LVwG N LVwG-AV-805/001-2014

LVwG-AV-805/001-2014Tribunal Administrativo Regional26 de abr. de 2016

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Aufenthaltstitel; Privatleben; Aufenthaltsdauer; Familienleben;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-805/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.805.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau CM, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Fachgebiet Polizei, vom 21.03.2014, GZ: MIS3-F-05, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 i.V.m. § 44b i.V.m. § 81 Abs. 23 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG - idF vor Inkrafttreten des BGBl I Nr. 87/2012), gemäß § 20 Abs. 1 NAG, für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21.03.2014,

GZ: MIS3-F-05, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44b Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 NAG i.V.m. der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, zurückgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin am 26.04.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe.

Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte seien im April 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben am 26.04.2005 Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt. Sie haben mehrmals laut ZMR ihren Wohnsitz in Österreich gewechselt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.08.2006 und 25.08.2006 seien die Asylanträge abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärt sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgesprochen worden.

Die dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen seien am 18.03.2013 seitens des Asylgerichtshofes abgewiesen worden (welche am 25.03.2013 in Rechtskraft erwachsen seien) und sei inhaltlich zu entnehmen gewesen, dass in gegenständlichem Fall nicht von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sei. Es liege auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.

Nach der bisherigen Rechtsprechung sei auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer außer dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration nur dann gemindert sei, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur eine sehr geringe aus der langen Verfahrensdauer ableitbare Integration aufweise. Abgesehen von der Vorlage eines Schreibens, in dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** bestätigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin im Ort unauffällig sei und sich in Deutsch problemlos verständigen könne, seien im Verfahren keine weiteren Umstände hervorgekommen, die auf eine besonders ausgeprägte, verfestigte und gelungene soziale Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden.

Dem seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch genommen habe. Die daraus resultierende mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit könne jedenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden.

Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren auch keine Unterlagen vorgelegt, die auf eine legale Beschäftigung oder eine bisherige berufliche Integration hinweisen würden. In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher im Beschwerdefall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet und es erweise sich daher der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt.

Auch unter Bezugnahme auf die weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass sich im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverhaltes des Asylgerichtshofes seit diesem Zeitraum nichts derart verändert habe, was zu einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich geführt hätte und auch zu keinem anderen Sachverhalt gelange, hinsichtlich des Familienlebens in Österreich.

Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass der Bescheid der belangten Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Sie habe die entscheidende Sach- und Rechtslage verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof nehme eine wesentliche Sachverhaltsänderung an, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass unter Bedachtnahme der Erwägungen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ein inhaltlich anders lautender Bescheid zumindest möglich sei. Sowohl in der Antragsbegründung der Beschwerdeführerin vom 16.04.2013 als auch in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2013 habe sie wiederholt jene Umstände hervorgehoben, die bei genauer Rücksichtnahme sehr wohl auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Asylgerichtshofes vorlagen. Dennoch habe die belangte Behörde die VwGH-Judikatur völlig unberücksichtigt gelassen. Es sei in weiterer Folge eine unrichtige rechtliche Beurteilung bezüglich der dargelegten Umstände seines Privat- und Familienlebens erfolgt. Die belangte Behörde habe auf sämtliche geänderten Umstände im Leben der Beschwerdeführerin nicht Bezug genommen. Tatsächlich gehe aus den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer jetzigen Lebensumstände hervor, dass sich ihre familiäre Bindung zunehmend intensiviert habe, habe ihre Deutschkenntnisse verbessern können und schon einige Freundschaften in der Gemeinde geschlossen.

Die belangte Behörde hätte daher bei einer rechtlich richtigen Beurteilung zum Schluss kommen müssen, dass ein nun ergehender Bescheid hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens auf jeden Fall anders zu lauten gehabt hätte, nämlich dahingehend, dass ihre Interessen gemäß Art. 8 EMRK auf jeden Fall höher zu bewerten seien, als etwaige entgegenstehende öffentlichen Interessen an ihrer Ausreise.

Zum Familienleben brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass dieses auf jeden Fall besonders ausgeprägt sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte leben bei ihrem Sohn und dessen Familie und haben dadurch regen Kontakt zur gesamten Familie. Sie helfen und unterstützen einander täglich, kochen und essen zusammen und tauschen sich über Probleme und Zukunftspläne aus. Gerade durch die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes, durch welche die Beschwerdeführerin zu tiefst betroffen gewesen sei, sei der Familienzusammenhalt nochmals verstärkt worden. Die gesamte Familie sei zudem zutiefst betroffen gewesen. Die Familie habe ihr das Gefühl der Sicherheit, Geborgenheit und auch der Fürsorge, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten dringend benötigt haben, gegeben. Die letzten Monate haben sie intensiv zusammengeschweißt und haben ihnen nochmals verstärkt vor Augen geführt, wieviel sie einander bedeuten.

