LVwG-AV-1841/002-2021•LVwG N LVwG-AV-1841/002-2021
LVwG-AV-1841/002-2021Tribunal Administrativo Regional21 de jul. de 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Grundabteilung; Verfahrensrecht; Zurechnung; Behörde; Unzuständigkeit; Amtswegigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwaltspartnerschaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 13.07.2021, Zl. ***, betreffend Abweisung seines Antrags auf unentgeltliche Übernahme einer Grundfläche gemäß § 12 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt gemäß § 12 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), dass ihm das Teilstück 2 laut Teilungsplan GZ *** vom 09.12.2015 zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum angeboten und über diesen Antrag bescheidmäßig abgesprochen werden möge.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24.03.2021, Zl. ***, wurde dieses Ansuchen des Beschwerdeführers auf Legung eines Angebots zur unentgeltlichen Übernahme einer Fläche von 94 m² des GSt.Nr. ***, EZ ***, welches im Eigentum der Stadt Wiener Neustadt (Öffentliches Gut) stand, in das Eigentum des Beschwerdeführers, abgewiesen. Zusammenfassend wurde dies damit begründet, dass es keinen Nachweis dafür gebe, dass von den Stammgrundstücken, nunmehr GSt.Nrn. *** und ***, eine Fläche an den im Bereich zwischen diesen Grundstücken befindlichen Teil des GSt.Nr. ***, ***, abgetreten worden sei und liege insbesondere auch kein Enteignungsbescheid auf.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und beantragte hierin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgebung seines Antrages vom 23.02.2021.
Der Stadtsenat der Stadtgemeinde Wiener Neustadt genehmigte in seiner Sitzung vom 05.07.2021 jenen Bescheidentwurf, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers vom 09.04.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.07.2021, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 29.07.2021 wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 8 NÖ BO 2014 das Teilstück 2 laut Teilungsplan GZ. *** vom 09.12.2015 zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum angeboten werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zurückverweisen. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde beantragt.
Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der zwischen den GSt.Nrn. *** und *** situierte Teil der *** (GSt.Nr. ***, EZ ***, *** – öffentliches Gut), mit Änderung des Flächenwidmungsplanes, Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.2015, von Verkehrsfläche in Bauland umgewidmet worden sei und die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 8 NÖ BO 2014 für die Übernahme in das Eigentum des Beschwerdeführers vorlägen. Die Entscheidungen der Baubehörde würden an materieller Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit sowie Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts leiden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 22.09.2021, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2021, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 14.10.2021 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt unter Anschluss eines Auszugs aus dem Sitzungsprotokoll der Sitzung des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 05.07.2021 und einer Kopie der Einladungskurrende dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt gemäß § 12 Abs. 8 NÖ BO 2014, dass ihm das Teilstück 2 laut Teilungsplan GZ *** vom 09.12.2015 zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum angeboten und über diesen Antrag bescheidmäßig abgesprochen werden möge.
Mit Bescheid vom 24.03.2021, Zl. ***, wies der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt dieses Ansuchen auf Legung eines Angebots zur unentgeltlichen Übernahme einer Fläche von 94 m² des GSt. Nr. ***, EZ ***, welches im Eigentum der Stadt Wiener Neustadt (Öffentliches Gut) stand, in das Eigentum des Beschwerdeführers, ab.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde als Tagesordnungspunkt Nr. *** in der Sitzung des Stadtsenates der Stadtgemeinde Wiener Neustadt vom 05.07.2021 behandelt. Entsprechend des vorliegenden Bescheidentwurfes beschloss der Stadtsenat in dieser Sitzung, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.07.2021, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Briefkopf dieses Bescheides lautet:
„Magistrat der Stadt Wiener Neustadt
Geschäftsbereich V (Infrastruktur und Technik)
Gruppe V/1 – Geoinformation“.
