LVwG N LVwG-AV-768/001-2021

LVwG-AV-768/001-2021Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2022

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ersatzvornahme; Vollstreckung; Kosten;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-768/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.768.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. März 2021, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Kosten nach der Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme hinsichtlich des Abbruchs von Bauwerken auf den Grundstücken Nr. ***, EZ ***, und Nr. ***, EZ ***, beide KG ***, in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides

-der Betrag „€ 7.140,-“ durch den Betrag „€ 7.074,80“ und

-die Wendung „innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides“ durch die Wendung „binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses“ ersetzt werden und

-die Nummerierung „1.“ zu entfallen hat.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 8. März 2021, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer), die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. März 2016, Zl. LVwG-AV-1068/001-2015, in Verbindung mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Juli 2015, Zl. ***, in weiterer Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Mai 2015, Zl. ***, angeordneten baupolizeilichen Maßnahmen, namentlich dem Abbruch der beiden auf den Grundstücken Nr. ***, EZ ***, und Nr. ***, EZ ***, beide Grundbuch der KG ***, befindlichen Bauwerke „Salettl – ca. 3,05 m x 3,10 m“ und „kleineres Bauwerk – ca. 3,10 m x 1,77 m“ in Höhe von € 7.140 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 7. April 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm der Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben worden sei, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Zum einen seien die ihm in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden, weil er der Verpflichtung zur „Abtragung“ des Salettls „nahezu zur Gänze“ nachgekommen sei, sodass ein Abbruch nicht mehr erforderlich gewesen und auch tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde hätte daher erneut eine Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Angemessenheit der Kosten der tatsächlich durchgeführten Arbeiten einzuholen gehabt. Daraus hätte sich ergeben, dass sich das Pauschale aufgrund des um weit mehr als 50 % reduzierten Arbeitsaufwandes um mindestens die Hälfte reduziert. Zum anderen fehle es jedenfalls hinsichtlich eines Teils der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid. Ein Zerstören des Zierrates, der Fenster, der Füllungen und der Dachverschalung sei vom Titelbescheid nicht gedeckt und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar. Durch das Zerstören dieser Teile und die Verführung auf die Deponie, anstatt sie „anderen Orts“ auf Kosten des Beschwerdeführers zu lagern, sei dem Beschwerdeführer ein Schaden von € 60.000 entstanden. Eine Demolierung des „Juwels Salettl“ und die Abfuhr auf eine Deponie seien weder angebracht noch verhältnismäßig. Die Position 2 „Abführen des Abbruchmaterials auf eine Deponie des Auftragnehmers inklusive Deponiegebühr“ sei daher nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Am 31. Mai 2022 und am 28. Juni 2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Akten des Verfahrens und die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin C (in der Folge: Zeugin) und der Zeugen D (in der Folge: Behördenvertreter), E (in der Folge: Abbruchunternehmer) und F (in der Folge: Zeuge) sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten durch G als Amtssachverständiger für Bautechnik (in der Folge: Amtssachverständiger).

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig dazu verpflichtet, die Bauwerke „Salettl – ca. 3,05 m x 3,10 m“ und „kleineres Bauwerk – ca. 3,10 m x 1,77 m“ in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, EZ ***, und Nr. ***, EZ ***, beide KG ***, abzutragen bzw. zu entfernen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016, Zl. ***, drohte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nachweislich die Ersatzvornahme an und räumte ihm eine Frist von sechs Wochen zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes ein.

Die belangte Behörde holte zwei Anbote für die Durchführung der Abbrucharbeiten ein. Der Kostenvoranschlag der H Gesellschaft m.b.B. (in der Folge: Abbruchunternehmen) vom 19. Jänner 2017 betrug € 5.940 und setzte voraus, dass „die Gebäude zum Zeitpunkt des Abbruches leer sind“. Der Amtssachverständige prüfte die beiden Anbote und empfahl, zusätzlich € 1.200 für Unvorhergesehenes vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom 1. März 2018, Zl. ***, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nachweislich über das von der Behörde in Aussicht genommene Anbot sowie die beabsichtigte Kostenvorschreibung in Höhe von € 7.140 inkl. MWSt und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme und sagte der belangten Behörde am 23. März 2018 telefonisch zu, die verfahrensgegenständlichen Bauwerke bis Ende April 2018 zu entfernen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2018, Zl. ***, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nachweislich auf, bis 30. Mai 2018 mitzuteilen, ob er dem baupolizeilichen Auftrag entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sagte ihr am 4. Juni 2018 telefonisch zu, diesen bis 10. Juni 2018 zu erfüllen.

Mit rechtkräftigem Bescheid vom 14. Juni 2018, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde die Ersatzvornahme an und trug dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der dafür anfallenden Kosten in Höhe von € 7.140 auf. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag bisher nicht nach.

Mit Schreiben vom 9. April 2019, Zl. ***, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nachweislich über die in den kommenden Wochen durchzuführende Ersatzvornahme und gab ihm nochmals die Gelegenheit, die beiden Bauwerke unverzüglich abzubrechen und aus ihnen alle Fahrnisse (z.B. Gläser, Eiskasten etc.) zu entfernen, widrigenfalls alle in den Bauwerken befindlichen Fahrnisse beseitigt würden.

