LVwG N LVwG-AV-219/001-2015

LVwG-AV-219/001-2015Tribunal Administrativo Regional8 de abr. de 2016

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Regest

mangelnde Beschlussdeckung; Unzuständigkeit; Kollegialorgan;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-219/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.219.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde von *** und ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.12.2014, GZ ***, mit welchem der Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 17.09.2014, GZ ***, vollinhaltlich bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.12.2014, GZ ***, mit welchem der Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 17.09.2014, GZ *** vollinhaltlich bestätigt wurde, ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.12.2014, GZ. ***, als Baubehörde zweiter Instanz, wurde der Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 17.09.2014 GZ ***, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung für geplante Um- und Zubaumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, hinsichtlich der Sachentscheidung vollinhaltlich bestätigt und die Kostenentscheidung abgeändert.

Die Beschwerdeführer brachten dagegen am 14.01.2015 Beschwerde ein und begehrten die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides des Stadtrates vom 15.12.2014, GZ. ***.

Die Stadtgemeinde *** legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht NÖ mit Begleitschreiben vor, unter anderem mit nachstehendem Inhalt:

„[…] Wir teilen Ihnen mit, dass der erforderliche Stadtratsbeschluss für den Bescheid vom 15.12.2014 irrtümlicherweise nicht eingeholt wurde […].“

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hiezu Folgendes erwogen:

Gemäß § 2 NÖ Bauordnung ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister und Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat).

Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist ein kollegiales Verwaltungsorgan und auch zur Entscheidung über Berufungen als Baubehörde zweiter Instanz zuständig. Gemäß § 44 NÖ Gemeindeordnung 1973 fasst der Gemeindevorstand (Stadtrat) seine Beschlüsse in Sitzungen. Er ist gemäß § 56 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Ausgehend davon, dass seitens der Verwaltungsbehörde mit Vorlage des Verwaltungsaktes mitgeteilt wurde, dass ein entsprechender Stadtratsbeschluss nicht eingeholt wurde und de facto kein Beschluss im Akt befindlich ist, liegt gegenständlichem Bescheid kein Beschluss des Stadtrates zugrunde.

Der Bescheid wurde aber vom Stadtrat als Kollegialorgan – gemäß der Fertigungsklausel – erlassen, ohne dass das betreffende Organ einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte.

In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein solcher Bescheid, welcher einem Kollegialorgan zuzurechnen ist, dem aber kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt, so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH 13.12.2001, 1250/75; 23.10.2002, 2002/08/0057).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, auch dann, wenn dieser Umstand in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226).

Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 27 VwGVG infolge Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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