Die Verwaltungsbehörde habe die Rechtslage diesbezüglich gröblich verkannt. Auch das fortlaufende Erlernen der deutschen Sprache sei von der Behörde völlig außer Acht gelassen worden, welches aber ein wichtiges Kriterium der Integration darstelle.

Darüber hinaus sei der belangten Behörde auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, zumal sie ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht nachgekommen sei. Sie habe es unterlassen, selbst Nachforschungen darüber anzustellen, ob sich sein Privat- und Familienleben seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom März 2013 maßgeblich verändert habe. Dies habe die Behörde unterlassen. Darüber hinaus sei auch die durchgeführte Beweiswürdigung höchst mangelhaft und unschlüssig.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich daher der maßgebliche Sachverhalt der Beschwerdeführerin entscheidend geändert, sodass ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ stattzugeben sei.

Die Beschwerdeführerin beantrage daher, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 02.11.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, welche jedoch mangels rechtzeitiger Beantragung eines Dolmetschers vertagt werden musste.

In der Verhandlung vom 13.01.2016 sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch die geladenen Zeugen erschienen.

Dieses Verfahren wurde mit dem Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin (GZ: LVwG-AV-804-001/2014) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der in dieser Verhandlung zuerst einvernommene Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass er im April 2005 nach Österreich gekommen sei, zumal sie in der Heimat Schwierigkeiten gehabt haben. Es seien damals viele Flüchtlinge in ihre Heimat gekommen und haben sie aufgrund der Bedrohungen die Heimat verlassen müssen. Sie seien nach Österreich illegal über die Grenze gekommen, zumal sie hier in Österreich Angehörige haben. Sie haben weder ein Visum, noch einen Aufenthaltstitel bei der Einreise gehabt. Zwei Tage nach der Einreise, nämlich am 25.04.2005, haben sie in *** einen Asylantrag gestellt und eine weiße Karte erhalten. Schlussendlich sei der Asylantrag aber abgewiesen worden. Die Ausweisung im Asylverfahren sei am 25.03.2013 rechtskräftig geworden. Sie seien aber nicht ausgereist, zumal in der Heimat Terroristen leben und es dort gefährlich sei. Derzeit wohnen sie in ***, bei seinem Sohn MM. Er habe ein Haus und wohne der Beschwerdeführer mit seiner Frau beim Sohn, der ebenso mit seiner Frau und seinen drei Kindern dort lebe. Das Haus sei sehr groß. Es habe vier große Räume, Bad, Küche, wobei die Gemeinschaftsräume allen zur Verfügung stehen.

Der Zeuge sei mit der Beschwerdeführerin seit 1975 verheiratet. Sie seien zusammen nach Österreich gekommen und haben Österreich auch nie verlassen. Der Zeuge selbst habe aus Österreich einmal ausreisen müssen, wegen zweier Operationen, zumal er in Österreich nicht krankenversichert sei. Er habe sich dann in Bosnien behandeln lassen und sei dann wieder nach Österreich gekommen. Der Zeuge habe drei Kinder, zwei Söhne, eine Tochter, JM, MM und SM. Die beiden Söhne leben in Österreich, seine Tochter sei in Amerika. Die Tochter sei vor 20 Jahren nach Amerika gegangen und haben sie zu dieser seither keinen Kontakt.

Seine Söhne seien ein bis zwei Jahre zuvor nach Österreich gekommen, da auch diese Schwierigkeiten in Bosnien gehabt haben. Beide haben ein Visum für Österreich. Beide Söhne haben Familie. Gefragt zum Verhältnis zu MM gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn eben der Unterkunftgeber sei und dass sie bei ihm auch verköstigt werden. Finanzielle Unterstützung erhalten sie aber ansonsten keine. Deswegen erhoffe der Zeuge einen positiven Ausgang dieses Verfahrens, damit er sich eine eigene Wohnung nehmen könne und auch ein eigenes Leben führen könne. Das familiäre Verhältnis sei sehr gut und sie passen natürlich auch auf die Enkelkinder auf, soweit dies erforderlich sei. Sie führen schließlich ein gemeinsames Leben.