Mit E-Mail vom 24. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, ihrer Forderung bis längstens 30. Mai 2019 nachkommen zu können, und verwies für den Fall, dass die belangte Behörde nicht so lange warten wolle, auf das beigeschlossene Angebot der I GmbH vom 24. März 2018.

Die Ersatzvornahme fand am 10. November 2020 von 07:00 Uhr bis ca. 10:30 Uhr statt, wobei sich die Situation vor Ort für die belangte Behörde und das Abbruchunternehmen wie folgt darstellte:

Der Beschwerdeführer hatte das Salettl zwar teilweise abgebaut, die tragende Konstruktion blieb jedoch bestehen. Die Arbeiten des Beschwerdeführers, der beispielsweise den Zierrat und die Fenster sowie die Dachverschalung bis auf die Dachsparren abgebaut hatte, verringerten den Aufwand für den Abbruch allenfalls unwesentlich. Die aus Holzpfosten bestehende Fußbodenkonstruktion des Salettls war mit einer Stahlträgerkonstruktion – einem Anhänger – kraftschlüssig verbunden und verschraubt. Dies war von außen nicht ersichtlich, weil um das Salettl herum Paletten mit Rosen und Obstbäumen standen, und daher sowohl für die belangte Behörde als auch für das Abbruchunternehmen nicht vorhersehbar. Die Stahlkonstruktion wurde vor Ort zerschnitten und dann abtransportiert.

Hinsichtlich des kleineren Bauwerks, einem Verkaufsanhänger, setzte der Beschwerdeführer vor der Ersatzvornahme keine Abbruchmaßnahmen. Die Arbeiter mussten die elektrische Batterieversorgung einer Photovoltaikanlage trennen und die Akkus zur Lagerung an die Grundgrenze transportieren. Diese Arbeiten waren im Vorfeld für die belangte Behörde und das Abbruchunternehmen nicht vorhersehbar. Der Verkaufsanhänger war nicht von Fahrnissen (Flaschen, Kühlgeräte, Kisten, Besteck etc.) geräumt, obwohl die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2019 dazu aufgefordert hatte. Die Bauarbeiter mussten das kleinere Bauwerk daher vor Beginn der Abbrucharbeiten noch räumen. Sie lagerten alle Gegenstände an der Grundgrenze.

Allein das Ausräumen des kleineren Bauwerks nahm ca. 1,5 Stunden in Anspruch. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange die zusätzlichen Arbeiten insgesamt genau gedauert haben. Es ist jedoch mit einem zusätzlichen Aufwand im Ausmaß von ca. 2 bis 3 Stunden zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hat weder das Salettl noch das kleinere Bauwerk vollständig beseitigt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zuge der Abbrucharbeiten der Zierrat, die Fenster, die Füllungen oder die Dachverschalung des Salettls zerstört oder entfernt worden wären.

In der Rechnung Nr. *** des Abbruchunternehmens vom 10. November 2020 scheinen für den Abbruch der beiden gegenständlichen Bauwerke folgende Positionen auf:

„Pos. 1.Abbrucharbeiten

Die Gebäude, wie oben angeführt sind aus Holz gebaut.

Der Abbruch der Bauwerke erfolgt bis zur Erdoberkante.

Eventuelle Fundamente bleiben belassen.

Kalkuliert ist, dass das die Gebäude zum Zeitpunkt des Abbruches leer sind.

Das Abbruchmaterial wird seitlich auf Eigengrund gelagert.

1,00 Paa.€.2.750,00EURO2.750,00

Pos. 2.Abführen des Abbruchmaterials auf eine Deponie des Auftragnehmers

incl. Deponiegebühr.

Nicht abgeführt werden Bänke, Tische, Zäune oder dergleichen rund um die

abgebrochenen Bauwerke

1,00 Paa.€.2.200,00EURO2.200,00

Pos. 3.Zusatzleistung:

Entfernen der Fußbodenkonstruktion bestehend aus Holzpfosten

aufgeschraubt auf Stahlträgerkonstruktion.

Stahlträger schneiden und zusätzlich entsorgen.

Trennen der elektrischen Batterieversorgung, Akkus zur

Grundgrenze transportieren und lagern.

Leeren des kleineren Bauwerks, Flaschen, Kühlgeräte, Kisten,

Besteck, etc.

Alles an der Grundgrenze gelagert, lt. Herrn A holt

er diese Dinge persönlich ab.

1,00 Paa.€.1.000,00EURO1.000,00

Leistungssummer:EURO5.950,00

zuzügl. 20 % MWSt.:EURO1.190,00

RECHNUNGSSUMMEEURO7.140,00“

Die mit Rechnung Nr. *** vom 10. November 2020 verrechneten Arbeiten wurden vom Abbruchunternehmen tatsächlich durchgeführt und waren erforderlich, um den Abbruchauftrag zu vollstrecken und somit den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die verrechneten Kosten sind – bei Richtigstellung des Rechenfehlers – angemessen.

Über Aufforderung durch die belangte Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 zu den Kosten der Vollstreckung.

5. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den Akten des Verfahrens, insbesondere aus den angeführten Schriftstücken bzw. aus den Aktenvermerken der belangten Behörde vom 23. März 2018 und 4. Juni 2018, dem Kostenvoranschlag des Abbruchunternehmens vom 19. Jänner 2017, der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 3. Oktober 2017, Zl. ***, sowie aus der vom Abbruchunternehmen am 10. November 2020 ausgestellten Rechnung Nr. ***.

Die rechtskräftige Verpflichtung des Beschwerdeführers zu den gegenständlichen Abbrucharbeiten beruht auf dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Mai 2015, Zl. ***, in Verbindung mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Juli 2015, Zl. ***, in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. März 2016, Zl. LVwG-AV-1068/001-2015.

Die Rechtskraft des Bescheides vom 14. Juni 2018 ergibt sich aus dem entsprechenden Rückschein sowie dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-910/001-2018, mit dem die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen wurde.

Das Datum der Durchführung der Ersatzvornahme sowie die Beginn- und Endzeiten der Maßnahmen vor Ort sind im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. November 2020 dokumentiert und werden, auch in Hinblick auf die zeitnahe Erstellung des Aktenvermerks im Anschluss an die Ersatzvornahme, den Feststellungen zugrunde gelegt. Dazu kommt, dass Organwalter von Behörden bei Außendiensten schon aufgrund der erforderlichen Reisegebührenabrechnung gehalten sind, auf genaue Beginn- und Endzeiten von Amtshandlungen zu achten. Wenn der Abbruchunternehmer einen etwas früheren Beginn angegeben hat, erschüttert dies weder seine Glaubwürdigkeit noch die behördliche Dokumentation, weil es nicht unüblich ist, vor wichtigen Terminen einen gewissen „Zeitpuffer“ einzuplanen und frühzeitig vor Ort zu sein, sodass die (vom Abbruchunternehmer subjektiv wahrgenommene) abweichende Beginnzeit durchaus nachvollziehbar ist. Dazu kommt, dass zwischen der Aussage des Abbruchunternehmers und den durchgeführten Arbeiten ein Zeitraum von über 1,5 Jahren lag, sodass gewisse Ungenauigkeiten nicht ungewöhnlich sind. Dasselbe gilt für die Angabe des Abbruchunternehmers, dass sich die Räumung „gut bis Mittag hingezogen“ habe. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass im Anschluss an die tatsächlichen Abbrucharbeiten noch organisatorische Maßnahmen getätigt werden mussten (z.B. die Erstellung der Rechnung, die am Tag der Abbrucharbeiten ausgestellt wurde), die den Abbruchunternehmer durchaus bis Mittag beansprucht haben können. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Amtshandlung gegen 11:00 Uhr beendet gewesen sei. Dieser Schätzung werden die präzisen, zeitnah erstellten Aufzeichnungen der belangten Behörde entgegengehalten, denen das Gericht aus den dargelegten Gründen folgt.

Dass der Beschwerdeführer teilweise Arbeiten am Salettl durchgeführt hat, die tragende Konstruktion jedoch bestehen blieb, ergibt sich bereits aus einem Vergleich der im Akt befindlichen Fotos von vor dem Abbruch (vgl. z.B. die Fotos des Amtssachverständigen zu seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2017) mit den am 10. November 2020 von der belangten Behörde angefertigten Aufnahmen und wurde von der Zeugin (S. 9-10 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022) und dem Abbruchunternehmer (a.a.O. S. 18) im Wesentlichen bestätigt. Auch der Zeuge bestätigte die Durchführung bestimmter Abbrucharbeiten (a.a.O. S. 27). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den nachvollziehbaren Angaben des Abbruchunternehmers (a.a.O. S. 21), dass sich die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten auf den Arbeitsaufwand allenfalls nur geringfügig ausgewirkt haben, weil der Abbruch des Salettls nicht manuell, sondern mithilfe eines Krans durchgeführt wurde. Die Lichtbilder halten diese Vorgehensweise anschaulich fest. Es ist angesichts der Bilder für das Gericht schlüssig, dass ein paar Einsätze des Greifarms mehr oder weniger keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitszeit zeitigen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer für den Abbau (und die Lagerung) der zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme noch bestehenden Teile des Salettls von einer Arbeitszeit von drei Stunden für zwei Leute ausgegangen ist (a.a.O. S. 8-9). Mithilfe des Krans war es möglich, innerhalb von 3,5 Stunden das Salettl und das kleinere Gebäude abzubrechen und wegtransportieren zu lassen und in dieser Zeit zusätzlich umfangreiche unvorhergesehene Arbeiten zu erledigen.

