LVwG-AV-392/001-2022•LVwG N LVwG-AV-392/001-2022
LVwG-AV-392/001-2022Tribunal Administrativo Regional18 de jul. de 2022
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Gemeinde; Verweigerung; Informationsbeschaffung; Ausarbeitungen; Umfang;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. März 2022, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2021, AZ: ***, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz („Regelmäßige Überflutungen in der ***“) als unbegründet abgewiesen wurde zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Anfrage per E-Mail vom 5. September 2021, Betreff „regelmäßige Überflutungen in der ***“:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister, gerne schreibe ich Ihnen wie bei Ihrem Lokalaugenschein mit meinem Nachbarn, Herrn B, zu dem ich zufällig dazugekommen bin, versprochen das Wesentliche zur gefährlichen Situation durch gefährliche Überflutungen in der ***.
1)Es kommt regelmäßig zu Überschwemmungen der Straße und nach Überforderung der Kanalisation zu einer Überschwemmung von den angrenzenden Grundstücken im Siedlungsgebiet von *** am Ende der *** und den durch die Überschwemmung verbundenen Schäden.
2)Es handelt sich nicht wie von Ihnen fälschlicherweise behauptet um 100-jährige Ereignisse, sondern Ereignisse, die seitdem ich in *** wohne im Schnitt alle bis 2 Jahre aufgetreten sind, also eher um 1-2-jährige Überschwemmungsereignisse.
3)Bei so häufig versagender kommunaler Infrastruktur ist eine unzulässig unterdimensionierte Versorgung des Niederschlagswassers zu konstatieren. Ich habe auf diese Problematik bereits hingewiesen!
4)Die Ursache für das so häufige Versagen der Infrastruktur der Gemeinde ist jedoch nur zu einem kleinen Teil der unterdimensionierte Kanal in der ***. Das Problem ist vielmehr, dass, wie in den Hochwasserkarten der Landesregierung auch für den Laien ersichtlich ist, auf Höhe der letzten Häuser der Siedlung sich die Tiefenlinie von rund 200ha Oberflächenwasser befindet. Wenn Ihnen nicht klar ist welche Gefahr davon bei einem länger andauernden Niederschlag von 10l/m2 auf diesem speziellen Untergrund ausgeht, ersuche ich sich das mal von einem Experten für Katastrophenschutz erklären zu lassen.
5)Das mit der Tiefenlinie war jedoch nicht immer so, wie auf alten Bildern klar ersichtlich ist. Im Rahmen des Kanalbaus und des Straßenbaues kam es zu wasserrechtlich eigentlich nicht genehmigungsfähigen Veränderungen des Geländes. Vor diesen Baumaßnahmen lag diese Tiefenlinie nördlich der Siedlungsgrenze und dadurch war der Abfluss von Niederschlagswasser auch bei Starkregenereignissen über die dort befindlichen landwirtschaftlichen Flächen und einen dafür angelegten Kanal möglich.
6)Im Rahmen des Kanalbaues wurde eine Fäkalpumpstation mit zugehörigem unterirdischem Fäkalsilo errichtet. Dabei wurde in diesem Bereich an der früheren Tiefenlinie die Geländehöhe um mehr als 70cm verändert, wodurch Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen in den Siedlungsbereich umgeleitet wurden.
7)Im Rahmen des Straßenbaus wurden weitere eigentlich in dieser Form wasserrechtlich nicht genehmigungsfähige Geländeveränderungen mit massiven Auswirkungen auf das Niederschlagswasser vorgenommen. Grund dafür war vermutlich der normalerweise fast trockene ***, der die *** neben der Fäkalpumpstation quert. Durch das Anheben des Straßenniveaus im Bereich des Grabens, um diesen mit der Straße überbrücken zu können, und das Anheben des Straßenniveaus im Bereich des Umkehrplatzes und darüber hinaus in Richtung ***, liegt die Tiefenlinie nun nicht mehr nördlich der Siedlung, sondern in der Siedlung und bei Starkregen besteht regelmäßig die Gefahr, dass Wasser die Wohnbereiche der Siedlung überschwemmt.
