LVwG N LVwG-AV-366/001-2016

LVwG-AV-366/001-2016Tribunal Administrativo Regional2 de mai. de 2016

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Behörde; ausdrückliche Bezeichnung; normativer Gehalt; Grußformel; Bescheidcharakter;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-366/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.366.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn MG, ***, ***, vom 3. April 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. März 2016, mit welchem eine Berufung vom 26. Jänner 2016 gegen eine Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Oktober 2015, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 17. September 2015 stellte Herr MG (in der Folge: „Beschwerdeführer“) den Antrag auf Zustellung „für den Kanalbenützungsbescheid von 2007 mit dem Druckdatum vom 12.07.2007 und für den Kanalbenützungsbescheid von 2011 mit dem Druckdatum vom 31.10.2011.“

Mit einer schriftlichen Erledigung vom 1. Oktober 2015 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit, dass er seinem Antrag nicht Folge leisten könne.

Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Oktober 2015 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Es handle sich um eine Erledigung, die alle nach der Rechtsprechung erforderlichen Merkmale eines Bescheides habe. Daran ändere auch nichts, dass das Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. März 2016 wurde diese Berufung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Bei dem Schreiben des Bürgermeisters handle es sich weder nach Form noch nach Inhalt um einen Bescheid.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 3. April 2016. Bei dem Schreiben des Bürgermeisters vom 1. Oktober 2015 handle es sich um einen Bescheid, da alle konstitutiven Bescheidmerkmale vorhanden seien.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Berufung gegen eine Erledigung des Bürgermeisters als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei dieser Erledigung nicht um einen Bescheid, somit nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand handle.

Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde somit, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Oktober 2015 um einen Bescheid handelt oder nicht.

Diese Erledigung, welche den Briefkopf der Marktgemeinde *** aufweist, ist an den Beschwerdeführer adressiert.

Der Text des Schreibens, welches nicht als Bescheid bezeichnet ist, lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr MG,

bezugnehmend auf Ihr Schreibens vom 17. September 2015 muss ich Ihnen mitteilen, dass

ich Ihren Antrag nicht folgeleisten kann.

Die Bescheide die Sie anfordern wurden damals auf den Namen Ihrer Mutter ausgestellt und

zugestellt. Der Bescheid vom 01.07.2007 blieb unbeeinsprucht, wodurch er in Rechtskraft

erwachsen ist. Die ausgewiesenen Kanalbenützungsgebühren wurden entrichtet, sodass die

Abgabenschuld erloschen ist, was schon aus diesem Grunde und im Hinblick auf die

Rechtskraft des Bescheides der Erlassung weiterer Bescheide in der Angelegenheit

Kanalbenützungsgebühr für Zeiträume vor dem 01.10.2011 entgegen steht.

Mit freundlichen Grüßen

BürgermeisterPS“

Jedenfalls fehlt der Erledigung eine Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Die Erledigung ist im Original eigenhändig vom Bürgermeister unterschrieben und trägt das Rundsiegel der Marktgemeinde ***.

Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006).

Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung bzw. Fertigungsklausel ganz eindeutig ergibt, und trägt die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert.

Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl. § 93 Abs. 2 BAO; Ritz, BAO5, §93, Tz.4).

Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958).

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat (vgl. für das Abgabenverfahren die Erkenntnisse vom 16.12.1983, Zlen. 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom 24.11.1997, Zl. 93/17/0173 vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0221, vom 17.4.2000, Zl. 95/17/0499, vom 18.10.2000, Zl. 95/17/0180, vom 27.11.2000, Zl. 2000/17/0231, vom 18.9.2002, Zl. 98/17/0281, vom 20.3.2003, Zl. 98/17/0320).

Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0162; 28.9.2004, 2002/14/0035).

Fraglich erscheint somit, da die gegenständliche Erledigung eben nicht als Bescheid bezeichnet ist, ob dieses Schreiben einen Spruch, d.h. einen unzweifelhaft normativen Inhalt, enthält. Da der Text des Schreibens nicht (klassisch) gegliedert ist in Spruch und Begründung (eine Rechtsmittelbelehrung fehlt jedenfalls), ist zunächst zu ergründen, ob überhaupt, gegebenenfalls welche, Teile des Textes normativen Inhalt haben (könnten).

Der erste Absatz des Schreibens enthält die „Mitteilung“, dass dem Antrag vom 17. September 2015 nicht gefolgt werden könne.

Aus dem Sinngehalt des Wortes "mitteilen" (Bedeutung lt. Duden online: „jemanden von etwas, wovon man glaubt, dass es für ihn wichtig ist, in Kenntnis setzen“) lässt sich ein Rechtsgestaltungswille wohl noch nicht ableiten.

Auch aus der weiteren Formulierung „…,dass ich Ihren Antrag nicht folgeleisten kann“ lässt sich ein Rechtsgestaltungswille des Bürgermeisters nicht erkennen.

Ob damit über den Antrag abschließend entschieden werden sollte oder der Antragsteller doch nur über die Rechtsmeinung der Behörde (im Sinne eines rechtlichen Gehörs) informiert werden sollte, kann aus dieser Formulierung nicht eindeutig abgeleitet werden.

Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. VwGH 25.4.1988, 87/12/0097; 30.9.2004, 2004/16/0098). Der Aussage, dem Antrag könne nicht Folge geleistet werden, kann kein unzweifelhaft normativer Inhalt beigemessen werden. Der nächste Absatz enthält Informationen über die Ansicht der Behörde zu bereits erlassenen Bescheiden und bereits entrichteten Abgaben. Berechtigte Zweifel am normativen Gehalt des Schreibens bleiben damit bestehen.

Nach der Judikatur stellt auch der Gebrauch einer Grußformel (hier: „Mit freundlichen Grüßen“; vgl. zu „Mit vorzüglicher Hochachtung“, VwGH 30.9.2002, 2002/11/0125) ein Indiz gegen eine Deutung als Bescheid dar. Dies gilt auch für die fehlende Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/05/1170; 20.3.2003, 98/17/0320).

Nach ihrem Gesamtbild lässt die Erledigung nicht den eindeutigen Willen der Behörde erkennen, ein Rechtsverhältnis in einer der Rechtskraft fähigen Weise bindend zu gestalten.

Im Übrigen weist das Schreiben auch nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.

Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. VwGH 26.3.1993, 90/17/0117; 27.4.1995, 92/17/0288; 18.9.2002, 98/17/0283; 3.7.2009, 2007/17/0115).

Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Oktober 2015 keinen Bescheid darstellt. Es handelt sich lediglich um eine Information ohne rechtsgestaltenden Charakter, sodass auch nicht gesagt werden kann, dass bei Verneinung der Bescheidqualität ein Rechtsschutzdefizit entstünde, bleibt doch der Entscheidungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund seines Antrages vom 17. September 2015 jedenfalls bestehen.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066).

Die Berufung vom 26. Jänner 2016 gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Oktober 2015 wurde daher von der belangten Behörde mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fehlens eines erstinstanzlichen Bescheides entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iVm § 288 Abs. 1 BAO) dem in § 274 Abs. 3 Z.1 BAO ausdrücklich angeführten Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.3.

Ergänzend und zur Klarstellung wird noch festgehalten, dass ein schriftlicher Antrag grundsätzlich einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung durch die Abgabenbehörde begründet. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde („Der Bürgermeister ist verpflichtet innerhalb von 6 Monaten auf meinen Antrag bescheidmäßig zu antworten.“) kann nicht widersprochen werden. Eine solche bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 17. September 2015 liegt bislang jedoch noch nicht vor. Auf § 284 BAO darf in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen werden.

3.4. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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