Der Tagesablauf sehe so aus, dass sie grundsätzlich nicht viel zu tun haben, zumal sie keiner Beschäftigung nachgehen. Natürlich gehen sie spazieren, aber der Zeuge sei zuckerkrank, weshalb er oft tagelang nichts tun könne. Er sehe seinen Sohn natürlich jeden Tag. Sie verbringen viel Zeit miteinander. Er sehe auch seinen jüngeren Sohn, mit dem werde oft gemeinsam gegessen. Sie begleiten einander auch, wenn sie Freunde besuchen. Er besuche auch seinen jüngeren Sohn oftmals. Diesen sehe er ca. ein- bis zweimal die Woche. Sie besuchen einander, trinken Kaffee, sitzen beisammen und unterhalten sich.

In Bosnien habe er keine Verwandten. Seine Angehörigen seien entweder in Österreich oder in Deutschland wohnhaft. Freunde habe er in Bosnien auch keine mehr, zumal diese alle aufgrund der Terroristen geflüchtet seien. In Österreich habe er Freunde, die er alle zwei Monate besuche. Sie wohnen nicht in seiner unmittelbaren Umgebung, deswegen könne er sie nicht so oft wie gewollt besuchen.

Berufsausbildung habe er keine, er habe aber vier Jahre Grundschule absolviert und dann von der Landwirtschaft gelebt, zumal er in Bosnien eine Landwirtschaft mit Maisanbau betrieben habe. Dies vorrangig für den eigenen Bedarf. In Österreich habe er noch nie gearbeitet.

Zum Vorvertrag vom 05.04.2013 mit der PP GmbH gab der Zeuge an, dass dieser Vorvertrag zustande gekommen sei, er habe aber kein weiteres Mal dort mit jemandem gesprochen, zumal er ja noch keinen Aufenthaltstitel habe. Er wolle aber jedenfalls arbeiten. Er habe vor, auf Arbeitssuche zu gehen. Er sei auch gesundheitlich in der Lage zu arbeiten, zumal er „nur“ zuckerkrank sei. Wenn er Medikamente zu sich nehme, gehe es ihm besser und könne er dann auch arbeiten.

Er habe auch einen Deutschkurs gemacht. Nähere Angaben könne er dazu aber nicht machen. Er sei bereits seit elf Jahren in Österreich, verstehe gut Deutsch, nur könne er die Grammatik nicht gut. In der Familie werde die Roma-Sprache gesprochen. Die Söhne untereinander unterhalten sich mit der Familie und mit Freunden entweder in der Roma-Sprache, in der serbischen Sprache oder auf Deutsch.

Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gab der Zeuge an, dass er sich manchmal Geld von Freunden oder Nachbarn ausleihe, auch von seinen Söhnen. Seine Söhne haben aber eigene Verpflichtungen. Er könne sich aber zumindest so derweilen finanzieren.

In Österreich sei er nie straffällig geworden, auch nicht in Bosnien.

In Österreich wolle der Zeuge deswegen verbleiben, weil er hier eine Krankenversicherung habe und die Möglichkeit habe, sich behandeln zu lassen. Darüber hinaus lebe seine gesamte Familie in Österreich und möchte er auch Arbeit suchen und finden. Aufgrund der derzeitigen Situation in Bosnien sei es ihm auch nicht möglich, dorthin zurückzugehen. Im Vergleich zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung durch den Asylgerichtshof nichts Wesentliches geändert, bis auf den Umstand, dass sie schon enger verbunden seien. Seine Söhne können sich aber nicht laufend um ihn kümmern, zumal sie eben eine eigene Familie haben. Natürlich sei es so, dass die Großeltern familiäre Angelegenheiten übernehmen, sofern dies erforderlich sei und eine Kinderbetreuung der Enkel erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung an, dass sämtliche Angaben des Zeugen (im Rahmen seiner Einvernahme als Beschwerdeführer im verbundenen Verfahren) im Hinblick auf den Aufenthalt in Österreich, die Einreise, den mangelnden Aufenthaltstitel, das Asylverfahren, etc. inhaltlich zutreffen und erhebe sie auch diese Angaben zu ihrer Aussage. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Bosnien, auch nicht in Österreich, ihre Verwandten seien in Berlin aufhältig. Sie habe dieselben Freunde wie ihr Mann. Sie treffen sich oft mit Freunden oder Verwandten – soweit dies eben aufgrund der räumlichen Distanz möglich sei.

Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in der Früh Kaffee mache und frühstücke sie gemeinsam mit ihrem Ehemann. Ebenso nehme die Schwiegertochter am Frühstück teil, sofern sie Zeit habe. Die Beschwerdeführerin erledige dann den Haushalt bzw. erledige Gartenarbeiten. Sie wolle in Österreich natürlich arbeiten, könne derzeit aber nicht auf Arbeitssuche gehen, zumal sie eben keinen Aufenthaltstitel habe. Sie würde jede berufliche Tätigkeit ausüben. Beruf habe sie keinen erlernt. Mit der Schwiegertochter gemeinsam werde dann das Mittagessen vorbereitet. Die Beschwerdeführerin erledige dann andere Arbeiten, wie beispielsweise den Abwasch des Geschirrs. Gegessen werde gemeinsam. Am Nachmittag trinke sie mit ihrem Mann Kaffee, sie gehen spazieren, schauen fern. Die Beschwerdeführerin wolle ebenso auf jeden Fall hier bleiben.

Deutschkurs habe sie keinen gemacht. Dies deshalb, da Derartiges von ihr bislang nicht verlangt worden sei. Darüber hinaus sei sie Analphabetin, aber sie würde sich bemühen Deutsch zu lernen, sofern sie in Österreich bleiben dürfe. Finanzielle Mittel habe sie nicht. Miete müssen sie nicht bezahlen. Sie sei weder in Österreich, noch in Bosnien straffällig geworden. Sie wolle deswegen in Österreich bleiben, zumal sie ja schon hier sei und dies seit längerer Zeit. Außerdem wolle sie mit ihren Kindern und Enkelkindern zusammen leben, da sie eben nur Familie in Österreich habe. Jede Mutter wünsche sich, mit der Familie zusammenzuleben.

Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge MM gab im Zuge seiner Einvernahme an, dass er seit 2003/2004 in Österreich aufhältig sei. Die Situation in Bosnien sei damals schon sehr schwierig gewesen, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Er habe die Absicht gehabt, von Anbeginn hier zu bleiben. Er habe ein Visum bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich. Zuvor habe es ein Asylverfahren gegeben und sei ihm eben Asyl gewährt worden. Mittlerweile verfüge er über einen Aufenthaltstitel. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet, suche aber Arbeit. Derzeit sei er beim AMS gemeldet. Er habe Familie, eine Frau und drei Kinder im Alter von 10, 8 und 5 Jahren. Sie leben alle gemeinsam in seinem Haus. Bei dem Haus handelt es sich um ein Kauf-/Mietobjekt. Er zahle derzeit Miete und habe dann nach acht Jahren die Möglichkeit, das Haus käuflich zu erwerben. Darüber hinaus wohne auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei ihm. Das Haus habe eine Fläche von ca. 150 m² und bestehe aus fünf Zimmern. Sämtliche allgemeinen Räumlichkeiten werden von allen genutzt. Gefrühstückt werde immer gemeinsam. Der Zeuge gehe einkaufen und es werde dann gemeinsam gegessen. Der Zeuge gehe unter Tags spazieren, suche Arbeit und verbringe die Zeit ansonsten mit seiner Familie. Seine Frau bringe die Kinder in die Schule und hole sie ab. Seine Eltern beschäftigen sich nicht direkt mit den Kindern, sie wohnen aber natürlich im selben Haus und haben dadurch Kontakt. Alle zwei bis drei Wochen gehen sie essen oder spazieren. Ansonsten lebe quasi jede Familie sein eigenes Leben.

Seine Eltern seien sicher schon seit zehn Jahren in Österreich, leben aber erst seit einigen Monaten beim Zeugen. Seine Eltern seien deswegen nach Österreich gekommen, weil die Situation in der Heimat sehr schwierig sei und sein Vater auch krank sei. Der Terrorismus sei dort vorherrschend.

Seine Eltern machen unter Tags Hausarbeiten, gehen in den Garten, erledigen sonstige Arbeiten oder bekommen Besuch. Alle zehn Tage bis zwei Wochen kommen Cousins auf Besuch und sitzen alle gemeinsam beisammen und unterhalten sich. Er wisse nicht, ob seine Eltern noch Kontakt zu Personen in Bosnien haben, er glaube aber nicht. Seine Eltern beabsichtigen wegen den Kindern in Österreich zu bleiben. Zumal die Kinder in Österreich bleiben werden, wollen die Eltern auch die räumliche Nähe zu ihren Kindern haben.

Die Eltern holen die Kinder auch ab und an von der Schule ab und spielen mit den Kindern im Garten. Das Verhältnis zwischen ihnen sei ein sehr gutes.

