LVwG-AV-2130/001-2021•LVwG N LVwG-AV-2130/001-2021
LVwG-AV-2130/001-2021Tribunal Administrativo Regional2 de ago. de 2022
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgebietsfeststellung; Eigenjagd; Jägernotweg;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. November 2021, ***, betreffend Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 6, 9, 10, 12 Abs. 1, 14, 15 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 89 NÖ JagdG 1974 (NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 6500-0 idgF)
§§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§§ 3, 4 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Die Agrargemeinschaft C (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin der Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 193,3556 ha sowie des Grundstücks Nummer ***, KG *** im Ausmaß von 19,8295 ha. Diese Grundstücke bilden einen zusammenhängenden Komplex, wie er im nachfolgend wiedergegebenen Luftbild zu sehen ist:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Von diesem Grundstückskomplex werden die Liegenschaft Nr. ***, KG *** (Flächenausmaß 1,6250 ha) sowie das Grundstück Nr. ***, KG *** (Fläche: 6,9391 ha) zur Gänze umschlossen. Zwischen diesen beiden zuletzt genannten Grundstücken verläuft auf eine Länge von ca 100m die Katastralgemeindengrenze, gleichzeitig auch die Grenze zwischen den Bezirken Tulln und Korneuburg.
Bislang sind die Grundstücke in der KG *** Bestandteil des Genossenschaftsjagdgebietes (in der Folge auch: GJ) D, die Grundstücke in der KG *** Teil des Genossenschaftsjagdgebietes E, letztere sind aber aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Jagdgesellschaften der Jagdgesellschaft F zur Ausübung des Jagdrechtes befristet überlassen, zumal keine Verbindung zum Hauptteil des GJ E besteht.
Für die genannten der Antragstellerin gehörenden Grundstücke hat diese die Anerkennung als Eigenjagd sowie hinsichtlich der beiden vom beantragten Eigenjagdgebiet (in der Folge auch: EJ) umschlossener Grundstücke die Feststellung ihres Vorpachtrechtes beantragt.
1.2. Die jagdliche Situation im antragsgegenständlichen Bereich ist folgende:
Vorkommende Hauptwildarten sind Rotwild, Rehwild, Schwarzwild sowie diverse Niederwildarten.
Das neu beantragte Jagdgebiet erstreckt sich von der *** als südliche Grenze etwa 1.400 m nach Norden in das Auwaldgebiet, die West-Ost-Ausdehnung beträgt durchschnittlich ebenfalls weit über 1.000 m. Westlich bzw. nordwestlich des Grundwassersees (ehemalige Schottergrube) auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** befinden sich die oben angeführten Grundstücke, die sich nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft befinden. Diese Grundstücke bilden zusammen einen Fremdkomplex, der von der neu beantragten Eigenjagd vollständig umschlossen ist. Die Umschließung weist eine durchschnittliche Breite von 200 m auf. Der Fremdkomplex zeigt sich vollständig von der EJ eingeschlossen, jedoch sind die beiden Grundstücke unterschiedlichen Genossenschaftsjagdgebieten zuzurechnen. Der Einschlusskomplex der beiden Genossenschaftsjagdgebiete ist nicht über öffentliche Wege erreichbar und liegt daher völlig isoliert inmitten der neuen (beantragten) Eigenjagd.
.
Der Komplex der beantragten Grundstücke hat zusammen eine Grundfläche von deutlich mehr als 115 Hektar und weist eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite auf. Einzig die Situation des Einschlusskomplexes der beiden Fremdgrundstücke ergibt einen ungünstigen Grenzverlauf. Wiewohl sich der Komplex als „klassische Enklave“ in der neuen Eigenjagd darstellt und von dieser vollständig und aus jagdfachlicher Sicht ausreichend breit umschlossen wird, sind zwei unterschiedliche Genossenschaftsjagdgebiete betroffen.
Die beantragten Flächen im Eigentum der Antragstellerin, erfüllen aus jagfachlicher Sicht die Voraussetzungen zur Bildung eines Eigenjagdgebietes. Das neue Eigenjagdgebiet weist eine durchschnittliche Breite von etwa 1.000 m bei einer durchschnittlichen Länge ebenfalls über 1.000 m auf und ist dafür geeignet die vorkommenden Hauptwildarten zu bejagen. Es handelt sich durchwegs um Grundflächen im Auwaldbereich und stellen diese aus jagdfachlicher Sicht hervorragende Lebensbedingungen für sämtliche vorkommenden Wildarten bereit. Aus jagdfachlicher Sicht ist es für die Eignung von Grundflächen nicht von Belang ob eine bestimmte Wildart bejagt werden kann oder nicht.
