LVwG N LVwG-AV-160/001-2016

LVwG-AV-160/001-2016Tribunal Administrativo Regional12 de abr. de 2016

Abrir fonte

Regest

Wohnbedarf; bedarfsdeckende Leistung; Wohnzuschuss; Anrechnung; maßgebliche Sach- und Rechtslage;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-160/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.160.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.1.2016, Zl. ***, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 14.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ein. Dabei gab sie an, mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben.

1.2. Mit Schreiben vom 22.12.2015 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzuweisen und räumte zur Stellungnahme eine 2-wöchige Frist ein. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin und das Einkommen ihres Ehegatten würden den Richtsatz gemäß § 1 NÖ Mindeststandardverordnung übersteigen. Die Beschwerdeführerin würde daher bereits über den notwendigen Lebensunterhalt verfügen.

1.3. Mit E-Mail vom 28.12.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, nicht über den notwendigen Lebensunterhalt zu verfügen. Eine Wohnbeihilfe dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

1.4. Mit Bescheid vom 15.1.2016, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs ab.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 29.1.2016 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die belangte Behörde möge „der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die ihnen zustehenden rechtmäßigen und vollständigen Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen“.

Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse sich die Behörde mit der angemessenen Wohnsituation der Familie der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, was sie jedoch unterlassen habe. Die monatlichen Mietzinskosten der Familie der Beschwerdeführerin würden € 781,-- betragen. Die Familie erhalte jedoch lediglich einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 400,--. Die Behörde sei fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt, dass der Familie keine Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen würden, denn sie habe den Wohnzuschuss als Einkommen der Familie berücksichtigt. Eine Anrechnung des Wohnzuschusses sei gegenständlich jedoch rechtswidrig. Das Land NÖ könne zusätzliche, über die 25%-igen Wohnkostenanteile der Mindestsicherung hinausgehende Leistungen zur Deckung der angemessenen Wohnkosten „einerseits durch die NÖ Wohnförderung und andererseits in Sonderbedarfsfällen durch Zusatzleistungen nach § 13 NÖ MSG im Rahmen des Privatrechts gewähren“.

2.2. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

3. Feststellungen:

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin, ***, geb. am. ***, rumänische Staatsangehördige und in Österreich daueraufenthaltsberechtigt (Daueraufenthaltskarte Nr. ***), beantragte am 14.12.2015 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

Die Beschwerdeführerin beantragte Leistungen für sich, ihren Ehemann ***, geb. am. ***, deutscher Staatsangehöriger, und ihre Kinder ***, geb. am ***, und ***, geb. am ***.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Familie bewohnte die Mietwohnung in der ***, , auf Grund eines Mietvertrages vom 28.4.2015 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Mieter und der „, ***, ***“ als Vermieterin. Das monatlich für die Wohnung zu bezahlende Gesamtentgelt beträgt € 689,-.

Seit 29.3.2016 ist die Familie an der Adresse ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet.

Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Einkommen in Form des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von € 14,53 täglich, das sind € 435,90 monatlich, zuerkannt vom 1.6.2015 bis 31.5.2016.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche AMS-Leistung (Notstandshilfe) in der Höhe von € 29,82 täglich, das sind € 894,60 monatlich, zuerkannt vom 1.1.2016 bis 17.4.2016.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten bis 31.12.2015 einen monatlichen Wohnzuschuss nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (Subjektförderung) in der Höhe von € 400,--. Seit 1.2.2016 beträgt der monatliche Wohnzuschuss € 319,--.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den hg. Akt, LVwG-AV-160/001-2016, und den Akt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2015, eine Kopie des Mietvertrages sowie eine Bestätigung des Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMFJ) über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.

Das erkennende Gericht gelangte zum festgestellten Sachverhalt auf Grund der unbedenklichen Urkunden. Im Übrigen wurde der Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Die Höhe des ergibt sich aus den im Akt inne liegenden Schreiben der Abteilung Wohnungsförderung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung an die Beschwerdeführerin.