Seine Aussage von vorhin in Bezug auf die Kinder sei so gemeint gewesen, dass sie sich nicht 24 Stunden am Tag um die Kinder kümmern, sich aber sehr wohl mit ihnen beschäftigen und Dinge unternehmen, beisammensitzen, unterhalten, spielen, etc. Die Enkelkinder lieben ihre Großeltern.

Der Zeuge JM gab in der Verhandlung an, dass er seit 2003 in Österreich sei. Er lebe in *** seit drei Jahren und lebe er in einem Haus. Dieses stehe in seinem Eigentum. Er wohne dort mit seiner Freundin und seinen drei Kindern. Er sei Hilfsarbeiter gewesen und seit ca. drei Wochen arbeitslos. Seine Eltern seien seit 2005 in Österreich, dies zumal es in Bosnien sehr schwierig zum Leben gewesen sei. Die Situation dort sei sehr problematisch aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten. Seine Eltern wollen aus diesem Grund in Österreich leben, natürlich auch wegen der Familie und den Enkelkindern.

Der Zeuge habe seit 2012 einen Aufenthaltstitel. Seine Eltern wohnen bei seinem Bruder, haben aber auch für einige Zeit bei ihm gelebt. Da im Haus aber wenig Platz sei, seien die Eltern des Zeugen zum anderen Sohn gezogen. Damals haben sie die Tage natürlich auch gemeinsam verbracht, sofern Zeit vorhanden gewesen sei. Sie haben miteinander gekocht, gegessen, seien beisammengesessen. Den Haushalt haben alle übernommen. Natürlich bestehe jetzt, auch wenn die Eltern bei seinem Bruder leben, nach wie vor Kontakt. Sie besuchen einander laufend, dies zumindest am Wochenende. Man trinke eben Kaffee und plaudere miteinander. Seine Eltern haben bosnische Freunde, die aber in Österreich leben. Diese leben aber weiter weg, sodass sie sich aufgrund der räumlichen Entfernung nicht so oft sehen. Das Verhältnis zwischen dem Zeugen und seinen Eltern, sowie den Enkelkindern und den Eltern, sei ein sehr gutes. Sie stehen im laufenden telefonischen Kontakt und besuchen einander regelmäßig. Er finde auch, dass seine Eltern in Österreich gut integriert seien. In Bosnien hätten sie niemanden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin CM ist am *** geboren und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie kam im April 2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann MM illegal nach Österreich. Am 26.04.2005 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 25.03.2013 negativ rechtskräftig beendet und eine Ausweisung gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen.

Die Beschwerdeführerin reiste danach nicht aus Österreich aus, sondern war und ist sie nach wie vor in Österreich aufhältig.

Sie verfügte über keinen Aufenthaltstitel, der sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt hätte.

Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Ehemann an unterschiedlichen Anschriften wohnhaft. Ihre Kinder JM und MM sind im Jahr 2003/2004 nach Österreich gekommen. Die Situation in Bosnien und Herzegowina hat sich zum damaligen Zeitpunkt für die gesamte Familie – nicht zuletzt wegen des dort vorhandenen Konfliktes der unterschiedlichen Volksgruppen – schwierig dargestellt. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann von April 2013 bis September 2015 bei ihrem Sohn JM in *** gelebt. Danach sind sie zu ihrem Sohn MM nach ***, ***, gezogen und seither dort wohnhaft. Beide Söhne verfügen über einen Aufenthaltstitel, der sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie leben beide in aufrechter Ehe und haben jeweils drei Kinder.

Die Beschwerdeführerin hat ausschließlich in Österreich Verwandte. In Bosnien bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte. Gleich verhält es sich mit freundschaftlichen Kontakten.

Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und arbeitswillig, ging aber bis dato in Österreich keiner Beschäftigung nach. Derzeit besteht kein aufrechter Vorvertrag mit einem Arbeitgeber. Ihr Ehemann geht ebenfalls keiner Arbeit nach.

Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und spricht nicht die deutsche Sprache. Sie möchte aber jedenfalls die Sprache erlernen.

Zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts leiht sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann von Verwandten und Freunden Geld. Für die Unterkunft im Haus bei ihrem Sohn, muss sie keinen Mietzins entrichten und muss auch kein Entgelt für die Verpflegung zahlen.

Ihre Freizeitgestaltung sieht derart aus, dass sie mit ihrem Ehemann den Großteil des Tages gemeinsam verbringt. Sie frühstücken gemeinsam, auch mit dem Sohn und dessen Familie, sofern Zeit vorhanden ist. Sie gehen spazieren, treffen sich mit Freunden, unterhalten sich, erledigen Hausarbeiten und Gartenarbeiten, etc.

