LVwG N LVwG-AV-1367/001-2015

LVwG-AV-1367/001-2015Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2016

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Regest

Abgabenfestsetzung; Abgabenanspruch; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Fertigstellungsanzeige; Anschlussbewilligung; Anschlussverpflichtung; Abgabentatbestand;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1367/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1367.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn Dr. CR und Frau Dr. IR, beide vertreten durch RA Dr. Hans Kulka, ***, ***, vom 10. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 6. Oktober 2015, ohne Zahl, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe, mit dem der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert worden war, nach Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: Der Berufung von Herrn Dr. CR und Frau Dr. IR, beide vertreten durch RA Dr. Hans Kulka, ***, ***, wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 233 m² und eines Einheitssatzes von € 18,16 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 4.654,41 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr Dr. CR und Frau Dr. IR (in der Folge: Beschwerdeführer) sind seit 1996 grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***. Mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein mit vier Geschoßen an die Ortswasserleitung und an den Ortskanal angeschlossenes Gebäude (Tiefgeschoß, Kellergeschoß mit Swimmingpool, Erdgeschoß und Obergeschoß). Das Gebäude wurde erstmals in den 70er Jahren errichtet und wies schon damals das Tiefgeschoß und das Kellergeschoß auf. Über letztgenanntem war damals ein eingeschossiges Fertigteilgeschoß errichtet. Im Jahre 2006/07 wurde um Baubewilligung zur Errichtung eines Obergeschoßes und eines neuen Erdgeschoßes anstelle des bisherigen Fertigteilgeschoßes angesucht. Im Rahmen einer Planauswechslung im Jahre 2009 wurde präzisiert, dass im Zuge dieser Umbaumaßnahmen zwischen Keller und Tiefgeschoß eine Wendeltreppe errichtet werden soll. Im Kellergeschoß und im Tiefgeschoß befindet sich Anschlüsse an Kanal- und Wasser. Das Tiefgeschoß weist neben dem Becken des Swimmingpools weitere Räumlichkeiten auf. Man gelangt vom Tiefgeschoß durch eine Tür in den Garten der Liegenschaft. Das Tiefgeschoß hat offenkundig schon immer existiert, wenngleich es in den ursprünglichen Einreichplänen aus den 1970er Jahren nicht als solches erkennbar in den Plänen eingezeichnet war. Dennoch erfolgte 1975 eine Kollaudierung mit Benützungsbewilligung für das damals dreigeschossig ausgeführte Objekt, (bereits mit Schwimmbecken). Das nunmehr viergeschossige Objekt befindet sich in Hanglage, wobei das Tiefgeschoß mehrheitlich unter Niveau situiert ist, während die übrigen Geschoße mehrheitlich über Niveau situiert sind. Das Kellergeschoß befindet sich nur mit jener Mauer, die der *** (nordseitig) zugewandt ist, unter Niveau, während die südliche und die östliche Seite dieses Geschosse frei stehen. Die westliche Seite ist zum Teil unter Niveau, da dort geländebedingt eine Anschüttung mit Treppenstufen erfolgt ist.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 31. Jänner 2014, Kto.Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche vor der Änderung von 247,50 m² und einer Berechnungsfläche nach der Änderung von 585,50 m² und unter Heranziehung eines Einheitssatzes von € 18,16 - eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 6.751,89 (inkl. USt.) vorgeschrieben.

1.2.2.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 4. März 2014 rechtzeitig Berufung und begründeten diese ausführlich. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Neuberechnung, da sich die Zahl der Geschoße nur um 1 erhöht habe und ein Raum im Kellergeschoss nicht zu berücksichtigen sei.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 6. Oktober 2015 wurde der angefochtene Bescheid des Verbandsobmannes dahingehend abgeändert, als auf Basis einer Berechnungsfläche von 538,00 rn² für den Neubestand und einer Berechnungsfläche von 287,00 m² für den Altbestand eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 5.803,03 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass ein straßenseitiger Kellergeschoßraum (ca. 15 m²), welcher in einen Fitnessraum umgewandelt worden war, nicht für die Berechnung der Ergänzungsabgabe herangezogen werden könne, da das Bekanntwerden der Nutzungsänderung bereits mehr als 5 Jahre zurückliege. Daher verringere sich die Fläche der Ergänzungsabgabe van 204,20 m² auf 185,20 m². Im Abgabenbescheid für die Kanalergänzungsabgabe seien als Bestand vor der Änderung 2 + 1 Geschoße angeführt. Diese beiden Geschoße beträfen das Keller- und das Erdgeschoß. Nach der Änderung sei die Geschoßzahl auf 4 angeschlossene Geschoße erweitert worden. Es seien dies das Keller-‚ das Erd- das Tief- und das Dachgeschoß. Das Tiefgeschoß sei durch die Baubehörde nachträglich mit 22. November 2010 bewilligt worden. Nachdem das Bauvorhaben zahlreichen Ergänzungen und Fristveränderungen unterwerfen gewesen sei, habe die ergänzungsabgabenrelevante Anerkennung dieser Tatsache gemeinsam mit der Baufertigsteilungsmeldung des Obergeschoßes stattgefunden. Bei den angeschlossenen Geschoßen werde keine Unterscheidung getroffen, ob diese ober- oder unterirdisch situiert sind.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und widerholten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.

