LVwG-AV-501/001-2022•LVwG N LVwG-AV-501/001-2022
LVwG-AV-501/001-2022Tribunal Administrativo Regional5 de ago. de 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; amtswegige Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; neue Tatsache; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte - Partnerschaft in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.02.2022, AZ: ***, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1. 1 Mit Ansuchen vom 16.9.2020 beantragte der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung eines Gasbrennwertgerätes mit horizontaler Abgasführung mit einer Nennwärmebelastung von 24 KW im Kellerabteil einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nummer *** in der Katastralgemeinde ***.
Als Antragsbeilagen wurde eine technische Beschreibung der Gasbrennwerttherme, ein Typenprüfbericht, zwei Skizzen (Außenansicht Ost und Kellerabteile) und der Befund eines Rauchfangkehrers vorgelegt, wonach mangels Abgasanlage im gegenständlichen Objekt eine Außenwandtherme mit horizontaler Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie installiert werden darf.
Die technische Baubeschreibung wurde von einem Installateurbetrieb erstellt. Hierin wird ausgeführt:
„Die Abgasführung erfolgt waagrecht durch die Außenwand an der Ostseite des Gebäudes, wie auf der beiliegenden Skizze ersichtlich. Der Betrieb erfolgt raumluftunabhängig. Die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G K41 werden eingehalten.
Nach Fertigstellung der gesamten Anlage werden die erforderlichen Druckproben durchgeführt, sodass die Anlage den technischen Richtlinien und einschlägigen ÖNORMEN entspricht.“
Die Grundstücksgrenzen sind in den eingereichten Skizzen nicht eingezeichnet.
1. 2 Der Leiter des Bauamtes der Stadtgemeinde *** ist für die Führung von Baubewilligungsverfahren zuständig und erstellt auch selbst bautechnische Gutachten auf Grundlage seines eigenen Fachwissens, nicht jedoch im Bereich Maschinenbautechnik, weil er keine diesbezügliche Ausbildung hat. Ihm war auch nicht bekannt, welche Regelungen die ÖVGW Richtlinie G K41 enthält.
Er übermittelte die Projektunterlagen an einen Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik. Am 23.9.2020 hat er mit ihm das Projekt telefonisch besprochen.
Hierbei gab der Amtssachverständige telefonisch bekannt, dass in den Einreichungsunterlagen im Schreiben des Installateurbetriebes festgestellt wurde, dass die Bestimmungen der ÖVGW Richtlinie G K41 eingehalten werden und daher alle Vorgaben der NÖ Bauordnung samt zugehörigen Verordnungen und Richtlinien sichergestellt sind und aus Sicht des Sachverständigen kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung besteht.
Auf Grundlage dieses Gespräches verfasste der Leiter des Bauamtes ein Gutachten (vom 23.09.2020). Hierin wird im Befund nach einer Beschreibung des eingereichten Projektes unter anderem ausgeführt, dass die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G K41 hinsichtlich Abstandshaltung der Abgasleitung eingehalten werden. Als Gutachten im engeren Sinn wird ausgeführt, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung aus bautechnischer Sicht keine Bedenken bestehen, wenn (als Auflage) mit der Fertigstellung die Ausführungsbestätigung des Installateurs vorgelegt wird.
1. 3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 6.10.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung eines Gasbrennwertgerätes mit horizontaler Abgasführung erteilt. Gemäß dem Spruch dieses Bescheides hat die Ausführung des Vorhabens entsprechend den (mit einer Bezugsklausel versehenen) Antragsbeilagen zu erfolgen. Die im Spruch des Bescheides enthaltene Projektbeschreibung lautet:
„Geplant ist die Aufstellung eines Gasbrennwertgerätes der Marke Viessmann mit einer Nennwärmebelastung von 24 kW im Aufstellungsraum im Kellerabteil des Wohnhauses. Durch den Installateurbetrieb C aus *** wird die Beschreibung sowie die skizzenhafte Darstellung vorgelegt. Die Abgasleitung erfolgt waagrecht im Kellerabteil und mündet an der Ostseite des Gebäudes ins Freie. Die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie GK41 hinsichtlich Abstandshaltung der Abgasleitung werden eingehalten.“
1. 4 Mit E-Mail vom 10. November 2020 übermittelte ein Nachbar des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, wonach die Ausblendung des Abgasrohres in den von ihm gepflegten und deutlich abgegrenzten Gartenteil erfolge. Das scharfkantige Abgasrohr sei auf einer Höhe von 70 cm angebracht worden und stelle eine Verletzungsgefahr dar, ebenso die Temperatur des Abgasstroms von 52° C. Der Gartenanteil sei daher nicht mehr uneingeschränkt nutzbar.