Telefonischen Kontakt haben sie regelmäßig zum Sohn JM. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern und Enkelkindern ist ein sehr gutes. Sie verbringen gerne und viel Zeit miteinander, gerade am Wochenende. Es wird gemeinsam gespielt, gegessen, gekocht, etc.

Sofern erforderlich, übernehmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch die Aufsicht bezüglich der Kinder, holen sie von der Schule ab, etc.

Freunde besuchen sie alle ein bis zwei Monate aufgrund der räumlichen Entfernungen.

Die Beschwerdeführerin ist in der Gemeinde integriert und wurde von den Bewohnern in der Gemeinde gut aufgenommen.

Sie ist in Österreich nie straffällig geworden, auch nicht in Bosnien.

Aufgrund der nach wie vor sehr angespannten Lebenssituation in Bosnien, möchte die Beschwerdeführerin nicht in die Heimat zurückkehren. Darüber hinaus hat sie keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Bosnien.

Sie hat keinen Beruf erlernt, wäre aber bereit, jede Arbeit zu übernehmen, sofern sie eine Arbeit findet. Auf Arbeitssuche würde sie sich nach positivem Ausgang dieses Verfahrens machen.

Beabsichtigt ist – sofern der Aufenthaltstitel erteilt wird – eine Arbeit zu finden und eine eigene Wohnung anzumieten.

Ihr Ehemann möchte ebenso einer Arbeit nachgehen und seine Deutschkenntnisse verbessern, doch gestaltet sich dieser Prozess bei seiner Ehefrau schwieriger, zumal diese Analphabetin ist. Sie ist aber auch gewillt, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben.

Das innerfamiliäre Verhältnis ist ein sehr gutes. Sowohl die Eltern wollen in Österreich verbleiben und ist dies auch der Wunsch der Kinder und der Enkelkinder. Der familiäre Zusammenhalt ist hoch und das Bedürfnis, (räumlich) in der Nähe der Familie zu leben, ein sehr großes. Das familiäre Verhältnis ist nicht zuletzt auch wegen der negativen asylrechtlichen Entscheidung ein viel engeres geworden. Darüber hinaus haben der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin und das Zusammenleben mit den Söhnen im gemeinsamen Haushalt die Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern und Enkelkinder intensiviert und ist die familiäre Bindung sehr stark.

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde keine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz erlassen, lediglich eine asylrechtliche Entscheidung.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sowie aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens.

Die Feststellungen zur Person, sowie zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin, basieren auf den erstellten und im Akt einliegenden EKIS-Datenauszügen sowie den ZMR-Auskünften und den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen.

Das erkennende Gericht konnte nahezu sämtlichen Feststellungen, die völlig inhaltsgleichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen zugrunde legen. Diesbezüglich gab es weder Widersprüche in den Aussagen, noch gegenteilige Anhaltspunkte im Verfahrensakt, insbesondere im Hinblick auf das familiäre Verhältnis und den mangelnden Kontakt, zu in Bosnien lebenden Personen. Auch im Hinblick auf die Freizeitgestaltung, wichen die Angaben der Beteiligten nicht voneinander ab, sodass Obiges bedenkenlos konstatiert werden konnte.

Die Beschwerdeführerin gestand selbst zu, illegal nach Österreich eingereist zu sein und nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein, sodass auch diese Umstände zweifelsfrei festgestellt werden konnten und auch durch die EKIS-Datenauszüge gedeckt sind.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen im Hinblick auf die Freizeitgestaltung und das Verhältnis der Großeltern zu den Enkelkindern und den Kindern deckten sich ebenso, wie die Angaben bezüglich der Erkrankung des Ehemanns, der Arbeitsfähigkeit und –willigkeit desselben und auch der Beschwerdeführerin, weshalb auch die betreffenden Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten.

Dass die Beschwerdeführerin nicht Deutsch spricht, konnte das Gericht aus Eigenem wahrnehmen und somit feststellen. Darüber hinaus gestand die Beschwerdeführerin zu, Analphabetin zu sein, was die Erlernung der deutschen Sprache für sie erschwere.

Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben – private Anknüpfungspunkte – zu in Bosnien lebenden Personen hätte, lagen nicht vor.

