LVwG N LVwG-S-2211/001-2021

LVwG-S-2211/001-2021Tribunal Administrativo Regional19 de jul. de 2022

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Betriebsstätte; Beherbergungsbetrieb; Aufenthalt; unterstützungsbedürftige Personen; Therapie;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2211/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2211.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.08.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.04.2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.08.2021, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach §§ 8 Abs 3, 3 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 8 Abs 1 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 58/2021 idF BGBl II 139/2021 gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 23/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 200,-- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 06.04.2021

Ort: ***, ***, Beherbergungsbetrieb – ehem. C, Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Gasthof

Tatbeschreibung:

Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens D in ***, ***, ehem. C, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 4. COVID-19-SchuMaV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2021, in der Zeit vom 15.03.2021 bis 11.04.2021 untersagt war.Zum o.a. Zeitpunkt wurden in dem o.a. Beherbergungsbetrieb lt. Aussage des Obmannes des Vereines E 8 Personen beherbergt. Diese fallen nicht unter die im § 8 Abs.3 der o.a. Verordnung angeführten Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, da diese zwar lt. Auskunft behandlungsbedürftig waren, jedoch weder unter die Ausnahme gemäß Z. 2, wonach zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürfte Personen ausgenommen sind, noch unter die Ausnahme gemäß Z. 5, wonach zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses ausgenommen ist, gefallen sind.Jedenfalls sechs dieser Personen waren bei der Meldebehörde „touristisch“ gemeldet. Lt. Meldebehörde waren dies die Personen F geb. ***, G geb ***, H geb ***, I geb *** und J geb. ***. Es handelt sich um dem Verein „E“ zugehörige und betreute Personen. Die Übernachtung dieser vom Verein betreuten Personen im Beherbergungsbetrieb ehem. C kann nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs 3 subsumiert werden.

Das Betreten des Beherbergungsbetriebes war daher aufgrund Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu diesen Zwecken verboten.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.09.2021 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufnahme der angebotenen Beweise, insbesondere zur Einvernahme des Obmanns des E, K, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer und Betreiber des C in ***, ***, sei. Dieses Hotel biete seine Leistungen bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr dem allgemeinen Touristenpublikum, sondern ausschließlich betreuungsbedürftigen Personen an. Hierfür kooperiere er mit dem Verein „E“, welcher Personen mit psychosomatischen Problemen und Erkrankungen betreue. Dieser Verein biete seinen Klienten Betreuung durch ein Team von Therapeuten an und stelle Menschen in akuten Krisensituationen einen Rückzugsort zur Verfügung. Die Zimmer des C stehen seit dem Jahr 2012 exklusiv den Gästen des E, welche vor Ort Leistungen der Therapeuten des Vereins in Anspruch nehmen, zur Verfügung. Im C befinde sich auch die Ordination des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, L.

Grund für den Aufenthalt in dem Hotel sei in jedem einzelnen Fall eine Lebenssituation, in der es für den Gast aus therapeutischen Gründen und/oder im Hinblick auf den Bedarf nach einem ständig verfügbaren umfassenden interdisziplinären Therapieangebot zwingend notwendig sei, sein bisheriges Umfeld zu verlassen. Der E habe seine Tätigkeit aufgrund dringenden Bedarfs auch in der Zeit der COVID-19-Maßnahmen nicht eingestellt und daher auch in dieser Zeit Personen, die einer entsprechenden Unterstützung und Betreuung bedurft haben, im C untergebracht.

Er selbst sei erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2021 mit dem gegenständlichen Tatvorwurf konfrontiert worden, woraufhin er sich dahingehend gerechtfertigt habe, dass sich alle anwesenden Personen zum Zeitpunkt des Aufenthalts im C in einem hilfsbedürftigen Zustand befunden haben. Er bestreite nicht, dass es sich beim C um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 8 4. COVID-19-SchuMaV in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung handle und dass in diesem am 06.04.2021 Personen untergebracht gewesen seien. Er berufe sich jedoch darauf, dass die Ausnahme des § 8 Abs 4 Z 2 leg.cit. einschlägig gewesen sei, da diese auch dann anwendbar sei, wenn die Betreuung oder Hilfeleistung in den Räumlichkeiten eines Gastgewerbebetriebes erfolge. Im Zweifel müsse nämlich die Auslegung im Sinne des Schutzes der Grundrechte gewählt werden. Die Ausnahme der Z 2 leg.cit. müsse, wenn sie einen eigenständigen Anwendungsbereich haben solle, so verstanden werden, dass sie sehr wohl die Unterbringung von hilfe- bzw. unterstützungsbedürftigen Personen in einem Gastgewerbebetrieb erlaube. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme sei nur, dass die Notwendigkeit von Betreuung bzw. Hilfeleistung - aus welchen Gründen auch immer diese bestehe - Grund für die Beherbergung sei. Die Gäste, welche sich zum Tatzeitpunkt im C aufgehalten haben, haben dies nur zum Zweck der Inanspruchnahme der vom Verein E angebotenen Therapien, welche anders nicht möglich gewesen sei, getan.