Der Bescheidspruch lautet:
„Aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 05.07.2021 wird die Berufung […] als unbegründet abgewiesen.“
Die Fertigungsklausel dieses Bescheides lautet:
„Der Geschäftsbereichsleiter
i.A. Der Koordinator:
C“.
Am Ende dieses Bescheides befindet sich eine Amtssignatur, auf deren Rundsiegel „Magistrat der Stadt Wiener Neustadt“ zu lesen und auch als Siegelersteller der Magistrat der Statutarstadt Wiener Neustadt genannt ist. Die Zustellung wurde mittels RSb-Rückscheinbrief verfügt. Als Absender wurde auf dem Rückschein der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angeführt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Insbesondere finden sich im Verfahrensakt der verfahrenseinleitende Antrag, der Bescheid des Magistrates, die Berufung, sowie der angefochtene Bescheid.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beschlussfassung sowie der Einladung der Stadträte zur Sitzung am 05.07.2021 finden ihre Stütze in dem im Akt befindlichen Sitzungsprotokoll, dem darin enthaltenen Beschlussergebnis sowie der im Akt befindlichen Einberufung vom 30.06.2021, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 2 Abs. 1 der NÖ BO 2014 regelt zur Zuständigkeit folgendes:
Baubehörde erster Instanz ist
der Bürgermeister
der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
der Gemeindevorstand (Stadtrat)
der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei).
Gemäß § 3 NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Das Wiener Neustädter Stadtrecht 1977 besagt in seinem § 1, dass die Stadtgemeinde Wiener Neustadt eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung ist. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
Nach § 38 Abs. 1 NÖ STROG entscheidet der Stadtsenat in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind. Gemäß § 42 Abs. 2 leg.cit. hat der Bürgermeister, außer in den Fällen des § 43, die Beschlüsse der Kollegialorgane zu vollziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Welche Behörde zur Entscheidung über eine Berufung zuständig ist, ergibt sich aus § 63 Abs. 1 AVG, wonach sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (dazu gehören gemäß § 3 NÖ BO 2014 auch baurechtliche Verfahren) nach den Verwaltungsvorschriften (hier: nach der NÖ BO 2014) richtet, und in der Folge aus § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014, wonach Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat ist.
Im gegenständlichen Verfahren war daher die zuständige Berufungsbehörde der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes der Erledigung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.03.2010, 2008/07/0229; VfSlg. 19.223/2010). Dabei genügt es nicht, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann (vgl. etwa VwGH 05.04.1990, 90/09/0009; VfSlg. 19.223/2010). Das äußere Erscheinungsbild wird auch nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat in Frage gestellt (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Bei fehlender Erkennbarkeit einer bestimmten Behörde liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl. etwa VwGH 30.09.1996, 96/12/0268).
Im vorliegenden Fall wurde die Berufung zwar „aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 05.07.2021“ als unbegründet abgewiesen, dass aber der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die bescheiderlassende Behörde ist, ergibt sich aus dem Bescheid nicht. Insbesondere weisen sowohl Briefkopf wie auch Amtssignatur ebenso wie der Absender auf dem Rückscheinbrief den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt aus. Die Fertigungsklausel lautet „Der Geschäftsbereichsleiter, i.A. der Koordinator:“. Auch daraus ergibt sich kein Hinweis, dass die unterfertigende Person „für den Stadtsenat“ tätig wurde.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Bescheid, welcher die Fertigungsklausel „Der Amtsleiter: iA …“ trägt, ohne dass sich Gegenteiliges aus dem Bescheid ergibt, dem Magistrat und nicht einem anderen Organ zuzurechnen ist (VwGH 86/04/0137, 88/04/0067) ergibt sich auch im gegenständlichen Fall („Der Geschäftsbereichsleiter, i.A. …“), dass der Bescheid auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuzurechnen ist.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt Baubehörde erster Instanz ist und auch im gegenständlichen Fall – entsprechend seiner sachlichen und funktionellen Zuständigkeit – den erstinstanzlichen Bescheid vom 24.03.2021, Zl. ***, erlassen hat. Beim Magistrat handelt es sich bereits dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 nach um eine eigene Behörde.