Der Grundstückskomplex, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, KG *** und dem Grundstück Nr. ***, KG *** mit einer Gesamtfläche von 8,5641ha wird von dem beantragten Eigenjagdgebiet vollständig umschlossen. Die Umschließung weist durchwegs mehr als 200 m Breite auf und haben selbst an den wenigen Bereichen, die etwas breiter als 200 m sind eine geeignete Breite für die Bejagung.
Wie aus dem oben wiedergegebenen Luftbild ersichtlich, besteht der Kernbereich des in Aussicht genommen Eigenjagdgebietes aus einer annähernd quadratischen Fläche mit einer Seitenlänge von mehr als 1 km, in welche das Grundstück *** hineinragt, wodurch der nördliche Teil des Eigenjagdgebietes eine hornförmige Ausbildung erfährt. Auch dieser „Fortsatz“ ist jedoch vom Eigenjagdgebiet aus ordnungsgemäß bejagbar und kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass hier eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes (etwa infolge von außergewöhnlichen Wildfolgeproblemen) aufgrund ungünstiger Form gegeben wäre.
Etwa 10 %, also etwa 20 ha, des beantragten Eigenjagdgebietes sind solche, auf denen die Jagd ruht. Sie befinden sich außerhalb des zuvor geschriebenen Kernbereichs in der westlichen Fortsetzung entlang der ***.
Das in Aussicht genommene Eigenjagdgebiet ist Teil eines 1.000-1.500 ha großen Gebietes, welches von dem Wildwechsel erschwerenden, aber nicht unmöglich machenden Barrieren umgeben ist, namentlich einer Autobahn, dem *** sowie Einzäunungen und dem Ortsgebiet von ***.
Die Hauptwildarten Rotwild, Schwarzwild und Rehwild kommen im Eigenjagdgebiet permanent (ganzjährig) vor. Es handelt sich dabei um einen optimalen Lebensraum für Rotwild (Auwald). In Bezug auf das Rotwild ist festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass im gegenständlichen Eigenjagdgebiet dieses das ganze Jahr über anzutreffen sein wird, was nicht bedeutet, dass immer dieselben Tiere am Standort verbleiben.
Im bisherigen Genossenschaftsjagdgebiet D wurden im Jahre 2021 drei Hirschen der Altersklasse I, sieben AK II und 26 AK III erlegt, wobei das Jagdgebiet bisher 1.060 ha umfasst hat, davon etwa ein Viertel Auwaldanteil. Für die Überlassung der etwa 27 ha großen Fläche der Grundstücke *** und *** wurden der Jagdgesellschaft G Einladungen auf einen Hirsch AK II, ein Tier und ein Hirschkalb jährlich zugesagt.
1.3. Mit Bescheid vom 16. November 2021, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln in den Spruchteilen I und II wie folgt fest:
„I
„Eigenjagdgebiet Agrargemeinschaft H“
mit der Agrargemeinschaft C als Eigenjagdberechtigte
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln stellt fest, dass die Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, im Ausmaß von 193,3556 ha Teil des Eigenjagdgebietes „Agrargemeinschaft H“ mit der Agrargemeinschaft C als Eigenjagdberechtigte sind.
Vorpachtrechte in der KG ***:
Ferner wird der Eigenjagdberechtigten das Vorpachtrecht auf dem Grundstück mit der Nummer *** im Ausmaß von 1,6250 ha zuerkannt.
Diese Jagdgebietsfeststellung gilt unter anderem unter der Voraussetzung für die weiteren Jagdgebietsfeststellungen im Verwaltungsbezirk Korneuburg in der KG *** liegenden Teile (26,7686 ha), die mit dieser Eigenjagd zusammenhängen.
Das Flächenausmaß des Eigenjagdgebietes „Agrargemeinschaft H“ beträgt im Verwaltungsbezirk Tulln 193,3556 ha (im Verwaltungsbezirk Korneuburg 19,8295 ha), unter Berücksichtigung der Vorpachtrechte VP+ 1,6250 ha (im Verwaltungsbezirk Korneuburg VP+ 6,9391 ha) im Verwaltungsbezirk Tulln 194,9806 ha (im Verwaltungsbezirk Korneuburg 26,7686 ha).
