LVwG N LVwG-AV-340/004-2019

LVwG-AV-340/004-2019Tribunal Administrativo Regional2 de ago. de 2022

Abrir fonte

Regest

Landwirtschaft und Natur; Natura 2000; Naturschutz; Umweltorganisation; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Prüfungsumfang;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-340/004-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.340.004.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6. März 2018, Zl. ***, (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***) betreffend NVP-Feststellungsverfahren nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Feststellung, dass das Projekt „Errichtung einer Forststraße ***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes *** (FFH-Gebiet AT ***) führen kann, abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1.1. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.03.2018:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde) vom 6. März 2018, Zl. , stellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 fest, dass das Projekt des C „Errichtung einer Forststraße „“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** (FFH-Gebiet AT ***) führen kann.

Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde auf folgendes Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, D, vom 21.02.2018 (Hervorhebungen sind solche durch den Verfasser):

„Befund

  • Projekt

Im Bereich des *** ist die Errichtung einer Forststraße geplant.

Ausgehend von dem bestehenden Forststraßennetz verläuft das Projekt entlang eines Rückens in Richtung Nordosten. Zu dem Projekt liegt ein ausgearbeitetes technisches Projekt vor, welches von der Landesforstdirektion NÖ ausgearbeitet wurde. Der Hauptweg entlang des Rückens hat eine Länge von rd. 500 lfm.

Ausgehend von dieser Hauptaufschließung entspringen zwei Äste mit einer Länge von ca. 400 lfm () und ca. 500 lfm (), die beide an einem Umkehrplatz enden, der an beiden Enden auf einem Rücken gelegen ist. Die Trassen folgen im Wesentlichen den Schichtenlinien. Die Trassenaushiebsbreite wird 10 m nicht übersteigen. Die Planumbreite wird 5 m, die Fahrbahnbreite 3,5 m nicht übersteigen.

Der Bau selbst soll entweder bis Ende März 2018, sonst erst im Herbst 2018 umgesetzt werden. Die Ableitung von Oberflächenwässern erfolgt über bergseitige Spitzgräben und Durchlässe bzw. über Erdauskehren. Der Hauptweg verläuft durchwegs über gering bis mittel geneigtes Gelände. Auch die beiden Stichwege gelangen erst an ihren Enden in Gelände mit stärkerer Querneigung (30 % - 50 %).

Bei der Festlegung der Trasse wurde darauf geachtet, dass Altholzinseln und Spechtbäume unbehelligt bleiben. Die Arbeiten sollen entweder bis Ende März bzw. erst wieder im Oktober/November durchgeführt werden.

  • Standort und Umgebungsbereich

Das Projekt liegt im Bereich des Hauptweges im klassischen Wirtschaftswald, der sich aus den Bauarten Fichte, Douglasie mit beigemischter Buche zusammensetzt. Der nördliche Ast, welcher in der Schichtenlinie an einem nordnordwest-exponierten Hang verläuft, quert anfangs ein Kiefernstangenholz, um sich dann nach Querung eines Schlages in einem Kiefernaltholz fortzusetzen. Die letzten rd. 100 m verlaufen durch ein Altholz, welches sich aus Weißkiefer und Traubeneiche zusammensetzt. In diesem Bereich sind Spuren von flächenhafter Erosion vorhanden. Der südliche Ast, welcher in der Schichtenlinie an einem südsüdost-exponierten Hang verläuft, quert anfangs auch ein Kiefernstangenholz. Danach quert die Trasse ein Kiefern-Traubeneichen-Altholz. Dieses ist bereits weitgehend in der Zerfallsphase. Die Weißkiefer ist bereits über weite Teile ausgefallen. Der Boden weist massive Spuren von flächenhafter Erosion auf.

  • Naturschutzrechtliche Festlegungen

o Europaschutzgebiet *** FFH

Teile des Projektes (***: 140 lfm und *** 400 lfm) liegen im Europaschutzgebiet.

Bei Projekten in Europaschutzgebieten ist zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) ein Screening anhand der Schutzgüter durchzuführen:

Screening gemäß Europaschutzgebiet:

1 Kurzdarstellung des Projekts

Siehe Projektsbeschreibung

2 Name und Kurzbeschreibung des Natura-2000-Gebietes

Europaschutzgebiet *** - ***

Die Bedeutung des Gebietes wird durch die naturnahen Waldbestände und offenen Trockenlebensräume mit teils sehr seltenen Arten bestimmt. Enges Nebeneinander typisch pannonischer Arten und jener der Hochlagen der Böhmischen Masse bzw. Mittelgebirgslandschaften. Xerothermstandorte weisen hier ein besonders Ausmaß auf. Die Vorkommen der Wärmeliebenden Flaumeichenwälder sind von europäischer Bedeutung. Die Bedeutung im Natura 2000-Netzwerk wird für die Tierarten v.a. durch die Bestände der ***-Fischarten sowie die Vorkommen der Totholzkäfer repräsentiert. Als letzte freie Fließstrecke oberhalb *** bietet die *** zahlreichen gefährdeten Fischarten wie Huchen, Schied, Frauennerfling, Streber, Zingel oder Strömer trotz Flusskraftwerken und Regulierungsmaßnahmen noch geeignete Lebensräume. Auch die Wochenstuben der Fledermausart Großes Mausohr sind von internationalem Rang. Hinsichtlich der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sind besonders die Vorkommen der Heidelerche und des Blutspechts in den Weingärten des *** sehr bedeutsam.

3 Darstellung der zu berücksichtigenden Schutzgüter

Auf Basis der GIS-Datenbestände des i-map konnten nachstehende Schutzgüter

identifiziert werden.

Schutzgüter

Signifikante Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie

[Abweichend vom Original- Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Quellen: Standarddatenbogen Fortschreibung 200611

Gutachtermappe NatureConsult März 2004

Signifikante Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie

[Abweichend vom Original- Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Signifikante Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie

[Abweichend vom Original- Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Laut I-Map bzw. dem durchgeführten Lokalaugenschein konnten nachstehende Schutzgüter identifiziert werden:

  • Großer Eichenbock

  • Hirschkäfer

  • Labkraut Eichen-Hainbuchenwälder

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass waldbewohnende Spechtarten auftreten.

4 Kurzbeschreibung der vom Projekt betroffenen Flächen und des Umgebungsbereiches

Hinsichtlich der betroffenen Flächen wird grundsätzlich auf die Projektbeschreibung verwiesen. Als relevante Teile des Projektes sind jene Flächen anzusehen die sich jeweils an den Enden der beiden Stichwege befinden.

5 Beschreibung der Projektselemente und ihrer voraussichtlichen direkten und indirekten Auswirkungen, die (einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen u. Projekten) möglicherweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen könnten

Aufgrund des linienhaften Verlaufes des Projektes ist der Eingriff in das Schutzgut Labkraut Eichen-Hainbuchenwälder vergleichsweise gering. Die beiden Käferarten sind vor allem auf alte Eichen angewiesen. Wenngleich einige dieser Eichen im Zuge der Trassenschlägerung gefällt werden, ist der verbleibende Eichenbestand als Lebensraum für die Käferarten nicht in Mitleidleidenschaft gezogen. Dies bedeutet, dass neben dem Flächenbedarf eine Inanspruchnahme wichtiger Habitate (Alteichen für Käfer erfolgt. Vor allem die Eichenwaldstandorte stellen wichtige Brut- und Nahrungshabitate für Spechte dar. Nachdem jedoch Alteichen (Bruthöhlen) gezielt bei der Trassenführung berücksichtigt wurden und bei der Bauzeit auf die Brut- und Nestlingszeit Rücksicht genommen wird, kann auch im Hinblick darauf, dass sich die für das Schutzgebiet beschriebenen Spechtarten in einem guten Erhaltungszustand befinden, eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Schutzgüter nicht festgestellt werden.

Gutachten

Das in Anlehnung an die Oxfordstudie durchgeführte Screening des Projektes hinsichtlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter ausgeschlossen werden kann. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.“

Darüber hinaus habe die NÖ Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2018, ***, folgende Stellungnahme abgegeben:

„Das durchgeführte Screening auf eventuelle Beeinträchtigungen des ausgewiesenen Europaschutzgebietes „***“ ist ausreichend und nachvollziehbar im Gutachten dargelegt. Im Hinblick auf die Ausführungen im naturschutzfachlichen Gutachten wird seitens der NÖ Umweltanwaltschaft kein Einwand gegen die Feststellung erhoben, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes führen kann.

Im Zuge einer Begehung der Trasse der geplanten Forststraße mit einem Vertreter des C und dem Naturschutzsachverständigen der BH Krems wurde das Gebiet besichtigt. Beim *** der Forststrasse konnte dieser einvernehmlich im Zuge der Begehung im mittleren Bereich der geplanten Trasse etwas talwärts verschoben werden, um eine Altholzgruppe von Eichen dauerhaft sichern zu können. Diese werden vor dem Wegebau gesichert und die einseitigen Kronen von einigen Starkästen entlastet.

Alteichen im Bereich des geplanten Weges wurden, soweit möglich, gezielt ausgewichen.

Eine Naturverträglichkeitsprüfung ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht erforderlich.“

Zusammengefasst sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde am 13. März 2018 an einen Arbeitnehmer des *** und am 14. März 2018 an eine Bedienstete der Gemeinde *** übergeben sowie an die NÖ Umweltanwaltschaft elektronisch übermittelt. Keine dieser Verfahrensparteien erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die belangte Behörde übermittelte diesen Bescheid mit E-Mail vom 14. Februar 2019 an den A (in der Folge: der beschwerdeführende Verein) welcher dagegen fristgerecht Beschwerde erhob.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die naturschutzfachliche Beurteilung des Vorhabens aufgrund eines grob mangelhaften Ermittlungsverfahrens unzureichend erfolgt sei und viele Aspekte, die für eine Beurteilung des Sachverhalts entscheidungsrelevant seien, nicht oder nicht in der notwendigen Tiefe erhoben worden seien.

In Bezug auf das Schutzgut Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (LRT 9170) wäre es notwendig gewesen, dieses Forststraßenvorhaben im Zusammenwirken und in Verbindung mit anderen Vorhaben, die eine flächenmäßige Verringerung des LRT zur Folge haben, quantitativ zu untersuchen. Ein Luftbild-Vergleich zeige, dass im Bereich des ***-Südhanges als Folge forstlicher Aufschließung durch Wegebau und anschließende Kahlhiebe der Eichenwaldanteil wegen nachfolgender Umwandlung in Douglasien-Monokulturen besonders im vergangenen Jahrzehnt in der Größenordnung von etwa 20 ha verringert worden sei. Diese schleichende Umwandlung von geschützten Eichenwäldern in Douglasienforste habe mittlerweile ein Flächenausmaß erreicht, dass selbst ohne detaillierte Flächenbilanzen völlig klar sei, dass eine solche Vorgangsweise nicht schutzzielkonform sein könne. Dazu komme, dass die nordamerikanische Douglasie auf bodensauren Eichenwaldstandorten als invasiv einzustufen sei (LANG 2018) und dadurch auch angrenzende, heute noch intakte Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldbestände durch natürlich verjüngte, einwachsende Douglasien langfristig in ihrem Bestand gefährdet seien. Außerdem erhöhe diese Baumart die Waldbrandgefahr deutlich („Feuerbaumart“) und sei ihrerseits ebenfalls für Borkenkäferbefall und andere Antagonisten wie die Douglasiengallmücke oder Wollläuse anfällig.

Kahlschläge, Bestandsumwandlungen und intensiver Forststraßen-Ausbau seien jedenfalls klar gegen die Erhaltungsziele des Gebietsmanagmentplanes betreffend das Schutzgut „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ gerichtet. Hinzu kommt, dass der herbeigeführte Erhaltungszustand des LRT 9170 nicht nur auf Gebietsebene sondern auch in der kontinentalen biogeografischen Region Österreichs bereits ungünstig sei.

Aufgrund dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund der in den letzten 10 Jahren bereits umgesetzten ähnlichen Eingriffe, die zu einem Schutzgutverlust von etwa 20 ha allein im Bereich des ***-Südhanges geführt haben, sei aus fachlicher Sicht völlig zweifelsfrei, dass jeder weitere Eingriff, der wie das gegenständliche Forststraßenprojekt mit weiteren bedeutsamen Flächenverlusten verbunden sei, als erheblich gewertet werden müsse.

Weiters wären sowohl Hirschkäfer (Lucanus cervus, EU-Code: 1083) wie Grosser Eichenbock (Cerambyx cerdo, EU-Code: 1088) bedeutsame Schutzgüter des ESP *** und durch das Vorhaben unmittelbar betroffen. Darüber hinaus sei auch ein Vorkommen des Scharlachkäfers (Cucjus cinnaberinus, EU-Code: 1086) und sogar des weitaus seltensten Urwaldreliktes unter den xylobionten Käfern, des Veilchenblauen Wurzelhalsschnellkäfers (Limoniscus violaceus, EU-Code: 1079) im betroffenen Waldgebiet nicht auszuschließen.