Keinerlei Relevanz komme der behördlichen Meldung der Gäste nach dem Meldegesetz zu. Auch aus der Abgabenpflicht nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010 könne in keiner Weise auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beherbergung nach der 4. COVID-19-SchuMaV geschlossen werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.09.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte die belangte Behörde zusammengefasst mit, dass an der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde teilnehmen werde sowie dass in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Verfahren zwei weitere, von der belangten Behörde gegen L und K geführte, näher bezeichnete Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich seien. Weiters sei am 05.03.2020 ein mittlerweile in Rechtskraft erwachsener Untersagungsbescheid gemäß § 13 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 (NÖ KAG), Zl. ***, erlassen worden. Der Fachbereich *** der belangten Behörde habe ergänzend zum Beschwerdevorbringen festgehalten, dass der „E“ ein Verein sei und im Rahmen seiner Vereinstätigkeit verschiedene Dienstleistungen anbiete. Der „E“ sei bis dato weder Krankenanstalt, noch Ambulatorium noch Kuranstalt. Im Oktober 2021 habe eine Bedarfsprüfung bei der zuständigen Behörde (Abteilung Sanitätsrecht und Krankenanstalten des Landes Niederösterreich, GS4) stattgefunden, welche ergeben habe, dass die Bedarfsprüfung entfallen könne, weil die angebotenen Leistungen sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen kommen. In der Folge sei aber nicht innerhalb der vorgesehen Frist von einem Jahr um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium samt Projekt bei *** angesucht worden. Der Verein sei im C eingemietet und übe dort seine Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Vereins sei zum fraglichen Zeitpunkt zulässig gewesen. Verein und Beherbergungsbetrieb seien jedoch vollkommen unabhängig voneinander zu bewerten, wie sich aus einer Anfrage an das Bürgerservice des Sozialministeriums ergebe. Schließlich habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Zu dem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 19.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, auf deren Verlesung die anwesende Partei verzichtete, durch Befragung des Beschwerdeführers, durch Einvernahme der Zeugen K und L sowie durch Einsichtnahme in eine Aufstellung der Wirtschaftskammer Österreich betreffend das Corona-Virus (Beilage 1. zur Verhandlungsschrift) und das Sicherheitskonzept des „E“, undatiert (Beilage 2. zur Verhandlungsschrift).

4. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

4.1. Der Beschwerdeführer A übt seit dem 01.07.2008 am Standort des ehemaligen C in ***, ***, das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Betriebsart: Gasthof aus.

4.2. Die Unterkunftsstätte C verfügt über 16 Doppelbettzimmer, welche zumindest zum Tatzeitpunkt, dem 06.04.2021, ausschließlich als Einzelzimmer genutzt wurden, und steht dieses seit dem Jahr 2012 ausschließlich dem Verein „E“, ZVR ***, dessen Obmann K ist, zur Nutzung zur Verfügung.

4.3. Am Standort des C betreibt L, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eine Praxis, an die der Therapiebetrieb angeschlossen ist. Der Verein „E“ bietet eine gesamtheitliche Behandlung durch ein multiprofessionelles Team, wie Psychotherapeuten, Psychologen, Mediziner, Masseure, etc., zur Behandlung von psychosomatischen Erkrankungen. K ist therapeutischer Leiter des „E“ und L dessen medizinischer Leiter.

4.4. Am 06.04.2021 waren durch den „E“ acht Personen im C untergebracht. Bei diesen handelte es sich um Personen, welche an durch einen klinischen Psychologen oder Facharzt diagnostizierten psychosomatischen Erkrankungen litten und welche folglich einer umfassenden Behandlung in Form eines gesamtheitlichen Programms mit intensiver Therapie bedurften. Die Behandlung dieser Patienten erfolgte stationär.

4.5. Die erste Kontaktaufnahme der Patienten mit dem „E“ erfolgt im Regelfall aufgrund der Zuweisung eines Facharztes. Wegen der bestehenden Diagnose ist meist ein längerer Aufenthalt der Patienten des „E“ im C angezeigt. Die Mindestaufenthaltsdauer der Patienten beträgt zehn Tage; der Aufenthalt der meisten Patienten beträgt zwischen 3 - 4 Wochen, bei schweren Erkrankungen auch Monate.

4.6. Der E verrechnet seinen Patienten für jeden Tag ihres Aufenthalts einen Pauschalbetrag, welcher sämtliche Kosten für ihren Aufenthalt (Verpflegung und Unterkunft) und alle Behandlungen bzw. Therapien beinhaltet. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an der Gesamtaufenthaltsdauer des jeweiligen Patienten. Eine Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich.