8)Im Rahmen des Straßenbaues wurde weiters der Fehler gemacht die Straße unzulässig so anzulegen, dass sie aufgrund des Abfallens zum Hang wie ein Kanal wirkt, der zusätzlich Wasser, das früher ungehindert über die landwirtschaftlichen Flächen abfließen konnte, nun in die Siedlung umgeleitet wird.
9)Ein besonderer Schildbürgerstreich ist die Aufpflasterung am Rand der Straße zum *** hin. Damit wurde eine zusätzliche künstliche Barriere für den durch die Bauten der Gemeinde vereitelten Abflusses des Niederschlagswassers direkt in den Graben geschaffen.
10)Die Problematik der in den Weingärten errichteten Erdwälle, die ein reguläres Abfließen des Oberflächenwassers weiter behindert haben, setze ich als bekannt voraus, da diese bereits auf meinen Hinweis hin teilweise entfernt wurden. Bitte das Problem weiter im Auge behalten und ggf. Maßnahmen setzen, wenn wieder Erdwälle errichtet werden,
11)Es hat einen Grund warum das gegenständliche Gebiet in den WISA-Karten als Hochwasserrisikogebiet eingezeichnet ist.
12)Klar ist, dass die Verantwortung für die Gefährdung durch das Oberflächenwasser aufgrund der durch die Gemeinde durchgeführten Baumaßnahmen in erster Linie die Gemeinde trägt und damit Sie als Bürgermeister aufgefordert sind hier geeignete Maßnahmen zu setzen, um einen, was die Gefährdung der Bürger betrifft, Zustand herzustellen, der zumindest die durch die Gemeinde erhöhte Gefahr ausgleicht. Angesichts der durch die Klimaveränderung nun häufiger und intensiver auftretenden Starkregenereignissen, sollte die dringend erforderlichen Maßnahmen zumindest so umfangreich sein, dass die die Infrastruktur die regelmäßig erwartbaren Überflutungen verkraften kann.
13)Im Rahmen dessen sollte auch versucht werden die nicht bewilligten Baumaßnahmen entweder rückzubauen oder wasserrechtskonform nachträglich bewilligen zu lassen. Ich bin hier gerne behilflich die entsprechenden Behörden zu involvieren.
14)Bitte um Auskunft welche Maßnahmen geplant sind und bis wann diese geplanterweise umgesetzt werden.
15)Sollten binnen Jahresfrist keine Maßnahmen geplant sein, bitte um Antwort in Bescheidform unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit.
16)Abschließend erlaube ich mir auf Ihre Haftung in diesem Zusammenhang hinzuweisen, wenn in Kenntnis der Problematik keine Maßnahmen getroffen werden.“
1.1.2. Antwort mit Schreiben vom 25. Oktober 2021
„Sehr geehrter Herr A! In einer Beantwortung Ihres im Betreff genannten E-Mails vom 5. September 2021 darf mitgeteilt werden: Das NÖ Auskunftsgesetz ist nicht dazu geeignet, von der Behörde hinsichtlich von Ihnen subjektiv wahrgenommenen Problematiken die Einleitung von Maßnahme zu begehren und die Umsetzung dieser Maßnahmen binnen Jahresfrist zu fordern. Ihre Auskunftsersuchen, „welche Maßnahmen geplant sind und wann diese geplanter weise umgesetzt werden", können nach heutigem Wissenstand daher lediglich dahingehend beantwortet werden, dass keine Maßnahmen und somit auch keine Umsetzung dieser Maßnahmen geplant sind.“
1.1.3. E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2021
