LVwG-S-1998/001-2022•LVwG N LVwG-S-1998/001-2022
LVwG-S-1998/001-2022Tribunal Administrativo Regional18 de ago. de 2022
Ordnungsrecht; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Spontanversammlung; Auflösung; öffentliche Sicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 3. Juni 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz 1953, zu Recht:
1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf € 120,– (168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt. Diese Bestrafung beruht auf § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. 98 idF BGBl. I 50/2012.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens beträgt € 12,–.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 132,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer zunächst angelastet, er habe am 29. Juli 2021, in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:35 Uhr in *** vor der Liegenschaft *** an einer Versammlung zum Thema „***“ teilgenommen. Er habe es unterlassen diese Versammlung, nachdem der Behördenvertreter sie um 14:00 Uhr für aufgelöst erklärt hatte, sogleich zu verlassen und mit den anderen Versammlungsteilnehmer auseinanderzugehen.
Dadurch habe er § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) verletzt, wofür über ihn gemäß § 19 VersG eine Geldstrafe in Höhe von € 360,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 504 Stunden) verhängt wurde.
2. Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch und, nachdem von der belangten Behörde am 4. Jänner 2022 ein inhaltsgleiches Straferkenntnis erlassen worden war, Beschwerde.
Dieser gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 24. Februar 2022, LVwG-S-441/001-2022, Folge, hob das damalige Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Dies wurde damit begründet, dass nach einem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Bericht die Versammlung am 28. Juli 2021 stattgefunden habe, sodass der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung am 29. Juli 2021 nicht begangen haben könne.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 28. Juli 2021 in der Zeit von 14:00 bis 14:35 Uhr in *** vor der Liegenschaft *** an einer Versammlung zum Thema „***“ teilgenommen. Er habe es unterlassen diese Versammlung, nachdem der Behördenvertreter um 14:00 Uhr die Versammlung für aufgelöst erklärte, diese sogleich zu verlassen und mit den anderen Versammlungsteilnehmer auseinanderzugehen.
Dadurch habe er § 14 Abs. 1 VersG verletzt, wofür über ihn wiederum gemäß § 19 VersG 1953 „idF BGBl. I Nr. 161/2013“ eine Geldstrafe in Höhe von € 360,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 504 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 36,– vorgeschrieben.
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige eines Beamten der Polizeiinspektion ***, wo als Tatzeit der 29. Juli 2021 vermerkt sei. Richtigerweise habe sich der Vorfall nach dem vom Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24. Februar 2022 angeführten Bericht jedoch am 28. Juli 2021 ereignet.
Um 14:00 Uhr sei vom Behördenvertreter der Versammlungscharakter einer Kundgebung von 21 Covid19-Maßnahmengegnern, die lautstark Parolen (wie etwa „***“) skandiert hätten, festgestellt worden. Von diesem sei sodann die Auflösung der nicht angemeldeten (Spontan-)Versammlung verfügt worden. Davon seien die Teilnehmer von den anwesenden Exekutivkräften informiert worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch um 14:35 Uhr immer noch (gemeinsam mit 5 weiteren Personen) am Versammlungsort verblieben, woraufhin seine Identität festgestellt und er angezeigt worden sei. Dadurch habe er § 14 Abs. 1 VersG übertreten.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, weshalb sie von einem Nettoeinkommen von € 1.500,–, keinen Sorgepflicht und keinem nennenswerten Vermögen ausgingen. Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen. Die unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verhängte Geldstrafe sei sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.