Gemäß § 36 Abs. 1 NÖ STROG besteht der Stadtsenat aus dem Ersten und Zweiten Vizebürgermeister und den Stadträten in der vom Stadtrecht bestimmten Anzahl. Der Bürgermeister ist kein Mitglied des Stadtsenates, wohl aber dessen Vorsitzender (vgl. § 37 Abs. 1 NÖ STROG), und obliegt diesem gemäß § 42 Abs. 2 NÖ STROG auch die Ausfertigung des Beschlusses des Stadtsenates über die Berufung sowie die Ausfertigung des Berufungsbescheides („Intimierung“ von Bescheiden; vgl. etwa VwGH 18.06.1991, 90/05/0191, VwGH 26.02.2009, 2006/05/0161, VwGH 07.12.2001, 2010/06/0083, VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039; vgl. weiters auch VwGH 15.12.2009, 2009/05/0324, und VwGH 15.07.2003, 2002/05/0460).
Aufgrund des Umstandes, dass der Bürgermeister in den Sitzungen des Stadtsenates den Vorsitz führt und die diesbezüglichen Beschlüsse und Berufungsbescheide ausfertigt, ist es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, in welcher Funktion der Bürgermeister tätig wird (sohin, ob er für den Stadtsenat oder für den Magistrat handelt). Gleiches gilt für den Fall, dass – wie hier – sowohl der erstinstanzliche Bescheid, wie auch der Berufungsbescheid mit „Der Geschäftsbereichsleiter“ gefertigt ist. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht im Übrigen in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 16.09.2013, 2012/12/0156, mwH).
Im baubehördlichen Berufungsverfahren ist daher – neben der Anführung der entscheidenden Behörde möglichst im Spruch des Bescheides – vor allem die Fertigungsklausel für die Zurechnung ausschlaggebend. Ohne einen entsprechenden Hinweis in der Fertigungsklausel (etwa „für den Stadtsenat“) ist bei einer – wie im gegenständlichen Fall – auf „Der Geschäftsbereichsleiter“ lautenden Fertigung ohne bzw. bei widersprüchlicher Angabe der entscheidenden Behörde im Bescheid selbst (Kopf, Rundsiegel und Absender auf dem Rückschein lauten auf Magistrat, im Spruch steht „aufgrund“ des Beschlusses des Stadtsenates, was allerdings nicht zwingend als entscheidende Kollegialbehörde zu interpretieren ist) von einer Zurechnung zum Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als eigenständige Baubehörde auszugehen (vgl. etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Fertigung von Erledigungen der Landesregierung, VwSlg. 9.608 A/1978, und VwGH 03.10.1996, 96/06/0111).
Im vorliegenden Fall wird zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, dass „aufgrund“ des Beschlusses des Stadtsenates entschieden wird, jedoch ergibt sich daraus noch nicht zwingend, welche Behörde dies tut. In der Fertigungsklausel findet sich hingegen der eindeutige Wortlaut „Der Geschäftsbereichsleiter“. Damit weist aber auch die Fertigungsklausel keinerlei Bezug zum Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt als zuständige Baubehörde zweiter Instanz auf.
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt und nicht dem Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt als eigentlich zuständige Baubehörde zweiter Instanz zuzurechnen. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt war aber zur Erlassung des Berufungsbescheides nicht zuständig (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014; vgl. auch VwGH 18.01.1993, 92/10/0474, wonach dann, wenn die Behörde auf Grund eines Mandates („im Namen des BM“) entscheidet, auf die erteilte Ermächtigung hinzuweisen ist, andernfalls Unzuständigkeit vorliegt (mit Verweis auf VwGH 29.10.1986, 85/11/0073)).
Da die Unzuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen ist (vgl. etwa VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080, und VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140), ist daher der Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben wird.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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