Die Feststellung bezüglich der Integration in der Gemeinde, basiert ebenso auf den Angaben der einvernommenen Zeugen und der Beschwerdeführerin, sowie der im Akt befindlichen Unterschriftenliste der Gemeinde, an deren Richtigkeit auch kein Anlass zu zweifeln bestand.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, basiert ebenso auf den erstellten EKIS-Datenauszügen und den im Akt befindlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin. Dass auch sonst keine der iSd § 11 Abs. 1 NAG genannten Erteilungshindernisse vorlagen, ergab sich aus dem gesamten Verfahrensakt und auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 81 Abs. 23 NAG:

(23) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Die im Folgenden zitierten bzw. herangezogenen Gesetzesbestimmungen stellen daher die Rechtslage des NAG vor dem Inkraftreten des BGBl. I Nr. 87/2012 dar:

§ 11 NAG:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 20 Abs. 1 NAG:

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […].

§ 43 NAG:

(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.

Die Beschwerdeführerin ist Fremde im Sinne des § 2 Abs. 1 NAG, zumal sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist die Beschwerdeführerin Drittstaatsangehörige im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG.

Gemäß § 81 Abs. 23 NAG sind Verfahren über Anträge gemäß § 43 Abs. 3 NAG nach dem Gesetz in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 fortzuführen, sofern das Verfahren vor dem 1.10.2013 anhängig wurde und nach dem 31.12.2013 noch anhängig ist.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG am 26.04.2013. Das Verfahren ist noch anhängig – somit sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.

Gemäß § 43 Abs. 3 NAG ist einem Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, liegt im gegenständlichen Fall kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

-die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war,

-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,

-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst waren

-sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei.

Zur erstgenannten Voraussetzung ist festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin mittlerweile rechtswidrig ist, zumal seit 25.03.2013 eine negative rechtskräftige Asylentscheidung – verbunden mit einer Ausweisung – vorlag. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Österreich verlassen müssen. Sie ist aber entgegen dieser Entscheidung in Österreich aufhältig geblieben. Obgleich die Beschwerdeführerin diesbezüglich argumentiere, wegen der Erkrankung des Ehemanns sowie der schwierigen Situation in Bosnien und Herzegowina, Österreich nicht verlassen zu haben, befreien sie diese Umstände nicht von ihrer Verpflichtung, aus dem Bundesgebiet auszureisen und machen diese ihren Aufenthalt klarerweise nicht rechtmäßig.

Unabhängig davon, waren aber noch das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration sowie die Bindung zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, zu prüfen.

§ 11 Abs. 3 NAG stellt klar, dass ein Aufenthaltstitel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch dann erteilt werden kann, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Wesentlich ist, dass auch die Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten im konkreten Einzelfall miteinzubeziehen sind.

Art. 8 EMRK verlangt eine abwägende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses, ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 ua.).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um keine zu setzende fremdenpolizeiliche Maßnahme, jedoch können die Vorgaben des VwGH und dessen Rechtsansicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden.

In der oben genannten Entscheidung hält der VwGH fest, dass die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindung zum Heimatstaat, zu berücksichtigen sind und bei der Abwägung den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind (vgl. diesbezüglich VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).

In diesem konkret zu beurteilenden Fall ist jedenfalls erhöhtes Augenmerk darauf zu legen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten familiären Bezugspunkte in Österreich hat. Sie verfügt über keine sozialen Kontakte zu in ihrer Heimat lebenden bzw. aufhältigen Personen. Überhaupt gibt es keine Anknüpfungspunkte zum Heimatland. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits judiziert, dass bei Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und bei vorliegender Integration in Österreich, eine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall zu erkennen ist, da sowohl das Ausmaß der inländischen Integration, als auch allenfalls fehlende Bindungen zum Heimatland, Aspekte bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK darstellen (vgl. VwGH 18.03.2010, 2008/22/0408).

Ausgehend von obigen Feststellungen, besteht zum Heimatstaat überhaupt keine Bindung, zumal sich weder berufliche, noch private Anknüpfungspunkte ausmachen ließen. Abgesehen davon, dass alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich leben, ist das familiäre Verhältnis zwischen ihnen auch ein sehr gutes. Die Beschwerdeführerin verbringt den Großteil seiner Zeit mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und Enkelkindern.

Alle Bezugspunkte bestehen zu in Österreich lebenden Personen, sodass die bestehende Bindung zu Österreich zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen war.

Das Privat- und Familienleben ist zwar in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst waren, jedoch muss diesbezüglich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin acht Jahre in Anspruch genommen hat.