Aus der Rechnung vom 10. November 2020 ergibt sich, dass die aus Holzpfosten bestehende Fußbodenkonstruktion des Salettls mit einer Stahlträgerkonstruktion verschraubt war. Auch wenn der Beschwerdeführer zur Verbindung keine genaueren Angaben machen konnte (S. 7 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022), stellte er das Vorhandensein einer solchen Konstruktion auch nicht in Abrede (a.a.O S. 3 und 5). Da die Stahlträgerkonstruktion den Aussagen des Beschwerdeführers (a.a.O. S. 7), des Behördenvertreters (a.a.O. S. 15) und des Abbruchunternehmers (a.a.O. S. 20 und 21) zufolge von außen nicht erkennbar war, stützt sich das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung der Verschraubung auf die (diesbezüglich unbestritten gebliebenen) Angaben in der genannten Rechnung. Da die Stahlträgerkonstruktion von außen nicht erkennbar war, war ihre Existenz für die belangte Behörde und das Abbruchunternehmen nicht vorhersehbar. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Bereichs vor dem Salettl folgt das Gericht den Angaben des Beschwerdeführers, weil dieser die Fläche selbst gestaltet hat.

Der Abbruchunternehmer konnte lebensnah und schlüssig schildern, weshalb und in wie viele Teile (a.a.O. S. 25) die Stahlkonstruktion noch vor Ort zerschnitten worden war (a.a.O. S. 19 und 22), sodass seine Darstellung für das Gericht glaubwürdiger ist als die Bestreitung durch den Beschwerdeführer (a.a.O. S. 7). Auch dem Behördenvertreter war das Zerschneiden der Stahlträgerkonstruktion noch erinnerlich. Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer das anschließende Zerschneiden nicht wahrgenommen hat, weil dieses nicht unmittelbar nach dem Abbau erfolgte, zumal noch geeignetes Werkzeug geholt werden musste. Es ist genauso möglich, dass die Stahlträgerkonstruktion schon zuvor geteilt und ein Teil bereits abtransportiert worden war (der Beschwerdeführer war laut seiner Aussage erst um ca. 10:00 Uhr, also kurz vor Ende der Abbrucharbeiten, vor Ort – a.a.O. S. 3). Daran, dass die Stahlkonstruktion vor Ort geteilt wurde, besteht für das Gericht insbesondere aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Schilderung des Abbruchunternehmers kein Zweifel.

Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das kleinere Gebäude „nur mehr aus einer Rückwand und einem Dach“ bestanden habe, hat der Beschwerdeführer beim kleineren Bauwerk im Vorfeld des Abbruchs keine Abbruchmaßnahmen gesetzt. Dies lässt sich einerseits anhand der Fotos vom 10. November 2020 feststellen und wird andererseits durch die Aussagen des Beschwerdeführers (S. 4 und 7 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022), der Zeugin (a.a.O. S. 10), des Behördenvertreters (a.a.O. S. 14) und des Abbruchunternehmers (a.a.O. S. 18) bestätigt.

Unstrittig ist, dass die festgestellten Arbeiten in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage noch durchgeführt werden mussten (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 5 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022, des Behördenvertreters a.a.O. S. 12 und des Abbruchunternehmers a.a.O. S. 19, 20 und 22). Die Unvorhersehbarkeit dieser Arbeiten besteht darin, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2019 auf die bevorstehende Ersatzvornahme aufmerksam gemacht hat und dieser tatsächlich – wenn auch unzureichende – Abbrucharbeiten vorgenommen hat. Da Photovoltaikanlagen nicht unerhebliche Wertgegenstände darstellen, konnten die belangte Behörde und der Abbruchunternehmer damit rechnen, dass der Beschwerdeführer seine Anlage zeitgerecht abbauen oder zumindest entsprechend sichern würde.

Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben, dass das kleinere Bauwerk noch von Fahrnissen zu räumen war (S. 5 und 8 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022), was sich mit den Angaben des Behördenvertreters (a.a.O. S. 12) und des Abbruchunternehmers (a.a.O. S. 19) deckt. Auch den Fotos ist zu entnehmen, dass der Verkaufsanhänger noch von oben bis unten mit Gegenständen vollgeräumt war. Die Fahrnisse waren daher aus den unter Punkt 6. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen vor Beginn der Abbrucharbeiten zu entfernen. Der – unbestritten gebliebenen – Anmerkung auf der Rechnung vom 10. November 2020 zufolge wurden die Gegenstände an der Grundgrenze gelagert.