4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, es handle sich um den Versuch einer Doppelbestrafung. Der Tathergang sei der gleiche wie im mit dem Erkenntnis vom 24. Februar 2022 eingestellten Verfahren, lediglich auf Grund eines Fehlers der Behörde sei ein falsches Datum angegeben worden. Eine solche Vorgangsweise sei laut Art. 4 7. ZPEMRK verboten. Er begehre daher die Einstellung des Verfahrens.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 5. Juli 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem zugehörigen Verwaltungs-strafakt zur Entscheidung vorgelegt. Anlässlich der Vorlage erklärte die Behörde ausdrücklich, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
5. Der Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer tritt dem im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt (oben 3.) in der Beschwerde nicht entgegen und behauptet auch keine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Akteninhaltes. Nachdem nunmehr auch unbestritten feststeht wurde, dass die Kundgebung, an der der Beschwerdeführer teilnahm, am 28. (und nicht am 29.) Juli 2021 stattfand, und sich der Sachverhalt im Übrigen widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt, legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Feststellungen der belangten Behörde sowie den Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
Auf dessen Grundlage (konkret von im Vor[-beschwerde-]verfahren erstatteten, im Verwaltungsstrafakt einliegenden Äußerungen des bei der Kundgebung anwesenden Vertreters der belangten Behörde = Versammlungsbehörde) wird ergänzend festgestellt, dass die Auflösung der (nicht angemeldeten) Versammlung im Hinblick auf eine zweite, zeitgleich stattfindende angemeldete Versammlung von Tierschützern sowie den Umstand erfolgte, dass die Versammlung der Covid19-Maßnahmengegner zunehmend lauter und ausfallender wurde.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
[…]
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […]
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. […]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52, idF BGBl. I 58/2018, lauten:
„[…]
Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]
Kosten des Strafverfahrens
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
[…]“
3. Nach Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (hier abgekürzt mit 7. ZPEMRK), BGBl. III 30/1998, darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
4. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974, stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953 (hier abgekürzt mit VersG), BGBl. 98, in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I 63/2017, lauten:
„[…]
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
[…]
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
[…]
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Eine Versammlung iSd VersG ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen (mindestens drei), die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VwSlg. 16.330 A/2004 mwN aus der Rsp des VfGH, ua VfSlg. 11.832/1988). Auch „Spontanversammlungen“ sind als Versammlungen iSd Art. 12 StGG, des Art. 11 EMRK und des VersG zu qualifizieren (VfSlg 14.366/1995).
Nach den getroffenen Feststellungen erfüllte die Kundgebung, an der Beschwerdeführer am 28. Juli 2021 teilgenommen hat, diesen Versammlungsbegriff. Ein gemeinsames, von den 21 Teilnehmern manifestiertes Ziel lag insbesondere in einem Rücktritt des *** („***“).
2. Wie für angemeldete Versammlungen gilt auch für Spontanversammlungen, dass sie nach Maßgabe des § 13 VersG aufgelöst werden können bzw. müssen, wobei alleine der Umstand der unterbliebenen Anzeige für sich eine solche Auflösung nicht rechtfertigt (vgl. abermals VfSlg. 14.366/1995). Für die Anwendbarkeit des § 13 VersG spielt es daher keine Rolle, ob es sich um eine geplante Versammlung oder um eine Spontanversammlung handelt.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die gegenständliche Versammlung entgegen § 2 Abs. 1 VersG nicht angezeigt war, zusätzliche Umstände vorlagen, die nach § 13 Abs. 1 VersG ihre Auflösung rechtfertigten (vgl. dazu näher VwGH 29.03.2004, 98/01/0213) und eine solche um 14:00 Uhr vom anwesenden Behördenvertreter verfügt wurde. Die Auflösung wurde von den anwesenden Exekutivbeamten den Teilnehmern zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch (gemeinsam mit 5 anderen Teilnehmern) bis 14:35 Uhr am Versammlungsort.
Damit hat er den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 19 iVm § 14 Abs. 1 VersG erfüllt.
3. Dass der Beschwerdeführer diese zumindest fahrlässig begangen hat, ist auf Grund des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu vermuten. Umstände, die auf sein fehlendes Verschulden hindeuten würden, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch nicht offenkundig. Die Tat ist dem Beschwerdeführer somit auch subjektiv vorwerfbar.
4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde ausschließlich vor, dass das vorliegende Straferkenntnis im Hinblick auf das mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 24. Februar 2022 gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 4 7. ZPEMRK verstoße.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit diesem Erkenntnis eine Einstellung des damaligen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, sodass eine Doppelbestrafung von Vornherein nicht vorliegen kann.