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wie sie selbst seit Ihrem Lokalaugenschein wissen müssten, handelt es sich bei der Gefährdung durch die beschriebenen objektiven Tatsachen nicht lediglich um subjektive Wahrnehmungen. Als bereits mehrfach Geschädigter bin ich sehr daran interessiert zu erfahren warum Sie offensichtlich beschlossen haben auf diese Gefährdungslage nicht zu reagieren. Bitte um Auskunft, ob es eine Risikoanalyse zu dieser objektiv vorhandenen Gefährdung gibt (und ggf. um Übermittlung der Analyse an mich als Hauptbetroffenen im Schadensfall) oder ob die Gemeinde bisher gar keine nachvollziehbare Risikoanalyse durchgeführt hat und vorsätzlich die Gefährdung in für sie unbekannter Höhe in Kauf nimmt. Bitte auch um Auskunft, warum Sie sich auf das NÖ Auskunftsgesetz beziehen und damit begründen bei dieser Gefährdung keine geeigneten Maßnahmen zu setzen. Bitte um Auskunft warum die Gemeinde nach diesen Hinweisen nicht tätig wird und dem in diesem Fall erfolgten Ersuchen einen Bescheid zu übermitteln nicht nachkommt. Bitte auch um Angabe der Beschwerdemöglichkeit und welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2021, Zahl ***, wurde über die unter dem Betreff „Regelmäßige Überflutungen in der ***" am 4. November 2021 ergänzend eingebrachten Anfragen wie folgt abgesprochen: „
Ergänzende Beantwortung ad 1) Die Risiken für *** hinsichtlich Hochwasser, Hangwasser sowie Wildbächen sind im Wasserinformationssystem NÖ dargestellt und analysiert und werden in der Beurteilung der Gefahrensituationen durch die Gemeinde berücksichtigt. Hochwassergefährdete Flächen – Land Niederösterreich (***). Eine weitere Beantwortung wird abgewiesen.
Ergänzende Beantwortung ad 2): Auf Grund der derzeitigen Situation sehen wir auch nach den schweren Unwettern wie zuletzt am 16. August 2021 keinen Anlass, in dem von Ihnen aufgezeigten Bereich zusätzliche Maßnahmen zu setzen, da die Entwässerungsmaßnahmen ausreichend funktioniert haben. Eine weitere Beantwortung wird abgewiesen.
Ergänzende Beantwortung ad 3): Ihre darauf bezugnehmende Anfrage vom 5. September 2021 („Sollten binnen Jahresfrist keine Maßnahmen geplant sein, bitte um Antwort in Bescheidform unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit. ") wurde von der Gemeinde mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 („Das NÖ Auskunftsgesetz ist nicht dazu geeignet, von der Behörde hinsichtlich von Ihnen subjektiv wahrgenommenen Problematiken die Einleitung von Maßnahme zu begehren und die Umsetzung dieser Maßnahmen binnen Jahresfrist zu fordern.“) ausreichend beantwortet. Eine weitere Beantwortung wird abgewiesen.
Ergänzende Beantwortung ad 4): Gegenstand der Auskunftspflicht sind Wissenserklärungen über Handlungen der Behörde, nicht aber die Erteilung von Rechtsauskünften. Eine weitere Beantwortung wird abgewiesen.
Eine weitere Beantwortung Ihrer zu gegenständlichem Betreff mit E-Mail vom 5. September 2021 eingebrachten Anfragen wird abgewiesen, da diese bereits im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes und nach dem Wissensstand ordnungsgemäß mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 beantwortet worden sind.“
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfrage vom 5. September 2021 mit Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 25. Oktober 2021 bereits ordnungs- und fristgemäß beantwortet worden sei.
Mit E-Mail vom 4. November 2021 habe der Beschwerdeführer weitere Anfragen gestellt: „
Bitte um Auskunft, ob es eine Risikoanalyse zu dieser objektiv vorhandenen Gefährdung gibt (und ggf. um Übermittlung der Analyse an mich als Hauptbetroffenen im Schadensfall) oder ob die Gemeinde bisher gar keine nachvollziehbare Risikoanalyse durchgeführt hat und vorsätzlich die Gefährdung in für sie unbekannter Höhe in Kauf nimmt.
