LVwG N LVwG-S-1475/001-2021

LVwG-S-1475/001-2021Tribunal Administrativo Regional5 de ago. de 2022

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Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; nichtamtliche Sachverständige; Gebühren; Aktenstudium; Kopien; Mühewaltung; Zeitversäumnis;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1475/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1475.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.05.2021, ***, betreffend Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Gebühr für die Anfertigung von Kopien in der Höhe von 2,40 Euro zuerkennt wird. im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlage für Zeitversäumnis § 33 Abs 1 GebAG, BGBl 136/1975 idF BGBl II 134/2007, zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der Polizeiinspektion *** am 05.04.2021, um 14:54 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, Kreuzung /, wurden von den amtshandelnden Polizeiorganen beim Lenker des angehaltenen Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift wahrgenommen. Aufgrund der festgestellten Suchtgiftsymptome wurde diese Person in weiterer Folge dem Beschwerdeführer, Facharzt für Neurologie und als Polizeiarzt für die Landespolizeidirektion Niederösterreich tätig, zur klinischen Untersuchung hinsichtlich einer allfälligen Suchtgiftbeeinträchtigung mit Harn- und Blutabnahme auf die Polizeiinspektion *** vorgeführt. Im Zuge der Untersuchung wurde eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt.

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde für diese Untersuchung die Honorarnote vom 05.04.2021 vor, in welcher er nach § 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) einen gerundeten Gesamtbetrag in der Höhe von 499 Euro in Rechnung stellte. Dieser Gesamtbetrag ergibt sich im Detail aus den nachfolgend verrechneten Positionen nach dem GebAG:

§ 28 Wegegebühren

Abfahrt *** ***PI ***30,24Euro

*** ***6,30Euro

§ 31 Sonstige Kosten – Schreibgebühren

Urschrift á 2 Euro pro Seite8,00Euro

GA eigene Kopie á 60 Cent pro Seite2,40Euro

§ 33 Zeitversäumnis erhöht 30 km h á 28,20 112,80Euro

Klinische Untersuchung nach § 5 StVO

Honorar Feiertag Ostermontag232,40Euro

Blutabnahme Feiertag Ostermontag16,80Euro

§ 36 Aktenstudium7,60Euro

Zwischensumme416,54Euro

Umsatzsteuer 20%83,31Euro

Summe gesamt (gerundet)499,00Euro

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.05.2021, ***, wurden die Gebühren für die vom Beschwerdeführer am 05.04.2021, um 17:20 Uhr, durchgeführte klinische Untersuchung mit Blutabnahme wie folgt bestimmt:

„€ 116,20für die klinische Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG

€ 8,40für die Blutabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a iVm lit. e GebAG

€84,60für die Zeitversäumnis für An- und Abreise gemäß § 32 Abs. 1 GebAG

€36,54Kilometergeld für insgesamt 87 km je € 0,42 gemäß § 28 Abs. 2 GebAG

€ 8,00Gutachten pro Seite á € 2,--

€253,74Zwischensumme

€ 50,7420 % Umsatzsteuer

€304,48Summe“

Der Gesamtbetrag der Gebühren wurde daher mit 304,48 Euro festgelegt und wurde das darüberhinausgehende Begehren laut der auf 499 Euro lautenden Gebührennote vom 05.04.2021 gemäß § 5a Abs 2 StVO iVm § 53a Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts und der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurde von der belangten Behörde zu den einzelnen Positionen der Gebührennote des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG die Gebühr bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro betrage. Eine Verdoppelung dieser Gebühr am Wochenende oder zur Nachtzeit sei im GebAG nicht vorgesehen, wodurch die beantragte Höhe von 232,40 Euro nicht habe zugesprochen werden können.

Für die Blutabnahme sei gemäß § 43 Abs 1 Z 7 lit a iVm lit e GebAG eine Verdoppelung des Betrages von 8,40 Euro lediglich für die Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, nicht jedoch für die Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen vorgesehen. Der beantragte Betrag von 16,80 Euro sei daher auf 8,40 Euro zu kürzen gewesen.