Am 7. April 2016 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen und die Zahl der angeschlossenen Geschoße (vgl. oben Punkt 1.1). Im Rahmen der anschließenden mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Antrag auf Ersatz des mit € 922,- bezifferten Aufwands gestellt. Dieser Antrag wurde unter Verweis auf den in der BAO herrschenden Grundsatz der Selbsttragung vom Verhandlungsleiter abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 1. Jänner 2013:

§ 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Mischwasserkanal

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 5 v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten, das ist mit € 18,16 festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 19.995.015,43 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 55.075,65 Ifm. zugrunde gelegt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt seit den erfolgten Umbaumaßnahmen mit vier Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Bereich des Bestandes vor der Änderung (i.e. Umbaumaßnahmen seit 2006/07) zwei oder drei Geschoße zugrunde zu legen sind.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH vom 12. Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).

3.1.4.

Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird – wie im vorliegenden Fall – ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung 1996). Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihm auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1984, Zl.84/17/0019). Die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes haben somit im Ergebnis rechtsrichtig die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe den Beschwerdeführern – als Eigentümern zum Zeitpunkt der Legung der Fertigstellungsanzeige – vorgeschrieben.

3.1.5.

Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich (aufgrund des Umbaus des Erdgeschoßes und der Errichtung eines Obergeschoßes) nun die Zahl der angeschlossenen Geschoße auf der gegenständlichen Liegenschaft verändert. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (unabhängig von der Richtigkeit des damaligen Bescheides oder der damaligen Angaben im Erhebungsbogen) bzw. der letzten Ergänzungsabgabe tatsächlich gegeben war.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass als Bestand vor der Änderung jene Berechnungsfläche heranzuziehen ist, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld für eine Kanaleinmündungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe tatsächlich bestanden hat, unabhängig davon, ob diese Abgabe überhaupt bescheidmäßig geltend gemacht wurde. Der tatsächliche Bestand zu diesem Zeitpunkt war somit für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe als Bestand vor der Änderung heranzuziehen (vgl. Leiss, NÖ Kanalgesetz 1977, Gemeindeverlag Fellerer, Anm. zu § 3 Abs. 6, S. 23).

Im angefochtenen Bescheid wurde als Altbestand nur der laut Aktenlage vorhandene Bestand vor der aktuellen Veränderung herangezogen, sodass vor diesem Hintergrund die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde insofern zu beanstanden ist, als schon auf Grund der im Gemeindeakt aufliegenden Pläne und Bewilligungen ersichtlich ist, dass bereits in den 1970er Jahren drei Geschoße an die Kanalisation angeschlossen waren. Bei richtiger Berechnung hätte somit auch der Altbestand mit drei angeschlossenen Geschoßen berücksichtigt werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 1. Jänner 2013 festgelegte Einheitssatz von € 18,16 heranzuziehen war.

3.1.6.

Für den vorliegenden Fall war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, als eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe – auf Basis eines Bestandes vor der Änderung mit drei angeschlossenen Geschoßen – neu zu errechnen und vorzuschreiben ist.

Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich wie folgt:

I. Bestand nach der Änderung

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus185,2092,60 4 + 1 463,00

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche nach der Änderung 538,00

II. Bestand vor der Änderung

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus115,0057,53 + 1 230,00

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 500 m² 75,00

(maximal von 500 m² = 75 m²)

Berechnungsfläche vor der Änderung 305,00

Die Differenz-Berechnungsfläche errechnet sich sohin mit 233 m². Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 18,16 ergibt sich eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe von € 4.654,41 (inkl. 10 % Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7.

Gemäß § 313 BAO haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten, sodass dem beantragten Kostenzuspruch der Erfolg versagt bleiben musste (vgl. VwGH vom 24. Februar 2000, Zl. 97/15/0214).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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