LVwG N LVwG-AV-167/001-2015

LVwG-AV-167/001-2015Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2016

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Zustellung; Rechtswirksamkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-167/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.167.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch die Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.11.2014, GZ: ***, ***, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B und Vorschreibung von begleitenden Maßnahmen, nachfolgenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7,28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B bis einschließlich 19. Dezember 2015 entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass über diesen Zeitpunkt hinaus bis einschließlich 19. August 2016 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Daneben wurden noch begleitende Maßnahmen (z.B. Nachschulung, amtsärztliches Gutachten) vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag dahingehend, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Gesamtdauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B auf insgesamt 17 Monate herabzusetzen und kein darüberhinausgehendes Verbot einer Wiedererteilung auszusprechen. In eventu wurde die Behebung des Bescheides um Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgte in der Form, dass der erste Zustellversuch laut Rückschein am 01.12.2014 erfolgte. Da dieser Versuch nicht erfolgreich war, erfolgte eine Hinterlegung der Postsendung, laut Rückschein erfolgte die Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegung in die Abgabeneinrichtung. Der erste Tag der Abholfrist war der 02.12.2014. Da der nunmehrige Beschwerdeführer die Briefsendung nicht behoben hat, wurde diese an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als nunmehrige belangte Behörde retourniert.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.12.2014 die Polizeiinspektion *** ersucht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.12.2014 bis 29.12.2014 seinen ordentlichen Wohnsitz verlassen hat. Gegebenenfalls möge das Schriftstück dem Beschwerdeführer ausgefolgt werden.

Laut schriftlicher Information der Polizeiinspektion *** vom 08. Jänner 2015 wurde das Schriftstück am selben Tag (08.01.2015 um 16.55 Uhr) an den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben. Dabei hat er gegenüber dem Polizisten angegeben, in der Zeit vom 01.12.2014 bis 29.12.2014 an der Wohnadresse anwesend gewesen zu sein, tagsüber sei er jedoch in der Arbeit gewesen.

Aufgrund eines Verspätungsvorhaltes durch das erkennende Gericht hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2015 vorgebracht, dass ihm eine etwaige Hinterlegung des Schriftstückes mit Abholfrist ab 02. Dezember 2014 nicht bekannt gewesen sei. Es wäre für ihn auch nicht vorstellbar, weshalb die Behörde im Falle einer wirksamen Zustellung am 02.12.2014 noch einen weiteren Zustellversuch unternommen hätte. Jedenfalls sei durch die neuerliche Zustellung für einen Laien davon auszugehen, dass damit die versuchte Zustellung durch Hinterlegung nicht mehr gültig sei. Erst mit dem abermaligen Zustellversuch und der erfolgten persönlichen Zustellung sei von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 ortsanwesend gewesen sei, zwischenzeitig jedoch immer Arbeiten (manchmal auch einige Tage im Ausland) verrichtet habe. Auch würde die im Akt befindliche Zustellbestätigung nicht bestätigen, dass auch wirklich eine Hinterlegungsanzeige in den Postkasten eingeworfen worden sei.

Nach § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist im Falle der Hinterlegung der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Im gegenständlichen Fall erfolgte – wie bereits erwähnt – der erste Zustellversuch am 01.12.2014, danach erfolgte die Hinterlegung des Schriftstückes beim Postamt. Laut Rückschein erfolgte ausdrücklich eine Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung. Der erste Tag der Abholfrist war der 02.12.2014.

Für das erkennende Gericht kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass mit 02.12.2014 eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist. Der bloße Umstand, dass ein zweites Mal dieses Schriftstück im Wege der Polizei ausgefolgt und zugestellt wurde, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der ersten Zustellung.

Es bedarf auch keiner umfangreichen Ausführungen, dass bei mehreren Zustellungen auf die erste rechtswirksame Zustellung abzustellen ist und von dieser allfällige Rechtsmittelfristen zu berechnen sind. Ob dies nun für einen Laien erkennbar ist oder nicht, ändert nichts an der Rechtslage.

Aufgrund der vierwöchigen Rechtsmittelfrist und der erst im Februar 2015 eingebrachten Beschwerde ist diese jedenfalls als verspätet zu werten. Eine allfällige unrichtige Information durch Vertreter der belangten Behörde könne eine Unwirksamkeit der ersten rechtswirksamen Zustellung auch nicht bewirken. Eine allfällige unrichtige Rechtsauskunft wäre allenfalls ein Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Auch eine Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum in einem relevanten Ausmaß wurde vom Beschwerdeführer trotz rechtsfreundlicher Vertretung und des Verspätungsvorhaltes nicht behauptet.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die erste im Dezember 2014 vorgenommene Zustellung rechtswirksam und somit die eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Trotz Verspätungsvorhalts durch das erkennende Gericht wurde kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, sodass ohne weiteres die Beschwerde wegen verspäteter Einbringung spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von divergierender oder fehlender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig.

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