Die Gebühr von 112,80 Euro für die Zeitversäumnis für An- und Abreise gemäß § 33 Abs 1 GebAG habe nicht bewilligt werden können. Die Fahrzeit sei laut Distanzprogramm mit insgesamt drei habe Stunden á 28,30 Euro bewilligt worden.

Die Schreib- und Kopiergebühren gemäß § 31 GebAG seien pauschal mit 8 Euro bestimmt worden. Die Gebühren für das Aktenstudium konnten nicht zugesprochen werden, da es sich im gegenständlichen Fall um kein Nachtragsgutachten gehandelt habe.

Im Tarifkatalog des Bundesministeriums für Inneres, BMIPA1911/0019-II/1/b/2009, sowie den im Internet ersichtlichen Empfehlungstarifen der Ärztekammer dürften für Zeiten in der Nacht von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie am Samstag, Sonn- und Feiertagen Verdoppelungen der Beträge für die klinische Untersuchung, die Harnabnahme und die Blutabnahme angeführt sein. Diese angeführte Verdoppelung der Gebühren entspreche jedoch nicht dem Gebührenanspruchsgesetz. Dieses lege keinerlei Verdoppelung der Beträge für klinische Untersuchungen und Harnabnahmen in der Nachtzeit und am Wochenende fest.

Der unmissverständliche und eindeutige Gesetzeswortlaut des § 5a Abs 2 StVO lege die Vorschreibung der Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes fest, weshalb es an einer rechtlichen Grundlage zur Anwendung des Tarifkataloges BMIPA1911/0019-II/1/b/2009 fehle und somit eine vom GebAG abweichende Gebührenfestlegung als rechtswidrig zu qualifizieren wäre.

Der Anspruch auf die Gebühr sei rechtzeitig geltend gemacht worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Im dagegen rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass die Aberkennung der Gebühr für das Aktenstudium rechtswidrig sei. Bereits aus Ansprüchen der allgemeinen Sorgfaltspflicht habe sich ein Sachverständiger mit dem Auftrag und dem Akteninhalt vertraut zu machen. Alles andere wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung und das Gutachten wäre falsch. Einem Rechtsmittel des Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter wäre Tür und Tor geöffnet und das erstattete Gutachten wäre mangels Würdigung der bestehenden Sach- und Beweislage unschlüssig und damit ungültig.

Gegenständlich sei eine Anhaltung eines Beschuldigten durchzuführen und ein Protokoll (dieses sei dem amtsärztlichen Gutachten im Akt vorgestellt) angefertigt worden. In diesem polizeilichen Protokoll werde der Ersteindruck der Polizei – auch mit medizinischen Tatsachen, wie z.B. Auffälligkeiten des Beschuldigten, die Pupillenweite, das Verhalten, etc, also jedenfalls medizinisch relevante Fakten – beschrieben und vom Polizisten erhoben.

Zusätzlich sei von ihm auch die eigene mündliche Befragung der Polizisten, was bzw. welche Auffälligkeiten zur Anhaltung geführt hätten (z.B. aggressives Verhalten, Gleichgewichtsstörungen, etc.), durchgeführt worden.

Es entspreche bereits ohne spezielle medizinische Fachkenntnis der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Umstände vom Sachverständigen zu erheben, der Akt zu lesen und die Umstände im Gutachten zu berücksichtigen seien.

Zum Beispiel könne sich eine bei der initialen polizeilichen Anhaltung gerade noch tolerierte Koordinationsstörung bei Konsumation bestimmter Substanzen zum später folgenden klinischen Eindruck bei der ärztlichen sachverständigen Untersuchung sowohl verbessert als auch verschlechtert haben. Aus dem Verlauf heraus ergebe sich ein Einfluss auf die Beurteilung der Beeinträchtigung und wäre eine Unterlassung der Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes wiederum medizinisch gutachterlich unvollständig und daher das Gutachten mangelhaft.

