LVwG N LVwG-AV-673/001-2020

LVwG-AV-673/001-2020Tribunal Administrativo Regional8 de ago. de 2022

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrecht; Bebauungsweise; Gebäudehöhe;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-673/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.673.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, , gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.2.2020, Bp., betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: B, ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 14 Z. 1, 20, 23, 54 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Ansuchen vom 30.3.2018 hat die mitbeteiligte Partei die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Nebengebäude auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** beantragt.

Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der unmittelbar östlich daran angrenzenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle EZ *** KG ***, hat Einwendungen im Wesentlichen dahingehend erhoben, dass nicht geklärt sei, ob die Giebelwand ihres Stadels eine „gemeinsame Wand“ sei, dass die Angaben im Einreichplan über das Bezugsniveau unrichtig seien und dass das projektierte Gebäude mit einer Höhe von 8,49 m (Bauklasse III) und in gekuppelter Bebauungsweise nicht genehmigungsfähig sei.

Mit Bescheid vom 16.10.2019, Bp.***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der mitbeteiligten Partei die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführerin zurück- bzw. abgewiesen.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 19.2.2020 als unbegründet abgewiesen.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.3.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Auf ihrer Liegenschaft stehe ein Stadel, welcher direkt an das Baugrundstück angrenze, und auf der Liegenschaft der Mitbeteiligten sei – direkt angrenzend – ebenfalls ein Stadel gestanden, der aber für die Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses abgebrochen worden sei. Dieser Stadel habe an der östlichen Grundstücksgrenze keine vollflächige Brandwand gehabt, sondern habe nur lose an die Giebelwand zwischen den Grundstücken, die als Brandwand für den Stadel der Beschwerdeführerin gebaut worden sei, angeschlossen. Beim Abbruch des Stadels sei die Brandwand erhalten geblieben; diese sei immer zwischen den beiden Grundstücken gelegen, weshalb eine „gemeinsame Wand“ vorliege. Dies hätte die belangte Behörde feststellen, gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 die Verlegung der Grundstücksgrenze verfügen und die gemeinsame Wand zur Gänze dem bestehenden Stadel der Beschwerdeführerin zusprechen müssen. In dieser Frage habe die Beschwerdeführerin Parteistellung, da die Verlegung der Grundstücksgrenze Auswirkungen auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz ihres Stadels habe.

Verfahrensgegenständlich sei eine nachträgliche Baubewilligung. Das Einfamilienhaus sei nicht der ursprünglichen Baubewilligung aus dem Jahr 2009 entsprechend ausgeführt worden, sondern es sei vor Baubeginn ohne Bewilligung Gelände aufgeschüttet worden. Bei der Berechnung der Gebäudehöhe sei fälschlicherweise das nach der Anschüttung vorhandene Bezugsniveau herangezogen worden, nicht jedoch die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes. Wenn man von diesem Bezugsniveau vor Errichtung des Schwarzbaus ausgehe, ergebe sich eine Gebäudehöhe von 8,49 m. Aufgrund der nicht richtig gemessenen Gebäudehöhe seien der Bauwich (dieser müsse der vollen Gebäudehöhe entsprechen und sei nicht eingehalten) und die Bauklasse (hier: Bauklasse III) nicht richtig beurteilt worden und die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin betroffen. Bauklasse III sei im Umlandbereich zur Bauliegenschaft nicht vorhanden, weshalb das Einfamilienhaus nach § 54 NÖ BO 2014 nicht genehmigungsfähig sei. Die bestehende Mauer an der östlichen seitlichen Grundgrenze sei nicht nur saniert, sondern um mindestens 1,20 m aufgemauert worden, weshalb eine Abänderung der mittleren Gebäudehöhe vorliege. Dass das Baugrundstück bereits in gekuppelter Bebauungsweise zur östlichen Grundstücksgrenze bebaut gewesen sei, sei unrichtig. Erst durch die illegalen Abrissarbeiten der Mitbeteiligten habe sich auf deren Grundstück eine gekuppelte Bebauungsweise ergeben; zuvor sei eine geschlossene Bebauungsweise vorhanden gewesen. Für die Beurteilung des gegenständlichen Bauprojekts seien die Bestimmungen der offenen Bebauungsweise heranzuziehen und somit der seitliche Bauwich freizuhalten. Dem Einfamilienhaus wäre die nachträgliche Baubewilligung zu versagen gewesen. Durch den Abbruch des Stadels seien Standfestigkeit und Trockenheit des Stadels der Beschwerdeführerin gefährdet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 9.2.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anfangs wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und ihrer Mutter D als Zeugin geklärt, dass die RSb-Sendung mit der Verständigung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 am 30.11.2018 vom Zusteller nicht der Beschwerdeführerin, sondern deren Mutter ausgehändigt worden ist, die sie ihrerseits erst am 7.12.2018 ihrer Tochter gegeben hat. Sodann wurden die Mitbeteiligte und ihr Gatte sowie die Beschwerdeführerin zur Sache vernommen und der beigezogene bautechnische Amtssachverständige E informativ befragt. Schlussendlich wurde der Mitbeteiligten aufgetragen, vor Erstattung des Amtssachverständigengutachtens noch Angaben über die Höhe des auf dem Baugrundstück bereits im Norden bestehenden Gebäudes und der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude in Vorlage zu bringen.