1. 5 Daraufhin wurde von der Baubehörde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom 01.12.2020 eingeholt. Hierin wird ausgeführt:
„Seitens des Wohnungseigentümers wurde mit Schreiben vom 22.9.2020 um die Baubewilligung für die Errichtung einer gasbefeuerten Zentralheizungsanlage für seine o.a. Wohnung angesucht,
Diesem Ansuchen wurden Einreichunterlagen der Fa. C beigelegt, aus welchen abzuleiten war, dass die geplante Heizungsanlage den Vorgaben der NÖ Bauordnung 2014 entspricht.
Neben der Begründung, warum eine waagrechte Abgasführung gewählt wurde, wurde auch im Schreiben der Fa. C festgehalten, dass die Bestimmungen der ÖVGW- Richtlinie GK 41 eingehalten werden. In dieser Richtlinie, die als Stand der Technik für die Lager von waagrechten Ausmündungen von Gasbrennwertgeräten anzusehen ist, wird jedoch auch festgehalten, dass die Ausmündung in Bereichen von unterhalb 2m über Außenniveau nur für nicht allgemein zugängige Bereiche gilt. Das bedeutet, dass nur ein eingeschränkter Personenkreis unter Aufsicht des Betreibers der Heizung zu diesem Bereich Zugang hat, und keine fremden Rechte eingeschränkt werden.
Im ggstd. Fall ist jedoch der Nutzungsberechtigte für den Bereich der Thermenausmündung der Wohnungsbesitzer von Wohnung 1 im ggstd. Wohnhaus, weshalb die Ausmündung der Therme mehr als 2m über Außenniveau an der vorgesehenen Stelle liegen muss. Dabei sind jedoch auch die sonstigen Schutzabstände der ÖVGW-Richtlinie GK 41 im Hinblick auf Hauptfenster einzuhalten. Dies gilt sinngemäß auch für die Fenster der eigenen Wohnung.
Bei Durchsicht des Bauaktes konnte weiters festgestellt werden, dass offensichtlich im Keller bereits im Jahr 1997 eine Außenwandtherme für die Wohnung 3 bewilligt worden ist, wobei das Luft-Abgasrohr durch den Keller der Wohnung 1 geführt worden ist. (Siehe Kenntnisnahme der Bauanzeige durch die Stadtgemeinde *** vom 22.5.1997)
Aus den oben genannten Gründen, insbesonders der Nutzungsberechtigung des Grundstückes vor der nunmehrigen Ausblasung der Therme ergibt sich, dass das Einreichprojekt für die neue Therme; bereits errichtet; nicht vollständig richtig war. Für die Richtigkeit der Projektunterlagen haftet der Planer. Daraus resultiert, dass die Baubewilligung auf falschen Grundlagen erteilt wurde, was der Baubehörde zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung nicht bekannt war.
Daher ist aus maschinenbautechnischer Sicht die Heizung so umzuplanen und abzuändern, dass sie den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 entspricht und eine neuerliche Einreichung für die abgeänderte Heizung erforderlich.
Der Bescheid vom 6.10.20 entspricht nicht der Ausführung der Heizung, da die Grundlage; die Nutzungsart; durch einen bestimmten eingeschränkten Personenkreis, wie sie aus dem Einreichprojekt zu entnehmen war, in der Natur nicht gegeben ist.“
1. 6 Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 übermittelte der Nachbar des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme an die Baubehörde und übermittelte einen Kaufvertrag vom 18.12.2014 über seine Wohnung. Laut diesem Kaufvertrag ist mit dem Wohnungseigentum „W 1“ *** das Recht der ausschließlichen Nutzung des unmittelbar angrenzenden Gartenanteils verbunden.