Hinweis:
Die Befugnis zur Eigenjagd wird erst mit Beginn des Jagdjahres, das der rechtskräftigen
Feststellung folgt, wirksam.
II
Genossenschaftsjagdgebiet
Genossenschaftsjagdgebiet D
KG *** und KG ***
Das Genossenschaftsjagdgebiet D hat ein Flächenausmaß von 928,2545 ha, unter Berücksichtigung der Vorpachtrechte (VP- 1,6250 ha, Parz. ***, KG ***) und Abrundungen (AR- 0,9685 ha Treppelweg – Eigenjagdgebiet Stadtgemeinde I, Grundstück Nr. ***, KG ***) ein Flächenausmaß von 925,6610 ha.“
Mit Bescheid vom 17. November 2021, ***, traf die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg folgende Feststellungen:
„A Feststellung in der KG ***:
I. Eigenjagdgebiet:
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg stellt fest, dass das Grundstück *** in der KG ***, im Ausmaß von 19,8295 ha Teil des Eigenjagdgebietes“
Agrargemeinschaft H mit der Agrargemeinschaft C als Eigenjagdberechtigte ist.
II. Vorpachtrechte:
Weiters wird der Eigenjagdberechtigten das Vorpachtrecht auf dem Grundstück *** KG *** im Ausmaß von 6,9391 ha, welche bisher zum Genossenschaftsjagdgebiet E gehört hat, zuerkannt.
Diese Jagdgebietsfeststellung gilt unter anderem als Voraussetzung für die weitere Jagdgebietsfeststellung in der KG *** (Bezirk Tulln) mit einer Gesamtfläche von in Summe wenigstens 115 ha.
B Genossenschaftsjagdgebiet E:
Das Genossenschaftsjagdgebiet E hat nunmehr ein Flächenausmaß von 527,1111 ha - unter Berücksichtigung der Vorpachtrechte und Abrundungen 526,5694 ha.“
1.4. Gegen beide Entscheidungen erhoben die jeweiligen Jagdgenossenschaften rechtzeitig Beschwerde.
Über diese Beschwerden sind beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den Geschäftszahlen LVwG-AV-2130-2021 bzw. LVwG-AV-2154-2021 Verfahren anhängig; aufgrund der Geschäftsverteilung des Gerichts beschränkt sich die gegen-ständliche Entscheidung auf die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A gegen den Bescheid vom 16. November 2021 der Bezirkshauptmannschaft Tulln.
1.5. In diesem Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen J um Erstattung eines Gutachtens ersucht und am 23. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Amtssachverständige das Gutachten erläuterte und ergänzte sowie die Parteiengehör wurden, wobei vom Beschwerdeführerseite ein ergänzendes Vorbringen erfolgte.
1.6. Die auf Bekämpfung der Anerkennung der Eigenjagd sowie des Vorpachtrechtes gerichtete Beschwerde stütz sich zusammengefasst auf folgende Argumente:
-die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigenjagd sei nicht gegeben, weil die zur Jagdausübung geeignete Grundfläche weniger als 300 ha betrage und die Hauptwildart „Rotwild“ nicht als „Standwild“ vorkäme; dabei sei „die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit der Jagdausübung“ mangels eigenen Wildstands nicht gewährleistet
-die Voraussetzungen für die Einräumung des Vorpachtrechts auf dem Grundstück Nr. *** sei nicht gegeben, da dieses Grundstück nicht allseitig vom gegenständlich beantragten Eigenjagdgebiet umschlossen wäre, weil an dieses Grundstück die Liegenschaft Nr. ***, KG ***, angrenze, welches Teil der Genossenschaftsjagd E sei (Verweis auf die Judikatur aus 1914 bzw. 1928); hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, KG *** und ***, KG *** kämen vom Vornherein nicht die Regeln für das Vorpachtrecht, sondern jene für Abrundungen zur Anwendung, wobei die Voraussetzungen für letzteres nicht gegeben wäre
-die belangte Behörde hätte gleichzeitig einen Jägernotweg für das nun isolierte Grundstück Nr. ***, KG *** bestimmen müssen, wobei in diesem Zusammenhang stehende Abrundungsanträge nicht beachtet worden seien
-der „schmale Spitz“ im Norden neben dem Grundstück ***, KG *** sei (für die Eigenjagd) nicht zweckmäßig zu bejagen und beeinträchtige die Jagd wesentlich, sodass die Voraussetzungen für eine Abrundung zugunsten der Jagdgenossenschaft vorlägen
Die Beschwerdegegnerin trat den Argumenten und der Beschwerdeführerin entgegen.