Es sei daher medizinisch und gutachterlich erforderlich, den vorliegenden Akt auch zu lesen. Der Verweis auf das nicht Vorliegen eines beauftragten „Nachtragsgutachtens“ sei im Hinblick auf die Bestimmung und Anwendung des GebAG im gegenständlichen Fall irrelevant, da nicht zutreffend.

Zu den Reisekosten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen eines Sachverständigen als wahr und gegeben anzunehmen seien, solange bis das Gegenteil erwiesen sei. Die zur Bemessung führenden Umstände seien glaubhaft zu machen, aber es sei von der Behörde kein Gegenbeweisverfahren zu führen. Gegenständlich sei von der Behörde eine theoretische und rein fiktive Abfrage aus einem Computersystem bezüglich km-Strecke und Zeitversäumnis durchgeführt worden. Dies entspreche nicht der Realität und seien auch dazu ausreichende Entscheidungen vorhanden. Konkret habe es sich am 05.04.2021 um den Ostermontag gehandelt. Es seien von der Polizei mehrere SV kontaktiert worden, die keine Zeit gehabt hätten. Er habe sich am *** aufgehalten und habe unter Verweis auf die Anreise die Bereitschaft zur Untersuchung zugesagt. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass am Ostermontag der Reiseverkehr heftig sei und sei auch bekannt, dass auf der *** eine über 8 km lange Baustelle mit Fahrbahnverengung und langsamem Stop-and-go-Verkehr sei. Die zu einem anderen Zeitpunkt von der BH durchgeführte fiktive Abfrage könne daher nicht richtiger sein, als die eigenen gemessenen Angaben. Weiters habe er sich nicht abfahrtsbereit, mit laufendem Motor im Auto sitzend befunden, sondern an seinem Nebenwohnsitz im Schilf des ***. Er habe diesen Wohnsitz umgehend verlassen, auch der Weg zum Auto am Parkplatz an einem Sonntag in großen Menschenmengen (die alle einen Ausflug nach Corona-Zeiten gemacht hätten) benötige Zeit.

Zu den Kopierkosten wurde in der Beschwerde zusammengefasst dargelegt, dass diese logisch nachvollziehbar seien, da der Sachverständige gesetzlichen ärztlichen Dokumentationspflichten zu entsprechen habe. Alle Gutachten würden von ihm selbst eingescannt und archiviert werden. Er sei nicht angestellter Gutachter und hätte keinen Zugang zum PACS-System der Polizei. Er habe keine Möglichkeit, jemals im Falle einer Revision, im Falle einer eigenen Prüfung durch die Ärztekammer, der ÖQMWED oder als Zeuge vor dem VwGH auf die medizinische Dokumentation zurückzugreifen. Jede Seite werde von ihm gescannt und abgelegt, dies entspreche der Seitenzahl des Gutachtens.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.06.2021 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 14.07.2022 aufgefordert, seine Angaben zu den zurückgelegten Wegstrecken sowie Abfahrts- und Ankunftszeiten zu ergänzen bzw. zu präzisieren.

Der Beschwerdeführer teilte dazu mit E-Mail vom 15.07.2022 u.a. mit, dass die Abfahrt in *** bei seiner Ferienhütte Nummer *** mit Beginn 15:29 Uhr und die Rückkehr nach *** um 18:00 Uhr gewesen sei. Somit im Sinne des GebAG 4 Stunden über 30 km Entfernung, wie verzeichnet.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid zuerkannten Beträge sowie aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangen Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich für das erkennenden Gericht unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen (rechtzeitige Antragstellung, Zuständigkeit der belangten Behörde, erbrachte Leistungen) für seinen verfahrensgegenständlich eingebrachten Gebührenantrag erfüllt.

Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass dieser damit nicht die von ihm beantragten und ihm von der belangten Behörde antragsgemäß zuerkannten Beträge angefochten hat, zumal er diesbezüglich nicht beschwert sein kann, sodass die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde antragsgemäß zuerkannten Beträge nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ sind.

Dem Beschwerdevorbringen folgend, sind ausschließlich die gänzlich abgewiesenen Beträge für die Anfertigung von Kopien und für das Aktenstudium sowie der nicht in voller Höhe zugesprochene Kostenersatz für Zeitversäumnis strittig. Die übrigen, abgewiesenen Beträge werden vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht erwähnt und wird diesbezüglich somit auch nichts beantragt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind somit lediglich der von der belangten Behörde abgewiesene Beträge für das Anfertigen von Kopien in der Höhe von 2,40 Euro, das Aktenstudium in der Höhe von 7,60 Euro sowie für Zeitversäumnis von 28,20 Euro.

5. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten auszugsweise wie folgt:

„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

§ 5.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]“

„§ 5a.

[…]

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise wie folgt:

„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a.

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

[…]“

Zufolge § 69a Abs 4 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) treten § 32 Abs 1 und 3, § 33 samt Überschrift, § 38 Abs 1, § 39 Abs 2, § 53 Abs 1 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 202/2021 mit 01.07.2022 in Kraft und sind auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 vorgenommen werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten daher auszugsweise wie folgt:

„Sonstige Kosten

§ 31.

(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

[…]“

„Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32.

(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

[…]“

„Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

§ 33.

(1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.

[…]“

„Gebühr für Mühewaltung

§ 34.

(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

[…]“

„Gebühr für Aktenstudium

§ 36.

Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.“

6. Erwägungen:

Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichts darauf zu verweisen, dass die Gutachtertätigkeit in den einzelnen Gerichtsverfahren ein bedeutender und wesentlicher Bestandteil der Gerichtsverfahren ist und viele Gerichtsverfahren ohne die Sachverständigen und ihre Tätigkeit nicht durchgeführt werden könnten, sodass den Sachverständigen eine zentrale Rolle in den Gerichtsverfahren zukommt. Da der Tätigkeit der Sachverständigen in den Gerichtsverfahren eine wesentliche Bedeutung zukommt, soll diese Tätigkeit auch entsprechend honoriert werden, wobei der Gesetzgeber hiefür nach den zuvor zitierten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des GebAG vorgesehen hat.

Zur Gebühr für Aktendokumentation

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass er aus Gründen der (verpflichteten) Dokumentation jederzeit auf sein Gutachten zurückgreifen können müsse, auch um die Behörden im Bedarfsfall von einer weiteren Befassung mit diesem Thema zu entlasten. Er habe unter Zuhilfenahme seiner privaten technischen Ausstattung (Handy, Computer) sein zuvor erstelltes Gutachten eingescannt und elektronisch abgelegt. Im gegenteiligen Fall mache er sich einer Berufs- und Standespflichtverletzung schuldig.

Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu. Die Verwendung von Aktenkopien dient nicht nur der Unterstützung der Tätigkeit der Sachverständigen, sondern im Hinblick auf die Einschränkung von Aktenübersendungen auch der Entlastung der Behörden/Gerichte. Dem Sachverständigen sind hiebei auch die Kosten für die Anlegung eines Handaktes zu ersetzen, wobei aber nur die Kosten für Ablichtungen (Sach 1999, 138; OLG Graz, Sach 2010/2/97) der für die Gutachtertätigkeit notwendigen Aktenteile zu berücksichtigen sind (Sach 1994/2/34).

Im Hinblick darauf, dass privates Gerät für das Einscannen und elektronische Ablegen des vierseitigen Gutachtens verwendet wurde, erscheint eine Seitengebühr von 0,60 Euro nicht überhöht und gerechtfertigt.