Zudem führte der Nachbar des Beschwerdeführers an, dass das Vorhaben keineswegs unter Einhaltung aller Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G K41 ausgeführt worden sei. So betrage etwa der Abstand der aus Ausmündung zum Nachbargrundstück Nr. *** deutlich weniger als 3 m.
1. 7 Am 08.10.2021 holte die Baubehörde ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik ein. Dieses lautet:
„Mit Bescheid vom 6.10.2020, AZ ***, wurde Herrn A die Baubewilligung für die Aufstellung eines Gasbrennwertgerätes mit horizontaler Abgasführung erteilt. Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Bescheidbeilagen zu erfolgen, laut diesen Unterlagen und den gesetzlichen Vorgaben sind daher insbesondere alle Vorgaben der ÖVGW-Richtlinie GK41 einzuhalten.
Zum Zeitpunkt der Baubewilligung war aufgrund der Einreichunterlagen in denen die Ausführung der Abgasausmündung entsprechend den Vorgaben der ÖVGW Richtlinie GK 41 in vollem Umfang angegeben war, seitens der Behörde davon auszugehen, dass die Ausmündung des Gasbrenngeräts unterhalb von 2 m über dem Außenniveau vorgesehen werden kann. Nach den Vorgaben der ÖVGW Richtlinie GK41 setzt dies jedoch zwingend voraus, dass die von der Ausmündung betroffene Fläche nur für die private Nutzung des Betreibers der Heizung bestimmt ist. Weiters ist im konkreten Fall bei einer 24 KW-Anlage und einer Ausmündung unterhalb von 2 m über dem Außenniveau, ein Abstand von zumindest 4 Metern zu Nachbargrundstücken vorzusehen und ist dieser Bereich auch gegenüber allgemein- und fremdzugänglichen Flächen einzuzäunen.
Herr D hat nun einen Kaufvertrag über das Wohnungseigentum der gegenständlichen Wohneinheit mit dem Gartenanteil vorgelegt. In dieser Vereinbarung wird ihm das Recht der ausschließlichen Nutzung des an die Wohnung anschließenden Gartenbereiches eingeräumt. In diesem Gartenbereich wiederum erfolgt die Ausmündung der oben angeführten Therme.
Gutachten:
Auf Frage der Baubehörde, ob durch diese Grundlagenänderung eine Änderung in der Beurteilung des maschinenbautechnischen Sachverständigen gegenüber der Grundlage des Bescheides vom 06.10.2020 erforderlich ist, wird aus maschinenbautechnischer Sicht festgehalten:
Wie bereits in der Stellungnahme vom 01.12.2020 festhalten, wird vom Sachverständigen darauf hingewiesen, dass laut Einreichungsunterlagen im Schreiben der Fa. C festgestellt wurde, dass die Bestimmungen der ÖVGW Richtlinie GK41 eingehalten werden. Nach telefonischer Rücksprache der Baubehörde beim gegenständlichen Sachverständigen wurde von diesem mündlich bekannt gegeben, dass damit alle Vorgaben der NÖ Bauordnung samt zugehörigen Verordnungen und Richtlinien in Verbindung mit den sonstigen Einreichunterlagen sicher gestellt waren und aus Sicht des Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung bestand. In dieser Richtlinie (ÖVGW GK 41), die zum damaligen Zeitpunkt der Bescheiderstellung sowie auch zum heutigen Zeitpunkt als Stand der Technik für die Situierung von waagrechten Ausführungen von Luftabgassystemen von Gasbrennwertgeräten anzusehen ist bzw. war, wird jedoch auch festgehalten, dass die Ausmündung von Luftabgasführungen waagrecht im Bereich von unter 2,0 m über Außenniveau nur für nicht allgemein zugängliche Bereiche gilt. Das bedeutet, dass in diesem Bereich im Prinzip nur der Betreiber samt einem Personenkreis, der unter seiner Aufsicht steht, Zutritt zu diesem Bereich haben darf und keine fremden Rechte eingeschränkt werden. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch der Kaufvertrag mit Aussage auf Seite 2 vor, dass mit dem Kaufvertrag auch das Recht der ausschließlichen Nutzung des unmittelbar an die Wohneinheit angrenzenden Gartenanteils für die Wohnung 1 zustande kam. Dieses Gartengrundstück ist daher nicht in der Verfügungsgewalt des Antragstellers (Herr A) sondern unterliegt dieses dem Beschwerdeführer (Herr D). Daraus resultiert, dass mit dem nunmehrigen Wissen eine andere Beurteilungsgrundlage gegeben ist und die eingereichte Therme als nicht bewilligungsfähig im Sinne der NÖ Bauordnung (Gültigkeitsdatum zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung) anzusehen ist. Dazu wird festgehalten, dass für die Beurteilung der ursprünglichen Grundlage ausschließlich die Einreichunterlagen der Fa. C (Projektant) herangezogen worden sind. Laut § 18 (2) der zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen NÖ Bauordnung ist für die Richtigkeit des Projektes ausschließlich der Planer haftbar und ist diese im Normalfall durch die Behörde nicht zu prüfen. Daher wurde auch der Bescheid nur auf Grundlage des Einreichprojektes, ohne Lokalaugenschein, erstellt.“
1. 8 Es wurde Parteiengehör gewährt und erfolgten weitere Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer legte insbesondere einen Wohnungseigentumsvertrag aus dem Jahr 1974 über die Wohnhausanlage vor und führte aus, dass es sich beim gegenständlichen Gartenbereich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handle, welcher der allgemeinen Benützung der Wohnungseigentümer diene.
1. 9 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 15.02.2022 wurde unter Spruchpunkt 1 das mit Bescheid vom 06.10.2020, ***, abgeschlossenen Bewilligungsverfahren über die Aufstellung des Gasbrennwertgerätes von Amts wegen gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Unter Spruchpunkt 2 wurde das Bauansuchen vom 22.09.2020 im wiederaufgenommenen Verfahren abgewiesen. Unter Spruchpunkt 3 wurde ein Abbruchauftrag gemäß § 35 NÖ BO 2014 erteilt.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen ausgeführt, dass neue Tatsachen und Beweismittel (Kaufvertrag zwischen Frau E und Herrn D vom 18.12.2014 über die Wohneinheit W1 der Wohnhausanlage ***, *** und Wohnungseigentumsvertrag aus dem Jahr 1974 Wohnhausanlage ***, *** sowie die Behauptung des fehlenden Abstandes von mind. 4 m laut ÖVGW Richtlinie G K41 der Ausmündung zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***) hervorgekommen seien. Diese seien geeignet bezüglich des von der Baubehörde im Jahr 2020 abgeschlossen Bewilligungsverfahrens, Zahl ***, über die Aufstellung eines Gasbrennwertgerätes mit horizontaler Abgasführung, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.
Weiters wurde (zu Spruchpunkt 2) ausgeführt, dass weder der Beschwerdeführer noch der Nachbar des Beschwerdeführers über das alleinige zivilrechtliche Verfügungsrecht über den gegenständlichen Gartenbereich (Bereich der Ausmündung der Heizungsanlage) verfügen. Vielmehr handle es sich bei diesem Bereich nach dem Wohnungseigentumsvertrag aus dem Jahr 1974 um eine Fläche, welche zur allgemeinen Benutzung vorgesehen ist. Gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom 8.10.2021 seien die Voraussetzungen gemäß ÖVGW Richtlinie G K41 nur dann erfüllt, wenn ausschließlich der Betreiber (im konkreten Fall der Beschwerdeführer) samt einem Personenkreis, der unter seiner Aufsicht steht, Zutritt zum Bereich der Ausmündung der Heizungsanlage haben. Dies sei aufgrund der festgestellten Eigentumsverhältnisse nicht der Fall.