Mit Eingabe vom 29.4.2021 hat die Mitbeteiligte ein Gutachten des F vom 23.4.2021 vorgelegt, wonach die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte Gebäudefront der Bauklasse I und andere Fronten der Bauklasse II entsprächen. Diese trete in der Umgebung gleich häufig auf wie die Bauklasse I und sei daher zulässig bzw. dürfe sie auch zur Wahrung des Charakters der Bebauung ausgeführt werden; das Bauvorhaben bewirke keine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin. In jenen Baulandbereichen, in denen die geschlossene Bebauungsweise zulässig sei, dienten die Vorschriften über die Bebauungshöhe niemals der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der Gebäude der seitlichen Nachbarn.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2021 hat die Beschwerdeführerin repliziert und ein Gutachten des G der H GmbH vom 28.5.2021 sowie eine Stellungnahme des geologischen Sachverständigen I vom 11.6.2021 vorgelegt. Das Bauvorhaben entspreche der Bauklasse III und sei daher nicht zulässig. F habe für die Berechnung der Gebäudehöhe die angeschüttete und nicht die ursprüngliche Höhenlage herangezogen. Die Bauklasse I überwiege in der Umgebung des Baugrundstücks deutlich, und das Bauvorhaben bewirke sehr wohl eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin. Lediglich das Grundstück *** der Beschwerdeführerin sei bebaut; auf den Grundstücken *** und *** sei auch die offene Bebauungsweise zulässig.

Das bautechnische Gutachten des E vom 3.6.2022, wonach sich aus der Mehrheit der Grundstücke mit bewilligten Hauptgebäuden in der Umgebung für das Baugrundstück die geschlossene Bebauungsweise bzw. die Bauklasse I ergeben, wonach aber zur Wahrung des Charakters der Bebauung die geschlossene Bebauungsweise bzw. die Bauklasse II als erforderlich angesehen werden und wonach die ausreichende Belichtung auf künftig zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird, wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

Die Mitbeteiligte hat in ihrer Eingabe vom 12.7.2022 vorgebracht, dass bereits ein Blick auf den Baubestand zeige, dass im vorliegenden Fall die geschlossene Bebauungsweise zulässig sei, und dass die Frage der zulässigen Gebäudehöhe die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin nicht berühre.