Bitte auch um Auskunft, warum Sie sich auf das NÖ Auskunftsgesetz beziehen und damit begründen bei dieser Gefährdung keine geeigneten Maßnahmen zu setzen.
Bitte um Auskunft warum die Gemeinde nach diesen Hinweisen nicht tätig wird und dem in diesem Fall erfolgten Ersuchen einen Bescheid zu übermitteln nicht nachkommt.
Bitte auch um Angabe der Beschwerdemöglichkeit und welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen.“
Dazu sei wie folgt ausgeführt worden:
Ad 1) Die Risiken für *** hinsichtlich Hochwasser, Hangwasser sowie Wildbächen sind im Wasserinformationssystem NÖ dargestellt und analysiert und werden in der Beurteilung der Gefahrensituationen durch die Gemeinde berücksichtigt. Hochwassergefährdete Flächen - Land Niederösterreich (***)
Ad 2) Auf Grund der derzeitigen Situation sehen wir auch nach den schweren Unwettern wie zuletzt am 16. August 2021 keinen Anlass, in dem von Ihnen aufgezeigten Bereich zusätzliche Maßnahmen zu setzen, da die Entwässerungsmaßnahmen ausreichend funktioniert haben.
Ad 3) Ihre darauf bezugnehmende Anfrage vom 5. September 2021 („Sollten binnen Jahresfrist keine Maßnahmen geplant sein, bitte um Antwort in Bescheidform unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit.") wurde von der Gemeinde mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 („Das NÖ Auskunftsgesetz ist nicht dazu geeignet, von der Behörde hinsichtlich von Ihnen subjektiv wahrgenommenen Problematiken die Einleitung von Maßnahme zu begehren und die Umsetzung dieser Maßnahmen binnen Jahresfrist zu fordern.“) ausreichend beantwortet.
Ad 4) Gegenstand der Auskunftspflicht sind Wissenserklärungen über Handlungen der Behörde, nicht aber die Erteilung von Rechtsauskünften.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. Dezember 2021, Berufung wie folgt:
„Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich mich von der Marktgemeinde *** verarscht fühle, wenn ich solche Auskünfte bzw. Nicht-Auskünfte und nach Monaten letztlich einen solchen Bescheid zur Problematik, dass aufgrund wasserrechtswidriger baulicher Maßnahmen durch die Marktgemeinde *** der Bereich im Ortsgebiet, wo ich lebe, durchschnittlich alle eineinhalb bis zwei Jahre überflutet wird, erhalte.
Ich habe um Auskunft gebeten, ob es eine Risikoanalyse der Gemeinde gibt, sowie ggf. um Übermittlung der Analyse der Gemeinde.
Es wurde im Bescheid angegeben, dass eine Beurteilung der Risiken durch die Gemeinde erfolgt ist.
Die Übermittlung der von der Gemeinde durchgeführten Analyse ist jedoch nicht erfolgt und wurde im Bescheid nicht erwähnt.
Insofern ist der Bescheid mangelhaft und die Auskunft wurde ohne Begründung verweigert.
Zudem besteht der Verdacht, dass gar keine adäquate Risikoanalyse durch die Gemeinde durchgeführt wurde.
Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Daten aus der im Bescheid angegebenen Datenbank des Landes zur Risikoanalyse herangezogen wurden und wie das Risiko durch regelmäßige Überflutungen in der *** letztlich bewertet wurde bzw. ob überhaupt eine Bewertung stattgefunden hat.
Sollte eine Bewertung tatsächlich wie vorgegeben stattgefunden haben, wurden ganz offensichtlich Fehler in der Analyse gemacht und die von mir im bisherigen Schriftverkehr angeführten Fakten nicht berücksichtigt.