Es ist evident, dass dieser beträchtliche Zeitraum zu einer erhöhten familiären Bindung aber auch zu einer erhöhten sozialen und kulturellen Bindung zu Österreich geführt hat. Zwar bestand bereits zuvor ein intaktes Familienleben, doch intensivierte sich diese Bindung natürlich durch den Aufenthalt in Österreich (teilweise auch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und Enkelkindern) über diesen langen Zeitraum. Diese Intensivierung ist klarerweise auch im Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vorangeschritten, sind doch seit Erlass der hier bekämpften Entscheidung weitere zwei Jahre vergangen und seit Erlass der asylrechtlichen Entscheidung sogar drei Jahre. Durch das Zusammenleben in dieser Zeit mit den Söhnen und Enkelkindern, ist der familiäre Bezug und Kontakt noch wichtiger und intensiver geworden und ist dieser lange Zeitraum samt der damit einhergehenden erhöhten familiären Bindung bei der hier vorzunehmenden Interessensabwägung natürlich zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist anzumerken, dass eine stärkere Integration derselben zwar wünschenswert wäre, angesichts bestimmter Lebensumstände diese nicht gravierend fortgeschrittene Integration, der Beschwerdeführerin aber nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin, ihr Ehemann hat Diabetes und sind beide bis dato ohne Beschäftigung – zumal sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerdeführerin aus den eben genannten Gründen kein Einkommen hat und die meiste Zeit zu Hause verbringt. All diese Umstände führen klarerweise dazu, dass die sozialen Kontakte weniger stark ausgeprägt sind. Das erkennende Gericht folgte der Beschwerdeführerin aber bezüglich ihrer Arbeitswilligkeit und auch Fähigkeit sowie hinsichtlich des Vorhabens, die deutsche Sprache zu erlernen und geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels die Sprache erlernen und eine Arbeit suchen wird, wodurch sie auch mehr soziale Kontakte knüpfen kann und damit einhergehend die Integration voranschreiten und die noch bestehenden sprachlichen Barrieren abgebaut werden können.

Die von der Beschwerdeführerin nach wie vor als „schwierig“ dargestellte Situation in ihrer Heimat und die daraus resultierenden Ängste, in ihr Heimatland zurückzukehren, waren hingegen bei der vorzunehmenden Abwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, zumal im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 3 NAG weder Rechte aus der Flüchtlingskonvention noch nach Art. 2 oder 3 MRK zu prüfen sind (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/22/0170).

Das erkennende Gericht weist aber darauf hin, dass neben diesen oben angeführten privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich, auch Gründe, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, hinsichtlich der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens weiterhin – unrechtmäßig – in Österreich aufhältig war, ohne auszureisen. Die Beschwerdeführerin hat bewusst österreichische Rechtsvorschriften und Entscheidungen von Gerichten missachtet. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltswesens besteht ein großes öffentliches Interesse und hat die Beschwerdeführerin dieses Interesse missachtet, sich über bestehende Rechtsvorschriften hinweggesetzt und den Zweck dieser Vorschriften klarerweise vereitelt.

Obgleich die Beschwerdeführerin entgegen der negativen Asylentscheidung in Österreich unrechtmäßig weiterhin aufhältig war und ist, geht das erkennende Gericht von einer hohen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin aus, zumal sich die Familienmitglieder in großem Ausmaß gegenseitig unterstützen, Hilfestellung in sämtlichen Belangen geben, etc.

Deswegen beurteilt das erkennende Gericht den Grad der Schutzwürdigkeit des Privatlebens hier in Österreich und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens als sehr gewichtig. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten und hat – mit Ausnahme der Missachtung der Entscheidung im Asylverfahren – keine weiteren Verstöße gegen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu verantworten.

Es kann daher abschließend festgehalten werden, dass für die Beschwerdeführerin überhaupt keine privaten und familiären Bezugspunkte außerhalb von Österreich vorliegen.

Die Versagung des Aufenthaltstitels würde dazu führen, dass der Beschwerdeführerin sämtliche privaten und familiären Bezugspunkte genommen werden würden. Die zuvor genannten Kriterien der Angemessenheit und Zumutbarkeit alternativer Möglichkeiten, finden daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung, zumal es in diesem konkreten Einzelfall keine alternativen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des (schützenswerten) Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin gibt. Eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens könnte daher nur bei dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich gewährleistet werden, da sich keine Anknüpfungspunkte außerhalb Österreichs fanden. Das Privatleben der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich schutzwürdig, zumal sie seit Jahren von ihrer Familie Unterstützung erhält, in einem sehr guten Familienverband in Österreich mit ihren Kindern, die in Österreich auch rechtmäßig aufhältig sind, lebt und der enge familiäre Kontakt jedenfalls als sehr gewichtig anzusehen ist, sodass die Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten, weshalb der Beschwerde stattzugeben und dem Antrag die Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stattzugeben war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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