Der Abbruchunternehmer hat die Zeit, die allein für das Ausräumen des kleineren Bauwerks aufgewendet werden musste, in der Verhandlung auf ca. 1,5 Stunden geschätzt (S. 20 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022). Dies ist in Hinblick auf die bereits erwähnten Fotos für das Gericht nachvollziehbar, wobei sich aus den Fotos auch ergibt, dass das kleinere Gebäude augenscheinlich nicht leicht zugänglich ist, sodass für den erforderlichen Transport der Objekte zu Lagerzwecken an die Grundgrenze ebenfalls eine gewisse Zeit eingerechnet werden muss. In der Kalkulation des Abbruchunternehmers (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022) wird für Räumungsarbeiten ein Mehraufwand von rund 2 Stunden veranschlagt, wobei für einen Techniker sowie für LKW und Fahrer jeweils 3 Stunden angesetzt werden. Auch dies ist nachvollziehbar, beziehen sich die beiden zunächst angegebenen Stunden doch primär auf die Räumungsarbeiten. Dazu kommt jedoch noch der mit der Stahlträgerkonstruktion des Salettls verbundene Zeitaufwand. Nach der nachvollziehbaren Auskunft des Abbruchunternehmers wussten die Beteiligten zunächst nicht, was sie damit tun sollten (a.a.O. S. 22). Für die Entscheidungsfindung sind ihnen ein paar Minuten Bedenkzeit zuzugestehen. Schließlich musste eine Flex mit Akku geholt werden (a.a.O. S. 19). Selbst wenn man – was keineswegs gesichert ist, weil der Abbruchunternehmer glaubwürdig dargelegt hat, dass die Flex eventuell von einer anderen Baustelle geholt wurde (a.a.O. S. 25) – wie der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Flex vom Lagerplatz des Abbruchunternehmens am Wirtschaftshof in ***, ***, geholt wurde, ist allein dafür schon fast eine halbe Stunde zu rechnen. Zur reinen Fahrzeit (8 min. in eine Fahrtrichtung laut Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2022, sohin 16 min. hin und retour bei guter Verkehrslage) ist nämlich noch Zeit für Organisatorisches einzuplanen (offenbar kamen mehrere Orte als Aufbewahrungsort der Flex in Frage, wobei unklar ist, über wie viele solcher Geräte das Abbruchunternehmen verfügt und wo sich allenfalls die anderen Baustellen befanden) sowie für das tatsächliche Holen der Flex (es ist ungewiss, ob der die Flex holende Arbeiter sofort wusste, wo genau sich das Gerät zum Zeitpunkt des Abholens befand, und selbst dann wird es ein paar Minuten dauern, bis das Gerät geholt ist). In weiterer Folge musste die Stahlträgerkonstruktion noch zerschnitten und verladen werden. Auch für die Komplikationen bei der Photovoltaikanlage wird zusätzliche Zeit veranschlagt werden müssen, etwa für eine erste Einschätzung der Lage durch einen Bauarbeiter oder den Abbruchunternehmer, die Rückfrage beim und die entsprechende Entscheidung durch den Behördenvertreter sowie das tatsächliche Trennen der Batterieversorgung.

Im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, wie lange die zusätzlichen Arbeiten insgesamt genau gedauert haben. Zum einen achteten die Anwesenden nicht darauf, weil es für den Abbruch per se nicht relevant war (vgl. die Aussage des Behördenvertreters a.a.O. S. 14), zum anderen war der Beschwerdeführer erst Stunden nach Beginn der Abbrucharbeiten vor Ort (a.a.O. S. 3). Insgesamt ist jedoch in Hinblick auf die soeben getätigten Ausführungen mit einem zusätzlichen Aufwand im Ausmaß von ca. 2 bis 3 Stunden zu rechnen.

Dass der Beschwerdeführer weder das Salettl noch das kleinere Bauwerk vollständig beseitigt hat, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen.

Wie dargelegt, hat das Beweisverfahren ergeben, dass die verrechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Dies betrifft auch die Verbringung des Abbruchmaterials auf die Deponie, wovon sich der Beschwerdeführer persönlich überzeugt hat (S. 24 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022). Die Lieferscheine des Transportunternehmens wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig zugestanden (a.a.O. S. 24). In Hinblick auf den eindeutigen Spruch des Abbruchauftrags waren die verrechneten Arbeiten auch erforderlich, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen und den Abbruchauftrag zu vollstrecken. Zur Angemessenheit der Kosten wird auf die Ausführungen unter Punkt 6. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass zuvor vom Beschwerdeführer abgebaute Teile des Salettls im Zuge der Abbrucharbeiten zerstört oder entfernt worden wären. Der Abbruchunternehmer hat nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer unbestritten dargelegt, dass am Grundstück alles offen ist und Teile auch später weggekommen sein könnten, sowie dass er keine zusätzlichen Abtransporte durchführen würde, weil ihm diese auch nicht bezahlt würden (S. 25 und 26 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022). Auch der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge bis zum Abschluss der Ersatzvornahme anwesend war, hat erst mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2020 – also mehr als 1,5 Monate nach der Vollstreckung – die Zerstörung und Abtragung bestimmter Teile des Salettls moniert. Für das Gericht ist ein Zusammenhang mit den durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen daher nicht ausreichend erwiesen.

6. Erwägungen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG lauten – soweit hier relevant – wie folgt:

§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

[...]

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

[...]

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

[...]

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann nach § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Zur Vollstreckbarkeit gehört auch die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254). Der Abbruch der gegenständlichen Bauwerke wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. März 2016, Zl. LVwG-AV-1068/001-2015, i.V.m. dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Juli 2015, Zl. ***, i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Mai 2015, Zl. ***, angeordnet. Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Fotos geht hervor, dass dem Beschwerdeführer objektiv erkennbar war und von ihm auch erkannt wurde, welche Objekte betroffen waren. Ebenso besteht kein Zweifel, dass auch nicht rechtskundige Normunterworfene unter einer „Abtragung“ bzw. „Entfernung“ von Bauwerken deren Abbruch verstehen. Da der Beschwerdeführer vor der Ersatzvornahme damit begonnen hat, das Salettl abzubauen, war ihm zweifellos bewusst, wozu er rechtskräftig verpflichtet wurde. Der Titelbescheid ist daher ausreichend bestimmt.