Die Beschwerdeführerin hat am 29.7.2022 per Mail vorgebracht, dass der Gutachter festgestellt habe, dass die überwiegende Mehrzahl der Bebauung der Bauklasse I entspreche, aber „mit § 56 (4) versucht habe, eine Begründung zu finden, um den illegalen Schwarzbau zu rechtfertigen“. Folge das Gericht dem Gutachter, werde die NÖ BO 2014 ad absurdum geführt, da dann jegliche Überschreitung und Abweichung von Bebauungshöhen oder Bebauungsweise „mit dem § 56 begründet werden“ könne, was sicher nicht in der Absicht des Gesetzgebers gewesen sei. Die Geländeanschüttung, die nicht vom Gebäude zu trennen sei, sei gar nicht geprüft worden. Hätte dies der Gutachter getan, wäre er zum Schluss gekommen, dass das Bauvorhaben auf das ursprüngliche Niveau zu beziehen sei, der Bauklasse III entspreche und nicht genehmigungsfähig sei. Der Bodengutachter I habe die Anschüttung begutachtet und empfohlen, diese mit Bohrungen zu untersuchen, da keinesfalls sichergestellt sei, dass die Anschüttung tatsächlich seit 2013 fertig gestellt worden sei. Sie ersuche, diesen offenen Punkt noch zu prüfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, in dessen nördlichem Bereich, südlich angrenzend an das öffentliche Gut (die Ortsdurchfahrtsstraße), straßenseitig in geschlossener Flucht (von West nach Ost), sich ein bestehendes älteres Gebäude („Bauernhaus“) und südlich davon, angebaut an die östliche Grundgrenze, eine Einfriedungsmauer befinden. Im Hof befinden sich ein eingeschoßiger Abstellraum (Nebengebäude) mit einem Flachdach, dessen östliche Wand an die bestehende Mauer anschließt und diese einschließt, und westlich an diesen Abstellraum anschließend jenes 2012 fertiggestellte Einfamilienhaus, für das sie nun (inkl. des Abstellraumes und der südlich davon neu errichteten Einfriedungsmauer) die nachträgliche Baubewilligung beantragt.

Östlich an dieses 1261 m2 große Grundstück der Mitbeteiligten grenzen drei kleinere im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke, nämlich als nördlichstes Nr. *** (291 m2), daran südlich angrenzend Nr. *** (109 m2) und wiederum daran südlich angrenzend Nr. *** (201 m2), alle EZ *** KG ***; im Westen grenzen alle diese drei Grundstücke an das Grundstück Nr. *** der Mitbeteiligten. Die Grundstücke Nr. *** und Nr. *** sind unbebaut, während das Grundstück Nr. *** zur Gänze mit einer eingeschoßigen Scheune (Lagerraum) straßenseitig in geschlossener Flucht (von West nach Ost) bebaut ist, die im Westen an die Mauer der Mitbeteiligten anschließt. Auf diesem Grundstück Nr. *** wurden keine Hauptfenster bewilligt und sind auch keine vorhanden.

Die Grenze zwischen dem Grundstück der Mitbeteiligten und den Grundstücken der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 26.1.2018, ***, also vor Projekteinreichung, derart festgesetzt, dass sie im nördlichen Bereich entlang der östlichen Außenwand des an der Straße bestehenden Gebäudes der Mitbeteiligten und im mittleren und südlichen Bereich entlang der östlichen Außenseite der Mauer der Mitbeteiligten verläuft.

Die genannten Grundstücke weisen allesamt die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ auf; es gibt keinen Bebauungsplan und keine Verordnung des Gemeinderates betreffend das Bezugsniveau.

Auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei Nr. *** ist für das im nördlichen Abschnitt an der (im Norden angrenzenden) Straße bestehende „Bauernhaus“, das von seitlicher (westlicher) zu seitlicher (östlicher) Grundstücksgrenze in geschlossener Flucht errichtet ist, die Bauklasse I und die geschlossene Bebauungsweise bewilligt bzw. auch tatsächlich verwirklicht. In der Umgebung, die einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen, umfasst, sind mehrheitlich die Bauklasse I und die geschlossene Bebauungsweise vorhanden. Auch auf dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin ist durch den Stadel die Bauklasse I und die geschlossene Bebauungsweise verwirklicht.