Was das ebenfalls von Art. 4 7. ZPEMRK umfasste Verbot einer doppelten Strafverfolgung anlangt, ist festzuhalten, dass dem Erkenntnis vom 24. Februar 2022 das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Jänner 2022 zu Grunde liegt, mit welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe am 29. Juli 2021 von 14:00 Uhr bis 14:35 am auch nunmehr angelasteten Tatort eine Versammlung nach Auflösung nicht verlassen. Der Tatvorwurf im seinerzeitigen Strafverfahren betraf somit eine andere Tatzeit als im nunmehrigen, in dem eine am 28. Juli 2021 begangene (wenn auch im Übrigen gleichartige) Verwaltungsübertretung gegenständlich ist. Die Tatvorwürfe unterscheiden sich also in einem wesentlichen Element, sodass sie nicht „dieselbe Straftat“ iSd Art. 4 7. ZPEMRK betreffen (vgl. näher Grabenwarter/Pabel, EMRK7, 2021, § 24, Rz 165 ff). Eine unzulässige Doppelverfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu erkennen (vgl. zu unterschiedlichen Tatzeiten im Lichte des Art. 4 7. ZPEMRK etwa VwGH 21.12.2018, Ra 2018/16/0204, mwN).
Auch im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG, der durch eine hinreichend präzise Tatumschreibung den Beschuldigten vor einer Doppelbestrafung schützen soll (vgl. etwa VwGH 20.08.2019, Ra 2019/16/0101, mwN), begegnet das angefochtene Straferkenntnis keinen Bedenken. Vielmehr individualisiert es durch die Angabe von Tatzeit, Tatort und sonstigen Tatumständen die dem Beschwerdeführer nunmehr angelastete Verwaltungsübertretung nach § 19 iVm § 14 Abs. 1 VersG in ausreichender Weise und grenzt sie insbesondere von der ihm zuvor (unberechtigterweise) angelasteten unmissverständlich ab.
Die belangte Behörde ging somit zu Recht von einer Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat aus.
5. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN). Das von § 14 Abs. 1 iVm § 19 VersG geschützte Rechtsgut liegt darin, durch die Auflösung einer Versammlung die öffentliche Sicherheit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu garantieren. Dieses Rechtsgut hat der Beschwerdeführer in erheblichem Maße beeinträchtigt, ist er doch nicht nur kurz nach Auflösung am Versammlungsort verblieben, sondern hat trotz entsprechender Aufforderung durch die Exekutivbeamten 35 Minuten lang den Versammlungsort nicht verlassen. Dafür bedurfte es vielmehr einer Identitätsfeststellung durch die Beamten.
Anhaltspunkte für ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers (etwa bloß leichte Fahrlässigkeit) liegen nicht vor und wurden von diesem auch nicht geltend gemacht.
Zutreffend ist schon die belangte Behörde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer ist gänzlich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sodass der Milderungsgrund des § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB vorliegt.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände – insbesondere der Unbescholtenheit – erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 360,– (50 % der Höchststrafe von € 720,–) überhöht. Auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Aspekte erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,– (knapp 17 % der Höchststrafe) angemessen. Dem entspricht (ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen von sechs Wochen) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden. Eine Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (zu denen dieser in der Beschwerde kein Vorbringen erstattete) führt zu keinem anderen Ergebnis.
6. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ergibt sich daher ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 12,–.
7. Zusammengefasst ist somit der Beschwerde im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe Folge zu geben und die Strafe mit € 120,– neu zu bemessen. Dementsprechend ist auch der davon abhängige Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit € 12,– neu festzusetzen.
Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführer auf Grund des § 44a Z 3 VStG ein subjektives Recht auf Anführung der richtigen und nur der richtigen Strafnorm hat. Dazu zählt auch die Anführung der angewendeten Fassung (vgl. im Detail jüngst VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328, verstärkter Senat, mwN). Dementsprechend ist die der Bestrafung zu Grunde gelegte Fassung des § 19 (nämlich jene seiner letzten Novellierung durch BGBl. I 50/2012) richtigzustellen.
Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
9. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Da er außerdem alleine eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und keine den Betrag von € 500,– übersteigende Geldstrafe über ihn verhängt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angewendeten Bestimmungen (insbesondere der §§ 2 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1 und 19 VersG, der §§ 5 Abs. 1, 19 und 64 Abs. 1 und 2 VStG, des Art. 4 7. ZPEMRK, des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB sowie des § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG; vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).
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