LVwG-AV-706/001-2014•LVwG N LVwG-AV-706/001-2014
LVwG-AV-706/001-2014Tribunal Administrativo Regional2 de mai. de 2016
Auszahlung; Krankenunterstützung; Beitragsrückstände;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. MB, ***, ***, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.06.2014, Zl. WFF/KRU/2014008108, betreffend Abzug der Krankenunterstützung vom bestehenden Beitragsrückstand zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, (VwGG)
§ 110a Abs. 2 des Ärztegestzes1998 (ÄrzteG 1998)
§ 17 Abs. 1 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 01.01.2014 (WFF-Beitragsordnung)
Entscheidungsgründe:
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04.06.2014, Zl. WFF/KRU/2014008108, wurde unter Spruchpunkt 1. dem Antrag des Dr. MB (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 03.04.2014 auf Gewährung der Krankenunterstützung gemäß § 106 Abs. 1 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) stattgegeben. Die Krankenunterstützung wurde gemäß §§ 44 und 43 Abs. 2 Satzung WFF für den Zeitraum 03.03.2014 bis 30.04.2014 im Ausmaß von Euro 2.057,92 brutto gewährt. Die Anzahl der gemeldeten Krankenstandstage wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satzung WFF in vollem Umfang auf die Höchstdauer der Krankenunterstützung angerechnet.
Unter Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass (am 03.02.2014) per 31.12.2013 ein Beitragsrückstand in der Höhe von Euro 2.691,71 bestanden habe, und die gewährte Krankenunterstützung in vollem Umfang vom bestehenden Beitragsrückstand abgezogen werde. Gestützt wurde dies auf § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung, wonach die Verrechnung ausständiger Beiträge mit gewährten Leistungen vorgesehen sei.
Begründend führte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) aus:
„Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Gewährung der Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes für den im Spruch bezeichneten Zeitraum, wobei die Behandlung in Form eines stationären Aufenthaltes erfolgte.
Zu 1.
…
Zu 2.
Ihr Beitragskonto weist zum 03.02.2014 einen Rückstand per 31.12.2013 in Höhe von € 2.691,71 auf. Dieser wurde mittels Kontoinformation vom 12.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Da die Verrechnung ausständiger Beiträge mit gewährten Leistungen in § 17 Abs. 1 Beitragsordnung WFF vorgesehen ist, wird die Krankenunterstützung im Ausmaß von € 2.057,92 in vollem Umfang von dem bestehenden Betragsrückstand abgezogen.“
Mit Schreiben vom 30.06.2014 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides insoweit Beschwerde als damit der Abzug der im Spruchpunkt 1. gewährten Krankenunterstützung in der Höhe von 2.057,92 Euro in vollem Umfang vom (unangefochten und somit unstrittig) bestehenden im Spruchpunkt 2. festgestellten Beitragsrückstand per 31.12.2013 in der Höhe von 2.691,71 Euro ausgesprochen wird.
Der Inhalt der Beschwerde lautet:
„…
Gegen den Bescheid WFF/KRU/M2014008108 ergreife ich das Rechtsmittel der Beschwerde
Substantiell beziehe ich mich auf alle in den letzten Wochen bereits in der Causa ergangenen Mails.
Zusätzlich führe ich aus dass durch das Vorenthalten der mir bescheidmässig zugestandenen Krankenunterstützung von 2.067,92,- mir subjektiv praktisch unzumutbare Härten erwachsen
ich bin durch meine im März 2014 aufgetretene lebensbedrohliche Erkrankung
(Hirnmassenblutung alle Befunde bei Ihnen) nach wie vor und auf Dauer in meiner Erwerbstätigkeit aus ärztlicher Arbeit (detaillierte Begründungen bei Ihnen) beeinträchtigt
das führte und führt weiterhin zu einer Reduktion meines (gesamten) Einkommens um gut 40-50% (lediglich Einkommen als Angestellter der NÖ LK Holding – das ist KEINE ÄRZTLICHE TÄTIGKEIT)
Ich kann und will nicht die formale Rechtmäßigkeit des Bescheides bestreiten – ich muss nur meine dringende Bitte erneuern mir 50% der zugestandenen Krankenunterstützung
(=1000.-€) auszuzahlen
die zweiten 50% bitte meinen WFF Konto gutzuschreiben.