Allein diese zwei Punkte müssten bei Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zum Ergebnis führen, dass bei dem gegenständlichen Vorhaben eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Denn laut EU-Leitlinien könnten Datenlücken über den Bestand eines potenziell betroffenen Schutzgebietes die Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung auslösen, da eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wenn die vorhandene Datenlage keine ausreichende Grundlage für eine sichere Einschätzung der eventuellen Beeinträchtigung einzelner Erhaltungsziele biete und vertiefende Kartierungen erforderlich seien.“

Eine nachvollziehbare Prüfung mit Wirkanalyse auf der Grundlage der EU-Leitlinien für derartige Prüfverfahren sei nicht erkennbar. Sicher sei aber, dass ein bei derartigen Behördenverfahren häufig gemachter Fehler auch im gegenständlichen Fall vorliege, da nur die denkmöglichen Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Lebensraumtyps beurteilt worden seien. Keinesfalls sei geprüft worden, ob das Vorhaben negative Wirkungen auf die Erreichung des geforderten günstigen Erhaltungszustandes haben könne. Dementsprechend seien bei der Entscheidung der Behörde die gebietsbezogenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele des vom Vorhaben betroffenen Lebensraumtyps Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) auch nicht in die Beurteilung einbezogen worden.

Der aktuelle Erhaltungszustand laut Art. 17-Bericht in der kontinentalen biogeografischen Region

  • des Lebensraumtyps Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) sei „ungünstig bis unzureichend, mit gleichbleibender Tendenz“ (U1=),

  • beim Hirschkäfer „ungünstig bis unzureichend – mit unbekanntem Trend“ (U1x),

  • beim Schutzgut Großer Eichenbock sogar „ungünstig bis schlecht – mit Trend zur Verschlechterung“ (U2-). Es sei ein größeres Verbreitungsgebiet und eine größere Population erforderlich um einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen.

  • Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer: schlechter Erhaltungszustand (U2-) mit anhaltend negativem Trend, was auch für das Habitat der Art gilt. Es ist ein weit größeres Verbreitungsgebiet und eine weit größere Population erforderlich um einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen.

Somit würde das Forststraßen-Vorhaben jedenfalls eine Beeinträchtigung der erwähnten Schutzgüter in unbekannter Größenordnung bringen, sodass die Erreichung des Sanierungszieles „günstiger Erhaltungszustand“ möglicherweise langfristig verhindert werde.

Die nördlich und südlich des Gipfelbereiches des *** trassierten beiden Stichstrassen würden ökologisch höchstwertige Altbaumbestände von Eichen-Hainbuchenwäldern (am Nordhang Rotbuche und Tanne beigemischt) durchschneiden, die bisher wegen der Steilheit des Geländes und der durchwegs sehr felsigen Bodenverhältnisse einer forstlichen Nutzung kaum zugänglich gewesen seien. Auch vom Naturschutzgutachter sei dies durch seine Aussage „wenngleich einige dieser Eichen im Zuge der Trassenschlägerung gefällt werden, ist der verbleibende Eichenbestand als Lebensraum für die Käferarten nicht in Mitleidenschaft gezogen. Dies bedeutet, dass neben dem Flächenbedarf eine Inanspruchnahme wichtiger Habitate (Alteichen für Käfer) erfolgt“ bestätigt worden.

Die gegenständliche Forststraße sei entgegen der im Bescheid festgelegten Trassenaushiebsbreite von 10 m und auch nicht in der im Antrag des Projektwerbers angeführten Breite von 6 - 12 m angelegt worden, sondern weise häufig ein Trassenaushieb von 15 m, an manchen Stellen sogar bis 30 m auf. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass nicht allein der unmittelbare Waldverlust, der durch den Bau entstehe, zu betrachten sei, sondern auch die damit verbundenen Folgewirkungen.

Schon allein die Existenz der neuen Forststraße erzwinge aufgrund der gegebenen Verkehrssicherungspflicht künftig eine fortgesetzte Entnahme von Gefahrenbäumen in einer Breite von 1,5 Baumlängen diesseits und jenseits der Forststraße. Da etwa 50 m unterhalb der Straßentrasse teilweise bereits Douglasien-Aufforstungsflächen anschließen würden, sei zu erwarten, dass die straßenbegleitende Eichenwaldkulisse eher früher als später Douglasien-Kulturen werden weichen müssen.

Bei der Prüfung und Beurteilung durch den Naturschutzsachverständigen sei lediglich der Aspekt der Linienhaftigkeit des Vorhabens eingeflossen, was als Begründung für eine „vergleichsweise geringe“ Erheblichkeit hergeleitet worden sei. Andere Aspekte, wie die oben beschriebenen (Folgenutzungen, Verkehrssicherungspflicht) oder Reliefveränderungen seien nicht ins Auge gefasst worden. Ebenso der Umstand der fehlenden Untersuchung des summarischen Zusammenwirkens mit anderen Plänen und Projekten.

Das Gutachten des Amtssachverständigen, auf das sich die Behörde stütze, enthalte keine Aufarbeitung der Frage, welche Wirkungen gegebenenfalls in Zusammenschau mit anderen Projekten oder Plänen im Gebiet auftreten können und ob hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen resultieren würden bzw. andernfalls ausgeschlossen werden können.

Weder das Thema einer möglichen Summation von Flächenverlusten z. B. in Bezug auf den Lebensraumtyp 9170 des Anhangs I der FFH-Richtlinie, sei aufgegriffen worden, noch andere Aspekte wie Störung von Anhang II Arten (z.B. 1083, 1088). Unklar bleibe, ob sich die Behörde überhaupt inhaltlich (und nicht nur verbal) mit der Frage befasst habe, oder ob keine im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 auf Zusammenwirkung zu prüfenden Projekte existieren würden, oder ob solche von der Behörde nicht gesehen worden sei.

Entgegen der Methodik-Leitlinien der Kommission (2001) sei darüber hinaus - wie sich aus der Stellungnahme des Vertreters der NÖ Umweltanwaltschaft vom 28.02.2018 ergebe - in der Screening-Phase eine unzulässige Handhabung zur Schadensbegrenzung vorgenommen worden.

Im Falle einer naturschutzfachlich vollständigen und qualitativ ausreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zur Entscheidung kommen müssen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170) und möglicherweise auch des Schutzguts Großer Eichenbock im Europaschutzgebiet ***, insbesondere in Verbindung mit Summationseffekten aus bereits früher durchgeführten oder aktuell in Bewilligungsverfahren befindlichen diversen Plänen und Projekten, nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne.

Demnach hätte nach Ansicht des beschwerdeführenden Vereins das Vorhaben zum Bau der Forststraße im Rahmen der Vorprüfung des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zum Ergebnis führen können, dass in diesem Fall eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Der beschwerdeführende Verein beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

1.3. Erster Rechtsgang:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies zunächst mit Beschluss vom 25. Juli 2019 die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Vereins als unzulässig zurück.

Gegen diesen Beschluss wurde von dem beschwerdeführenden Verein außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 16. Februar 2021, ***, den angefochtenen Beschluss aufhob.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass vorliegend alle Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 erfüllt seien. Diese Übergangsbestimmung betreffe jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen worden seien. Diese Umweltorganisationen seien solchen Verfahren „weiterhin beizuziehen“. Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stelle diese Bestimmung - anders als § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 - nicht ab (vgl. dazu VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163).

Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an eine am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person habe die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen würden unabhängig davon eintreten, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtige. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei in der Zustellung eines verfahrensabschließenden Bescheides an eine am betreffenden Verfahren richtigerweise als Partei zu beteiligende Umweltorganisation unzweifelhaft deren Beiziehung im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 zu erblicken. Auf eine Beiziehung noch vor Erlassung des behördlichen Bescheides bzw. auf eine Beiziehung in einem bestimmten Verfahrensstadium komme es nach dieser Bestimmung nicht an.

Die Klärung der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend sei, habe dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/11/0099, mwN). In einem Mehrparteienverfahren sei ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent geworden sei (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN).

Eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung an eine Umweltorganisation als Formalpartei finde sich im NÖ NSchG 2000 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. März 2018 (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes: am 13. März 2018) anzuwendenden Fassung nicht. Vor dem Hintergrund der (bloß) innerstaatlichen Rechtslage käme der revisionswerbenden Partei daher Parteistellung und damit die daran anknüpfende Beschwerdelegitimation in dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht zu. In einem solchen habe die belangte Behörde festzustellen, dass ein Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne. Dem gegenständlichen Verfahren würden somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde liegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften müsse von einer Umweltorganisation wie dem Revisionswerber geltend gemacht werden können (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect, Rn 39 und 47).

Im Gefolge des genannten Urteils des EuGH C-664/15 habe der Verwaltungsgerichtshof daher die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 (d.h. für den Fall, dass ein Projekt „erhebliche Auswirkungen“ auf die Umwelt habe; darunter würden nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch Entscheidungen fallen, die von den nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erlassen werden würden - vgl. EuGH 8.11.2016, C-243/15, Rn 56f, sowie EuGH C-664/15, Rn 38f) als auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, sowie vom selben Tag Ra 2015/07/0152, VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082).

Auch im vorliegenden Fall, in dem es um die Feststellung einer allfälligen erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes gehe, sei daher die Parteistellung des beschwerdeführenden Vereins (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. März 2018) auf dem Boden der Bestimmungen der Aarhus-Konvention zu bejahen.

Es sei daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführende Verein durch die Zustellung des Bescheides vom 6. März 2018 dem Verfahren im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 als Partei beigezogen worden sei.

Ein Bescheid könne nur für jene Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen worden sei, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes geregelt sei (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 7). Eine Regelung, wonach der Bescheid vom 6. März 2018 dem beschwerdeführenden Verein gegenüber bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 in Rechtskraft erwachsen wäre, sei dem NÖ NSchG 2000 nicht zu entnehmen. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit der in § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 angesprochenen Rechtskraft nicht die formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln) gemeint wäre. Infolge der Anhängigkeit der vom beschwerdeführenden Verein erhobenen Beschwerde sei das Verfahren vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 am 22. März 2019 daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen.

Gemäß § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 wäre der beschwerdeführende Verein dem Verfahren daher „weiterhin beizuziehen“ gewesen, sodass die Beschwerde zu Unrecht mangels Anwendungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 zurückgewiesen worden sei.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.4.1. Stellungnahme des beschwerdeführenden Vereins vom 14.10.2021:

Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 übermittelte das erkennende Gericht dem beschwerdeführenden Verein, der belangten Behörde, der mitbeteiligten Partei sowie dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2021, ***, sowie den Antrag und Gesetzesbeschluss zur Änderung des § 38 des NÖ Naturschutzgesetzes (Ltg.-1570/A-1/117-2021) unter Einräumung der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

In der Folge brachte der beschwerdeführende Verein am 14. Oktober 2021 folgende Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein:

„Den Materialien des Niederösterreichischen Landtages zur Änderung des § 38 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz, LTG.-1570/A-1/117-2021 vom 29.04.2021 ist deutlich zu entnehmen, dass durch § 38 Abs 11 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Fortwirkung bereits bestehender Beteiligung von anerkannten Umweltorganisationen in Verfahren eintreten soll. Diese Umweltorganisationen sollten auch weiterhin zu den Verfahren beigezogen werden. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber ging in irriger Annahme davon aus, dass sämtliche Verfahren mit einer Beteiligung von Umweltorganisationen bereits vor Inkraftreten der Novelle abgeschlossen gewesen seien. Gegenständliches Verfahren zeichnet sich gerade dadurch aus, dass vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 26/2019 die Parteistellung der Beschwerdeführerin rechtskräftig anerkannt wurde und dieser eine Beschwerdelegimitation zukommt (VwGH 16.02.2021, ***).

Schon aus den Überlegungen des Landesgesetzgebers ausweislich der Materialien ist daher ersichtlich, dass im gegenständlichen Verfahren eine Beteiligung der Beschwerdeführer und somit eine Beschwerdelegitimation auch durch den Landesgesetzgeber beabsichtigt ist.

Weiters ist die Rechtslage des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes unionsrechtskonform auszulegen bzw. ergibt sich eine Parteistellung und ein Beschwerderecht der Beschwerdeführer unmittelbar aus dem Unionsrecht. Wie den für das gegenständliche Verfahren verbindlichen Rechtsausführungen des VwGH in seinem Erk zum gegenständlichen Verfahren (VwGH 16.02.2021, ***) zu entnehmen ist, kommt den Beschwerdeführern unmittelbar aus dem Unionsrecht ein Recht auf Parteistellung sowie ein Beschwerderecht zu. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 21.05.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland; zu Art 11 RL 2011/92/EU, welcher gleichlautend mit Art 9 Abs 2 Aarhus Konvention ist) ist eine Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit ausschließlich auf zukünftige Projekte unzulässig. Dem nationalen Gesetzgeber – und somit dem Landesgesetzgeber – ist es verwehrt, durch eine Begrenzung der Anwendung von Unionsrecht ua eine neue Umsetzungsfrist sich zu genehmigen. Die nunmehr vorgenommene Novellierung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes erzeugt durch die Aufhebung des § 38 Abs 11 NÖ NSchG dieselbe Wirkung, wie jene durch die Entscheidung des EuGH verpönte Regelung.