Zur Gebühr für Aktenstudium

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass jeder Gutachter die Verpflichtung zur Einsicht in den gesamten Akt erhält, und muss ein pflichtbewusster Sachverständiger den ganzen Akt einsehen und zumindest die für sein Gutachten erforderlichen Akteinteile studieren (vgl. u.a. auch LGZ Wien 43 R 444/02s EFSlg. 102.638).

Im gegenständlichen Fall soll der Beschwerdeführer für das Studium der beiden Seiten des polizeilichen Protokolls sowie seine Befragung der beiden Polizeibeamten zu Recht entlohnt werden, zumal von ihm nicht verlangt werden kann, dass er seine Arbeit gratis zu verrichten hat. Allerdings stellt sich die Frage, nach welchen Rechtsvorschriften diese seine Tätigkeit zu honorieren ist, wobei hiezu auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Wie das Landesverwaltungsgericht NÖ bereits in vergleichbaren Verfahren des Beschwerdeführers nach Anfechtung von in Teilbereichen abweisenden Kostenbescheiden der belangten Behörde (vgl. LVwG-S-1852/001-2021 bzw. LVwG-S-1919/001-2021) ausgeführt hat, kann die Gebühr für Aktenstudium nur dann verrechnet werden, wenn der Amtshandlung bzw. Untersuchung bereits ein Akt zugrunde liegt. Durch die Gebühr für das Aktenstudium nach § 36 GebAG wird nur die für das bloße Lesen des Aktes aufgewendete Mühe als eine erste Information des Sachverständigen über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen, unter denen die Gutachtertätigkeit zu verrichten sein wird, abgegolten (vgl. u.a. OLG Graz 6 R 214/04i, SV 2005/4, 240).

Mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG wird wiederrum jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert (vgl. ua. LGZ Graz 6 R 264/10b SV 2011/1, 38), wozu u.a. auch die Zeiten und die Mühe der Befundaufnahme, der Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten, der Einholung der erforderlichen Informationen (vgl. u.a. LGZ Wien 45 R 587/01h EFSlg 102.617), der Durcharbeitung (umfangreicher) schriftlicher Unterlagen, der Auswertung von Fotos oder auch die Zeiten und die Mühe für die Zusammenfassung des Sachverhalts gehören, die nach dem Gegenstand der Untersuchung den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der besonderen, zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist (vgl. u.a. LGZ Wien 43 R 706/08d EFSlg 121.623).

Mit der Gebühr für Mühewaltung abzugelten sind demnach u.a. auch Besprechungen mit Parteien oder Behörden sowie die Ausarbeitung des Gutachtens anhand des Aktes, soweit damit eine über das reine Aktenstudium hinausgehende Vorbereitung des Gutachtens verbunden ist (vgl. u.a. OLG Linz 9 Bs 298/08 a, SV 2008/4, 201).

In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen und festzuhalten, dass nur für das Durcharbeiten des Aktes ohne erkennbarer konzeptiver Verwertung seines Inhaltes die Gebühr für das Aktenstudium zusteht (vgl. u.a. OLG Graz 5 R 179/05 s, SV 206/4, 230).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass für ihn und sein von ihm zu erstellendes Gutachten die beiden Seiten des polizeilichen Protokolls, in welchem der Ersteindruck der Polizei bereits mit medizinisch relevanten Fakten enthalten war, die er in seinem Gutachten zu verwerten hatte, von medizinsicher und rechtlicher Relevanz waren und er ohne diese beiden Protokollseiten sein Gutachten nicht lege artis hätte erstellen können. Er nennt diese beiden Seiten zu Recht einen medizinischen Untersuchungsbefund, den er seinem Gutachten zugrunde zu legen und diesen zu berücksichtigen hatte.