4.7. Der Beschwerdeführer legt wöchentlich aufgrund der belegten Betten eine Rechnung an den Verein, wobei zwischen dem Verein und dem Beschwerdeführer ein sich an der Belegung der Zimmer orientierender gestaffelter Zimmertarif vereinbart ist.

4.8. Die Vergabe und Belegung der Zimmer erfolgt ausschließlich über den Verein, welcher auch die Meldungen der Patienten nach dem Meldegesetz durchführt.

4.9. Das C betreibt keine Rezeption. Der Beschwerdeführer bietet den Patienten des „E“ Übernachtung mit Frühstück. Das C verfügt über keinen Küchen- oder Restaurantbetrieb. Die Verpflegung der Klienten erfolgt in der Regel durch einen Caterer oder wird extern bewerkstelligt, wie z.B. im Zuge einer Bergwanderung oder durch therapeutisches Kochen.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und nachvollziehbaren Inhalt des Verwaltungsstrafaktes den die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen L und K in der Beschwerdeverhandlung. Dabei ist festzuhalten, dass der Sachverhalt von allen diesen Beteiligten, welche allesamt einen glaubwürdigen, um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck hinterließen und deren Aussagen in keiner Weise einstudiert oder künstlich wirkten, in den wesentlichen Punkten übereinstimmend, wie oben festgestellt, geschildert wurde.

Die Feststellungen unter 4.1. ergeben sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 24.06.2021.

Die Feststellungen unter 4.2. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Seiten 2, 3, 6 der Verhandlungsschrift) und des Zeugen K (Seiten 9 und 10 der Verhandlungsschrift) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie weiters aus einer Einsichtnahme in das Vereinsregister.

Der Umstand, dass L am Standort des C eine Facharztpraxis betreibt, an die der Therapiebetrieb angeschlossen ist, ergibt sich dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 06.04.2021 in Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Seite 6 der Verhandlungsschrift). Die Feststellungen zu dem Tätigkeitsspektrum des Vereins ergeben sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2021 sowie den Angaben der Zeugen K und L in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Seiten 8, 11 und 13 der Verhandlungsschrift).

Der Umstand, dass K der therapeutische und L der medizinische Leiter ist, ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 06.04.2021 sowie den Angaben des Beschwerdeführers (Seite 3 der Verhandlungsschrift) und des Zeugen L (Seite 12 der Verhandlungsschrift).

Die Feststellung zu 4.4., wonach zum Tatzeitpunkt acht Personen untergebracht waren, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2021.Der Umstand, dass nur Patienten mit einer diagnostizierten psychosomatischen Erkrankung und diese ausschließlich stationär aufgenommen waren, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen K (Seite 9 der Verhandlungsschrift) und L (Seiten 13 und 14 der Verhandlungsschrift) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der Umstand, dass die Kontaktaufnahme durch die Patienten im Regelfall aufgrund der Zuweisung eines Facharztes erfolgte, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Zeugen K (Seiten 8 und 11 der Verhandlungsschrift), wie der Umstand, dass in der Regel ein längerer Aufenthalt der Patienten angezeigt ist (Seite 9 der Verhandlungsschrift), Letzteres in Zusammenhalt mit Angaben des Zeugen L (Seite 13 der Verhandlungsschrift).

Die Feststellungen unter 4.6. hinsichtlich der Verrechnung durch den „E“ mit seinen Patienten und zur Höhe des Tagessatzes ergeben sich aus den Angaben des Zeugen K (Seiten 9 und 10 der Verhandlungsschrift).

Die Feststellungen unter 4.7. zur Verrechnung zwischen dem Verein und dem Beschwerdeführer ergeben sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers (Seite 3 der Verhandlungsschrift), wie aus jenen des Zeugen K (Seiten 9 und 10 der Verhandlungsschrift),

Der Umstand, dass die Vergabe der Zimmer ausschließlich über den Verein erfolgt, welcher auch die Meldungen der Patienten durchführt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Seiten 2 und 3 der Verhandlungsschrift) und des Zeugen K (Seite 10 der Verhandlungsschrift).

Die Feststellungen zu 4.9. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Seite 2 der Verhandlungsschrift).

6. Rechtslage:

In rechtlicher Hinsicht ist der aufgrund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, lauten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG bestimmt auszugsweise:Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I 33/2021, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung

Gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I 23/2021, begeht, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

§ 8 4. COVID-19-SchuMaV, in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl II 58/2021 lautet auszugsweise:

Abs 1: Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

Abs 2: Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

Abs 3: Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß

§ 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)

für die unbedingt erforderliche Dauer.