Wenn nun die Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf zukünftige Projekte unzulässig ist, so muss dies erst recht für den Ausschluss anhängiger Projekte mit aufrechter Parteistellung gelten. Zusammengefasst widerspricht es der Rechtsprechung des EuGH und somit dem Unionsrecht, Umweltorganisationen aufrechte Parteistellungen in anhängigen Verfahren durch nachgeordnete Rechtssetzungen abzuerkennen. Nach der Rsp des EuGH (EuGH 07.11.2013, C72/10, Altrip) entfaltet Unionsrecht eine allgemeine Wirksamkeit und es ist ein Aufschub der zeitlichen Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften unzulässig (vgl. Schlussantrag GA Whatlet von 21.05.2015, C-137/14, Rz 136 ff). Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die gewählte Regelung des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes unionrechtswidrig ist. Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz ist unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein Aufschub der zeitlichen Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften, wie durch § 38 Abs 10 NÖ Naturschutzgesetz bewirkt, unzulässig ist. Diese Bestimmung hat daher in unionsrechtskonformer Auslegung unbeachtet zu bleiben. Ebenso ist es unzulässig, bestehende unionsrechtlich anerkannte Rechte auszusetzen.

Die Parteistellung im Verfahren sowie die Beschwerdelegitimation und die zulässige Beschwerdeerhebung wurde bereits durch die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Erkenntnis des VwGH rechtskräftig anerkannt und rechtskräftig zugesprochen.

Zusätzliche Anträge

Aufgrund der jüngsten Rsp des VwGH ist in inhaltlichen Fragen den Umweltorganisationen ein Zugang zum VwGH verwehrt, wenn – wie im NÖ NSchG – im MaterienG keine Revisionsmöglichkeit für Umweltorganisationen vorgesehen ist. Diesfalls ist hierfür das LVwG als letztes anrufbares Gericht für die Umweltorganisationen hinsichtlich Fragen von Unionsumweltrecht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet. Es wird beantragt, folgende Rechtsfragen dem EuGH als Vorlagenfragen vorzulegen:

•Sind Art 6 Abs 3 u 4 FFH-RL dahingehend auszulegen, dass – unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzipes – Pläne und Projekte einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn die vorhandene Datenlage keine ausreichende Grundlage für eine sichere Einschätzung der eventuellen Beeinträchtigung einzelner Erhaltungsziele bietet und vertiefende Kartierungen erforderlich sind?

•Sind Art 6 Abs 3 u 4 FFH-RL dahingehend auszulegen, dass bei Prüfung einer etwaigen Naturverträglichkeitsprüfpflicht nicht nur der derzeitige Zustand des Lebensraumtyps zu prüfen ist, sondern ebenso, ob das zu prüfende Vorhaben negative Auswirkungen auf die Erreichung des geforderten günstigen Erhaltungszustandes haben kann?

•Sind die Art 6 Abs 3 u 4 FFH-RL iVm Art 9 Abs 2, 3 und 4 Aarhus-Konvention dahingehend auszulegen, dass die Kumulationswirkung mit anderen Plänen und Programmen von den anerkannten Umweltorganisationen nachzuweisen und zu begründen sind oder hat die Erhebung der möglicherweise kumulativ wirkenden Pläne und Projekte durch die Behörde bzw das Verwaltungsgericht zu erfolgen?

•Sind die Art 6 Abs 3 u 4 FFH-RL iVm Art 9 Abs 2, 3 und 4 Aarhus-Konvention dahingehend auszulegen, dass bei Aufgreifen einer mangelhaften Kumulationsprüfung durch eine anerkannte Umweltorganisation als Teil der betroffenen Öffentlichkeit, diese die einzelnen kumulierenden Pläne und Projekte zu benennen und deren Auswirkungen und kumulativen Wirkungen zu bezeichnen hat?

1.4.2. Ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz:

Sachverhalt

Mit Anschreiben des LVwG NÖ vom 28.6.2022 erging das Ersuchen das naturschutzfachliche Gutachten, welches dem Bescheid der BH Krems vom 6.3.2018, Zl. *** zugrunde lag, um nachstehende Beweisthemen zu ergänzen:

1. Steht das Projekt mit der Bewirtschaftung eines Europaschutzgebietes unmittelbar in Zusammenhang?

2. Sind erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebietes durch das Vorhaben selbst zu erwarten?

3. Führt das Projekt in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten, die bereits abgeschlossen wurden bzw. die genehmigt, aber noch nicht abgeschlossen oder erst beantragt wurden, zu möglichen erheblichen Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes?

4. Bietet die vorhandene Datenlage eine ausreichende Grundlage für eine sichere Einschätzung einer eventuellen Beeinträchtigung einzelner Erhaltungsziele oder sind vertiefende Kartierungen erforderlich.

Weiters wurde mit der Bekanntmachung der Kommission vom 28.9.2021 für die Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura- 2000- Gebiete die Methodik-Richtlinie zu den Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH –Richtlinie 92/43/EWG die für „Vorabprüfungen“ („Screenings“) verwendete Methodik-Leitlinie, 2002 auf Basis der sog. „Oxfordstudie“ überarbeitet. Diese adapierte Methodik-Leitlinie sieht zusätzliche Parameter für die Beurteilung vor.

Es war daher auch eine Ergänzung des Befundes und des Gutachtens erforderlich.

Befund

-Lokalaugenschein

Am 14.7.2022, fand im Beisein von Vertretern der A, Herrn E (Obmann-Stv.), Herrn F und Frau G, und einem Mitarbeiter der NÖ Umweltanwaltschaft, Herrn I eine Befundaufnahme im Bereich der Forststraße ***, der Forststraße *** und der Forststraße *** statt. Am Lokalaugenschein nahm kein Vertreter des C teil. Mit der Befundaufnahme wurde, wie ausgeschrieben, um 9:00 begonnen. Die Vertreter der A stießen erst am Beginn der beiden Stichwege zu der Befundaufnahme hinzu. Dabei wurden nachstehende Wahrnehmungen gemacht:

1. Forststraße ***

Mit den Teilnehmern des Lokalaugenscheines wurde im Bereich des *** das Teilstück im Bereich des Eichenwaldes am Ende der Forststraße begangen. Oberhalb der Forststraße konnten an mehreren Traubeneichen neue und alte Fraßspuren des Großen Eichenbockes festgestellt werden. In weitere Folge wurde das Waldstück zwischen den beiden Stichwegen in Richtung *** durchquert. Dabei wurden an zwei Stellen Reste toter Hirschkäfer festgestellt. Dieser Bereich wurde zwischenzeitlich als Ausgleichmaßnahme im Zusammenhang mit einem anderen naturschutzrechtlichen Verfahren, welches in keinem Zusammenhang mit dem geg. Projekt steht, außer Nutzung gestellt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Auch in dem Eichenwaldbereich oberhalb und unterhalb des Forststraße im Bereich des *** wurden Fraßbilder des Großen Eichbockes festgestellt. Es wurde auch festgestellt, dass Bruthabitate des Hirschkäfers in diesem Bereich möglich sind.

2. Forststraße ***

Auf eine Begehung der Forststraße *** wurde von den Vertretern der H verzichtet.

3. Forststraße ***

Im Bereich der Forststraße *** verläuft nur der hintere Teil auf einer Länge von 75 lfm durch das Schutzgut Labkraut Eichen-Hainbuchenwald. In diesen Teil konnten keine Bruthabitate von xylobionten Käfern festgestellt werden.

-Projektbeschreibung

Ausgehend von dem bestehenden Forststraßennetz verläuft das Projekt in Richtung Nordosten. Der Hauptweg entlang eines Hanges und im oberen Teil entlang eines Rückens hat eine Länge von rd. 485 lfm. In diesem Bereich stellt der Weg den Ausbau einer bestehenden Forststraße auf einer Länge von 220 lfm dar. Wenngleich im Projekt der „“ als Teil des Hauptweges bezeichnet wird, werden im Folgenden die Forststraßenteile ab der Gabelung auf dem Südhang als „“ und auf dem Nordhang als „***“ bezeichnet. Die Planumbreite wurde mit 4,5 m, die Fahrbahnbreite mit 3,5 m angelegt.

Der *** verläuft weitgehend eben in der Schichtenlinie und hat eine Länge von 450 lfm. Der *** hat eine Länge 380 lfm und verläuft ebenso weitgehend in der Schichtenlinie. Zusätzlich wurde in Verlängerung dieses Stichweges ein bestehender Traktorweg auf einer Länge von 75 lfm um einen Meter verbreitert. Die Trassenaushiebsbreite beträgt durchschnittlich 10 m. Die beiden Stichwege gelangen erst an ihren Enden in ein Gelände mit stärkerer Querneigung (30%-50%).

Bei der Festlegung der Trasse wurde darauf geachtet, dass Höhlenbäume bzw. Alteichen mit offensichtlichem Käferbefall (Gr. Eichenbock) unbehelligt bleiben. Darüber hinaus wurde auf Forderung der NÖ Umweltanwaltschaft und fachlicher Prüfung der Verlauf der Forststraße in Hinblick potenzielle Biotopbäume geringfügig abgeändert.

Die Forststraße wurde im Zeitraum Herbst 2018 bis Frühjahr 2019 errichtet und fertiggestellt.

-Standort

Geologisch gesehen besteht der *** aus Granulit bzw. Granodiorit. Vor allem in den oberen Hangbereichen und im Gipfelbereich tritt dieser vor allem in steileren Hangbereichen als Felsformationen zu Tage. Die Verwitterungsschwarte zeigt unterschiedliche Mächtigkeiten. So finden sich im den Mittel- und Unterhangbereichen zum Teil tiefgründige Braunerden. Dies ist allerdings auch auf Kolluvien aus den Oberhangbereichen zurückzuführen. Die Gipfelregion und die Oberhangbereiche zeichnen sich vor allem auf der Südfläche durch saure, seichtgründige, grobskelletereiche Braunerden aus. Bedingt durch die Exposition ist der Wasserhaushalt dieser Böden am Nordhang günstiger, als am Südhang.

-Waldgesellschaften- aktuelle Bestockungen

Hauptweg:

Ausgehend vom Anschluss an das bestehende Wegenetz befinden sich beidseits der Forststraße Althölzer mit Lärche, Weißkiefer und Fichte, Baumhölzer mittleren Alters mit Douglasie und beigemischter Fichte, Douglasienkulturen bzw. Kulturen mit Fichte und Douglasie, Weißkiefernalthölzer und Weißkiefernstangenhölzer.

***:

Der ***ast verläuft durch ein Weißkiefern – Stangenholz, quert eine Douglasienkultur, verläuft sodann durch ein Laubholz – Nadelholz Altbestand, der sich aus Weißkiefer, Rotbuche, Tanne mit eingesprengter Traubeneiche zusammensetzt. Anschließend verläuft die Trasse durch ein Fichten- Kiefern – Stangenholz. Daran anschließend folgt wiederum ein Laubholz – Nadelholz Altbestand, der sich aus Weißkiefer, Rotbuche, Tanne mit eingesprengter Traubeneiche. Dieser geht auf den letzten rd. 100 lfm in ein lichtes Traubeneichenaltholz mit eingesprengter Weißkiefer über. Der Weißkiefernanteil ist dabei unterhalb der Forststraße höher, als oberhalb der Forststraße.

***:

Am Anfang des Stichweges wird ein lichtes Altholz gequert, welches sich aus Fichte, Weißkiefer mit eingesprengten Traubeneichen zusammensetzt. Danach schließt auf einer Länge von rd. 115 lfm ein lichtes Traubeneichen-Altholz mit vereinzelten Weißkiefern an. Die Weißkiefern sind zum Teil bereits abgestorben oder befinden sich im Absterben. Im weiteren Verlauf quert die Trasse eine Kahlfläche, eine Douglasienkultur und eine Dickung mit Douglasie und Lärche. Auf gleicher Höhe mit der Douglasienkultur befand sich zum Zeitpunkt der Forststraßenerrichtung ein Weißkiefernstangenholz, welches aber zwischenzeitlich aufgrund eines akuten Käferbefalls entfernt wurde, sodass in diesem Bereich aktuell eine stark vergraste Kahlfläche vorliegt. Auf dem letzten Abschnitt verläuft die Wegtrasse auf einer Länge von 180 lfm (einschließlich des bestehenden Traktorweges) durch ein Traubeneichen-Altholz, dem nur vereinzelt absterbende oder tote Weißkiefern beigemischt sind.

-Baumfällungen im Schutzgut Waldlebensraumtyp Labkraut Eichen-Hainbuchenwald

Unter der Prämisse, dass für die naturschutzfachliche Beurteilung von der Fiktion auszugehen ist, dass die Forststraße noch nicht errichtet wurde, wurden Falschfarbenorthofotos, die die Situation vor und nach der Forststraßenerrichtung zeigen, verglichen. Aufgrund der unterschiedlichen Farbgebung für unterschiedliche Baumarten, sind auf diesen Bildern Eichen von anderen Baumarten eindeutig zu unterscheiden.

Der Vergleich zeigt, dass im Bereich des *** für die Herstellung der Trasse 12 Traubeneichen gefällt wurden und im Bereich der Südtrasse 24 Eichen gefällt wurden (Summe: 36). Für die Verbreiterung des alten Traktorweges in Verlängerung des *** waren keine Fällungen von Eichen erforderlich.