Somit ist aus den Angaben des Beschwerdeführers jedoch eindeutig der Schluss zu ziehen, dass er die beiden Protokollseiten zu studieren und in sein zu erstellendes Gutachten miteinzubeziehen und zu verwerten hatte. Somit handelt es sich bei seiner diesbezüglichen Tätigkeit nicht im eigentlichen Sinn um Aktenstudium, sondern um die Aufarbeitung der für die Gutachtenserstattung erforderlichen Grundlagen, wobei diese Tätigkeit mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG abzugelten ist.

Wie bereits zuvor anhand der Rechtsprechung der Gerichte dargelegt worden ist, gebührt die Gebühr für das Aktenstudium nur für das Durcharbeiten des Aktes ohne erkennbarer konzeptiver Verwertung seines Inhaltes. Dies ist im gegenständlichen Fall – auch aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers – gerade nicht der Fall, zumal diese beiden Protokollseiten der Polizeibeamten als Informationen für sein Gutachten eingeholt, diese Angaben für die Erstellung seines Gutachtens von ihm somit durchgearbeitet und studiert werden mussten, da er diese in seinem Gutachten zu verwerten hatte, sodass es sich hiebei um eine ordnende, stoffsammelnde Tätigkeit handelt, die nicht der Gebühr für das Aktenstudium, sondern der Gebühr für die Mühewaltung nach § 34 GebAG unterliegt und nach dieser zu honorieren ist.

Dasselbe trifft auf seine Befragung der Polizeibeamten hinsichtlich des Anhaltegrundes und deren Eindrücke eines Beschuldigten zu; auch diese Zeit und Mühe unterliegt § 34 GebAG und ist nach dieser Gebühr zu honorieren.

Da dem Beschwerdeführer somit aufgrund der zuvor dargelegten Ausführungen der ihm von der belangten Behörde nicht zuerkannte Betrag für das Aktenstudium in der Höhe von 7,60 Euro nicht zusteht, wurde er dadurch durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war.

Zur Gebühr für Zeitversäumnis

Gemäß § 32 Abs 1 hat der Sachverständige für die Zeit, der wegen seiner Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70. Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgeblich ist mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 Euro. Ein Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (OGH 14 Os 109/10a).

Zumal Routenplaner eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit berechnen, sind tatsächliche Verkehrssituationen naturgemäß nicht einbeziehbar. Hier ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass die Angaben eines (gerichtlich beeideten) Sachverständigen über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (OGH 16Ok1/18k).

Für die Anreise des Beschwerdeführers von dessen Aufenthaltsort in *** zum Ort der Amtshandlung in *** sind demnach 91 Minuten zu veranschlagen (Abreise in *** laut Beschwerdeführer um 15:29 Uhr, Beginn der klinischen Untersuchung laut Anzeige der PI *** um 17:00 Uhr), für die Rückfahrt des Beschwerdeführers zum Wohnort weitere 40 Minuten (Ende der Untersuchung mit der Blutabnahme um 17:20 Uhr, Rückkehr am Wohnort in *** laut Beschwerdeführer um 18:00 Uhr). Daraus ergibt sich eine Zeitspanne von 2 Stunden 11 Minuten, welche somit drei begonnene Stunden nicht übersteigt. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Berechnung auf eine vierte begonnene Stunde kommt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die gesamte Tätigkeit von der Abreise bis zur Rückkehr lediglich 2 Stunden 31 Minuten betragen hat.

Von der belangten Behörde wurden daher richtigerweise 84,60 Euro – drei Stunden á 28,20 Euro – zugesprochen und konnte demgemäß das vom Beschwerdeführer beantragte Mehrbegehren von weiteren 28,20 Euro nicht zugestanden werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Sinne des § 24 VwGVG Abstand genommen, weil zum einen die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet sowie der Beschwerdeführer eine solche ebenfalls nicht beantragt hat und haben zum anderen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung der aufgeworfenen, ausschließlich rechtlichen Fragen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. (vgl. VwGH 2013/05/0131).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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