Nach § 4 Abs. 1 VVG hat der Anordnung der Ersatzvornahme unbedingt deren Androhung voranzugehen (vgl. VwGH vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254, m.w.N. und 21. November 2002, Zl. 2002/07/0107). Verpflichteter ist derjenige, der in der Vollstreckungsverfügung als solcher genannt ist und auf den sich die Vollstreckungshandlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig beziehen (VwGH vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012). Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2016, Zl. ***, an seine Verpflichtung erinnert und daran die Mahnung geknüpft, die Leistung zu bewirken, da diese ansonsten auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde. Das Schreiben genügt somit den Anforderungen an die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1999, Zl. 99/06/0105, m.w.N.). Auch diese Voraussetzung ist somit erfüllt.

Aus dem VVG ergibt sich nicht unmittelbar, wann eine Vollstreckung unzulässig ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind (vgl. hiezu und zum Folgenden z.B. VwGH vom 12. August 2010, Zl. 2006/10/0158, und 27. Oktober 2014, Zl. 2013/04/0079, jeweils m.w.N.): Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, was im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Zustellmängel releviert, sodass in Hinblick auf die im Akt befindlichen Zustellnachweise von der Wirksamkeit der Bescheide bzw. des Erkenntnisses ihm gegenüber auszugehen ist. Der Verpflichtete darf seiner Verpflichtung darüber hinaus innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen sein. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtung nicht erfüllt hat, weil er das kleinere Bauwerk gar nicht und das Salettl nur teilweise abgebrochen hat. Die Ersatzvornahme ist jedoch so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde, und war daher auch durchzuführen.

Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2010, Zl. 2009/05/0156, m.w.N.). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der gegenständlichen Bauwerke wurde kein konsensgemäßer Zustand hergestellt (vgl. VwGH vom 6. Dezember 1990, Zl. 89/06/0033, m.w.N.). Eine bloß begonnene, aber nicht vollendete Umsetzung der Abbruchsverpflichtung stellt keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der zitierten Judikatur dar.

Der Beschwerdeführer muss es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (z.B. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2007/05/0198, und 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024, jeweils m.w.N.). Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (z.B. VwGH vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124, 23. November 2009, Zl. 2007/05/0198, und 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024). Dabei obliegt es ihm, jene gegen die Höhe der Kosten sprechenden Umstände konkret darzulegen; auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen ist nicht einzugehen (z.B. VwGH vom 15. November 1999, Zl. 97/10/0117).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde in Hinblick auf die von ihm angenommene Dauer der Amtshandlung Folgendes festgehalten: „Da diese sohin lediglich vier Stunden gedauert hat, ist es umso mehr erforderlich, die von [...] gelegte Rechnung [...] im Hinblick auf die im Pauschalangebot enthaltenen, aber in der tatsächlichen Ausführung unterbliebenen Arbeiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen“ (S. 6 der Beschwerde vom 7. April 2021). Damit erstattet er kein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, die veranschlagte Höhe der Kosten derart in Zweifel zu ziehen, dass sie den in der hg. Judikatur dargestellten Anforderungen nicht mehr entspräche (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Auch sein in der Verhandlung erstattetes Vorbringen zielt ausdrücklich darauf, dass die Leistungen nicht erbracht wurden (z.B. S. 3 der Verhandlungsschrift vom 28. Juni 2022). Die Angemessenheit bzw. Höhe der Kosten wurde nicht moniert.

Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG weiters vorbringen, dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen seien und es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehle (z.B. VwGH vom VwGH vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124, 21. Juni 2013, Zl. 2012/02/0144, und 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024).

Der Beschwerdeführer erblickt eine unzureichende Deckung im Titelbescheid in der Zerstörung des Zierrats, der Fenster, der Füllungen und der Dachverschalung des Salettls sowie in der Demolierung des Salettls und der Inanspruchnahme von Deponien, was weder angebracht noch verhältnismäßig sei. Da eine Zerstörung oder Entfernung von (bereits vor dem Abbruch abgebauten) Teilen des Salettls nicht festgestellt werden konnte, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen. Mit seinem Vorbringen, dass die Demolierung des Salettls und die Verbringung auf eine Deponie „weder angebracht noch verhältnismäßig“ sei, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Titelbescheid. Dessen Rechtmäßigkeit kann im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. z.B. VwGH vom 22. August 2016, Zl. Ra 2015/17/0196, 29. September 2016, Zl. Ra 2014/07/0092, und 25. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/05/0170). Dem Beschwerdeführer kommt kein Mitspracherecht dahingehend zu, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde (z.B. VwGH vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124, und 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024, m.w.N.). Es wäre ihm freigestanden, die Abbrucharbeiten – wie von ihm mehrfach zugesagt – selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die fachgerechte Entsorgung der Materialien ist als Folgemaßnahme der Räumung der abzutragenden Bauwerke des Beschwerdeführers im Übrigen jedenfalls vom Titelbescheid gedeckt. Daher ist auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde das Verbringen des Abbruchmaterials auf eine Deponie und die Verrechnung der Deponiegebühr gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer selbst bestätigt hat, dass das Abbruchmaterial tatsächlich auf eine näher genannte Deponie gebracht wurde. Die vom Beschwerdeführer eingeforderte Lagerung auf seine Kosten (S. 7 der Beschwerde vom 7. April 2021) ist nicht Gegenstand des Abbruchbescheides, sodass sich der Beschwerdeführer selbst darum hätte kümmern müssen (vgl. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0050).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Leistungen vom Abbruchunternehmen tatsächlich erbracht wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Verpflichtete die Kosten nicht zu tragen, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht wurde (z.B. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2007/05/0198, und 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024).

Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand damit, „der Verpflichtung zur Abtragung des Salettls nahezu zur Gänze nachgekommen“ zu sein (S. 5 der Beschwerde vom 7. April 2021). Die Ersatzvornahme kann gemäß § 4 Abs. 1 VVG nach vorheriger Androhung unter anderem dann vorgenommen werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Dies ist hier zweifelsfrei der Fall, weil es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – am Nachmittag des Vollstreckungstages weitere Abbauarbeiten hätte durchführen wollen oder nicht. Er hat die beiden Bauwerke nicht bzw. nicht vollständig und nicht zeitgerecht abgebrochen, weshalb die Ersatzvornahme zulässig war. Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten den Aufwand für den Abbruch allenfalls unwesentlich verringert haben. Von einem um mindestens die Hälfte reduzierten Arbeitsaufwand kann daher nicht die Rede sein. Auch die Zusatzleistungen wurden dem festgestellten Sachverhalt zufolge tatsächlich erbracht. Sie waren faktisch und rechtlich erforderlich. Das Abbruchunternehmen hat sich in seinem Kostenvoranschlag nämlich verpflichtet, die Bauwerke „bis zur Erdoberkante“ abzubrechen. Die Stahlträgerkonstruktion des Salettls war nicht als Fundament im Boden vergraben, sondern aufgrund der dekorativen Maßnahmen des Beschwerdeführers bloß von außen nicht sichtbar. Abbruch und Entsorgung des Unterbaus des Salettls waren daher vom Abbruchauftrag umfasst und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands erforderlich. Der Abbruch einer stromführenden Photovoltaikanlage ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen hätte Leben und Gesundheit der mit dem Abbruch betrauten Personen gefährdet und die durchgeführten Maßnahmen in diesem Zusammenhang schon allein aus diesem Grund dringend geboten. Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG wiederum verwehrt es der Vollstreckungsbehörde, bei der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme die darin befindlichen Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es erforderlich, die in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an ihnen – wegzuschaffen (z.B. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0050, m.w.N.). Die Räumung des kleineren Bauwerks war daher unumgänglich.

Das Abbruchunternehmen hat die Kosten übersichtlich in Abbrucharbeiten, Entsorgungsarbeiten und Zusatzleistungen gegliedert. Es bestand daher die Möglichkeit der Überprüfung und allenfalls der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit, wie der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kostenvoranschlag eines anderen Anbieters, der ebenfalls einen Pauschalpreis kalkuliert hat, belegt.

Bei Werkverträgen haben Pauschalpreisvereinbarungen zur Folge, dass der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern darf, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als der Werkunternehmer vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt. § 1170a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB ist auf Pauschalpreisvereinbarungen nicht anwendbar (ständige Rechtsprechung des OGH, vgl. z.B. OGH vom 30. März 2021, Zl. 10Ob3/21w). Das Abbruchunternehmen hat sich zur Erbringung bestimmter Leistungen zu einem Pauschalpreis verpflichtet, was als branchenüblich angesehen werden kann. Eine bestimmte Arbeitsdauer wurde nicht vereinbart, sodass die Kalkulation aus dem Jahr 2016 betreffend Arbeitszeit und Anzahl an Arbeitern nicht verbindlich ist. Sie war lediglich die Grundlage für die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Posten. Grundlage der Vereinbarung mit der Behörde ist der Kostenvoranschlag, nicht die interne Kalkulation des Abbruchunternehmens. Wie festgestellt, verursachten die zusätzlichen Arbeiten einen – im Detail nicht mehr genau feststellbaren – Mehraufwand von 2 bis 3 Stunden. Dass angefangene Stunden oder halbe Stunden voll verrechnet werden, ist nicht nur in der Baubranche üblich. Das Landesverwaltungsgericht hat bereits dargelegt, dass der Einsatz eines Krans die tatsächliche Dauer der Abbucharbeiten offenbar stark verkürzt hat. Da keine fixe Arbeitsdauer vereinbart war, war das Abbruchunternehmen schon aus diesem Grund nicht verpflichtet, in einer im Vergleich zur Kalkulation möglicherweise kürzeren Arbeitszeit unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten zu erledigen. Es ist nachvollziehbar, dass es während der – dem Beschwerdeführer zuzurechnenden – Dauer der zusätzlichen Arbeiten auch zu Stehzeiten von LKW und Fahrer gekommen ist und diese in der Zwischenzeit auch nicht anderweitig eingesetzt werden konnten, weil zu Beginn (nicht nur) unvorhergesehener Arbeiten oft unklar ist, wie lange diese dauern, und weil Fahrzeug und Fahrer bereits im Vorhinein für den konkreten Abbruchauftrag gebucht werden und nicht kurzfristig und vorübergehend woanders eingeteilt werden können. Der Abbruchunternehmer war während dieser Arbeiten persönlich vor Ort. Es bestehen keine Bedenken, für den fachlich versierten und erfahrenen Prokuristen den Stundensatz eines Technikers anzusetzen. Dazu kommt, dass auch zumindest einer der Arbeiter besondere fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse aufgewiesen hat, wäre es doch sonst aufgrund der nötigen Beiziehung eines Elektrikers zu weiteren Verzögerungen beim Abbau der Photovoltaikanlage gekommen. Da die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und die verrechneten Stunden und Stundensätze in Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar sind, ist es unbeachtlich, wenn in der internen Kalkulation bei den Zusatzleistungen auch „Vorarbeiten“ und „Kalkulation“ angeführt sind, weil der Abbruchunternehmer selbst angegeben hat, bei der Erstellung „Copy and Paste“ gemacht zu haben („‘Bearbeiten‘ und ‚Kopieren‘“ – S. 24 der Verhandlungsschrift vom 31. Mai 2022) und es sich dabei wohl um einen unbeachtlichen Flüchtigkeitsfehler in einer unternehmensinternen Aufstellung handelt. Dass auch bzw. gerade unerwartete Zusatzarbeiten organisatorischen Aufwand mit sich bringen, wurde bereits erwähnt. Es ist in Hinblick auf die festgestellte Dauer der zusätzlichen Arbeiten auch nicht von „Sowiesokosten“ auszugehen.