-Naturschutzfachlich relevante Wahrnehmungen

Sowohl im Bereich des Eichenaltholzes am Ende des ***, als auch im Bereich der Eichenalthölzer im Bereich des *** wurden bei der Begehung gemeinsam mit dem Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft, I, im Rahmen der Begehung für die Gutachtenserstellung für den Erstbescheid der BH Krems Bäume im Nahbereich der Trasse bzw. auf der Trasse identifiziert, die Spuren der Bearbeitung durch Spechte bzw. Fraßbilder des Großen Eichenbockes aufwiesen. Dies hatte zur Folge, dass der Trassenverlauf auf Forderung der NÖ Umweltanwaltschaft im Bereich des *** abgeändert wurde, um derartige Alteichen zu verschonen.

-Naturschutzrechtliche und privatrechtliche Festlegungen

1. Das gesamte Vorhaben liegt im Europaschutzgebiet *** nach der FFH-Richtlinie. Es ist kein Europaschutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie oder ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

2. Im Bereich der Gipfelregion des *** wurde 2020 bzw. 2021 eine insgesamt ca. 4,5 ha große Waldfläche im Bereich des FFH Lebensraumtyps Laubkraut Eichen-Hainbuchenwald aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Ausgleichsmaßnahme für andere Projekte außer Nutzung gestellt.

-Europaschutzgebiete *** nach der FFH-RL

Der Leitfaden Natura 2000, erstellt vom der Abt. Naturschutz (RU5), enthält eine allgemeine Kurzbeschreibung des FFH Europaschutzgebietes ***:

Die Bedeutung des Gebietes wird durch die naturnahen Waldbestände und offenen Trockenlebensräume mit teils sehr seltenen Arten bestimmt. Enges Nebeneinander typisch pannonischer Arten und jener der Hochlagen der Böhmischen Masse bzw. Mittelgebirgslandschaften. Xerothermstandorte weisen hier ein besonders Ausmaß auf. Die Vorkommen der Wärmeliebenden Flaumeichenwälder sind von europäischer Bedeutung. Die Bedeutung im Natura 2000-Netzwerk wird für die Tierarten v.a. durch die Bestände der ***-Fischarten sowie die Vorkommen der Totholzkäfer repräsentiert. Als letzte freie Fließstrecke oberhalb *** bietet die *** zahlreichen gefährdeten Fischarten wie Huchen, Schied, Frauennerfling, Streber, Zingel oder Strömer trotz Flusskraftwerken und Regulierungsmaßnahmen noch geeignete Lebensräume. Auch die Wochenstuben der Fledermausart Großes Mausohr sind von internationalem Rang.

Die Liste der Schutzgüter und Schutzziele ist für das FFH Europaschutzgebiet *** im § 24 der Verordnung der Europaschutzgebiete gemäß der Verordnung in der Fassung vom 16.4.2020, LGBl. 5500/6-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2020 geregelt. Die in der Verordnung aufgelisteten Schutzgüter (Schutzobjekte) werden nachstehend mit der Bewertung ihres Erhaltungszustandes lt. Standartdatenbogen (Stand Sept. 2021) angeführt:

Schutzgüter

Natürliche Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie im FFH Europaschutzgebiet ***

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„..

…“

Quellen: Standarddatenbogen 9/2021

Tiere und Pflanzen des Anhangs II der FFH-Richtlinie im Europaschutzgebiet ***

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„..

…“

Quellen: Standarddatenbogen 9/2021

Für die Skalierung der Indikatoren wird auf die Vorgaben der EU-Kommission für die Übermittlung von Gebietsinformationen über den Standart-Datenbogen zurückgegriffen. Demnach ist der Erhaltungszustand in folgenden drei Wertstufen zu beurteilen:

A: hervorragender Zustand, B: guter Erhaltungszustand und C: durchschnittlicher bis beschränkter Erhaltungszustand.

Aus den Erläuterungen zu den Standart-Datenbögen lässt sich ableiten, dass die Stufen A und B als „günstiger Erhaltungszustand“ und C als ungünstiger Erhaltungszustand zu verstehen sind, auch wenn die Bezeichnung „durchschnittlicher Erhaltungszustand der Stufe C nicht unbedingt mit ungünstig identifiziert werden kann.

Erhaltungsziele

1. stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

2. Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

3. Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

4. naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

5. freier Fließstrecke der ***,

6. trockenen Heiden,

7. natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und dessen Verbuschungsstadien,

8. strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,

9. mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,

10. störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

11. naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

12. alten, totholzreichen Eichenbeständen,

13. Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,

14. ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

15. Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.

Beschreibung der Projektelemente und ihrer voraussichtlichen direkten und indirekten Auswirkungen, die (einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen u. Projekten) möglicherweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen könnten

Bauphase:

-Flächenverbrauch

Siehe Beschreibung bei Pkt. Betriebsphase

-Störung durch Fällungsarbeiten

Die nachträgliche Analyse hat ergeben, dass 36 Eichen gefällt wurden.

-Störungen durch Bautätigkeit

Die Bautätigkeit erfolgte im Herbst bzw. Winter 2018/2019. Eine allfällige Störung erfolgte punktuell durch den Bagger. Während der Aufbringung der Schotterschicht wurde durch LKW Schottermaterial auf der Trasse aufgebracht und nach Gräderung durch Walzen verdichtet. Das Schottermaterial wurde an der Trasse im Mittelteil des Hauptweges gewonnen. Eine zusätzliche Zufuhr war nicht erforderlich. Die Bautätigkeit wurde im Frühjahr 2019 abgeschlossen.

Betriebsphase:

-Flächenverbrauch

Im Bereich des Schutzgutes Lebensraumtyp 9170, Labkraut Traubeneichen –Hainbuchenwald Forststraßen wird auf einer Gesamtlänge von 445 lfm (*** und ***) bei einer Schneisenbreite von max. 12 m in das Schutzgut eingegriffen.

Dazu kommt, dass im Bereich des *** ein bestehender, alter Traktorweg auf einer Länge von 75 lfm vorhanden war, der hinsichtlich der Breite um 1,0 m ausgebaut wurde. Dies bedeutet einen zusätzlichen Eingriff um 75 m².

Insgesamt wurde im Bereich des Schutzgutes Lebensraumtyp 9170, Labkraut Traubeneichen –Hainbuchenwald eine Fläche von 3.915 m² beansprucht.

-Trennwirkung bzw. Barrierewirkung

Aufgrund der geringen Breite der Forststraße tritt die Trennwirkung nur sehr eingeschränkt zu Tage. Lediglich in Bereichen in den die Forststraße durch Jungwuchs oder Kahlflächen verläuft, kann es bei starker Sonneneinstrahlung zu höheren Bodentemperaturen als im Umgebungsbereich kommen. Allerdings tragen die angrenzenden Waldflächen im Bereichen älterer Waldbestände durch Konvektion zur Kühlung dieser künstlichen Schneisen bei. Im Bereich des Schutzgutes 9170, Labkraut Traubeneichen –Hainbuchenwald stocken beidseitig Althölzer, die diesen Effekt erzielen.

-Veränderungen im Wasserhaushalt

In einer Wirktiefe von ca. 15 – 20 m hangaufwärts und ca. 10 m hangabwärts kommt es durch die Forststraße zu einer Veränderung des Bodenwasserspiegels. Die Abgrabung der bergseitigen Böschung führt zu einem Absinken des Bodenwasserspiegels, was zu einem Drainageeffekt führt. Andererseits werden die Flächen unterhalb der Forststraße auf der Talseite begünstigt, weil das Planum mit 2 – 3% zu Tal hängend ausgeführt ist, um eine flächige, schadlose Abfuhr der Tagwässer (Versickerung über die talseitige Böschung) zu ermöglichen. Erst bei Forststraßenabschnitten mit einer höheren Längsneigung als 5-7% erfolgt ein verstärkter Abfluss in der Straßenachse und damit eine Entwässerung dieser Waldbereiche. Im Bereich des *** beträgt die Längsneigung zwischen 3% und 5%, sodass dieser Effekt nicht auftritt.

-Veränderungen der Licht- und Temperaturverhältnisse

Forststraßen wirken in geschlossenen Beständen wie schmale Streifenschläge, die, wenn sie in Ost-Westrichtung – wie im geg. Fall – angelegt sind, zu einem verstärkten Licht-und Wärmedarbot am südexponierten Schneisenrand führen. Dies hat einerseits zur Folge, dass an diesen Schneisenrändern höhere Bodentemperaturen auftreten. Auch der Windangriff ist aufgrund der West-Ostausrichtung der Schneise höher. Dies kann zu höheren Verdunstungsraten und in weiterer Folge zur Aushagerung dieser Bereiche führen. Der Effekt ist ein bis zwei Baumlängen in den Oberhang nachweisbar. Die verstärkte Besonnung der Randbäume und damit Verschlechterung des Wasserhaushaltes führt zu erhöhtem Stress kann zu einer Herabsetzung der Vitalität führen dieser Bäume. Allerdings kann durch das verstärkte Seitenlicht auch die Naturverjüngung initiiert werden.

Diese Effekte sind auf dem Nordhang nur sehr eingeschränkt nachweisbar.

Der Befund vor Ort hat gezeigt, dass die Randbäume auf der bergseitigen Böschung im Bereich des *** verstärkt Vitalitätsrückgänge zeigen.

-Störung durch Befahren der Forststraße bzw. Nutzung durch Erholungssuchende

Die Forststraße wird in unregelmäßigen Abständen im Rahmen der Forstaufsicht durch Revierpersonal befahren. Der Hauptweg wird durch Erholungssuchende begangen. Ab der Gabelung führt ein Fußsteig auf den Gipfel des ***. Die beiden Stichwege werden daher wenig genutzt.

-Wirktiefe

Singulär betrachtet, darf aufgrund langjähriger Erfahrung im Forststraßenbau davon ausgegangen werden, dass die Wirktiefe von Forststraßen ausgehend von der Längsachse der Forststraße in Abhängigkeit des Bodenaufbaus und der Lage von Stauern über ein Maß von 10 Baumlängen beiderseits der Achse nicht hinausgeht. Dabei ist zu beachten, dass die oben beschriebenen Wirkfaktoren ausgehend von der Straße degressiv abnehmen. Wenn daher im Bereich des Südhanges von einer durchschnittlichen Höhe der Bäume von 12-15 m auszugehen ist, liegt die Wirktiefe bei ca. 150 m beiderseits der Forststraße. Im Bereich des Nordhanges, welcher aufgrund des Standortes ungleich wüchsiger ist, beträgt die durchschnittliche Höhe der Bäume 22-25 m. Dies bedeutet, dass die Wirktiefe in diesem Bereich mit max. 250 m beiderseits der Forststraße anzunehmen ist.

Um allerdings jeglichen sonstigen Effekt erfassen zu können, wird dem Vorsorgedanken folgend für die Beurteilung eine Wirktiefe von 500 m angenommen. Dieser Ansatz erscheint auch deshalb fachlich vertretbar, weil bei Fällungen für Schneisen für Starkstromleitungen (110 kV- und 220 kV Ebene) eine ebenso große Wirktiefe angesetzt wird, wobei in diesem Fall die Schneisenbreite 50 m beträgt (Untersuchungsraum für die Auswirkungen von Starkstromleitungen im UVP-Verfahren).

Für Beurteilung der Kumulationswirkungen sind daher Forststraßenprojekte, die sich in diesem Bereich befinden, hinsichtlich allfälliger Wechselwirkungen bzw. Kumulationswirkungen zu untersuchen.

-Forststraßenprojekte im relevanten Umgebungsbereich zum gegenständlichen Projekt

Für die Beurteilung dieser Frage werden Forststraßenprojekte herangezogen, die seit der Erklärung des geg. Bereiches zum Europaschutzgebiet errichtet wurden bzw. Forststraßenprojekte für die ein Antrag bei der Behörde eingebracht wurde.

1. Forststraße „***“

Bei der Forststraße „***“ handelt es sich zum überwiegenden Teil um eine bestehende Forststraße, die einerseits lediglich saniert (neu geschottert) wurde. Als „Neubau“ ist ein ca. 350 m langer Stichweg am Fuß des Südabhanges des *** anzusehen, der in der Natur als Erdweg (Traktorweg) vorhanden war und nunmehr mit einer Schotterdecke versehen wurde. Die bestehende Trasse wurde nicht verbreitert. Baumfällungen waren nicht erforderlich. Der Weg endet vor einem Traubeneichenaltholz. Dieses wird durch das Projekt nicht berührt. Die Forststraße befindet sich in Luftlinie in einem Abstand von ca. 300 m zum Hauptweg des gegenständlichen Projekts. In ihrem Verlauf werden keine Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH Richtlinie, welche für das FFH Europaschutzgebiet angeführt werden, berührt.

2. Forststraße „***“

Die Forststraße „“ stellt zum Teil einen kompletten Neubau, zum Teil den Ausbau eines bestehenden Traktorweges war. Während der erste Teil der Forststraße durch eine Laubholzdickung und eine Fichtendickung oberhalb der Kirche „“ und dem Friedhof verläuft, wird im zweiten Teil auf einer Länge von 75 lfm eine Traubeneichen – Hainbuchenwald gequert. Dieser ist als Waldlebensraumtyp Labkraut – Traubeneichen-Hainbuchenwald ausgewiesen. Lt. Projekt soll die Trassenaushiebsbreite 10 m betragen. Dies bedeutet einen Flächenbedarf von 750 m².

