LVwG N LVwG-AV-707/001-2014

LVwG-AV-707/001-2014Tribunal Administrativo Regional19 de abr. de 2016

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Berufsunfähigkeit; Fristversäumnis, Krankenunterstützung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-707/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.707.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.06.2014, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, (VwGG)

§ 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung (Satzung WFF)

Entscheidungsgründe:

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich per E-Mail vom 23.04.2014 das mit 22.04.2013 datierte Antragsformular mit dem Antrag auf Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes samt einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung des behandelnden Arztes für die Zeit vom 18.03.2014 bis 25.03.2014.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.06.2014, Zl. ***, wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsausschuss (im Folgenden auch: belangte Behörde) aus:

„Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Gewährung der Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes in der Zeit von 18.03.2014 bis 25.03.2014. Zur Verspätung gaben Sie keine Erklärung ab.

Gemäß § 63 Abs. 4 Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.

Da Ihr Antrag bei uns über 4 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.“

Mit Schreiben (E-Mail) vom 23.06.2013 brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Krankenunterstützung nicht bewusst gewesen sei und sie erst zufällig und leider nicht rechtzeitig bei einem Gespräch mit einem Kollegen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei. Es handle sich um den ersten Krankenstand während ihrer Berufstätigkeit und hätte ihr diesbezüglich ohnehin jede Evidenz gefehlt. Aus dem entsprechenden Informationsmaterial der Ärztekammer-Homepage sei für sie nicht hervorgegangen, dass eine Begründung für eine eventuelle Verspätung der Antragseinbringung mitgeführt werden sollte. Es handle sich bei der um einen Tag zu spät eingebrachten Antragstellung nicht um Schlamperei oder Mutwillen, sondern um schlichte Unkenntnis der Sachlage.

Die Beschwerdeführerin beantragte, den Antrag erneut zu prüfen.

Die belangte Behörde legte – nach abverlangter Ergänzung des Antrages um die Diagnose zum Krankenstand – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass an die Beschwerdeführerin kein Informationsschreiben über die Antragsfrist verschickt worden sei.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich den Antrag auf Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes samt einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung des behandelnden Arztes für die Zeit vom 18.03.2014 bis 25.03.2014.

Die Antragseinbringung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erfolgte mit E-Mail vom 23.04.2014.

Eine Begründung für den verspäteten Einbringungstermin wurde dabei nicht angegeben.

In der Beschwerde vom 23.06.2014 wurde das Übersehen der Frist mit Unkenntnis über den Anspruch auf Krankenunterstützung und Unkenntnis über die einzuhaltende Frist für die Antragstellung angegeben.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den grundsätzlich unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Maßgebliche Rechtslage:

Gemäß § 66a Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Gemäß § 66a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Gemäß § 106 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet. Gemäß § 106 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Die maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der hier relevanten ab 01.01.2014 gültigen Fassung (im Folgenden: Satzung WFF NÖ) lautet:

„§ 63

Antrag

[…]

(4) Anträge auf Krankenunterstützung sowie Kurkostenzuschuss sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.

[…]“

Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Die Berufsunfähigkeit endete am Dienstag dem 25.03.2014. Die Antragseinbringung erfolgte mit E-Mail am Mittwoch dem 23.04.2014, somit um einen Tag verspätet.

Gemäß § 63 Abs. 4 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben.

Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Sachverhalt aber nicht aufgezeigt.

Die behauptete Unkenntnis der Beschwerdeführerin von der normierten Frist kann ein Nachsehen der Fristversäumnis nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführerin als Ärztin und Kammermitglied die sie betreffenden einschlägigen Bestimmungen hätten bekannt sein müssen (vgl. – wenn auch zu einer anderen Rechtsmaterie – VwGH 17.6.1992, 91/02/0147; vgl. darüber hinaus auch VwGH 29.4.1993, 92/12/0282).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH).

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