Im gesamten Ortsbereich von *** kommen sowohl die Bauklasse I als auch die Bauklasse II vor. Straßenseitig entlang der Ortsstraße überwiegt noch die Bauklasse I, vereinzelt stehen aber auch hier Gebäude in der Bauklasse II. Im Hofbereich dieser Grundstücke sind häufiger Gebäude der Bauklasse II anzutreffen. Dies betrifft auch den Nahbereich um das gegenständliche Grundstück. Fast alle Dächer im Ortsbereich haben eine Neigung von 30° bis 45°. Dadurch erscheinen auch viele der in der Bauklasse I errichteten Gebäude relativ hoch und entsteht im gesamten Ortsbereich der Charakter einer höheren Bebauung. Auch im näheren Umgebungsbereich des gegenständlichen Grundstückes überragen viele Firste die Höhe des geplanten Gebäudes, welches nur ein Flachdach hat. Somit zeigt sich im gesamten Ortsbereich ein relativ durchmischter Charakter aus Gebäuden der Bauklassen I und II. Im Hofbereich ist die Bebauung im Regelfall höher als jene unmittelbar an der Ortsstraße. Durch die geplante Fassadengestaltung aus Holz des oberen Geschoßes wirkt das geplante Gebäude eher niedriger und fügt sich gut in den Charakter der Hofbebauung in der Umgebung ein. Zur Wahrung dieses Charakters ist die Verwirklichung von Bauklasse II durch das Bauvorhaben im Hofbereich wesentlich passender als die Bauklasse I und damit auch erforderlich.

Das eingereichte Vorhaben umfasst die Errichtung eines nicht unterkellerten zweigeschoßigen Einfamilienhauses in Holzriegelbauweise mit Flachdach samt östlich davon gelegenem eingeschoßigem Abstellraum mit Flachdach, die Errichtung einer Mauer an der östlichen Grundstücksgrenze und die Veränderung der Höhenlage des um das Gebäude umliegenden Geländes. Das Wohnhaus ist – durch den dazwischen gelegenen Abstellraum – an seiner nordöstlichen Ecke 4,58 m und an seiner südöstlichen Ecke 3,66 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt projektiert. Im Einreichplan wird das Bezugsniveau mit einer Höhenkote von +308,52 m ü.A. angegeben; darauf aufbauend liegen die angegebenen Gebäudehöhen zwischen 3,97 m (Abstellraum mit Giebeldachfront) und 7,86 m (Hauptgebäude mit Attikaoberkante bei +316,38 ü.A.).

Durch das gegenständliche Bauvorhaben wird die ausreichende Belichtung auf künftig zulässige Hauptfenster auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, das Grundbuch, die Ergebnisse der Verhandlung vom 9.2.2021 und das widerspruchsfreie, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen E vom 3.6.2022, dem seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Dass durch das „Bauernhaus“ im Norden des Baugrundstückes die geschlossene Bebauungsweise und die Bauklasse I verwirklicht ist, ist auch anhand der im Akt befindlichen Fotos nachzuvollziehen; dass es auch einen Konsens aufweist, hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar mit dem Gebäudealter begründet. Dem Ergebnis der Erhebungen des E in der Umgebung, wonach dort mehrheitlich ebenfalls die geschlossene Bebauungsweise und die Bauklasse I vorhanden sind, hat die Beschwerdeführerin gar nichts entgegnet, und die anschaulich und detailliert begründeten Ausführungen des Sachverständigen zum Thema „Charakter der Bebauung“ vermochte die Beschwerdeführerin nicht als unschlüssig zu entkräften, sondern sie hat sich bloß allgemein auf das Vorbringen zurückgezogen, dass damit die NÖ BO 2014 ad absurdum geführt und ein Schwarzbau gerechtfertigt werde. Auch aus dem Gutachten des SV F vom 23.4.2021 ergibt sich, dass der besondere Charakter des Ortsgebietes von *** „gerade in einer besonders auffallenden Durchmischung von Gebäuden in Bauklasse I und Bauklasse II besteht“. Dass, wie im Gutachten des G vom 28.5.2021 erwähnt, § 54 Abs. 4 NÖ BO 2014 „dahingehend abzielt, dass beispielsweise in historischen Straßenzügen zur Wahrung des Charakters von der Höhe oder Bebauungsweise abgewichen werden darf“, stellt die – für das Verwaltungsgericht unbeachtliche (vgl. VwGH 29.11.1994, 92/05/0139) – Beantwortung einer Rechtsfrage dar und ist so weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien abzuleiten; auf Tatsachenebene wird darin auf den „Charakter der Bebauung“ überhaupt nicht eingegangen.

Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 3.6.2022 auf den Seiten 18 ff. schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat, ergibt sich die Lage der Belichtungsflächen von zulässigen Hauptfenstern auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin, indem man an der Grundstücksgrenze ausgehend vom Bezugsniveau die in der Bauklasse II maximal zulässige Bebauungshöhe von 8 m aufträgt und an dieser Oberkante des zulässigen Hauptgebäudes am Grundstück der Mitbeteiligten einen Lichtstrahl unter 45° ansetzt; zusätzlich darf dieser Lichtstrahl noch gemäß § 4 Z 3 NÖ BO 2014 um 30° (im Grundriss gesehen) gegenüber der Normalen auf das Hauptfenster verschwenkt werden. Lässt man diesen um 30° verschwenkten Lichtstrahl nun über die Oberkante des zulässigen, an der Grundstücksgrenze 8 m hohen Hauptgebäudes am Grundstück der Mitbeteiligten wandern, erhält man eine Fläche, über der die Belichtungsflächen der künftig zulässigen Hauptfenster auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin liegen müssen. Daraus hat der Sachverständige im konkreten Fall berechnet, dass selbst, wenn das tatsächliche Bezugsniveau im Vergleich zum am Einreichplan mit +308,52 ü.A. angegebenen Bezugsniveau um bis zu 0,88 m tiefer, also bei +307,64 ü.A. (was aber nicht einmal die Beschwerdeführerin, die von +307,89 ü.A. als vor den Anschüttungen bestehendes Geländeniveau ausgeht, und der von ihr beauftragte Gutachter G, der von +307,77 ü.A. als 2009 gegebene ursprüngliche Geländeoberkante ausgeht, behaupten) liegen würde und somit die Gebäudehöhe um bis zu 0,88 m höher wäre, die Belichtung der zuvor beschriebenen künftig zulässigen Hauptfenster der Beschwerdeführerin durch die verbleibende Giebelwand an der östlichen Grundstücksgrenze der Mitbeteiligten nicht beeinträchtigt wäre. Diesen Berechnungen samt anschaulichen Skizzierungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten; wenn damit aber im Fall des von ihr angenommenen Bezugsniveaus (als bisher unveränderte Höhenlage des Geländes) die Belichtung ihrer Hauptfenster gar nicht beeinträchtigt sein kann, erübrigt sich die Prüfung, ob das Gelände vor dem 13.7.2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei im Sinne einer Erhöhung abgeändert wurde und ob – wie zuletzt von der Beschwerdeführerin beantragt – die Anschüttungen auf dem Grundstück der Mitbeteiligten 2013 fertiggestellt waren oder nicht. Bei eingehender Betrachtung der Berechungen bzw. Skizzen des Sachverständigen ergibt sich weiters anschaulich, dass selbst ein – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – tatsächlich 8,49 m (und nicht nur – wie im Einreichplan angegeben – 7,86 m) hohes Hauptgebäude (das ja durch den dazwischen gelegenen eingeschoßigen Abstellraum – laut Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung – in einem Abstand von mindestens 3,66 m zur östlichen Grundstücksgrenze projektiert ist) die Belichtung der zuvor beschriebenen künftig zulässigen Hauptfenster der Beschwerdeführerin bei weitem nicht beeinträchtigen könnte.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauteten in der im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens am 30.3.2018 geltenden Fassung der 5. Novelle, LGBl. Nr. 50/2017, bzw. 6. Novelle, LGBl. Nr. 12/2018 (die aber nur die hier nicht entscheidungsrelevanten § 5 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 Z. 1 betraf), wie folgt:

§ 4. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;

(…)

11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

– die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

– in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

– außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem 1. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde;

(…)

21. Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind (…);

(…)

§ 6. Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

(…)

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),

(…)

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

(…)

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(…)

§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;(…)

§ 20. Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

§ 21. Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

(…)

§ 23. Baubewilligung

(1) (…) Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

(…)

§ 53a. Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

(…)

(9) Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise darf bei Bauwerken an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen die ausreichende Belichtung auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden.

(…)

§ 54. Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.

(2) Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.

(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(…)

Mit 30.8.2018 trat die 7. Novelle, LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft, die keine Übergangsbestimmung (in dem Sinn, dass anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind; vgl. z.B. § 70 Abs. 1, Abs. 10 und Abs. 16 NÖ BO 2014) enthielt.

Mit dieser 7. Novelle wurde § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 wie folgt gefasst:

„Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.“

Der mit dieser 7. Novelle neu eingefügte § 49 Abs. 3a lautet:

„Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.“

§ 53a Abs. 9 entfiel durch diese Novelle.

§ 54 Abs. 4 wurde wie folgt neu gefasst:

„Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.“

Mit der darauffolgenden, nämlich der 8. Novelle der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, trat in § 70 Abs. 16 folgende Übergangsbestimmung in Kraft:

„Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, ist – unter Beachtung der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 – der gegenständliche Fall nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF der 7. Novelle, LGBl. Nr. 53/2018, zu beurteilen, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht worden ist (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272, wo es ebenfalls um eine Einreichung vor Inkrafttreten dieser Novelle ging).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

In der Verhandlung vom 9.2.2021 wurde geklärt, dass die am 17.12.2018 per Mail an die Baubehörde gesandten Einwendungen der Beschwerdeführerin rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 eingebracht worden sind. Auf dem Rückschein jener RSb-Sendung, mit der der Beschwerdeführerin die Verständigung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 von der Baubehörde übermittelt wurde, ist zwar die Übernahme durch die „Empfängerin“ am 30.11.2018 dokumentiert, was bedeuten würde, dass die zweiwöchige Einwendungsfrist bereits am 14.12.2018 geendet hätte, aber die Beschwerdeführerin und ihre als Zeugin unter Wahrheitspflicht vernommene Mutter haben überzeugend dargetan, dass am 30.11.2018 nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren schräg gegenüber wohnende Mutter an der Adresse *** das Poststück vom Zusteller übernommen hat (was seitens der Zustellbasis *** im Vorfeld auch so bestätigt wurde). Nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz ist eine Ersatzzustellung zwar nur an der Abgabestelle (hier: der Beschwerdeführerin) zulässig, sodass hier ein Zustellmangel vorlag, der aber durch tatsächliches Zukommen an die Beschwerdeführerin am 7.12.2018 (durch Übergabe von Mutter an die Tochter) geheilt wurde (vgl. § 7 Zustellgesetz). Ausgehend von einer Zustellung der Verständigung am 7.12.2018 waren die Einwendungen vom 17.12.2018 also als rechtzeitig eingebracht zu werten; dem haben die anderen Parteien nichts entgegnet.

Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Dazu kommt, dass nach § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können, und dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Projekt- und damit Verfahrensgegenstand ist – wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt und auch in der Verhandlung erörtert wurde – hier nur die Errichtung des Hauses, nicht aber der Abriss des ehemaligen Stadels der mitbeteiligten Partei oder eine Verlegung der Grundstücksgrenze (im Sinne des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014), weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin und die dadurch von ihr befürchtete Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihres Stadels in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Nachbarrecht darauf, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179). Die Beschwerdeführerin hat sich auf die ihr in § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte berufen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bauvorhaben über 8 m hoch sei, weshalb die Bauklasse III verwirklicht werde, dass nicht die Bestimmungen der gekuppelten, sondern der offenen Bebauungsweise heranzuziehen seien und dass der gesetzliche seitliche Bauwich nicht eingehalten sei. Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 in der Fassung der 7. Novelle, LGBl. Nr. 53/2018, ist nun zu prüfen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin dienen, verletzt werden.

Richtig ist, dass – da das Baugrundstück im ungeregelten Baulandbereich liegt, also kein Bebauungsplan existiert – die Bestimmungen des § 54 NÖ BO 2014 zur Anwendung gelangen. Der gegenständliche Neubau ist daher nur zulässig, wenn er in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) und in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Zur Bebauungsweise wurde festgestellt, dass die geschlossene Bebauungsweise sowohl auf dem Baugrundstück selbst bereits bewilligt bzw. verwirklicht und in der Umgebung mehrheitlich vorhanden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im Fall der Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise – der gemäß § 54 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Feststellung der geschlossenen Bebauungsweise nach § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 gleichgestellt ist – ein Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein kann, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BO 2014 dient (vgl. VwGH 29.1.2013, 2011/05/0049), und ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten ist bzw. die Bauführer auf ihrer Liegenschaft bis an die Grenze zu den Nachbarn heranbauen dürfen (vgl. VwGH 30.4.2013, 2013/05/0036), also dass § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht anzuwenden ist.

Wie in den Materialien zur 7. Novelle, LGBl. Nr. 53/2018, Ltg.-228/B-23-2018, anlässlich der Einfügung des § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 bzw. des Entfalls des § 53 Abs. 9a leg. cit. betont wird, sind dadurch Bauwerber in der geschlossenen Bebauungsweise verpflichtet, die ausreichende Belichtung über Eigengrund bzw. über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die nicht bebaut werden dürfen.

Was die Gebäudehöhe bzw. Bauklasse anlangt, wurde festgestellt, dass die Bauklasse I sowohl auf dem Baugrundstück selbst bereits bewilligt und in der Umgebung mehrheitlich vorhanden ist. § 54 Abs. 4 NÖ BO 2014 idF der 7. Novelle, LGBl. Nr. 53/2018, regelt jedoch, und zwar ohne dass es noch auf brandschutztechnische Bedenken oder die ausreichende Belichtung bewilligter Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken ankäme, dass zur Wahrung des Charakters der Bebauung eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden darf. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der unwiderlegten Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass der Charakter der Bebauung durchaus die Ausführung der Bauklasse II zulässt; wie der Sachverständige wörtlich ausführt hat, ist „die Bauklasse II zur Wahrung des Charakters der Bebauung wesentlich passender als die Bauklasse I“ und wurde daher von ihm als erforderlich angesehen. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, dass “jegliche Überschreitung und Abweichung von Bebauungshöhen oder Bebauungsweise mit dem § 56 begründet” werde, betrifft, sei sie auf die vom Gesetzgeber selbst verschriftlichten Klarstellungen zu § 54 Abs. 4 NÖ BO 2014 verwiesen, so z.B. in den Materialien zur 7. Novelle, LGBl. Nr. 53/2018, Ltg.-228/B-23-2018, wonach ohnehin nur von einer Bebauungsweise bzw. Bauklasse in eine andere gewechselt werden kann, sodass im Sinn der überarbeiteten Belichtungssystematik von einer Belichtungsprüfung abzusehen ist, und in den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 54 Abs. 4 NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-19, Ltg.-791/A-1/59-2011, wonach es mit dieser Ausnahmebestimmung ermöglicht werden soll, vom relativ starren Regime der Absätze 1 und 2 abzuweichen, um auch neue zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen; sollte dies nicht erwünscht sein, bedürfte es konkreter Festlegungen in einem Bebauungsplan. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen bereits zu § 54 NÖ BO 1996 ausgesprochen, dass diese Bestimmung den Nachbarn keine weitergehenden Mitspracherechte einräumt, als sie in § 6 Abs. 2 leg. cit. umschrieben sind.