Gutachten

Bei Projekten in Europaschutzgebieten ist zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) lt. der Methodik-Richtlinie zu den Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH –Richtlinie 92/43/EWG (Stand 2021) eine Vorabprüfung anhand der Schutzgüter und Erhaltungsziele durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des betreffenden Europaschutzgebietes ausgeschlossen werden kann.

Analyse und Risikoeinschätzung der Schutzgüter

Im Rahmen der Vorabprüfung (Screening) werden in einem ersten Schritt im Ausschlussverfahren jene Schutzobjekte identifiziert, die aufgrund des Fehlens wesentlicher abiotischer Rahmenbedingungen für ihr Vorkommen ausgeschlossen werden können.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„..

…“

Quellen: Standarddatenbogen 9/2021

Tiere und Pflanzen des Anhangs II der FFH-Richtlinie im Europaschutzgebiet ***

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„..

…“

Aufgrund dieser Analyse werden nachstehende Schutzgüter einer genaueren Betrachtung unterzogen:

-Lebensraumtyp Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

Der Lebensraumtyp Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder ist dadurch charakterisiert, dass er im Wesentlichen die mitteleuropäischen Eichen-Hainbuchenwälder auf eher trockenen Standorten zusammenfasst. Die Baumschicht wird von Hainbuche und Eichenarten dominiert. Der Lebensraumtyp kommt auf wechseltrockenen bis mäßig trockenen Standorten vor. Diese Wälder werden häufig als Niederwald oder Mittelwald genutzt.

Waldbestände mit einem Eichenanteil sind im Bereich des Forststraßenprojektes auf Teilbereiche des „“ und des „“ beschränkt. Wenngleich aus waldökologischer Sicht standortsbedingt die Ausprägung eines bodensaueren Drahtschmielen Traubeneichen-Weißkiefernwaldes wahrscheinlicher ist, als das Vorkommen eines Labkraut-Eichenhainbuchenwaldes, wird für die weitere Betrachtung davon ausgegangen, dass dennoch ein Labkraut-Eichenhainbuchenwald vorliegt.

***:

Im Bereich des *** führen zwei Teilabschnitte der Trasse mit einer Gesamtlange von ca. 100 lfm durch das Schutzgut Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder. Unterstellt man eine Trassenbreite (Aushiebsbreite) von 12 m, ist von einem Flächenverlust von 1.200 m² auszugehen.

***:

Im Bereich des *** ist das Schutzgut Labkraut-Eichenhainbuchenwald auf einer Länge von rd. 295 lfm betroffen. Allerdings stellt der letzte Abschnitt des Stichweges einen Ausbau eines bestehenden Traktorweges (75 lfm) dar, sodass de facto nur bergseitig ein 1,0 m breiter Streifen zusätzlich in Anspruch genommen wurde. Daraus ergibt sich bei einer Trassenbreite (Aushiebsbreite) von 12 m (bzw. 1 m) ein Flächenverlust von rd. 2.715 m².

Dies bedeutet, dass durch das Vorhaben das Schutzgut Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder im Gesamtausmaß 3.915 m² in Anspruch genommen wurde.

In Anbetracht der Schutzgutflächengröße des Schutzgutes Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder im FFH Europaschutzgebiet *** von 537,2 ha, welches sich lt. Standartdatenbogen im FFH-Europaschutzgebiet *** in einem günstigen Erhaltungszustand (B) befindet, bedeutet eine Reduktion der Fläche um 0,3915 ha oder 0,73 ‰.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder im FFH Europaschutzgebiet *** ist daher aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme durch das geg. Projekt selbst auszuschließen.

-Xylobionte Käfer

Hirschkäfer

Als bevorzugtes Bruthabitat wird die Eiche genutzt, wobei auch seltener Stöcke von Rotbuche, Weide, Ulme, Pappel und Obstbäume genutzt werden. Hirschkäfer treten erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Zersetzung auf. Das Bruthabitat dient der Entwicklung vom Ei bis zum fertigen Käfer. Die Larven ernähren sich nach dem Schlüpfen von Humusteilchen, anschließend ernähren sie sich über drei bis acht Jahre von in Zersetzung befindlichen morschem, feuchten und verpilztem Holz, das sie mit der Zeit in Mulm umsetzen.

Hirschkäfer brauchen Offenlandstrukturen und sind (zumindest im ***) erfolgreiche Kulturfolger. Die vielfachbeschriebene enge Bindung an die Baumart Eiche ist keine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Populationsbildung

Es werden auch bereits länger abgestorbene Bäume bzw. deren Stöcke genutzt. Der Boden ist zumeist skelletarm und tiefgründig. Wärme exponierte Offenlandschaften mit tiefgründigen Böden begünstigen die Anlage von Bruthabitaten. Grundsätzlich werden tendenziell sehr lichte Laubholzwälder oder Waldränder mit einer Südost- bis Südwestexposition angenommen (Rink M., 2006).

Großer Eichenbock

Der Große Eichenbock ist von lebendem Eichenholz abhängig. In Mitteleuropa entwickelt sich der Große Eichenbock beinahe ausschließlich auf sehr alten, kränkelnden Eichen. Bevorzugt werden locker strukturierte Eichenwälder ohne Unterwuchs (auch Baumgruppen und Parkbäume) oder Solitärbäume (Straßenalleen, Einzelbäume). Die Brutbäume müssen alt sein, einen Stammumfang von mindestens 1 – 2 m (oder mehr) in 1 m Höhe haben und einen nach Süden exponierten Standort aufweisen. Der Stamm muss besonnt und der Bestand daher arm an Unterwuchs sein. Bevorzugt werden die unteren Stammregionen von den Larven besiedelt. Die Weibchen legen in Rindenritzen ihre Eier ab, aus denen nach bis zu drei Wochen die Larven schlüpfen und sich in die Rinde einfressen. Die Larven fressen sich sehr tief durch den Stamm bis ins Kernholz. Nachdem geeignete Brutbäume wiederholt besiedelt werden, finden sich typische Schlupflöcher und Auswurf von Bohrmehl. (LWF 2006, Artenbuch der für den Wald relevanten Arten der Anhänge II FFH-RL und VS-RL (4.Fassung 6/2002)

Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer

Der Käfer benötigt als Urwaldrelikt zu seiner Entwicklung alte, lebende Laubbäume, deren hohler Stammfuß mit mäßig feuchtem Mulm ausgefüllt sein muss. In solchen Baumhöhlen im Wurzelbereich lebt die Larve in Höhe der Erdoberfläche, möglicherweise auch unter der Bodenoberfläche mehrere Jahre lang. Insgesamt dürfte die Art sehr ortstreu sein. Die Käferart stellt hohe Anforderungen an die Beschaffenheit der Baumhöhle wie auch an das eigentliche Brutsubstrat und kann daher nur in ausgedehnten Refugien mit zahlreichen kernfaulen Altbäumen überleben. Aufgrund seiner geringen Mobilität und der hohen Spezialisierung auf seinen Lebensraum ist er in erster Linie von forstwirtschaftlichen Maßnahmen betroffen. Für das zukünftige Überleben dieser sehr seltenen Käferart ist eine Erhöhung des Anteils an Altbäumen mit großen Stammstärken und hohlen und faulen Wurzelpartien in größerem Flächenausmaß essentiell.

Die Befundaufnahme am 14.7.2022 hat ergeben, dass der Eichenwald zwischen den beiden Stichwegen *** und *** für alle drei Käferarten grundsätzlich sowohl einen Lebensraum darstellt, als auch tatsächliche bzw. potenzielle Bruthabitate vorhanden sind. Die Analyse der Luftbilder hat ergeben, dass im Eichenwaldbereich insgesamt 36 Stk. Eichen gefällt und ihre Stöcke durch den Forststraßenbau entfernt wurden.

Nachdem ex post keine Befundaufnahme über einen tatsächlichen Befall der bereits entnommenen Bäume im Trassenbereich mit xylobionten Käfern bzw. deren Eignung als Bruthabitat möglich ist und ein Rückschluß aus der Anzahl der entfernten Eichen auf die Auswirkungen auf die Gesamtpopulation im Bereich des *** nicht möglich ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht restlos ausschließbar.

-Fledermäuse: Mopsfledermaus und Großes Mausohr

Mopsfledermaus

Wochenstuben von Mopsfledermäusen werden ab Mitte Juni vor allem in Gebäuden gefunden. Allerdings sind Wochenstubenquartiere an abstehender Borke an Bäumen und in Baumhöhlen möglich. Weiters werden Fledermauskästen genutzt.

Als Winterquartiere werden natürliche Höhlen, Stollen, Keller, Druckstollen, Bunkeranlagen und Fels- und Mauerspalten genutzt. Als Jagdhabitate werden die meisten im Anhang I aufgelisteten Waldlebensraumtypen genutzt.

Ursprünglich war die Mopsfledermaus wohl eine Art der Zerfallsphase des Laub- und Mischwaldes mit Baumhöhlen und –spalten als bevorzugte Quartiere. Mangels dieser Lebensräume ist die Art in Mitteleuropa im Sommer zur Kulturfolgerin geworden, die gerne einsame Gebäude in Waldnähe oder Scheunen in aufgelockerten, ländlichen Gebieten als Wochenstuben nutzt. Die Männchen übersommern einzeln in Höhlen oder höhlenähnlichen Gebilden, wie Tunnels oder Dachstühle. Als Winterquartiere dienen in Österreich hauptsächlich natürliche Felshöhlen, aber auch Bergwerksstollen oder Kelleranlagen von Burgen und Schlössern. Eine wesentliche Voraussetzung für das Vorkommen der Mopsfledermaus ist die Möglichkeit, ihr Quartier sowohl im Winter als auch im Sommer kurzfristig zu wechseln. Es werden häufig die Eingangsbereiche der Höhlen mit deutlichem Einfluss des Außenklimas genutzt, sodass bei Kälteeinbrüchen rasch geschütztere Stellen aufgesucht werden können. Zum Jagdhabitat gibt es in Österreich kaum Untersuchungen, das Vorhandensein von Wäldern und die Nähe von Teichen, Tümpeln oder Bächen dürfte aber eine Rolle spielen (Manageplan Europaschutzgebiet „***“, Leitfaden Natura 2000).

Großes Mausohr

Große Mausohren beziehen ihre Wochenstuben an Ende März. Die Wochenstuben befinden sich in Mitteleuropa hauptsächlich in Dachstühlen. Im Mittelmeerraum und auch in Ungarn sind Höhlen und Stollen als primärer Quartiertyp bekannt. Als Winterquartier werden natürliche Höhlen und Stollen, Keller und Bunkeranlagen, aber auch Brücken genutzt. Als Jaghabitate werden für die vor allem Laufkäfer, Maikäfer, Heuschrecken, Schnaken und Mistkäfer sowie Maulwurfsgrillen jagende große Mausohren Wälder, frisch gemähte Wiesen, Weiden und Streuobstwiesen genutzt. Nach dem die Zugänglichkeit zur Beute der limitierende Faktor ist, sind Wälder dann geeignet, wenn diese unterwuchsfrei oder zumindest unterwuchsarm sind. Laub- und Nadelholzmischwälder werden gegenüber reinen Nadelwälder leicht bevorzugt. Das Große Mausohr jagt bevorzugt über Stellen mit unbewachsenen, offenem Boden, vorwiegend nach Großinsekten wie z. B. Laufkäfer. Laub- und Mischwälder und dabei Hallenwälder gewähren den besten Zugang zu den am Boden lebenden Beutetieren. Auch frisch gemähte Wiesen, Weiden, Ackerlandschaft und sogar intensive Obstanlagen werden als Jagdhabitate genutzt. Als Wochenstuben werden hauptsächlich Dachböden gewählt. Den Winter verbringt die Art überwiegend in Höhlen und Stollen, seltener in Kelleranlagen von Großgebäuden (Manageplan Europaschutzgebiet „***“, Leitfaden Natura 2000).

Im Bereich der Trasse konnten keine Höhlenbäume festgestellt werden. Es fehlen im Trassenbereich jegliche Habitate für Winterquartiere oder Wochenstuben. Zudem waren die Arbeiten für die Trassenfällung bereits im Winter 2018 abgeschlossen, sodass auch keine Wochenstuben beeinträchtigt wurde.

Grundsätzlich ist die Nutzung der lichten Eichenwaldbestände im Bereich des *** für beide Fledermausarten, auch wenn sie ein unterschiedliches Nahrungsspektrum aufweisen, nicht auszuschließen. Allerdings reicht die potenzielle Nutzung als Jagdrevier für die Begründung einer erheblichen Beeinträchtigung durch die Forststraßenerrichtung nicht aus, zumal die Qualität als Jagdrevier auf der verbleibenden Fläche erhalten bleibt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter „Großes Mausohr und Mopsfledermaus“, welche sich lt. Standartdatenbogen im FFH-Europaschutzgebiet *** in einem günstigen Erhaltungszustand (B) befinden, ist daher auszuschließen.