Eine regelmäßige Überschwemmung von Siedlungsgebieten in der Häufigkeit, wie ich Sie aufgrund der rechtswidrigen baulichen Maßnahmen der Marktgemeinde *** stattgefunden hat, seitdem ich hier wohne, ist jedenfalls nicht zulässig.
Nur weil es im August 2021 bei einem etwas stärkeren Regen lediglich zu einer geringfügigen Überschwemmung des Siedlungsgebietes gekommen ist, weil die nicht normgemäß dimensionierte Kanalisierung das Oberflächenwasser nicht vollständig aufnehmen konnte, weil die Marktgemeinde *** den natürlichen Abfluss des Wassers durch sinnlose bauliche Maßnahmen blockiert hat, und daher nur geringfügige Schäden im Siedlungsgebiet entstanden sind, bedeutet das nicht, dass ausreichend Maßnahmen gesetzt wurden.
Nur zur Info: Die Referenz in der Norm sind mehrjährige Überschwemmungsereignisse, und ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass eine Überflutung durch Oberflächenwasser nicht notwendigerweise ein Hochwasser ist.
Eine Verweigerung von Auskünften mit rechtlichem Bezug ist im Auskunftsgesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Die Risikoanalyse benötige ich übrigens nach wie vor, um adäquate Ersatzmaßnahmen aufgrund der durch die Marktgemeinde *** unterlassenen Maßnahmen setzen zu können.
Ich ersuche um Bewilligung des Abrisses der abflussverhindernden baulichen Maßnahmen im Bereich des ***.“
1.4. Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. März 2022, Zl. ***, wurde die mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Dezember 2021, AZ: ***, („Regelmäßige Überflutungen in der ***“), eingebrachte Berufung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage feststehe, dass die Anfrage vom 5. September 2021 mit Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 25. Oktober 2021 bereits ordnungs- und fristgemäß beantwortet und die mit E-Mail vom 4. November 2021 weitere Anfragen mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 ergänzend und ausreichend beantwortet worden seien.
In der Berufung vom 22. Dezember 2021 sei vorgebracht worden, dass um Auskunft gebeten worden sei, ob es eine Risikoanalyse der Gemeinde gibt, sowie ggf. um Übermittlung der Analyse der Gemeinde. Es sei im Bescheid angegeben, dass eine Beurteilung der Risiken durch die Gemeinde erfolgt sei. Die Übermittlung der von der Gemeinde durchgeführten Analyse sei jedoch nicht erfolgt und im Bescheid nicht erwähnt worden. Insofern sei der Bescheid mangelhaft und die Auskunft ohne Begründung verweigert worden. Die Risikoanalyse werde nach wie vor benötigt, um adäquate Ersatzmaßnahmen aufgrund der durch die Marktgemeinde *** unterlassenen Maßnahmen setzen zu können. Eine Verweigerung von Auskünften mit rechtlichem Bezug sei im Auskunftsgesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Nach Prüfung des Aktenverlaufes und der Berufung komme die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass: „
ihre Anfragen vom 25. Oktober 2021 und 4. November 2021 ordnungsgemäß im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes beantwortet wurden und eine Verweigerung der weiteren Beantwortung durch die Erstbehörde daher zu Recht erfolgt ist.
die Frage der Abschätzung der Risiken für *** hinsichtlich Hochwasser, Hangwasser sowie Wildbächen wurde mit Hinweis auf das Wasserinformationssystem NÖ bereits ordnungsgemäß beantwortet worden ist.
die Beurteilung der Gefahrensituationen durch die Gemeinde unter Berücksichtigung der jährlichen Beobachtungen und den Analysen im Wasserinformationssystem NÖ erfolgt, eine schriftliche Expertise nach Rücksprache der Berufungsbehörde mit der Gemeindeverwaltung jedoch nicht vorliege und auch nicht erforderlich sei. Daher konnte und kann eine derartige „Risikoanalyse“ auch nicht übermittelt werden.
die Gemeindeverwaltung weiters mitteilt, dass weder die gegenständliche Liegenschaft *** noch die Nachbarliegenschaften auf Grund der Beobachtungen der letzten Jahre und Jahrzehnte einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen seien und daher aus Sicht der Gemeindeverwaltung auch keine „adäquaten Maßnahmen“ im Bereich dieser Liegenschaft erforderlich seien.
