LVwG-AV-1126/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1126/001-2021
LVwG-AV-1126/001-2021Tribunal Administrativo Regional23 de ago. de 2022
Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Kaufgeschäft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat durch seinen Grundverkehrssenat 1 unter dem Vorsitz des Richters Mag. Wimmer im Beisein der Richterin Mag. Clodi als Berichterstatterin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann-Stellvertreter Schlegel über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld vom 22. Juni 2021, ***, mit welchem ihr Antrag vom 06.04.2021 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 20.01.2021, BRZ *** der öffentlichen Notarin C in ***, abgeschlossen zwischen D, geb. ***, ***, ***, und E, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer einerseits und der Beschwerdeführerin als Käuferin andererseits hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 9.077 m², abgewiesen worden ist, nach Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) in der geltenden Fassung
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Kaufvertrag vom 20.01.2021, Beurkundungsregisterzahlen *** des Notariats F in *** und *** der Öffentlichen Notarin C in ***, abgeschlossen zwischen D, geb. ***, ***, ***, und E, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer einerseits und der A GmbH, ***, ***, als Käuferin andererseits, über das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 9.077 m², gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800-5 in der Fassung LGBl. Nr. 38/2019, (NÖ GVG) grundverkehrsbehördlich genehmigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld vom 22. Juni 2021, ***, wurde der Antrag der A GmbH, ***, ***, vom 06.04.2021 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 20.01.2021, BRZ *** der öffentlichen Notarin C in ***, abgeschlossen zwischen D, geb. ***, ***, ***, und E, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer einerseits und der Antragstellerin als Käuferin andererseits hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 9.077 m², abgewiesen.
Gestützt ist diese Entscheidung in der Sache auf die §§ 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und
§ 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800.
Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** vom 5.5.2021, der vorgelegten Grundverkehrsbescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 14.4.2021 und der Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 12.5.2021 sowie der erstatteten Eingaben der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin damit, dass die Grundverkehrsbehörde die von der Wirtschaftskammer Niederösterreich erfolgte Glaubhaftmachung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Kaufvertrages auch materiell zu überprüfen habe und diese Überprüfung ergeben habe, dass insbesondere aufgrund der Stellungnahme der Marktgemeinde *** im Hinblick auf die vorliegende Flächenwidmung keine konkreten Baupläne bzw. keine beabsichtigte Flächenumwidmung für das gegenständliche Grundstück festgestellt hätten werden können.
Es müsse jedoch ein unmittelbarer räumlicher, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des behaupteten und nachgewiesenen Verwendungszweckes gegeben sein, der jedoch aufgrund der „derzeit“ vorliegenden Unterlagen im gegenständlichen Fall in naher Zukunft nicht gegeben sei, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der A GmbH vom 29.06.2021.
Beantragt wird in diesem Rechtsmittel, der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der A GmbH die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 20.01.2021, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und Frau D und Herrn E andererseits hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, erteilt werde, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zwecks ergänzender Ermittlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Nach den Beschwerdeausführungen leide der angefochtene Bescheid sowohl an materiellen als auch an formellen Mängeln. Begründet werde die abweisende Entscheidung ausschließlich mit dem angeblich fehlenden „unmittelbar zeitlichen“ Zusammenhang des behaupteten und nachgewiesenen Verwendungszweckes. Dabei stütze sich die Behörde auf ein Schreiben der Gemeinde ***, nach dem keine konkreten Baupläne bzw. keine beabsichtigte Flächenumwidmung festgestellt hätte werden können.
Das von der belangten Behörde angewendete Kriterium eines „unmittelbar räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges des Verwendungszwecks“ sei weder den gesetzlichen Vorgaben noch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen.
So sei in der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ GVG 2007 ein ganz bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des zu genehmigenden Kaufvertrages und der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen Anlage nicht vorgesehen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei es ausreichend, wenn die Zweckbestimmung glaubhaft gemacht werde. Das Erfordernis der Umsetzung eines Projektes in „naher Zukunft“ werde für die Bescheinigung der Wirtschaftskammer nicht gefordert.
Auch nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des VwGH sei dieses von der belangten Behörde herangezogene Kriterium eines unmittelbaren räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges des behaupteten Verwendungszweckes nicht maßgeblich. Vielmehr ergebe sich aus der Rechtsprechung das Erfordernis, dass das jeweilige Grundstück selbst den in § 6 Abs. 1 NÖ GVG 2007 genannten Zwecken diene und sei - anders als der angefochtene Bescheid suggeriere - keine Rede von einem unmittelbaren räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem zu genehmigenden Kaufvertrag und der Verwirklichung des angegebenen Verwendungszweckes. Selbst wenn tatsächlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem zu genehmigenden Kaufvertrag und der Verwirklichung des angegebenen Verwendungszweckes erforderlich wäre, bliebe völlig unklar, wann noch von einem solchen zeitlichen Zusammenhang auszugehen wäre und wann nicht mehr.