Die Feststellung zum Verfahrensverlauf und Inhalt von aktenmäßig erfassten Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
Die Eigentumsverhältnisse sowie die Konfiguration und Lage von Grundstücken, wie sie im oben wiedergegeben Foto ersichtlich sind, sind unbestritten. Unbestritten sind auch die angeführten Grundflächen und die Tatsache des Zusammenhangs der für die Eigenjagd geltend gemachten Grundstücke. Unbestritten ist, dass die Grundstücke *** und *** zusammen vom Eigengrund der Antragstellerin umschlossen sind, diese beiden Grundstücke aber auch aneinandergrenzen.
Dass das in Aussicht genommene Eigenjagdgebiet eine zur Ausübung der jagdgeeigneten Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, erscheint dem Gericht aufgrund des schlüssigen Gutachtens des von ihm beigezogenen Sachverständigen zweifelsfrei gegeben. In der Tat weist das betreffende Gebiet eine sehr kompakte Form auf mit einem Kerngebiet im Ausmaß von mehr als 1.000x1.000 m, was dem vom Amtssachverständigen unwidersprochen als für ein Jagdgebiet als optimal bezeichnete Form eines Quadrates oder Kreises sehr nahekommt. Auch wenn man die westlich davon liegenden Flächen, auf denen die Jagd ruht, davon in Abzug bringt, ändert sich nichts, da damit noch immer eine ungeschmälerte zur Jagdausübung sehr gut geeignete zusammenhängende Fläche von weit mehr als 115 ha verbleibt. Dass bei diesen örtlichen Gegebenheiten besondere die ordnungsgemäße Bejagung wesentlich erschwerende Umstände, wie besondere Wildfolgeprobleme oder das Fehlen einer Möglichkeit zur sicheren Schussabgabe, vorlägen, wurde weder behauptet noch ist derartiges nach Lage des Falles anzunehmen. Dass es sich bei einem Auwald in der gegenständlichen Lage und Form um ein zur Jagdausübung geeignetes und – wie auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervorgeht – offensichtlich sehr attraktives Gebiet handelt, liegt auf der Hand. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen dazutun, dass die Gestaltungen des in Rede stehenden Eigenjagdgebietes zur Jagdausübung nicht geeignet wären. Hinsichtlich der vorkommenden Wildarten und der Verhältnisse beim Rotwild ist die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, weshalb – entgegen der Einschätzung des nach Kenntnis des Gerichts äußert erfahrenen Amtssachverständigen J – die Jagdausübung in diesem Bereich so wesentlich erschwert würde, dass eine Abrundung erforderlich wäre.
Feststellungen zur Frage der Vorrausetzungen für die Abrundung des Grundstücks *** (in Verbindung mit dem Grundstück ***) erübrigen sich, da im vorliegenden Fall – wie in der rechtlichen Beurteilung dazulegen sein wird – die Regel über das Vorpachtrecht zur Anwendung kommen und sich die Frage der Abrundung damit nicht mehr stellt. Dass die Breite der Umschließung mit in der Regel mehr als 200m zur ordnungsgemäßen Bejagung ausreicht, hat der Amtssachverständige unwidersprochen festgestellt und ist dies, wie schon ein Blick auf den oben wiedergegebenen Lageplan verdeutlicht, unzweifelhaft. Dass die umschließenden Eigenjagdgebiete eine für die zweckmäßige Ausübung der jagdgeeigneten Gestaltung und Breite haben, resultiert aus der Einschätzung des fachkundigen und erfahrenen Amtssachverständigen J der die Beschwerdeführer substanziell nicht entgegengetreten sind (vielmehr machen sie sich dieser Einschätzung zu eigen, wenn sie aufgrund der ihrer Meinung nach vergleichbaren Gestaltung der Grundstücke *** und *** gegen die Abrundung argumentieren).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ JagdG 1974
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 13 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 14 Abs. 3), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.
(…)
(1) Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.
(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.
(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7) Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.