Erhaltungsziele

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob durch das Projekt die Erhaltungsziele hinsichtlich ihrer Zielerreichung behindert werden:

1. stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

2. Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

3. Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

4. naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

5. freier Fließstrecke der ***,

6. trockenen Heiden,

7. natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und dessen Verbuschungsstadien,

8. strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,

9. mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,

10. störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

11. naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

12. alten, totholzreichen Eichenbeständen,

13. Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,

14. ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

15. Vorkommensstandorten des Frauenschuhs

zu 1-10:

Die beschriebenen Lebensräume sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

Zu 11 und 12:

Durch die Errichtung der Forststraße wird das Ziel: Erhaltung von naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil bzw. alten, totholzreichen Eichenbeständen nicht behindert, weil die Forststraße selbst hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme nur gering in den Lebensraumtyp Labkraut Traubeneichen- Hainbuchenwald eingreift und per se keinen Rückschluss auf die Behandlung der angrenzenden Flächen zulässt.

Zu 13:

Durch die Errichtung der Forststraße wird das Ziel: Erhaltung von Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer nicht behindert. Bei der Trassenführung wurde die Lage potenzieller Bruthabitate berücksichtigt.

Zu 14:

Durch die Errichtung der Forststraße wird das Ziel: Erhaltung von ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse nicht behindert. Durch die Berücksichtigung sensibler Zeiten in der Bauphase und Schonung wesentlicher Habitate wurde die Zielerreichung nicht beeinträchtigt.

Zu 15:

Das Vorkommen des Frauenschuhs ist auf Kalkgebiete mit basengesättigten Kalkböden begrenzt. Die bodensauren Standorte auf Granolit bzw. Granodiorit im Bereich des *** machen ein Vorkommen des Frauenschuhs unwahrscheinlich.

Hinsichtlich der Begründungen wird auf die Ausführungen zu den Schutzgütern verwiesen.

Kumulationswirkung

In einem dritten Schritt ist zu prüfen ob das Projekt in Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes führt.

In der Rubrik „Projektauswirkungen“ werden die Wirkungen und Effekte einer Forststraße beschrieben und wurde eine maximale Wirktiefe in den Raum von 250 m beiderseits der Straßenachse abgeleitet. Darüber hinaus wurde dem Vorsorgegedanken folgend der Betrachtungsrahmen auf 500 m beiderseits der Achse des Projektes in Anlehnung den Wirkraum, der beispielsweise bei großen Energieleitungstrassen zur Anwendung kommt, ausgeweitet. Innerhalb dieses Wirkraums konnten zwei Forststraßenprojekte festgestellt werden. Dabei kann festgestellt werden, dass es bei beiden Forststraßen zu geringfügigen Überlagerungen der Wirktiefen kommt, die allerdings nicht geeignet sind, um daraus eine Potenzierung der Auswirkungen auf die in Rede stehenden Schutzgüter abzuleiten.

Hinsichtlich des Flächenverbrauches bedeutet die Flächeninanspruchnahme im Fall der Forststraße „“ hinsichtlich des Waldlebensraumtyps Labkraut Eichen – Hainbuchenwald bezogen auf die Fläche des Schutzgutes im FFH Europaschutzgebiet *** einen Flächenverlust von 0,14 ‰. Bei der Forststraße „“ kommt es zu keiner Inanspruchnahme des Waldlebensraumtyps Labkraut Eichen – Hainbuchenwald.

Dies bedeutet, dass auch bei Berücksichtigung von Projekten innerhalb des Wirkraums das Maß der Flächenbeanspruchung einen Wert von 0,87 ‰ nicht übersteigt. Damit bewegt sich die Flächenbeanspruchung in einer Größenordnung, die bezogen auf die lt. Standarddatenbogen vorgegebene Bezugsfläche des Schutzgutes Labkraut Eichen-Hainbuchenwald im unterschwelligen Bereich liegt und auch nicht in der Lage ist die Bewertung des Schutzgutes im Europaschutzgebiet zu beeinflussen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes unter Berücksichtigung relevanter Projekte kann daher ausgeschlossen werden.

Fragebeantwortung

Durch die Behörde wurden nachstehende Fragen (Beweisthemen) gestellt:

1. Steht das Projekt mit der Bewirtschaftung eines Europaschutzgebietes unmittelbar in Zusammenhang?

2. Sind erhebliche Beeinträchtigungen eines N 2000 Gebietes durch das Vorhaben selbst zu erwarten?

3. Führt das Projekt in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten, die bereits abgeschlossen wurden bzw. die genehmigt, aber noch nicht abgeschlossen oder erst beantragt wurden, zu möglichen erheblichen Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes?

4. Bietet die vorhandene Datenlage eine ausreichende Grundlage für eine sichere Einschätzung einer eventuellen Beeinträchtigung einzelner Erhaltungsziele oder sind vertiefende Kartierungen erforderlich.

Zu 1.:

Das Projekt steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Europaschutzgebietes und wird auch nicht im Managementplan für das FFH Europaschutzgebiet *** erwähnt.

Zu 2.:

Das Projekt selbst führt in Bezug auf das Schutzgut Labkraut Eichen-Hainbuchenwald zu keiner möglichen erheblichen Beeinträchtigung des FFH Europaschutzgebietes ***.

Allerdings kann in Bezug auf die Schutzgüter: Hirschkäfer, Großer Eichenbock und veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes nicht restlos ausgeschlossen werden.

Zu 3.:

Das Projekt führt in Bezug auf das Schutzgut Labkraut Eichen-Hainbuchenwald weder mit bestehenden (bewilligten) anderen Plänen und Projekten, noch mit noch nicht abgeschlossen oder erst beantragten Projekten oder Plänen zu einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung des FFH Europaschutzgebietes ***.

Zu 4.:

Die vorhandene Datenlage und der Ortsaugenschein bieten eine ausreichende Grundlage für die sichere Einschätzung einer eventuellen Beeinträchtigung einzelner Erhaltungsziele. Vertiefende Kartierungen sind nicht erforderlich.

Zusammenfassung

Aus naturschutzfachlicher Sicht kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** nach der FFH-RL aufgrund einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Bruthabitate xylobionter Käferarten nicht ausgeschlossen werden.

Literatur:

Beschreibung der Schutzgüter, Manageplan Europaschutzgebiete „“ und „“, Hauptregion NÖ ***, Abt. Naturschutz (RU5) beim Amt der NÖ Landesregierung.

Ellmauer, T.2005: Entwicklung von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Natura 200-Schutzgüter. Band 2: Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Im Auftrag der neun Bundesländer, des Bundesministeriums f. LFUW und der Umweltbundesamt GmbH

Ellmauer, T.2005: Entwicklung von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Natura 200-Schutzgüter. Band 3: Lebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Im Auftrag der neun Bundesländer, des Bundesministeriums f. LFUW und der Umweltbundesamt GmbH

Müller-Kroechling, S. et al 2006: Artenhandbuch der für den Wald relevanten Tier- und Pflanzenarten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie und des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie in Bayern (4. aktualisierte Fassung, Juni 2006). – Freising 190 S. +Anhang

Rink M., 2006, Der Hirschkäfer in der Kulturlandschaft, Diss., Universität Koblenz-Landau

Standartdatenbogen für das FFH Europaschutzgebiet *** (AT***), Stand 12/2021

1.4.3. Öffentliche mündliche Verhandlung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Juli 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, ZI. ***, in den Gerichtsakt, in das schriftlich erstellte Gutachten, durch die Erläuterungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung und die Vorbringen der Parteien.

1.4.3.1. Die beschwerdeführende Partei brachte schriftlich ergänzend zur mündlichen Verhandlung vor wie folgt:

I. Naturschutzfachliche Stellungnahme

1. Mit Bezug auf das am 25.07.2022 zugestellte naturschutzfachliche Gutachten D vom 18.07.2022 und zur Vorbereitung auf die morgen, am 27.07.2022, stattfindende mündliche Verhandlung vor dem LVwG Niederösterreich zu GZ: LVwG-AV-340/004- 2019 legt der A, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Kanzleisitz in ***, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die in der Beilage übermittelte naturschutzfachliche Stellungnahme vom 26.07.2022, J, zum Gutachten D vor und führt dazu aus wie folgt.

II. Äußerung

2. Im Zusammenhang mit dem vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten vom 18.07.2022 ist auf die Ausführungen in der beiliegenden naturschutzfachlichen Stellungnahme J zu verweisen.

3. So sind die Prüfinhalte der Vorprüfung unzureichend. Es erfolgte keine kritische Auseinandersetzung, ob die Informationen des Standarddatenbogens vollständig und plausibel sind. Wie J in seiner Stellungnahme unter Verweis auf aktuelle Studien nachweist, sind im Europaschutzgebiet *** weitere Arten (Juchtenkäfer) nachgewiesen, bzw sind diese sehr wahrscheinlich (Alpenbock, Kleine Hufeisennase, Kleines Mausohr, Bechsteinfledermaus). Gem Rsp des EuGH ist eine angemessene Prüfung dahingehend auszulegen, dass diese auch „[…] Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde […] erfasst […]“ (EuGH 07.11.2018, C-461/17, Rn 40).

4. Ebenso sind die Angaben des Flächenausmaßes für den Lebensraumtyp (LRT) 9170 „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder“ nicht nachvollziehbar. So wurde im Standarddatenbogen 2015 das Flächenausmaß bereits mit 537,2 ha angegeben und findet sich diese Zahl auch im Standarddatenbogen 2021, obwohl nachweislich die Fläche dieses LRT im Zeitraum 2015 bis 2021 deutlich abgenommen hat.

5. Festzuhalten ist, dass der Standarddatenbogen nur den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Lebensraumtypen und Arten, die in einem Schutzgebiet in erheblichem Umfang vorkommen, und von einem Plan oder Projekt betroffen sind können, und nicht der einzige Referenzwert, ist (vgl Bekanntmachung der Kommission - Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinie zu Art 6 Abs 3 u 4 der FFH-RL 92/42/EWG, 2021/C 437/01, Pkt 3.1.3). In diesem Zusammenhang wird auf die Rsp des EuGH verwiesen, wonach die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse anzuwenden sind (EuGH 07.11.2018, C-461/17, Rn 33).

6. Weiters wird bemängelt, dass die Schutzziele nicht ausreichend bezeichnet werden, damit diese geeignet sind, Grundlage einer Vorprüfung oder gar Naturverträglichkeitsprüfung zu sein. Der Amtssachverständige hätte daher für die potenziell betroffenen Schutzgüter die Erhaltungs- und Entwicklugnsziele als Grundlage seiner Beurteilung festlegen müssen.

7. Die Prüfung der kumulativen Wirkung mit anderen Plänen und Projekten erfolgte in verkürzter und unzulässiger Weise. Ausgangspunkt für die Betrachtung kumulierender Pläne und Projekte somit das Jahr 2004 als Zeitpunkt der Aufnahme in die Schutzgebietsliste. Alle Projekte und Pläne, die seit 2004 erfolgten und geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung von Schutzgütern gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt zu führen, sind in der Prüfung zu berücksichtigen (vgl EuGH 26.04.2017, C-142/16 mwN). Eine solche Berücksichtigung erfolgte im GA D nicht. So führten Kahlschläge im Bereich des *** aufgrund von Luftbildauswertungen zu einem Verlust des LRT 9170 im Ausmaß von mind 2,5ha. Diese forstlichen Projekte sind bei der kumulativen Betrachtung ebenso zu berücksichtigen. Die „[…] Pflicht zur Prüfung kumulativer Auswirkungen sich nicht auf die Prüfung ähnlicher Arten von Plänen oder Projekten in jeweils demselben Tätigkeitssektor beschränkt. Alle Arten von Plänen oder Projekten, die in Verbindung mit dem zu prüfenden Plan oder Projekt erhebliche Auswirkungen haben könnten, sollten bei der Prüfung berücksichtigt werden“ (Methodik- Leitlinie der Kommission zu Art 6 Abs 3 u 4 der FFH-RL 92/42/EWG, 2021/C 437/01). Für den Bereich *** ist somit von einer Überschreitung der Erheblichkeit in Bezug auf das LRT 9170 auszugehend, für das gesamte Schutzgebiet unter Berücksichtigung der fortswirtschaftlichen Maßnahmen im gesamten Schutzgebiet ebenso.

8. Die kumulative Prüfung hinsichtlich der Schutzgüter Hirschkäfer (Erhaltungszustand U1, unzureichend-ungünstig), Großer Eichenbock (Erhaltungszustand U2, unzureichend- schlecht), sowie der möglicherweise betroffenen Arten gem Anhang II Alpenbock (U1) und Veilchenblaue Wurzelhals-Schnellkäfer (U2) hat ebenso auf die kumulative Wirkung hinsichtlich der forstlichen Projekte zu erfolgen. Eine solche unterblieb ebenso. Alte Laubwälder mit hohem Totholzanteil, wie die vom Vorhaben betroffenen Flächen, sind zudem Lebensraum der Schutzgüter Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus; U1) und Großes Mausohr (Myotis myotis; FV).

9. Schon aufgrund der Feststellung im GA D, dass eine erhebliche Beeinträchtigung xylobionter Käferarten des Anhang II der FFH-Richtlinie durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung im engeren Sinn für das gegenständliche Vorhaben. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung kann auch für den LRT 9170 bei Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen nicht ausgeschlossen werden.