Aufgabe der Behörde nach dem NÖ Auskunftsgesetz die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde sei, jedoch nicht aber die Erteilung von Rechtsauskünften. Daher besteht die Verweigerung der Beauskunftung Ihre Anfrage hinsichtlich Angabe der Beschwerdemöglichkeit und welche Rechtsmittel zur Verfügung stünden zu Recht.
[…]“
1.5. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. März 2022 richtet sich die mit E-Mail vom 29. März 2022 eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe mich gezwungen gegen den Bescheid AZ: *** der Gemeinde *** vom 14.3.2022 Beschwerde zu erheben, da die Auskunft unzulässigerweise verweigert wurde.
Im gegenständlichen Fall weist die Auskunft insbesondere hinsichtlich § 4 NÖ Auskunftsgesetz Mängel auf.
Die Auskunft wurde nicht rasch erteilt.
Das ersuchte Organ war sichtlich nicht bemüht, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen.
Letztlich wurde die begehrte Auskunft in wesentlichen Teilen verweigert.
Es wurde darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Begründung bei Verweigerung der Auskunft nicht in nachvollziehbarer Weise gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist die Relevanz der besonderen gesetzlichen Regelungen zu Umweltinformationen und der darüber zu erteilenden Auskünfte zu prüfen.
Die Auskunft ist insbesondere mangelhaft, da die Behörde die Auskunft zur Risikoanalyse nicht in ausreichender Form erteilt hat. Es ist unklar welche Informationen für die Analyse verwendet wurden und welche Risiken überhaupt analysiert wurden und welche Ergebnisse hinsichtlich der in der E-Mail vom 5.9.2021 geschilderten Risiken aus der Analyse abgeleitet wurden. Es ist eigentlich gar nicht nachvollziehbar, ob diese Risiken überhaupt berücksichtigt wurden und damit die Analyse mangelhaft ist.
Aufgrund der Tatsache, dass es regelmäßig zu Überflutungen im Wohngebiet kommt, ist davon auszugehen, dass in der Analyse Fehler gemacht oder wesentliche Rahmenbedingungen nicht berücksichtigt wurden.
Die kryptische Beschreibung der Analyse ohne jedes Detail zur angefragten Analyse lässt jedoch nicht zu die Abweichungen und Fehler zu finden und aufzuzeigen.
Mangels detaillierter Analyseergebnisse ist es auch nicht möglich die Versäumnisse der Gemeinde und die Probleme durch die wasserrechtlich nicht zulässigen Geländeveränderungen anderweitig zu kompensieren.
Die Mitteilung, dass keine adäquaten Maßnahmen erforderlich sind, ist unklar und nicht nachvollziehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass meine Liegenschaft nicht die einzige durch Überflutungen bedrohte Liegenschaft ist.
Es wurde angegeben, dass eine Beurteilung der Risiken durch die Gemeinde erfolgt ist. Die Übermittlung der von der Gemeinde durchgeführten Analyse ist jedoch nicht erfolgt. Es wird ausgeführt, dass keine schriftlichen Unterlagen der Analyse vorhanden sind. Laut Erkenntnissen des VwGH ist es nicht zulässig Auskünfte zu verweigern, bloß weil keine schriftlichen Unterlagen zur Tätigkeit der Behörde vorhanden sind, insbesondere wenn wie in diesem Fall von einem geringen Aufwand für die Beauskunftung auszugehen ist (bei komplexen extern beauftragten Risikoanalysen wäre davon auszugehen, dass es schriftliche Unterlagen gibt).