(8) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat der Jagdausschuß mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
(9) Kommt ein Pachtvertrag über das Vorpachtrecht binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingungen festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. Wird im umschließenden Eigenjagdgebiet ein höherer Pachtschilling erzielt, als dies dem durchschnittlichen Pachtschilling der in der Nähe liegenden Genossenschaftsjagden entspricht, dann ist für das Vorpachtrecht der Pachtschilling des Eigenjagdgebietes zu entrichten. Der Pachtschilling ist nach Anhörung des Jagdausschusses in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtschillinge zu ermitteln, die für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen.
(10) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 89 (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.
(…)
(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.
(…)
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.
(…)
§ 89
Jägernotweg
Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
AVG
§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
§ 4. (1) Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.
(…)
§ 59.
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung von Jagdgebieten nach §12 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 und die damit zusammenhängenden Fragen der Vorpachtrechte und Abrundungen. Ausgangspunkt ist das Begehren der Antragstellerin, die Befugnis zur Eigenjagd im Sinne des § 6 leg. cit. anerkannt zu bekommen. Wie sich aus der genannten Bestimmung ergibt, resultiert der Anspruch eines Grundeigentümers auf Eigenjagdfeststellung aus dem Eigentumsrecht an einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha, wobei es ausweislich der genannten Gesetzesbestimmung keinen Unterschied macht, ob die ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Daraus folgt aber auch, dass es keine Rolle spielt, ob die allenfalls betroffenen Gemeindegebiete in einem oder mehreren Bezirken liegen. Daraus und in Verbindung mit der Regelung des § 6 Abs. 2 leg. cit. betreffend Bundesländer übergreifende Eigenjagdgebiete resultiert, dass jedenfalls politische Grenzen innerhalb des niederösterreichischen Landesgebiets für die Eigenjagdgebiets-feststellung keine Rolle spielen.
3.2.2. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall das in Aussicht genommene Eigenjagdgebiet teils in einer Gemeinde im Bezirk Tulln, teils im Bezirk Korneuburg liegt, ist jedoch für die Zuständigkeit der Behörden von Relevanz. Das NÖ Jagdgesetz 1974 trifft für die örtliche Zuständigkeit (die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde resultiert aus § 131 leg. cit.) in diesem Zusammenhang keine besondere Regelung, sodass die Bestimmungen der §§ 3 und 4 AVG zur Anwendung kommen. Daraus resultiert die Zuständigkeit der Bezirkshaupt-mannschaften Tulln und Korneuburg, welche gemäß § 4 Abs. 1 AVG einvernehmlich vorzugehen hatten, was sie durch Abstimmung ihrer Entscheidungen jeweils auf die andere Behörde auch getan haben (Vergleiche die Bezugnahme auf das Verfahren im jeweiligen anderen Bezirk im Spruch beider Bescheide). Diese Vorgangsweise ist daher nicht zu beanstanden.
Für das Beschwerdeverfahren kommen in diesem Zusammenhang keine besonderen Zuständigkeitsregeln zum Tragen, wobei aufgrund der maßgeblichen Geschäftsverteilung des Gerichtes jeweils ein anderer Richter zur Entscheidung über die gegen die Bescheide vom 16. bzw. 17. November 2021 erhobenen Beschwerden berufen ist.
Konkret bedeutet dies, dass das Gericht mit dem vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu entscheiden hat, allerdings bei Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens des Anspruchs auf Eigenjagdfeststellung samt damit im Zusammenhang stehender Vorpachtrechte und Abrundungen der im Bezirk Korneuburg liegende Teil mit zu berücksichtigen ist. Dies wird in gleicher Weise für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. November 2021 gelten.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit der Beschwerde unter Hinweis auf eine mögliche fehlende Beschlussdeckung für das Vorgehen des Obmanns des Jagdausschusses geltend gemacht hat, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 21 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 der Obmann die Genossenschaft zu vertreten hat und insofern dem Jagdausschuss kein Mitbestimmungsrecht zukommt; der Obmann war daher unabhängig von einem Beschluss des Ausschusses zur Beschwerde-erhebung legitimiert (vgl. VwGH 09.10.1985, 85/03/0026).
Die Beschwerde ist daher inhaltlich zu behandeln.
3.2.3. In einem ersten Schritt ist dabei zu prüfen, ob aufgrund des Antrags der Beschwerdegegnerin insgesamt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Eigenjagdgebiet vorliegen. Im Hinblick auf die im Verfahrensverlauf bei der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Antrag nicht über den Spruch im angefochtenen Bescheid hinausgeht, also es insbesondere nicht (mehr) um (weitere) Abrundungen zu Lasten der Jagdgenossenschaft geht.