Das Einkommen der Beschwerdeführerin und das ihres Ehemannes ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung des BMFJ sowie aus einer Abfrage beim AMS ***.

Der neue Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister.

5. Rechtslage:

5.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) lautet:

„Artikel 130

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:

„§ 2

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

(2) – (5) […]

§ 4

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. -4. […]

(2) […]

§ 6

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(2a) – (6) […]

§ 8

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

(2a) – (5) […]

§ 10

(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) […]

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

1. […]

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

3. […]

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]

(2) […]

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].

§ 15

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:

1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2. für die Hilfe suchende Person

a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c) – d) […]

(3) – (5) […]“

5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lauten auszugsweise:

§ 1

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1. […]

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person 471,24 Euro;

b) […]

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. […]

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person bis zu 157,08 Euro;

b) […]

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;

(3) […]“

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG hat die Landesregierung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs zu regeln. Nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG enthalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 %. Erhält die hilfebedürftige Person jedoch bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % (§ 11 Abs. 3 letzter Satz NÖ MSG).

Der Gesetzgeber hat mit LGBl. 24/2016 § 11 Abs. 3 NÖ MSG novelliert, während das Beschwerdeverfahren bereits anhängig war. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht, wenn es – wie im gegenständlichen Fall – in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH Ro 2014/03/0076). Rechtsänderungen während des Beschwerdeverfahrens sind demnach zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass § 11 Abs. 3 NÖ MSG in der nun aktuellen Fassung anzuwenden ist.

Wie festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann würde daher grundsätzlich jeweils der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung kommen, welcher eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von bis zu € 157,08 vorsieht (vgl. § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV). Der entsprechende Mindeststandard für die zwei Kinder der Beschwerdeführerin würde bis zu € 48,17 betragen (vgl. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV). Für die Familie würde sich sodann gesamt ein Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 410,50 ergeben.

Da die Familie der Beschwerdeführerin allerdings seit 01. Februar 2016 (davor: Euro 400,-- monatlich) einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 319,- bezieht, ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG auf die jeweiligen Mindeststandards anzurechnen. Die Materialien führen zu § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 denn auch aus, dass durch die Worte „bedarfsdeckende Leistungen“ und den Klammerausdruck „(z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss)“ „klargestellt werden [soll], dass …unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird“ (vgl. Ltg.-839/A-1/63-2016). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Wohnbedarf durch die Gewährung des Wohnzuschusses bis zu einem Restbetrag von € 91,50 monatlich (gesamt für die vier Personen) gedeckt ist.

6.2. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Personen zu erfolgen, wobei als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Abs. 2 leg. cit.). Zusätzlich ist gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Wie festgestellt, bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin eine monatliche AMS-Leistung in der Höhe von € 894,60. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Einkommen in der Form des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von € 435,90.

Die Beschwerdeführerin hätte unter Berücksichtigung ihres Einkommens grundsätzlich Anspruch auf einen Mindeststandard in der Höhe von € 70,35 (€ 471,24 Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes + € 35,01 anteiliger Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs - € 435,90 Einkommen).

Das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin übersteigt jedoch den auf ihn entfallenen Mindeststandard um € 388,35 (€ 894,60 AMS-Leistung minus € 506,25 [€ 471,24 Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes + € 35,01 anteiliger Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs]). Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG sind die € 388,35 auf die Mindeststandards der Beschwerdeführerin sowie der zwei gemeinsamen Kinder anzurechnen, sodass im Ergebnis durch das Einkommen der Beschwerdeführerin sowie das ihres Ehemannes die jeweiligen Bedarfe der Familienmitglieder gedeckt sind und kein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG besteht.

6.3. Festzuhalten ist, dass bereits bei Anrechnung des Wohnzuschusses in der Höhe von € 319,- monatlich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung besteht, sodass eine Auseinandersetzung mit dem bis 31.12.2015 gewährten Wohnzuschuss in der Höhe von € 400,- unterbleiben konnte.

6.4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Zumal der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte diese somit entfallen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.