LVwG N LVwG-AV-699/001-2015

LVwG-AV-699/001-2015Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2016

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Regest

Nichtbescheid; Bezeichnung der Behörde; Fertigungsklausel; Ermächtigung; Organwalter;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-699/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.699.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Ing. JT, vertreten durch Herrn Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 24. April 2014, GZ: PB 2014/291-Tr, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der „Baubehörde I. Instanz“ vom 21.01.2014, AZ: PB 2013/2566a-Tr, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der Gemeinde *** vom 21.01.2014, AZ: PB 2013/2566-TR, enthält folgenden „Spruch“:

„Die Vizebürgermeisterin der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung,

der Betonsockel an der Badelosgrenze zu Badelos ***,

die auf dem Betonsockel errichtete Edelstahlkonstruktion und

die Holzhütte

in ***, ***, Grundstück(en) Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer abzutragen ist.

Dieser Demolierung Auftrag ist bis spätestens 31.05.2014 zu erfüllen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden.

Die Niederschrift der Beschau vom 16.01.2014 liegt diesem Bescheid bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“

Unterfertigt ist diese Erledigung mit

„Die Vizebürgermeisterin:

(eigenhändige Unterschrift)

HR“.

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wurde der dagegen erhobenen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht stattgegeben und „der angefochtene Bescheid“, unter Setzung einer neuen Leistungsfrist, bestätigt.

Dagegen hat Herr Ing. JT durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Ohne auf das Vorbringen dieser Beschwerde näher einzugehen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Zuständigkeit

§ 2

(1) Baubehörde erster Instanz ist

  • der Bürgermeister

  • der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Baubehörde zweiter Instanz ist

  • der Gemeindevorstand (Stadtrat)

  • der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)

(örtliche Baupolizei)

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder

2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Zuständigkeit

§ 2

(1) Baubehörde erster Instanz ist

  • der Bürgermeister

  • der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Baubehörde zweiter Instanz ist

  • der Gemeindevorstand (Stadtrat)

  • der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)

(örtliche Baupolizei)

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt

Übergangsbestimmungen

§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese

Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die oraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/03/0051). Im vorliegenden Fall ist die Erledigung vom 21.01.2014 der Vizebürgermeisterin zuzuordnen. Die Fertigung der Erledigung weist nur die Wortfolge „Die Vizebürgermeisterin“, eine Unterschrift und die Beifügung des Namens „HR“ auf. Hinweise auf eine etwaige Vertretung des Bürgermeisters finden sich nicht.

Es ist anzumerken, dass in Zusammenschau von Bescheidabspruch und insbesondere der Fertigungsklausel die bescheiderlassende Behörde in Gestalt der Vizebürgermeisterin eindeutig zu entnehmen ist. Diese ist aber im System der NÖ Gemeindeordnung 1973 in Zusammenschau mit der NÖ Bauordnung 2014 nicht Behörde, sodass mangels Vorhandenseins einer Behörde ein „Nichtbescheid“ vorliegt (vgl. VwGH vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149).

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch – so insbesondere mit der Fertigungsklausel – die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 95/12/0367). Die vorliegende Erledigung weist ausdrücklich die Vizebürgermeisterin als Organwalter aus, die auch im Zusammenhang mit der oben erwähnten Fertigungsklausel angeführt wird. Genehmigender iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. Im Falle der Gemeinde iSd NÖ Gemeindeordnung 1973 kommt gemäß § 37 leg.cit. dem Bürgermeister Organqualität zu. Die Fertigung der wegen Befangenheit (oder einer sonstigen Verhinderung) des Funktionsträgers des Gemeindeorganes "Bürgermeister" zur Entscheidung berufenen Person (hier: der Vizebürgermeister) wäre nur mit dem Beisatz "iV" nicht als rechtswidrig anzusehen, weil sich an der Zuständigkeit - auch eines monokratischen Organs - nichts ändert, wenn der die Funktion ausübende Organwalter befangen bzw. verhindert ist (vgl. insbesondere § 7 Abs. 1, erster Satz AVG "... haben ... ihre Vertretung zu veranlassen ...", sowie VwGH vom 23. Dezember 1999, Zl. 99/06/0180).

Dies gilt auch dann, wenn, so wie im vorliegenden Fall, der Vizebürgermeisterin gemäß § 37 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches mit Verordnung zugewiesen wurden.

In schriftlichen Ausfertigungen ist daher mit der Wendung "für den Bürgermeister", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hinzuweisen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zum ermächtigenden Organ unmöglich wird (vgl. VwGH vom 22. April 2010, Zl. 2009/04/0050).

Die Erledigung vom 21.01.2014 kann aus den genannten Gründen nur als absolut nichtige Ausfertigung betrachtet werden, weshalb sich die dagegen eingebrachte Berufung ebenso als nicht zulässig erweist.

Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein "Nichtbescheid", so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen.

Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VwGH vom 10. Oktober 2011, Zl. 2010/07/0223).

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