Ich weise darauf hin dass ich in den vergangenen und letzten Jahren alle meine Ratenzahlungen (sowohl die zu 500.- als auch die soeben ausgelaufenen zu 315.- pünktlich (auch während ich unmittelbar im Spital war) bezahlt habe,
ebenso im Herbst 2013 wie persönlich zugesagt alte Schulden zusätzlich nachbezahlt habe (das war mit März 2014 nicht mehr möglich – ärztliches Einkommen seither NULL)
und morgen 1.7. eine neue Ratenvereinbarung zu laufen beginnt – Ich bitte das bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen
Vielen Dank
…“
Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und sein Einkommen stark reduziert sei. Er wolle nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestreiten. Er bitte nur 50% der zugestandenen Krankenunterstützung (und zwar 1.000,-- Euro) auszuzahlen, die zweiten 50% sollten dem Beitragskonto des Wohlfahrtsfonds gutgeschrieben werden. Er wies darauf hin, dass er im Herbst 2013 alte Schulden bezahlt und auch bisher die Raten bezahlt habe. Mit März 2014 sei ihm dies nicht mehr möglich gewesen, da er seither kein Einkommen habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des ÄrzteG 1998 lauten (auszugsweise):
"Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
…
Wohlfahrtsfonds
…
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
…
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. …
…
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
…
§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht."
…"
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 01.01.2014 (WFF-Beitragsordnung) lauten (auszugsweise):
„§ 14
Vorschreibung der Beiträge
(1) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge werden in der gemäß dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen WFF-Mitgliedern jährlich berechnet und anteilig monatlich vorgeschrieben. Für WFF-Mitglieder, deren Mitgliedschaft keine volles Kalenderjahr dauert, werden die Beiträge auf Basis ganzer Monate aliquotiert, wobei die Vorschreibung für einen Monat erfolgt, wenn in diesem mindestens für einen Tag gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich besteht.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge sind jeweils am Ende des der Vorschreibung folgenden Monats fällig. Für niedergelassene Ärzte mit §-2-Kassenverträgen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2-Kassenverträgen werden die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig.
(3) Die Begleichung der Wohlfahrtsfondsbeiträge erfolgt
(4) Zum Zwecke der Begleichung der Wohlfahrtsfondsbeiträge von den laufenden Bezügen und Kassenhonoraren gibt die Ärztekammer für Niederösterreich den jeweils in Betracht kommenden Dienstgebern, Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten die einzubehaltenden Beträge bekannt.
…
§ 17
Verrechnung rückständiger Beiträge
(1) Fällige offene Beiträge können von den beanspruchten und gewährten Leistungen und festgestellten Guthaben abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistungen oder Guthaben zustehen (§ 110a Abs 2 Ärztegesetz). Rückstände, die durch eine Ratenzahlung abgedeckt werden, gelten als fällige offene Beiträge im Sinne dieser Bestimmung.
(2) …
…"
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe der ihm für die Krankenstandstage vom 03.03.2014 bis 30.04.2014 gewährten Krankenunterstützung in der Höhe von 2.057,92 Euro noch die Höhe des per 31.12.2013 bestehenden Rückstandes an Fondsbeitragen in der Höhe von 2.691,71 Euro.
Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid im angefochtenen Umgang insofern verletzt, als der Abzug der im nicht bekämpften und somit rechtskräftigen Spruchpunkt 1. festgesetzten Krankenunterstützung vom ebenfalls nicht bestrittenen im Spruchpunkt 2. festgestellten per 31.12.2013 bestehenden Beitragsrückstand in vollem Umfang erfolgt und ihm nicht 50% bzw. 1.000,-- Euro der Krankenunterstützung zur Auszahlung gebracht werden.
Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 110a Abs. 2 ÄrzteG iVm § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung die gewährte Krankenunterstützung in vollem Ausmaß von den rückständigen Beiträgen abgezogen wird und dadurch der aushaftende Beitragsrückstand eben nach der Verrechnung um den Betrag der gewährten Krankenunterstützung reduziert wird. Dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auszahlung des gesamten oder eines Teilbetrages der gewährten Krankenunterstützung im Falle von Beitragsrückständen hat, geht aus § 110a Abs. 2 ÄrzteG iVm § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung nicht hervor.
Liegen Gründe vor, die eine Beitragszahlung nicht ermöglichen, so sind diese gesondert geltend zu machen und kann eine Beitragsermäßigung oder Ratenzahlung beantragt werden. Soweit aus den Verfahrensakten hervorgeht, ist von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht worden.
Die belangte Behörde handelte jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie in Anwendung des § 110a ÄrzteG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der WFF-Beitragsordnung im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides aussprach, den vollen Betrag der zugestandenen und in der Höhe unbestrittenen Krankenunterstützung von den festgestellten und unbestrittenen per 31.12.2013 bestehenden Beitragsrückständen in Abzug zu bringen (vgl. VwGH 26.09.2013, 2012/11/0191).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH).
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