Die projektierten Gebäudehöhen von 3,97 m (Abstellraum) und 7,86 m (Hauptgebäude) entsprechen der Bauklasse II. Die Beschwerdeführerin wendet hinsichtlich des Hauptgebäudes ein, dass dieses – bei Heranziehung des von ihr vorgebrachten Bezugsniveaus – aber der Bauklasse III entspreche (nämlich 8,49 m hoch sei) und sie daher in ihrem Recht auf Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf ihren Grundstücken Nr. ***, *** und *** beeinträchtige.

In diesem Zusammenhang ist gemäß § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie auf diesen Grundstücken künftig Gebäude errichten will, für die ausreichende Belichtung von deren Hauptfenstern aber nur jene Bereiche des Nachbargrundstückes Nr. *** heranziehen darf, die nicht bebaut werden dürfen, wozu auf diesem Grundstück der Mitbeteiligten ein Hauptgebäude in geschlossener Bebauungsweise bzw. ohne Einhaltung eines Bauwichs, also unmittelbar an der Grundstücksgrenze, mit einer durchgehenden Höhe von 8 m, ausgehend vom Bezugsniveau, anzunehmen ist. Letzteres ergibt sich auch aus § 54 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung der 8. Novelle der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, wonach Erhebungen hinsichtlich der Anordnung und Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung bei einem neuen oder abgeänderten Hauptgebäude nicht erforderlich sind, wenn u.a. die Bauklassen I oder II oder eine auf dem Baugrundstück bereits bewilligte Bebauungsweise oder Bebauungshöhe, sofern das Gebäude, von dem diese Ableitung erfolgt, auch weiterhin bestehen bleibt, verwirklicht werden. – Künftige Hauptfenster müssen also – auch unabhängig von den verfahrensgegenständlichen Feststellungen der geschlossenen Bebauungsweise und der Bauklasse II – schon aufgrund des Gesetzestextes von der Beschwerdeführerin auf ihren Grundstücken Nr. ***, *** und *** so angeordnet werden, dass sie durch ein der Bauklasse II entsprechendes, also bis zu 8 m hohes Hauptgebäude unmittelbar an der Grenze des Grundstücks der Mitbeteiligten nicht im Sinne des § 4 Z. 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden, d.h. dass sie entweder von der Grundstücksgrenze entsprechend weit (in Richtung Osten) abgerückt werden müssen bzw. erst in einer gewissen Höhe über dem Bezugsniveau errichtet werden dürfen.

Wie oben ausführlich dargestellt, gelangt man im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass diese ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin Nr. ***, *** und *** durch das Bauvorhaben bzw. die gegenständliche Baukubatur (den eingeschoßigen Abstellraum an der Grundstücksgrenze bzw. das um mindestens 3,66 m von dieser Grenze entfernte zweigeschoßige Einfamilienhaus) gar nicht beeinträchtigt sein kann, selbst wenn man von jenem Bezugsniveau bzw. jener Gebäudehöhe ausginge, die die Beschwerdeführerin ansetzt.

Da eine Verletzung der geltend gemachten gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechte der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen war, kann die Abweisung ihrer Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und sich nähere Feststellungen zum Bezugsniveau und zur daraus resultierenden Gebäudehöhe erübrigt haben.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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