notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH).
Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig zu einem Drittel und somit in Höhe von 85,03 Euro (abgerundet) – gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
5.6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist zulässig:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist im vorliegenden Fall – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Hauptwohnsitz von Niederösterreich nach *** verlegt hat – von der örtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde ausgegangen. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, liegt zu dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 eingefügten § 4 Abs. 2 NAG allerdings noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor und es liegt insbesondere auch noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die hg. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur „Fixierung“ der Zuständigkeit der Berufungsbehörde auch auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar ist.
Anzumerken ist, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015, Zl. Ro 2014/22/0028, betreffend die Nichtanwendbarkeit des § 4 NAG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, noch die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 zu Grunde lag und dass sich diesem Erkenntnis aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Aussage hinsichtlich der Übertragbarkeit der Judikatur zur „Fixierung“ der Zuständigkeit nicht entnehmen lässt.
Die ordentliche Revision ist somit zulässig, zumal die gegebene Rechtslage auch nicht derart eindeutig erscheint, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).
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