10. Abschließend wird auf die zwingend erforderliche Prüfung des Vorhabens in Bezug auf die Verbotstatbestände gem Art 12 FFH-RL bzw Art 5 VS-RL sowie § 18 NÖ NSchG hingewiesen. Durch das Vorhaben werden alle drei Tatbestände des Artenschutzes in Bezug auf Arten des Anhanges IV lit a FFH-RL bzw Art 1 VS-RL erfüllt. Die Naturverträglichkeitsprüfung bzgl Natura-2000-Gebieten ersetzt keinesfalls die Prüfung und Erteilung einer Ausnahembewilligung gem Artenschutz (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 521).

[…]

Mit dieser Stellungnahme wurde auch eine ausführliche naturschutzfachliche Stellungnahme des K OG vom 26. Juli 2022, verfasst von Professor J und G vorgelegt.

1.4.3.2. Die NÖ Umweltanwaltschaft brachte schriftlich ergänzend zur mündlichen Verhandlung vor wie folgt:

Im Zuge der, vom LVWG ausgesandten Begehung am 14. Juli 2022 durch den Sachverständigen D zur ergänzenden Befunderhebung für die Gutachtenserstellung nahmen auch Vertreter von A, E und F begleitet von einer Altholzkäferspezialistin vom L in ***, G teil.

Sowohl im Bereich des nördlichen Astes des Forstweges als auch im südlichen Ast des Forstweges konnten innerhalb des ausgewiesenen Bereiches des Eichen-Hainbuchenwaldes an vielen Bäumen charakteristische, teilweise frische Bohrlöcher festgestellt werden, die zweifelsfrei auf Vorkommen des Großen Eichenbocks schließen lassen. Es wurden auch einige Exemplare des Hirschkäfers gefunden. Bruthöhlen von Vögeln oder Fledermäusen wurden nicht erkannt.

Im Zuge einer vorausgegangenen Begehung des Vertreters der NÖ Umweltanwaltschaft gemeinsam mit N als Vertreter des C und dem Naturschutzsachverständigen der BH Krems, D, im Februar des Jahres 2018, konnte beim *** der Forststrasse erreicht werden, dass die Trasse im mittleren Bereich talwärts verschoben wurde, um einer Altholzgruppe von Eichen auszuweichen, die Bohrlöcher des Eichenbocks aufwiesen.

Diese Altholzgruppe konnte bei der Begehung am 14. Juli 2022 aufgrund vorhandener Luftbilder als aktueller Bestand identifiziert werden.

Im Bereich der südlichen Forststrasse, der in den Eichen-Altholzbeständen zu liegen kommt wurde durch ein anderes Verfahren eine Fläche von ca. 3,5 ha auf 50 Jahre im Jahr 2019 außer Nutzung genommen und somit gesichert.

Der Forderung der NÖ Umweltanwaltschaft des Rückbaues des bereits damals bestehenden Weges bis zur westlichen Grenze des außer Nutzung gestellten Bestandes wurde mit Hinweis auf das schwebende Verfahren nicht entsprochen.

Nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 8 unterliegen Forststraßen im Landschaftsschutzgebiet einer Bewilligungspflicht.

Wenn diese Forststraßen in einem ausgewiesenen Europaschutzgebiet (Vogelschutzgebiet oder Natura 2000 Gebiet) zu liegen kommen ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 10 NSchG 2000 für dieses Vorhaben zusätzlich zu führen.

Eine Forststraße ist jedoch keine Straße im eigentlichen Sinn, die Orte verbindet oder Relationen herstellt, sondern Teil einer, aus der Sicht der Forstwirtschaft nachhaltigen, Waldbewirtschaftung (§ 1 Abs 2 Forstgesetz 1975).

Dies kann auch mit der Tatsache, dass für die Errichtung einer Forststrasse keine Rodung erforderlich ist, sondern, dass diese Fläche Wald nach dem Forstgesetz bleibt einfach nachvollzogen werden. Für jede andere Strasse ist eine Rodung erforderlich.

Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

(§ 1 Abs. 3 Forstgesetz 1975)

Dass eine Forststrasse ein Teil eines nachhaltigen Waldbewirtschaftungsplanes darstellt, kann aus der Definition der Forststrasse nach dem Forstgesetz (§ 59 forstliche Bringungsanlagen) zweifelsfrei erkannt werden. Eine Forststrasse ist per Definition eine Bringungsanlage, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder dient. Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zur öffentlichen Strasse (nach § 58 Forstgesetz 1975).

Es wird daher zusammenfassend festgestellt, dass ein Forstweg, Bringungsanlage nach dem Forstgesetz, Teil eines plangemäßen und damit nachhaltigen Vorgehens nach den Zielsetzungen des Forstgesetzes 1975 der Waldbesitzer ist.

Ein derart plangemäßes Vorgehen wird nur von großen Waldbesitzern betrieben, die einen maßgeblichen wirtschaftlichen Nutzen aus der Forstwirtschaft ziehen. Dazu sind auch Forstfachleute in diesen Betrieben tätig. Diese Forstfachleute und deren erforderliche Ausbildung werden je nach Größe des Besitzes durch das Forstgesetz geregelt. Diese bewirtschaften nach Plänen (Forstoperat) den Waldbesitz mit den vorhandenen oder noch zu errichtenden Forststrassen, wie dies für die verfahrensgegenständliche Forststrasse „***“ zutrifft. Für eine Forststrasse wird auch jeweils ermittelt welcher Waldbestand damit aufgeschlossen werden soll und kann. Diese Kennzahl ist Teil der Projektierung. Eine Forststrasse dient damit zweifelsfrei zur plangemäßen und nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Dass dies im konkreten Fall des Forststrassen- und Rückewegesystems am *** in nachvollziehbarer Weise auch so ist, zeigen die von der NGO *** zusammengestellten Schlägerungen der letzten Jahre auf dem beiliegenden Luftbildausschnitt in detaillierter und gut nachvollziehbarer Weise (Beilage zur VHS)

Die sichtbaren Rodungen des Forstbetriebes des C bleiben bewusst jeweils unter der Bewilligungspflicht für Fällungen von 0,5 ha. Wobei hier die Fällungen von 10 Jahren zusammen zu zählen sind. Betrachtet man die Flächen im Detail, so ergeben sich bei zwei Flächen, die sich im Bereich des Umkehrplatzes der verfahrensgegenständlichen Forststrasse „***“ befinden 3.695 m² (2012) und 5.714 m² (2015), wobei eine Fläche für sich über 0,5 ha Größe aufweist und zusammenhängend eine Fläche von 9.409 m² beansprucht worden ist. Diese größer als 0,5 ha betragende Fläche ist jedenfalls im Rahmen eines § 10 Verfahrens getrennt einer Prüfung zuzuführen und somit auch die Summation aller anderen Flächen zu prüfen.

Es wird daher der Antrag gestellt, dass nicht das Forststraßenprojekt alleine, sondern die plangemäße nachhaltige Forstbewirtschaftung des C jener Flächen, die innerhalb eines europarechtlich ausgewiesenen Gebietes nach § 10 NSchG 2000 liegen, zu prüfen ist. Es wird befürchtet, dass dieses Vorgehen der plangemäßen Waldbewirtschaftung mit erheblichen Beeinträchtigungen für die ausgewiesenen und vor Ort befindlichen oder befundenen Schutzgüter führt.

In NÖ NSchG 2000 werden unter § 10 nur Projekte zur Prüfung vorgesehen. In den Leitlinien zu Artikel 6 der FFH-RL 92/43/EWG vom 29. September 2021 und in der Bekanntmachung der Kommission zu Artikel 6 der FFH-RL 92/43/EWG vom 28. September 2021 der Kommission wird klar dargelegt, dass in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie Pläne oder Projekte einer Prüfung zu unterziehen sind. Dies hat in NÖ in der Verwaltungspraxis auch seit längerem Eingang gefunden. So wird im Agrarverfahren der NÖ ABB der Plan der Gemeinsamen Anlagen (GMA) auch diesen Prüfungen unterzogen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

In anderen Ländern in Europa sind derartige Waldbewirtschaftungspläne im entsprechenden Gesetz ab bestimmten Größenordnungen als verpflichtet zu erstellen.

Hierzu sei nur das Deutsche Bundeswaldgesetz mit seinen Länderspezifischen Landeswaldgesetzen angeführt. Beispielsweise schreibt das Thüringer Waldgesetz ab einer Größe von 50 ha verpflichtend einen für 10 Jahre gültigen Betriebsplan vor, den die Forstbehörde zu überprüfen und zu genehmigen hat.

Weiters wird dies wird mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Juni 2022 gegen die Slowakische Republik untermauert.

Im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakische Republik wird vom Europäischen Gerichtshof bemängelt, dass die Slowakische Republik zwar Waldbewirtschaftungsprogramme für Wälder mit besonderen Bestimmungen für den Schutz des Auerhuhns zwar ausgewiesen habe und die auch einer Prüfung auf Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie FFH-RL 92/43/EWG unterzogen habe, jedoch die Ausnahmeregelungen für durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und Beseitigung der Folgen durch Naturkatastrophen von einer Prüfung ausgenommen habe. Aufgrund der begründeten Stellungnahme der Kommission vom 24. Jänner 2019 an die Slowakische Republik wurden Änderungen im Naturschutzgesetz und im Waldgesetz der Republik Slowakei umgesetzt, die seit 1.Jänner 2020 in Kraft getreten sind, jedoch im zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes als nicht ausreichend angesehen werden.

Eine weitere Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Thema vom 4. März 2021 (verbundene Rechtssachen C-473/19 und C-474/19) wird ebenfalls angeführt.

In dieser Vorlage zur Vorabentscheidung wird dem vorlegenden Gericht folgende Vorgangsweise angeordnet.

Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob die Bedingungen, unter denen die im Ausgangsverfahren fragliche Abholzung durchzuführen ist, unter die vorsorglichen und nachhaltigen Praktiken der Waldbewirtschaftung fallen, die mit den sich aus der Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen der Erhaltung vereinbar sind.

Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die nationale Forstverwaltung im Rahmen der Behandlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abholzungsmaßnahmen keinen freiwilligen forstwirtschaftlichen Plan beurteilt hat. Zudem habe die nationale Verwaltung nicht geprüft, ob diese Abholzung unter voller Beachtung der in der Artenschutzverordnung vorgesehenen Verbote durchgeführt werden könne.

In Österreich und hier insbesondere in NÖ bestehen keine Prüfungen dieser in den Betrieben vorhandenen Waldbewirtschaftungspläne (Forstoperate). Nach Artikel 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sind derartige Pläne jedoch einer Prüfung zu unterziehen.

Im Forstgesetz sind derartige Pläne als Waldfachplan rechtlich verankert, auf freiwilliger Basis vorgesehen und auch mit Fördermöglichkeiten versehen worden. Auf der Internetseite des Ministeriums werden derartige Waldfachpläne („WAF“) als „geeigneter Managementplan“ zur Umsetzung heikler Themenfelder, wie dem „Natura 2000“ angeführt und werden auch zwei Waldfachpläne zum Thema „Natura 2000“ auf ausgewählten Flächen der Österreichischen Bundesforste AG beispielhaft angeführt.

Es besteht aus der Sicht der NÖ Umweltanwaltschaft die Europarechtliche Verpflichtung zur Prüfung derartiger bestehender Pläne nach Artikel 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung, Prüfung und Förderung dieser Pläne im Forstgesetz 1975 vorhanden.

Dem Vertreter der Antragstellerin N wurde dieses Argumentarium bereits im Jahr 2016 ausführlich erklärt. Dieser hat dazu eine Kostenschätzung vorgenommen und diese der Forstdirektion unterbreitet. Abschriftlich wurde die NÖ Umweltanwaltschaft mit Mail am 18. November 2016 davon unterrichtet. Es wurden jedoch keine weiteren derartigen Schritte der Umsetzung bis dato bekannt. Unabhängig davon gibt es ein Forstoperat, nach dem der Forstbetrieb seine langfristigen und Nachhaltigen Entwicklungen (Fällungen, Aufforstungen, Pflege, erforderlicher Wegebau, Wegesanierungen) plant. Dieses Operat, als Plan, ist nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. März 2021 als Grundlage für die Beurteilung durch die Gerichte heran zu ziehen, auch wenn dieser forstwirtschaftliche Plan auf freiwilliger Basis erstellt wurde.

Es wird daher der Antrag gestellt diesen Plan als Grundlage der Prüfung durch den Sachverständigen heranzuziehen oder falls dies nicht erfolgt, dieses Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dieser Sache zu erwirken.

Zum Gutachten selbst wird vorgebracht und begründet:

Die vom Sachverständigen getroffenen Einschätzungen zu den Erhaltungszielen 11-13 sind nicht nachvollziehbar.

Wie oben ausführlich dargelegt, kann nicht nachvollzogen werden wieso eine Forststrasse keinen Rückschluss auf die Behandlung der angrenzenden Flächen zulässt.

Hier wird das Luftbild, das von der NGO *** zur Verfügung gestellt wurde als Beweis angeführt. Fast alle Flächen der letzten 15 Jahre liegen zumindest an einer Forststrasse. Diese Forststrasse ist eine Bringungsanlage für Holz laut Forstgesetz.

Hier ist das Gutachten auf den Plan des Forstoperates zu erweitern und nicht nur die Strasse allein zu prüfen. Dies wird als Salamitaktik bewertet.