Neben den – im vorliegendem Fall unbestrittenen – Kriterien von Grundeigentum, Zusammenhang und Erreichen der 115 ha – Schwelle statuiert das Gesetz die Voraussetzung, dass die Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung insbesondere Breite besitzen muss. Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, ist von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen. In diesem Sinn sind bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2019/03/0150).
Bei der Frage nach der jagdlichen Eignung handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (zB VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0011). Dies ist durch Einholung eines entsprechenden jagdfachlichen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschehen, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vermochte (vgl. die Berufung des Beschwerdeführervertreters auf seine Eigenschaft als bloßer „Hobbyjäger“ bei der mündlichen Verhandlung).
Der Gesetzgeber stellt daher, was insbesondere durch die Betonung der „Breite“ zum Ausdruck kommt, auf die Konfiguration des Jagdgebietes ab. Angesichts der auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellung, dass es sich bei in Rede stehenden Jaggebiet um einen geradezu optimalen Lebensraum für die vorkommenden Hauptwildarten handelt und angesichts der – im Wesentlichen – kompakten Konfiguration (Bedenken in Bezug auf sichere Schussabgabe oder besondere Wildfolgeprobleme wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich) kann an der Eignung des beantragten Eigenjagdgebietes für einen geordneten Jagdbetrieb kein Zweifel bestehen. Auf die Frage ob eine bestimmte Wildart als „Standwild“ im Sinne des Verständnisses der Beschwerdeführerin (also das sich dieselben Tiere ständig im Jagdgebiet aufhielten, ohne dies zu verlassen) kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig kann aus Rechtsvorschriften anderer Landesgesetzgeber ein Rückschluss auf die Auslegung des NÖ Jagdgesetzes 1974 getroffen werden, zumal dies im Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut steht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, etwa die Behauptung, dass bei beantragten Eigenjagden mit einer Fläche unter 300 ha ein anderer Prüfmaßstab gelten würde, geht daher von vornherein ins Leere. Der Umstand, dass das verbleibende Genossenschaftsjagdgebiet durch die Bildung des Eigenjagdgebietes der Antragstellerin einen im Vergleich zum Flächenverlust überdurchschnittlichen Verlust an Attraktivität erfahren mag (weil damit der Großteil der jagdlich besonders interessanten Auwaldfläche verloren geht), ändert daran nichts, sondern belegt umso mehr die Einschätzung, dass das gegenständliche Eigenjagdgebiet nicht nur von der Flächenausformung, sondern auch aufgrund des Wildbestandes und der für die Wildtiere dort vorhandenen Bedingungen besonders attraktiv und geeignet ist. Mit anderen Worten: Ein Attraktivitätsverlust für ein Genossenschaftsjagdgebiet in Folge der Schaffung von Eigenjagdgebieten spielt für deren Anerkennung keine Rolle. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen dazu, welche Kulturgattungen die im Genossenschaftsgebiet verbleibenden Flächen aufweisen und welche Abschlüsse dort bisher getätigt wurden. Im übrigen belegt auch die Vereinbarung der Jagdgenossenschaften in Bezug auf die nun inmitten des Eigenjagdgebietes gelegenen Grundstücke *** und ***, insbesondere die eingeräumte Gegenleistung (für bloß gut 10% der nun in Rede stehenden Fläche), Eignung und jagdliche Wertigkeit des gesamten Eigenjagd-gebietes.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass im vorliegendem Fall das beantragte Eigenjagdgebiet zurecht festgestellt wurde.
