LVwG N LVwG-AV-488/001-2022

LVwG-AV-488/001-2022Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2022

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Berechnung; Absonderungszeitraum; Arbeitnehmer;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-488/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.488.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH (vormals B GmbH), in ***, vertreten durch C GmbH (C), in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.03.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid abgeändert wird und dessen Spruch lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag der Antragstellerin A GmbH (vormals B GmbH), eingelangt am 18.12.2020, in der Fassung vom 5.7.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin D, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 19.10.2020 bis 06.11.2020 in Höhe von EUR *** statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) eine Vergütung für den entgangenen Verdienst nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für ihre mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2020 im Zeitraum 19.10.2020 bis 6.11.2020 abgesonderten Dienstnehmerin D in Höhe von insgesamt € *** (inkl. Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung).

1.2. Mit Bescheid vom 8.3.2022, ***, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs in der Höhe von € *** teilweise statt (Spruchpunkt 1.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den Zeitraum 19.10.2020 bis 6.11.2020 ein Verdienstentgang in der Höhe von gesamt € *** beantragt worden sei. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von € *** im Oktober und € *** im November sowie Lohnnebenkosten in Höhe von € *** im Oktober und € *** im November. Der Zeitraum der Absonderung habe 13 Tage im Oktober und 6 Tage im November betragen. Laut der vorgelegten Unterlagen beliefe sich das regelmäßige Bruttoentgelt auf € *** für Oktober und € *** für November. Im Ergebnis betrage der ersatzfähige Verdienstentgang € *** für Oktober und € *** für November, zuzüglich des beantragten Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von € *** für Oktober und € *** für November. Die anteilige Sonderzahlung für Oktober betrage € *** samt € *** als dazugehörigem Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die anteilige Sonderzahlung für November betrage € *** samt € *** als dazugehörigem Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Insgesamt ergebe sich ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € ***. Der darüberhinausgehende Betrag sei deshalb abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde falsche Berechnungsgrundlagen zur Berechnung des Vergütungsbetrages herangezogen hätte. So betrage diese für Oktober 2020 € *** und für November 2020 € ***.

Im Zuge einer vom erkennenden Gericht aufgetragenen Verbesserung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5.7.2022, dem außerdem ergänzende Unterlagen beigelegt wurden, u.a. aus wie folgt:

„[…]

Daher stimme ich der Bemessungsgrundlage vom November mit ***€ zu (da damals kein Entgeltnachweis für 12/2022 mitgeschickt wurde, wo die Rollung ersichtlich gewesen wäre), jedoch bin ich gegen die Heranziehung des monatlichen Entgelts vom Oktober 2020 in der Höhe von ***€, da die tatsächliche Bemessungsgrundlage auf den Entgeltnachweisen von Oktober und November ersichtlich war (10/2020 - ***€). […] Die neue gesamte Forderung würde sich nun auf EUR ***€ belaufen.

[…]“

3. Feststellungen:

3.1. D, geb. am ***, Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, war auf Grund ihrer Erkrankung an COVID-19 mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2020, ***, im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 6.11.2020 behördlich abgesondert. Sie war im Oktober 2020 13 Tage und im November 2020 6 Tage an der Dienstverrichtung gehindert

3.2. Der Dienstnehmerin gebührte für Oktober 2020 [November 2020] ein Bruttoentgelt inklusive Zulagen für geleistete Überstunden sowie Schichtdienst in Höhe von insgesamt € *** [€ ***]. Für den Zeitraum der Absonderung entfiel darauf ein aliquoter Betrag von € *** [€ ***]. Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung (DG Anteil SV) betrug € *** [€ ***]. Hinzu kam eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von € *** [€ ***] und ein darauf entfallender DG Anteil SV in Höhe von € *** [€ ***].

4. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag vom 18.12.2020 samt Absonderungsbescheid und Lohnzettel für Oktober und November 2020, eine Plausibilisierungstabelle der belangten Behörde, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Ergänzend von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden eine Vollmacht sowie nochmals Entgeltabrechnungen für Oktober und November 2020 über den Lohn der abgesonderten Dienstnehmerin. Die vorgelegten Unterlagen erwiesen sich als unbedenklich und wurden von keiner Seite des Verfahrens bestritten. Die maßgebliche Frage im Verfahren betrifft die Rechtsfrage der heranzuziehenden Berechnungsbasis (s.u.).

5. Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) – (4) […]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

5.2. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:

„§ 13. (1) – (7) […]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerdeführerin hat zunächst am 18.12.2020 fristgerecht einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für die vom 19.10.2020 bis 6.11.2020 abgesonderte Dienstnehmerin D in Höhe von insgesamt € *** (inkl. DG Anteil SV) gestellt. Die belangte Behörde hat diesem Antrag im angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben und einen Vergütungsbetrag in Höhe von € *** für Oktober 2020 und € *** für November 2020 zugesprochen. Dabei hat sie ihren Berechnungen eine Berechnungsgrundlage in Höhe von € *** für Oktober 2020 und € *** für November 2020 zugrunde gelegt.

6.2. Mit Schriftsatz vom 5.7.2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie der Bemessungsgrundlage von € *** für November 2020 zustimmt. Dabei handelt es sich um eine im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässige Änderung des Antrages vom 18.12.2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs. Dieser Antragsänderung hat die belangte Behörde, soweit der Verdienstentgang für November 2020 betroffen ist, in ihrem Bescheid bereits insofern vollinhaltlich Rechnung getragen, als der für November 2020 beantragte Vergütungsbetrag zugesprochen wurde. Aus diesem Grund erübrigt sich, für dieses Monat gegenständlich weiter darauf einzugehen.

6.3. Zumal für Oktober 2020 die Beträge für die anteilige Sonderzahlung und die darauf entfallenden DG-Beiträge SV ebenso bereits vollinhaltlich im Bescheid Berücksichtigung fanden, ist die maßgebliche Frage dieses Verfahrens die Bemessungsgrundlage für das Bruttoentgelt sowie den DG Anteil SV für Oktober 2020.

6.3.1. Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Aus den vorgelegten Lohnzetteln ergibt sich nun, dass die Zulagen für geleisteten Schichtdienst sowie geleistete Überstunden jeweils auf dem Lohnzettel des Folgemonats aufscheinen, obwohl sie für den Monat, in dem sie geleistet wurden, abgerechnet werden. Anders gesagt, scheinen die im Oktober 2020 geleisteten Zulagen auf der Entgeltabrechnung für November 2020 auf. Auch wenn eine Ausbezahlung dieser geleisteten Zuschläge für die Dienstnehmerin effektiv erst im Folgemonat erfolgt, so sind diese Schicht- und Überstundenzulagen jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeitnehmerin die Überstunde, für die er die Vergütung erhält, geleistet hat (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327, mHa VwGH 17.3.2004, 2000/08/0220). Sie haben fallbezogen also in die Bemessungsgrundlage für Oktober 2020 einzufließen.

6.3.2. Die Bemessungsgrundlage für das Gehalt für Oktober 2020 beträgt somit € ***. Daraus ergibt sich ein aliquoter Betrag für den Zeitraum der Absonderung im Oktober von € *** sowie anteilige DG Beiträge SV in Höhe von € ***.

6.4. Daraus folgt, dass dem (geänderten) Antrag und somit der Beschwerde in der hier maßgeblichen Fassung vom 5.7.2022 stattzugeben war. Der angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der nunmehr beantragte Vergütungsbetrag in Höhe von insgesamt € *** zugesprochen wird.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG hätte eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, weshalb sie entfallen konnte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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