§ 8 COVID-19-SchuMaV, BGBl II 463/2020 lautet auszugsweise:Abs 1: Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

Abs 2: Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

Abs 3: Abs 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

3. aus beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß

§ 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Wie zuvor festgestellt, waren zu der dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeit, dem 06.04.2021, acht Personen, welche Patienten des „E“ waren, im C temporär für die Dauer der Inanspruchnahme einer Therapie untergebracht.

Bei dem C handelte es sich um eine Unterkunftsstätte, die von dem Beschwerdeführer betrieben wurde und erhielt der Beschwerdeführer für die Unterbringung der Patienten des „E“ im C von dem Verein ein Entgelt. Somit handelte es sich bei dem von dem Beschwerdeführer betriebenen C um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 8 Abs 2 4. COVID-19-SchuMaV in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung, da es sich hierbei um eine Unterkunftsstätte handelte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Beschwerdeführers als Unterkunftgeber stand und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt war.

Gemäß § 8 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung war jedoch zum Tatzeitpunkt das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.

Ausgenommen von diesem Verbot war jedoch u.a. gemäß § 8 Abs 3 Z 2 4. COVID-19-SchuMaV das Betreten eines Beherbergungsbetriebs zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen.

Im „Sachverhalt und Begründungen zur COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, welche die hier verfahrensgegenständlichen Bestimmungen erläutert, wird zu § 8 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV), BGBl II 463/2020 wie folgt ausgeführt:

„Auch das grundsätzliche Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben dient dem Gesamtziel der Verordnung, alle vermeidbaren sozialen Kontakte in einem gesamtwirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zu reduzieren. Ähnlich wie in Gaststätten finden dort gesellschaftliche Interaktionen und eine Vermischung von epidemiologischen Einheiten statt, die angesichts der aktuell hohen Fallzahlen bestmöglich zu reduzieren sind. Die Nächtigung und damit längere Verweildauer in Beherbergungsbetrieben geht mit einem erhöhten Risiko der Vermischung von epidemiologischen Einheiten und damit mit einer Vergrößerung des Verbreitungsradius von COVID-19 und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Kontaktpersonennachverfolgung einher. Die Ausnahmen des Abs 3 dienen dem Ausgleich zwischen der aufgrund der epidemiologischen Lage erforderlichen Reduktion der Mobilität und entgegenstehenden dringenden kompensatorischen Wohnbedürfnissen. Die Ausnahmen des Abs 3 tragen insbesondere Beherbergungsbedürfnissen aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken Rechnung, die weitgehend aufrechterhalten werden sollen. Damit im Zusammenhang stehen auch Beherbergungen zum Zweck des Schulbesuchs und zu Studienzwecken (Studentenheime, Internate etc.). Auch die Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse oder die Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen ist ausgenommen. Damit sind etwa Flüchtlingsunterkünfte, Obdachlosen- oder Frauenheime von den Betretungsverboten ausgenommen.“

Gemäß § 8 Abs 3 Z 6 4. COVID-19-SchuMaV in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung galt das Verbot des Abs 1 ebenfalls nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert war.

Wie zuvor festgestellt haben sich im vorliegenden Fall zum Tatzeitpunkt acht Patienten des „E“ im gegenständlichen Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers aufgehalten. Alle diese Personen wiesen eine (fach-)ärztlich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung auf, aufgrund derer sie sich zur Inanspruchnahme einer Therapie stationär mit einer Mindestaufenthaltsdauer von zehn Tagen in dem gegenständlichen Beherbergungsbetrieb aufhielten. Damit hielten sich diese Personen aber nicht bloß zu Erholungszwecken, sondern aus medizinisch indizierten Gründen im C auf, um sich dort einer Therapie, ähnlich einem Kuraufenthalt durch Kurgäste in einer Kuranstalt, zu unterziehen.

Da es sich somit bei den im gegenständlichen Beherbergungsbetrieb zum Tatzeitpunkt untergebrachten Personen um Personen mit einer diagnostizierten psychosomatischen Erkrankung gehandelt hat, welche aufgrund dessen eine stationäre Therapie des „E“ in Anspruch genommen haben und die Ausnahmen des § 8 Abs 3 leg.cit. – wie durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz selbst ausgeführt – u.a. eben der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigen Personen Rechnung tragen sollten, ist in dem gegenständlich zu beurteilenden Einzelfall die Ausnahme des § 8 Abs 3 Z 2 4. COVID-19-SchuMaV als erfüllt anzusehen.

Zusammenfassend bildet somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen ist.

Infolge der Stattgebung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten (§ 52 Abs 8 VwGVG).

Damit ist auch der im Straferkenntnis enthaltene Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hinfällig, der nach § 64 Abs 1 VStG die Erlassung eines Straferkenntnisses voraussetzt. Im Falle der Aufhebung einer Strafe durch das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde sind gemäß § 52 Abs 9 VwGVG die Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde zu tragen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

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