Zudem habe die Baubehörde festgestellt, dass der Abstand der Ausmündung der Heizungsanlage zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG *** ca. 3,0 bis 3,15 Meter laut Messung aus der digitalen Katastermappe (DKM) betrage. Damit sei aus Sicht der Behörde eine weitere wesentliche Vorgabe der ÖVGW Richtlinie G K41 mit mind. 4,0 Metern Abstand zur Grundgrenze der Ausmündung des Gasbrennwertgerätes nicht erfüllt.
1. 10 Gegen den Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Hierin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Baubehörde im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren in der Lage gewesen wäre festzustellen, dass Verstöße gegen die ÖVGW Richtlinie G K41 vorgelegen sind (Nichteinhaltung eines Mindestabstandes von 4 m zwischen der Ausmündung und der Grundstücksgrenze sowie die Ausmündung auf eine Fläche, die nicht nur zur privaten Nutzung des Betreibers der Heizung bestimmt ist). Es läge somit ein Verschulden der Behörde vor, das einer Wiederaufnahme des Verfahrens entgegensteht. Außerdem sei der allgemein zugängliche Bereich gemäß der Richtlinie ÖVGW G K41 nicht mit dem wohnungseigentumsrechtlichen Begriff der Allgemeinfläche vergleichbar. Die Baubehörde habe ein fehlendes Verschulden auch nicht dargelegt.
Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den jeweils genannten Dokumenten, die sich im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden. Die ergänzenden Feststellungen zum Verfahrensgang unter Punkt 1.2 ergeben sich aus der Aussage des Bauamtsleiters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der hierbei geschilderte Inhalt des Telefongespräches mit dem Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik am 23.09.2020 stimmt auch mit der Darstellung des Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 08.10.2021 überein. Der Umstand, dass die Grundstücksgrenzen in den eingereichten Skizzen nicht eingezeichnet waren (Punkt 1.1), ergibt sich einerseits aus diesen Unterlagen und andererseits aus der Aussage des Projektanten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach er die Grundstücksgrenzen versehentlich nicht eingezeichnet bzw. beachtet hat.
Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018 lauten auszugsweise:
„(…)
§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(…)
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
(…)“
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Unter diesen Voraussetzungen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG auch von Amts wegen verfügt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen des von der belangten Behörde vorliegend herangezogenen Wiederaufnahmegrundes unter anderem voraus, dass an der im durchgeführten Verfahren unterbliebenen Erörterung der neu hervorgekommenen Tatsache (bzw. des Beweismittels) die Behörde kein Verschulden trifft. Die amtswegige Wiederaufnahme eines (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens ist daher ausgeschlossen, wenn die Behörde die neue Tatsache (bzw. das neue Beweismittel) bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben (bzw. aufnehmen) können. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458 mwN).
Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf zwei Gründe.
Einerseits sei erst durch die Vorlage des Kaufvertrages durch den Nachbarn bzw. die Vorlage des Wohnungseigentumsvertrages durch den Beschwerdeführer bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer nicht über das alleinige zivilrechtliche Verfügungsrecht über den gegenständlichen Gartenbereich (Bereich der Ausmündung der Heizungsanlage) verfügt. Vielmehr handle es sich bei diesem Bereich nach dem Wohnungseigentumsvertrag aus dem Jahr 1974 um eine Fläche, welche zur allgemeinen Benutzung vorgesehen ist. Gemäß der daraufhin eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom 8.10.2021 seien die Voraussetzungen gemäß ÖVGW Richtlinie G K41 nur dann erfüllt, wenn ausschließlich der Betreiber (im konkreten Fall der Beschwerdeführer) samt einem Personenkreis, der unter seiner Aufsicht steht, Zutritt zum Bereich der Ausmündung der Heizungsanlage hat. Dies sei aufgrund der festgestellten Eigentumsverhältnisse nicht der Fall.