Nach dem NÖ Auskunftsgesetz ist es jedenfalls Pflicht der Behörde Informationen über Ihre Tätigkeit Auskunft zu erteilen. Das schließt auch die Auskunft zu den Umweltgefahren und der regelmäßigen Überprüfung der Gefahren mit ein.
Zudem besteht der Verdacht, dass gar keine adäquate Risikoanalyse durch die Gemeinde durchgeführt wurde.
Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche Daten aus der im Bescheid angegebenen Datenbank des Landes aus dem NÖ WIS zur Risikoanalyse herangezogen wurden und wie die Probleme aus meiner Email vom 5.9.2021 berücksichtigt wurden.
Es ist völlig unklar was die Ergebnisse deren Bewertung waren bzw. ob überhaupt eine Bewertung stattgefunden hat.
Es ist darüber hinaus unklar was die Behörde mit ihren Beobachtungen meint, da während der Überflutungen während der Starkregenereignisse keine Vertreter der Behörde beim Beobachten beobachtet werden konnten.
Weiters ist unklar was mit „keine besonderer Gefährdung“ gemeint ist, wenn es zu regelmäßigen Überflutungen im Wohngebiet kommt.
Insbesondere bei Gefährdungen für Wohngebiete ist Verheimlichen von Informationen nicht zulässig. Die Sorgfaltspflicht der Behörde gebietet es sogar die Betroffenen von sich aus zu informieren (rechtliche Rahmenbedingungen im KatastrophenschutzG), damit gemeinsam geeignete Maßnahmen getroffen werden können.
Im gegenständlichen Fall wäre jedenfalls zu erwarten, dass im Rahmen der Analyse Erkenntnisse zu den maximalen Niederschlagsmengen, den maximalen Wassermengen, die durch die wasserrechtlich nicht zulässigen Geländeveränderungen ins Wohngebiet geleitet werden, zu den Kapazitäten der Wasserableitungssysteme und dem sich daraus ergebenden Gap und den Folgen für die Bewohner der überfluteten Gebiete zur Verfügung stehen und auch in Form einer Auskunft weitergegeben werden können.
Da in der Staulage des relevanten Niederschlagsgebietes nicht zu erwarten ist, dass sich nicht zuletzt aufgrund der Klimaveränderungen mit zunehmenden Extremwettersituationen dieses Problem von selbst löst, wird es erforderlich sein entsprechende Analysen auch wirklich durchzuführen und die Betroffenen darüber zu informieren.
Eine Verweigerung von Auskünften mit rechtlichem Bezug ist im Auskunftsgesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Die Behörde steht grundsätzlich nicht über dem Gesetz - auch der Bürgermeister nicht - und hat sich im rechtlichen Rahmen zu bewegen.
Des Weiteren verweise ich auf meine Ausführungen in meiner E-Mail vom 22. Dezember.
Insgesamt wirkt die Verweigerung der Auskunft wie ein Versuch die Versäumnisse der Gemeinde bezüglich der Überflutungen und deren Ursachen zu verschleiern.
Ich begehre daher Auskunft zu den offenen Fragen meines Auskunftsbegehrens zur Klärung der Sachlage.
In der Anlage finden Sie mein Auskunftsersuchen an die Gemeinde *** inklusive weiterer Schreiben zur Klärung der nicht vollständig und klar beauskunfteten Fragen sowie den Beleg für die beglichene Beschwerdegebühr.
Aus meiner Sicht ist keine Verhandlung nötig. Ich ersuche auf Basis verfahrensökonomischen Erwägungen die Verfahren derselben Parteien zum selben Thema (Auskunftsverweigerung) zusammenzuziehen.
Ich ersuche um klare und verständliche Ausführungen im Rahmen der Bewertung dieser Auskunftsverweigerung.
[…]“
1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 6. April 2022 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
[…]
§ 3
Verlangen um Auskunft
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
§ 4
Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
§ 5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§ 6
Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:
1. die vom Amt der Landesregierung besorgt werden das Amt der Landesregierung als Behörde
2. die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden die Bezirkshauptmannschaft
3. die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden der Magistrat
4. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ
5. die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.