3.2.4. Es erhebt sich nun als nächstes die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Anerkennung von Vorpachtrechten, was angesichts der gebotenen gesamtheitlichen Betrachtung nicht isoliert von den Verhältnissen in der Katastralgemeinde *** beantwortet werden kann. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des §14 Abs. 3 leg. cit. ergibt, kommt es in diesem Zusammenhand darauf an, ob der Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (welcher für sich allein die Schwelle von 115 ha nicht erreicht) von einen oder mehreren Genossenschaftsjagdgebieten zur Gänze umschlossen ist. Dies ist im vorliegendem Fall zweifelsfrei gegeben, da sowohl das Grundstück *** als auch das Grundstück *** zur Gänze, welche zusammen eine wesentlich geringere Fläche als 115 ha haben, vom Eigenjagdgebiet *** umschlossen sind. Dass die beiden insgesamt umschlossenen Grundstücke selbst aneinandergrenzen, steht wieder mit Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes im Widerspruch, geht es auch darum, dass für sich allein nicht „lebensfähige“ (also die Schwelle von 115 ha nicht erreichende, zur eigenständigen Bejagung nicht geeignete) Teile von Genossenschaftsjagdgebieten im Interesse einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen jagdwirtschaftlichen Nutzung dem (oder den) in Betracht kommenden Eigenjagden zugeschlagen werden soll. Dabei macht es denklogisch keinen Unterschied, ob die eingeschlossene Fläche (von weniger als 115 ha) aus einem oder mehreren Grundstücken besteht und im letzteren Fall, ob diese sämtliche einer oder mehreren Genossenschaftsjagdgebieten zuzuordnen sind. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Judikaturbeispiele sind in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, ging es doch dabei offensichtlich um jene Fälle, in denen ein Genossenschaftsjagdgebietsteil eben nicht zur Gänze von Eigenjagden umschlossen, sondern unvollständig umgeben war, indem diese „Umschließung“ durch ein Genossenschaftsjagdgebiet, freilich in einer anderen Gemeinde, durchbrochen worden ist.
Die belangte Behörde hat daher – unter Bedachtnahme auf die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg - im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass der Antragstellerin das Vorpachtrecht auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** zukommt. Die Frage, ob die Verhältnisse in diesem Bereich eine Abrundung rechtfertigten, sowie die diesfalls in Betracht kommenden Tauschmöglichkeiten, stellt sich daher nicht mehr.
3.2.5. Was die angesprochene Abrundung des Eigenjagdgebietes zugunsten der Genossenschaftsjagd anbelangt, kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf den Grenzverlauf des nunmehrigen Eigenjagdgebietes derart ungünstige Grenzverläufe vorlägen, welche eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes im Sinne des § 15 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 zu Folge hätten, weshalb es zu einer Abrundung zu Lasten des Eigenjagdgebietes kommen müsste. Insbesondere sind die Kriterien, welche der Verwaltungsgerichtshof für die Annahme einer Beeinträchtigung iSd § 15 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 als maßgeblich angesehen hat, nämlich, dass in dem für die Abrundung vorgesehenen Gebietsteil die Jagd für sich alleine nicht ausgeübt werden kann, oder dass durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt werden (VwGH 18.09.1985, 85/03/0013; 19.12.2006, 2002/03/0236), nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist wieder auf die auf Basis des insoweit nicht substanziell bestrittenen Gutachtens des Amtssachverständigen J getroffenen Feststellungen zur „hornartigen“ Ausbildung des Eigenjagdgebietes hinzuweisen. Das Interesse an der Erlangung eines Jägernotwegs spielt bei der Frage der Abrundungen im Übrigen keine Rolle.
3.2.6. Ebenso wenig ist dem Gesetz zu entnehmen, dass eine Eigenjagdgebiets-feststellung von der Einräumung eines Jägernotwegs nach § 89 NÖ JagdG 1974 abhängig wäre bzw. ein Jägernotweg gleichzeitig mit der Jagdgebietsfeststellung zu bestimmen wäre. Wie sich aus § 89 leg. cit. ergibt, setzt die Einräumung eines Jägernotwegs vielmehr die erfolgte Jagdgebietsfestlegung voraus. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einräumung eines Jägernotweges bereits gleichzeitig mit der Jagdgebietsfeststellung zulässig wäre, handelt es sich dabei nicht um im Sinne des § 59 Abs.1 AVG voneinander untrennbare Angelegenheiten, jedenfalls nicht in der Weise, dass nicht zuerst die Jagdgebietsfeststellung und anschließend die Notwegbestimmung zulässig wäre. Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere.
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass sich die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A als zwar zulässig, aber nicht berechtigt erweist, weshalb sie abzuweisen war.
3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Daran ändert auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die vor etwa einem Jahrhundert zur damaligen Rechtslage ergangenen Entscheidungen nichts, sind diese doch, wie bereits dargelegt, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig und ist die Rechtslage von Wortlaut und Telos des Gesetzes klar und eindeutig. In einem solchen Fall rechtfertigt auch das Fehlen von Judikatur nicht die Zulassung der Revision (zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.