Außerdem habe die Baubehörde erst durch die Behauptung des Nachbarn (Schriftsatz vom 24.08.2021) davon erfahren, dass der in der ÖVGW Richtlinie G K41 vorgesehene Mindestabstand von 4 Metern von der Ausmündung der Heizungsanlage bis zum Nachbargrundstück Nr. ***, KG *** nicht eingehalten wird.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass die Baubehörde im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren in der Lage gewesen wäre festzustellen, dass diese Verstöße gegen die ÖVGW Richtlinie G K41 vorgelegen sind. Es läge somit ein Verschulden der Behörde vor, das einer Wiederaufnahme des Verfahrens entgegensteht. Dies trifft im Ergebnis zu:
Gemäß § 14 Z 4 lit. b NÖ BO 2014 bedürfen Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, einer Baubewilligung. Das Ermittlungsverfahren der Baubehörde hat sich hierbei auch darauf zu erstrecken, ob das konkret eingereichte Projekt die Grundanforderungen an Bauwerke entsprechend den Regeln der Technik erfüllt (§ 43 Abs. 2 NÖ BO 2014).
Für diese Beurteilung ist ein besonderes Fachwissen erforderlich. Im konkreten Fall (unter anderem) die Kenntnis der ÖVGW Richtlinie G K41, die als Stand der Technik für die Lager von waagrechten Ausmündungen von Gasbrennwertgeräten anzusehen ist.
Zumal die Baubehörde nicht selbst über dieses Fachwissen verfügte, war sie gemäß § 52 AVG dazu verpflichtet, einen maschinenbautechnischen Sachverständigen beizuziehen.
Dies erfolgte im gegenständlichen Fall nur insofern, als ein Bediensteter der belangten Behörde das eingereichte Projekt telefonisch mit einem Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik besprochen hat. Dieser Bedienstete führt Bauverfahren und erstellt im Rahmen von Baubewilligungsverfahren auch selbst bautechnische Gutachten auf Grundlage seines eigenen Fachwissens, nicht jedoch im Bereich Maschinenbautechnik, weil er keine diesbezügliche Ausbildung hat. Ihm war auch nicht bekannt, welche Regelungen die ÖVGW- Richtlinie G K41 enthält.
Die telefonische Auskunft des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen beschränkte sich darauf, dass in der Projektbeschreibung festgestellt wurde, dass die Bestimmungen der ÖVGW Richtlinie G K41 eingehalten werden und daher kein Einwand gegen die Erteilung der Baubewilligung bestehe.
Daraufhin erstellte der Bedienstete der Baubehörde das gegenständliche Gutachten vom 23.09.2020. Hierin wird im Befund nach einer Beschreibung des eingereichten Projektes unter anderem ausgeführt, dass die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G K41 hinsichtlich Abstandshaltung der Abgasleitung eingehalten werden. Als Gutachten im engeren Sinn wird ausgeführt, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung aus bautechnischer Sicht keine Bedenken bestehen, wenn (als Auflage) mit der Fertigstellung die Ausführungsbestätigung des Installateurs vorgelegt wird.
Die Baubehörde hat sich daher in einer technischen Frage damit begnügt, dass der Projektant der Partei die Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Bauvorhabens ohne Begründung bzw. nähere Ausführungen selbst festgestellt hat. Eine Beurteilung des Amtssachverständigen, ob die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G K41 gemäß den eingereichten Planskizzen eingehalten werden, wurde von der Behörde nicht veranlasst. Hierbei wäre im Übrigen auch hervorgekommen, dass diese Beurteilung anhand der (unvollständigen) Antragsbeilagen gar nicht möglich gewesen wäre, zumal die Grundstücksgrenze hierauf nicht eingezeichnet war.
In einer solchen Konstellation kann gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass die Behörde kein Verschulden daran trifft, dass die von ihr für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogenen Tatsachen nicht schon in das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Eingang gefunden haben. Dieses Verschulden der Behörde schließt eine nachträgliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwGH 22.02.2006, 2005/09/0011).
Auch wenn die Verfasser von bautechnischen Unterlagen gemäß § 18 Abs. 2 NÖ BO 2014 – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich sind, entbindet eine begründungslose Aussage eines Installateurbetriebes, dass die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G K41 eingehalten werden, die Baubehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht (vgl. VfSlg 19804/ 2013 und VfSlg 16.049/2000).
Der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
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