(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
[…]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG iVm dem AuskunftspflichtGG und § 1 NÖ Auskunftsgesetz bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 95/05/0250).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141). Daher kommt eine Erteilung begehrter Auskünfte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. März 2022, Zl. ***, die gegen den Bescheid des Bürgermeisters („Regelmäßige Überflutungen in der ***“) eingebrachte Berufung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens als unbegründet abgewiesen.
Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist dadurch definiert und abgegrenzt.
Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Spruch hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung des Abrisses der abflussverhindernden baulichen Maßnahmen im Bereich des ***. Gemäß der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist der in Auskunftsverfahren zuständige Richter nicht zuständig soweit der angefochtene Bescheid den Antrag um Bewilligung des Abrisses der Abfluss verhindernden baulichen Maßnahmen betrifft.
Gemäß § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
Unter den Begriff der „Auskunft“ fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen (vgl. VwGH 2010/05/0230).
Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet (VwGH 2013/04/0021).
Adressat des Auskunftsersuchens ist nicht ein bestimmter Organwalter, sondern die jeweilige Organisationseinheit, die die Aufgaben besorgt (Liehr, Kommentar zum
NÖ Auskunftsgesetz, 58).
3.3.1. Geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der ***
Die Behörde hat die Anfrage „welche Maßnahmen geplant sind und wann diese geplanter Weise umgesetzt werden“, dahingehend beantwortet, dass keine Maßnahmen und somit auch keine Umsetzung dieser Maßnahmen geplant seien.
Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind (VwGH 2013/04/0021).
Die angefragte Behörde ist demnach dem Auskunftsersuchen nachgekommen.
Darüber hinaus umfasst der Begriff „Auskunft“ die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen (VwGH Ra 2018/03/0124).
Demnach ist die Begründung bzw. Rechtfertigung der Gemeinde, warum keine Maßnahmen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Problematik von der Gemeinde gesetzt werden, nicht Bestandteil des Auskunftsverfahrens.
Der Beschwerdeführer ersuchte weiters um Auskunft, ob es eine Risikoanalyse zur angeführten Gefährdung gebe und gegebenenfalls um Übermittlung der Risikoanalyse.
Die Behörde führte dazu aus, dass eine Beurteilung der Gefahrensituationen durch die Gemeinde unter Berücksichtigung der jährlichen Beobachtungen und den Analysen im Wasserinformationssystem NÖ erfolgt sei, eine schriftliche Expertise jedoch nicht vorliege und auch nicht erforderlich sei. Daher könne eine derartige „Risikoanalyse“ auch nicht übermittelt werden.
Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen verpflichtet (VwGH 2013/04/0021).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Übermittlung einer schriftlichen Risikoanalyse nicht möglich ist, da es eine solche bei der Gemeinde nicht gibt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet im Rahmen eines Auskunftsverfahrens eine nicht schriftlich erfolgte Risikoanalyse nachträglich in schriftlicher Form zu erstellen oder erstellen zu lassen (vgl. VwGH 2013/04/0021).
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens auf Mitteilung, warum die Behörde sich auf das NÖ Auskunftsgesetz beziehe und damit begründe bei dieser Gefährdung keine geeigneten Maßnahmen zu setzen sowie warum die Gemeinde nach diesen Hinweisen nicht tätig werde und dem Ersuchen einen Bescheid zu übermitteln nicht nachkomme, ist darauf hinzuweisen, dass den Behörden im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden wurde, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen (VwGH Ra 2018/03/0124).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörde – soweit möglich – dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nachgekommen ist und dieses nur insoweit verweigert hat, als Informationen bei der Behörde entweder nicht vorhanden sind oder sich diese auf Handlungen bzw. Unterlassungen der Behörde beziehen was letztlich darauf hinauslaufen würden diese zu begründen bzw. zu rechtfertigen.
Der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur verwiesen.
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