Zur Fragebeantwortung wird angeführt:

Zu 1.) Die Forststrasse ist Teil einer nachhaltigen Forstwirtschaft des Forstbetriebes C und durch die dokumentierte Bewirtschaftung der letzten 15 Jahre kommt es in einem erheblichen Teil der Europaschutzgebietes zu Auswirkungen.

Es ist somit die Beantwortung des Sachverständigen nicht nachvollziehbar.

Zu 2.) Es ist nicht nur das Projekt (Forststrasse als Bewilligungstatbestand nach den NÖ NSchG), sondern die Strasse als Teil des forstwirtschaftlichen Planes (Forstoperat) zu prüfen. Somit ist die Beantwortung durch den Sachverständigen unvollständig und zu ergänzen.

Zu 3.) Der forstwirtschaftliche Plan (Forstoperat) ist im Zusammenwirken mit den bestehenden Plänen der angrenzenden Betriebe (Forstoperate) zu prüfen, unabhängig, ob diese einer Bewilligung bedürfen oder freiwillig bestehen. Siehe dazu die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. März 2021.

Die Einschätzung des Sachverständigen ist somit nicht nachvollziehbar und um die Pläne zu ergänzen.

Zu 4.) Um die bestehenden freiwillig erstellten Pläne (Forstoperate) prüfen zu können sind diese in digitaler Form vorzulegen und in der Zusammenschau der betroffenen Anteile am Natura 2000 Gebiet darzustellen. Erst dann kann entschieden werden, ob noch zusätzliche Erhebungen erforderlich sind.

Die Schlussfolgerung des Sachverständigen ist somit voreilig getroffen worden und nicht nachvollziehbar in der Bewertung.

Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so wird in Eventu, der Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für die Forstrasse und für die oben genannte Schlägerungsfläche, die 0,5 ha überschreitet, beantragt.

Aufgrund der ausführlich oben diskutierten und vor Ort ersichtlichen eindeutigen, zahlreichen Nachweise der beiden Altholzkäferarten wird eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten durch den Bau des Weges befürchtet bzw. kann durch den Bau bereits eingetreten sein.

Weiters wird ein Artenschutzrechtliches Vergehen durch den faktischen Bau als sehr wahrscheinlich eingetreten bewertet und wird der Antrag gestellt dieses Verfahren von der zuständigen Behörde zu führen.

1.5. Weitere Feststellungen:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Projekt „Errichtung einer Forststraße „***" auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** (FFH-Gebiet AT ***) führen kann.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sowie den Vorbringen der Parteien.

Die Feststellung, dass das Projekt „Errichtung einer Forststraße „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** (FFH-Gebiet AT ***) führen könnte, ergibt sich aus den für die Vorprüfung umfänglich ausreichenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NatSchG):

§ 10 - Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

  • die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

  • die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

[…]

§ 27b - Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.

(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.

(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

§ 27c - Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

-Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in

-Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

§ 38 - Schluss- und Übergangsbestimmungen

[…]

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

1. § 10 Abs. 1 und 2 sowie

2. § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

-Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

-Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder

-Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind, betroffen sind,

und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.

(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1. Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 hinsichtlich des Projekts „Errichtung einer Forststraße „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***“, erlassen.

3.2. Zur Parteistellung und Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Vereins:

Der beschwerdeführende Verein ist als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes am 01.01.1990 entstanden und wird auf Grund der Statuten vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Mit Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.02.2012, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/20112, wurde der beschwerdeführende Verein als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz anerkannt und hat seinen Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark und Wien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 2021, ***, die Parteistellung des beschwerdeführenden Vereins (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides) im gegenständlichem Feststellungsverfahren, in dem es um allfällige erhebliche Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes geht, auf dem Boden der Bestimmungen der Aarhus-Konvention bejaht und festgestellt, dass dieser gemäß § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 dem Verfahren weiterhin beizuziehen gewesen wäre.

Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit von der Zulässigkeit der Beschwerde des Vereins auszugehen und nunmehr inhaltlich darauf einzugehen.

3.3. In der Sache:

3.3.1.

Europaschutzgebiete sind Teil des EU-weiten Netzwerks an Schutzgebieten „Natura 2000" (Art 4 und 5 FFH-RL). Natura 2000 hat das Ziel, seltene und gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten.

Rechtliche Grundlagen für dieses europaweite Schutzgebietsnetz bilden die Vorgaben der zwei EU-Richtlinien „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL)“ sowie der „Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (VSchRL)“.

In Niederösterreich wurden auf diese Weise 20 Gebiete gemäß FFH-Richtlinie und 16 Gebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie ausgewählt. Diese 36 Natura 2000-Gebiete überschneiden sich in Teilbereichen und wurden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.

Der Schutz in Gebieten des Natura-2000-Schutzgebietsnetzwerkes wird zentral durch das Instrument der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Naturverträglichkeitsprüfung) nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gewährleistet, die in Niederösterreich durch § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt wurde. Demnach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines "Natura 2000"-Schutzgebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen.

Somit unterliegen nicht alle Pläne oder Projekte der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP). Im Rahmen einer Vorprüfung ist vielmehr zu klären, inwieweit Pläne oder Projekte, die nicht mit der Verwaltung des betreffenden Schutzgebietes in Zusammenhang stehen, ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Ergibt die Vorprüfung keine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets, kann auf die weiteren Prüfschritte der NVP verzichtet werden (vgl. VwGH Ra 2015/03/0058).

Auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes im Sinne des § 9 NÖ NSchG 2000 führen kann.

Es ist daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob eine Naturverträglichkeit vorliegt, sondern lediglich, ob es erforderlich ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen. Das Feststellungsverfahren hat also lediglich die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zum Inhalt, während die Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich der Fall ist, Gegenstand eines nachfolgenden Bewilligungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 wäre.

Demnach zielt das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 darauf ab, ohne ein Verträglichkeitsprüfungsverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 machen zu müssen, durch die Feststellung der Behörde Rechtssicherheit zu erlangen.

Hervorzuheben ist, dass „Beeinträchtigungen“ (auf den Ist-Zustand des Europaschutzgebietes) zulässig sind, diese jedoch nicht „erheblich“ sein dürfen. Prüfmaßstab sind die Erhaltungsziele, die für das Gebiet festgelegt wurden. Potentielle erhebliche Beeinträchtigungen sind anhand objektiver Umstände auszuschließen (vgl. EuGH 7.9.2004, C-127/02). Zu berücksichtigen sind bei der Vorprüfung auch die kumulativen Auswirkungen mehrerer Pläne oder Projekte.

3.3.2.

Der Amtssachverständige für Naturschutz hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Hirschkäfer als bevorzugtes Bruthabitat die Eiche nutzt, wobei auch seltener Stöcke von Rotbuche, Weide, Ulme, Pappel und Obstbäume genutzt werden. Hirschkäfer treten erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Zersetzung auf. Das Bruthabitat dient der Entwicklung vom Ei bis zum fertigen Käfer. Die Larven ernähren sich nach dem Schlüpfen von Humusteilchen, anschließend ernähren sie sich über drei bis acht Jahre von in Zersetzung befindlichen morschem, feuchten und verpilztem Holz, das sie mit der Zeit in Mulm umsetzen.

Hirschkäfer brauchen Offenlandstrukturen und sind (zumindest im ***) erfolgreiche Kulturfolger. Die vielfachbeschriebene enge Bindung an die Baumart Eiche ist keine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Populationsbildung

Es werden auch bereits länger abgestorbene Bäume bzw. deren Stöcke genutzt. Der Boden ist zumeist skelletarm und tiefgründig. Wärme exponierte Offenlandschaften mit tiefgründigen Böden begünstigen die Anlage von Bruthabitaten. Grundsätzlich werden tendenziell sehr lichte Laubholzwälder oder Waldränder mit einer Südost- bis Südwestexposition angenommen (Rink M., 2006).

Der Große Eichenbock ist von lebendem Eichenholz abhängig. In Mitteleuropa entwickelt sich der Große Eichenbock beinahe ausschließlich auf sehr alten, kränkelnden Eichen. Bevorzugt werden locker strukturierte Eichenwälder ohne Unterwuchs (auch Baumgruppen und Parkbäume) oder Solitärbäume (Straßenalleen, Einzelbäume). Die Brutbäume müssen alt sein, einen Stammumfang von mindestens 1 – 2 m (oder mehr) in 1 m Höhe haben und einen nach Süden exponierten Standort aufweisen. Der Stamm muss besonnt und der Bestand daher arm an Unterwuchs sein. Bevorzugt werden die unteren Stammregionen von den Larven besiedelt. Die Weibchen legen in Rindenritzen ihre Eier ab, aus denen nach bis zu drei Wochen die Larven schlüpfen und sich in die Rinde einfressen. Die Larven fressen sich sehr tief durch den Stamm bis ins Kernholz. Nachdem geeignete Brutbäume wiederholt besiedelt werden, finden sich typische Schlupflöcher und Auswurf von Bohrmehl.

Der Veilchenblaue Wurzelhalsschnellkäfer benötigt als Urwaldrelikt zu seiner Entwicklung alte, lebende Laubbäume, deren hohler Stammfuß mit mäßig feuchtem Mulm ausgefüllt sein muss. In solchen Baumhöhlen im Wurzelbereich lebt die Larve in Höhe der Erdoberfläche, möglicherweise auch unter der Bodenoberfläche mehrere Jahre lang. Insgesamt dürfte die Art sehr ortstreu sein. Die Käferart stellt hohe Anforderungen an die Beschaffenheit der Baumhöhle wie auch an das eigentliche Brutsubstrat und kann daher nur in ausgedehnten Refugien mit zahlreichen kernfaulen Altbäumen überleben. Aufgrund seiner geringen Mobilität und der hohen Spezialisierung auf seinen Lebensraum ist er in erster Linie von forstwirtschaftlichen Maßnahmen betroffen. Für das zukünftige Überleben dieser sehr seltenen Käferart ist eine Erhöhung des Anteils an Altbäumen mit großen Stammstärken und hohlen und faulen Wurzelpartien in größerem Flächenausmaß essentiell.

Die Befundaufnahme am 14.7.2022 hat ergeben, dass der Eichenwald zwischen den beiden Stichwegen *** und *** für alle drei Käferarten grundsätzlich sowohl einen Lebensraum darstellt, als auch tatsächliche bzw. potenzielle Bruthabitate vorhanden sind. Die Analyse der Luftbilder hat ergeben, dass im Eichenwaldbereich insgesamt 36 Stk. Eichen gefällt und ihre Stöcke durch den Forststraßenbau entfernt wurden.

Nachdem ex post keine Befundaufnahme über einen tatsächlichen Befall der bereits entnommenen Bäume im Trassenbereich mit xylobionten Käfern bzw. deren Eignung als Bruthabitat möglich ist und ein Rückschluß aus der Anzahl der entfernten Eichen auf die Auswirkungen auf die Gesamtpopulation im Bereich des *** nicht möglich ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht restlos ausschließbar.

Aus naturschutzfachlicher Sicht kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** nach der FFH-RL aufgrund einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Bruthabitate xylobionter Käferarten nicht ausgeschlossen werden.

3.3.3.

Nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgelblichen Sachlage (VwGH 2007/18/0059) kann nach den diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz eine erhebliche Beeinträchtigung der Bruthabitate xylobionter Käferarten nicht ausgeschlossen werden.

Dadurch kann die beantragte Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz, dass das gegenständliche Projekt „Errichtung einer Forststraße „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** (FFH-Gebiet AT ***) führen könnte, bereits aus der möglichen erheblichen Beeinträchtigung der angeführten xylobionten Käferarten nicht getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV:

Wie der beschwerdeführende Verein zutreffend in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.10.2021 anführt, geht aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Ra 2021/03/0128) hervor, dass Bestimmungen wie jene des § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 anerkannten Umweltorganisationen lediglich ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht einräumen; die Erhebung einer Revision an den VwGH steht diesen aber nur dann offen, wenn sie dort die Verletzung prozessualer Rechte geltend machen. Ein Revisionsrecht in materiell-rechtlichen Fragen kommt Umweltorganisationen - ähnlich wie den Umweltanwaltschaften (vgl VwGH Ro 2017/03/0010) - somit nur dann zu, wenn das Materiengesetz dies vorsieht. Mit dieser Entscheidung schließt der VwGH konsequent an seine Judikatur zu den Formalparteien an.

Da die Aarhus-Konvention nur Zugang zu einem Gericht erfordert, wird man die Beschränkung auf ein Beschwerderecht vor dem Verwaltungsgericht auch als Aarhus-konform bezeichnen können. Das LVwG ist in solchen Beschwerden von Umweltorganisationen somit die letzte Instanz und hat Vorlagepflicht beim EuGH, wenn die Auslegung von Unionsrecht unklar ist (vgl. Stadlberger, Aarhus-Beteiligungsgesetz: Altbescheide nicht rechtskräftig nach Zustellung an Umweltorganisation, RdU 2021/139, 269).

Wesentlich ist dabei, dass die Beantwortung der Vorlagefrage für das nationale Gericht von Entscheidungserheblichkeit ist. Ob eine Fragestellung für sein Verfahren „entscheidungserheblich“ ist, hat das vorlegende Gericht zu beurteilen (vgl. Leidenmühler, Europarecht4, S. 120). Im gegenständlichen Verfahren ist dies nicht der Fall, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht veranlasst sieht, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.