Das Landesverwaltungsgericht hegt in Hinblick auf das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. Juni 2022, den von der Behörde eingeholten weiteren Kostenvoranschlag und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschlag vom 24. März 2018 bei Berücksichtigung des festgestellten Rechenfehlers keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der verrechneten Kosten. Insbesondere zu letzterem Kostenvoranschlag wird angemerkt, dass die darin angebotenen Arbeiten nur das Salettl betreffen und weder das kleinere Bauwerk noch die Entsorgung des Abbruchmaterials umfassen. Die dem Beschwerdeführer darin angebotene Arbeit für das Salettl liegt mit € 3.780 auch preislich über den vom Abbruchunternehmen mit € 2.750 kalkulierten Abbrucharbeiten für beide Gebäude (Position 1 des Kostenvoranschlags und der Rechnung des Abbruchunternehmens). Der vom Amtssachverständigen nachgewiesene Rechenfehler ist beachtlich, weil die aufgrund eines Rechenfehlers zu viel verrechnete Kosten nicht als angemessen gelten können und Schreib- oder Rechenfehler in der Abrechnung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen dürfen.

Die Ersatzvornahme war daher erforderlich und wurde dem festgestellten Sachverhalt zufolge auch tatsächlich und zu einem angemessenen Preis durchgeführt. Der Beschwerdeführer trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (vgl. z.B. VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0050, m.w.N.).

Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben. Da die Vollstreckung tatsächlich und rechtmäßig durchgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer auch ihre Kosten zu tragen (vgl. VwGH vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0181; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Manz, 2009, S. 86).

Zur Spruchkorrektur wird angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht die Leistungsfrist aufgrund seiner Entscheidung neu festzusetzen hatte und die Nummerierung „1.“ zu entfallen hatte, weil der angefochtene Bescheid nur über einen Spruchpunkt verfügt. Die Ausführungen zur Vorschreibung eines Betrages von € 357 gemäß § 11 Abs. 3 VVG im angefochtenen Bescheid finden im Spruch keine Deckung.

7. Zur (teilweisen) Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit von Parteien

Die Verhandlung fand am 31. Mai 2022 gemäß § 45 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt. Der Behördenvertreter gab hiezu am 30. Mai 2022 telefonisch sein Einverständnis, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden konnte.

Die Verhandlung fand am 28. Juni 2022 gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit des rechtswirksam geladenen Beschwerdeführers (Abgabe eines Ladungsverzichtes in der Verhandlung vom 31. Mai 2022) und eines Vertreters der rechtswirksam geladenen belangten Behörde (Ladung vom 1. Juni 2022) statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass dieser nichts Weiteres zur Sache beitragen könne und daher der Verhandlung fernbleibe. Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 mit, dass „eine Teilnahme aus Termingründen nicht möglich“ sei. Damit haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen dargetan (vgl. VwGH vom 17. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/02/0248). Auch eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (vgl. z.B. VwGH vom 20. Dezember 2021, Zl. Ra 2018/08/0013, m.w.N.). Eine allgemeine Begründung „aus Termingründen“ hindert das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht an der Durchführung der Verhandlung. Da kein triftiger Grund für das Fernbleiben des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde vorlag, konnte die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Richtigstellung des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.), der Komplexität der Sachlage (vgl. VwGH vom 28. März 2006, Zl. 2002/03/0229) und weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

Darüber hinaus verzichtete der Vertreter des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung und die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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