Von der belangten Behörde sei bei diesem Ermittlungsschritt (weitere Ermittlungsschritte seien nicht durchgeführt worden) übersehen worden, dass für eine Umsetzung des angegebenen Verwendungszweckes, nämlich der Erweiterung der Anlage zur thermischen Abfallverwertung, aus nachstehendem Grund weder ein Umwidmungsverfahren noch ein durch die Marktgemeinde *** zu führendes Baubewilligungsverfahren erforderlich sei:
Bei einer Anlage zur thermischen Abfallverwertung handle es sich nämlich um eine dem Genehmigungsregime des AWG 2002 unterliegende Abfallbehandlungsanlage. Für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen sei in § 38 Abs 2 AWG 2002 vorgesehen, dass die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes im AWG-Genehmigungsverfahren anzuwenden seien; die baubehördliche Bewilligungspflicht entfalle. Für die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage sei daher die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan nicht zu prüfen; lediglich die bautechnischen Bestimmungen der NÖ BauO seien im AWG-Genehmigungsverfahren mitanzuwenden. Das AWG 2002 selbst sehe die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung nicht als Genehmigungskriterium vor. Für die Genehmigung und Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage sei eine diesem Zweck entsprechende Flächenwidmung daher nicht erforderlich; Abfallbehandlungsanlagen würden daher auch auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtet werden können. Zuständige Behörde für die Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen sei nach § 38 Abs 6 AWG 2002 der Landeshauptmann; ein Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde sei überhaupt nicht durchzuführen.
Mit der Anfrage bei der Marktgemeinde *** im Hinblick auf ein allfälliges Bauverfahren und ein allfälliges Verfahren zur Umwidmung habe die belangte Behörde daher ausschließlich Ermittlungsschritte getätigt, die zur Überprüfung des im Antrag angegebenen Verwendungszwecks „Erweiterung der thermischen Abfallverwertungsanlage“ nichts beitragen können. Dementsprechend liege daher auch kein Beweisergebnis vor, das die von der Wirtschaftskammer Niederösterreich ausgestellte Bescheinigung des Verwendungszwecks in Frage stellen könnte.
Bei dem beabsichtigten Verwendungszweck „Erweiterung der thermischen Abfallverwertungsanlage“ handle es sich eindeutig um einen nach § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 privilegierten Verwendungszweck. Der bestehende Standort ***, der einen wesentlicher Pfeiler für eine autarke Verwertung des in Niederösterreich angefallenen Hausmülls bilde, solle durch einen zusätzlichen Wirbelschichtofen zur thermischen Verwertung insbesondere auch der in Niederösterreich angefallenen Hausmüllabfälle erweitert werden. Das Vorhaben des zusätzlichen Wirbelschichtofens werde ergänzt durch eine Aufbereitungsanlage zur Vorsortierung, Zerkleinerung, Siebung und Metallabscheidung von Abfällen, ein Ballenlager samt Ballierungsanlage zur Pufferung der Brennstoffreserven, eine Recyclinganlage zur Behandlung von verschiedenen Kunststoffarten, eine Erweiterung des bestehenden Umspannwerks und eine Erweiterung der bestehenden Gleisanlage samt Manipulationsflächen. All dies sei in dem der belangten Behörde vorgelegten Standortentwicklungsplan und der der Wirtschaftskammer Niederösterreich vorgelegten Projektbeschreibung dargestellt.
Zur weiteren Konkretisierung des Verwendungszwecks werde auf die der Beschwerde angeschlossene Projektbeschreibung verwiesen.
Mit den vorgelegten Unterlagen sei der beabsichtigte Verwendungszweck der Erweiterung der Anlage zur thermischen Abfallverwertung zweifellos glaubhaft gemacht. Aufgrund der UVP-Pflicht des Vorhabens sei noch die Vorbereitung umfangreicher Projektunterlagen erforderlich, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen würden (können). Die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 sei daher erfüllt.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung der thermischen Abfallverwertungsanlage am Standort *** entsprechend dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 auch im öffentlichen Interesse gelegen sei (Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Prinzipien der Nähe und der Entsorgungsautarkie entsprechend dem AWG 2002), sodass auch der Genehmigungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 1 NÖ GVG erfüllt sei.
Dass mehr Flächen als erforderlich in Anspruch genommen würden, sei auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht behauptet worden.
Aufgrund dieser Beschwerdeausführungen und des Inhalts des Verwaltungsaktes der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 16.03.2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die aufgrund von gleichlautenden bescheidmäßigen Abweisungen von Anträgen auf Genehmigung von Kaufverträgen hinsichtlich der ebenfalls vom Projekt der A GmbH betroffenen Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, erhobenen weiteren Beschwerden (zu den GZ: LVwG-AV-1113/001-2021, LVwG-AV-1114/001-2021 und LVwG-AV-1115/001-2021) mitverhandelt.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einbeziehung des gegenständlichen behördlichen Verfahrensaktes *** sowie der weiteren behördlichen Verfahrensakte zu den GZ: ***, *** und *** und der entsprechenden gerichtlichen Verwaltungsakte infolge Verzichts auf eine Verlesung dieser Verwaltungsakte durch die anwesenden Parteien.
Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Befragung der Vertreterin der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie durch Einbeziehung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 und des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkundenkonvoluts vom 5.3.2022, die den Verfahrensparteien vor der Verhandlung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind.
Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 ergibt sich, dass für das Vorhaben des Ausbaus der thermischen Abfallverwertung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sein werde. Um ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 einzuleiten, müsse nicht nur eine technische Planung vorliegen, sondern es seien auch alle Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 UVP-G 2000 zu erarbeiten. Dafür seien umfangreiche Erhebungsarbeiten möglicher betroffener Schutzgüter notwendig. Da diese noch nicht in einer Form vorliegen würden, dass eine Weitergabe möglich sei, würden auch vor dem Herbst 2022 noch keine Einreichunterlagen für ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 vorliegen.
Angrenzend zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befinde sich insbesondere auf dem Grundstück Nr. *** das Areal des ehemaligen Kohlekraftwerks, das in der Altlastenatlasverordnung als Altlast der Priorität 2 ausgewiesen sei. Die von den Herden der Kontamination abströmende Schadstofffahne (Kohlenwasserstoffe) würden weit bis in den Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke reichen.
Die Eigentümer der kontaminierten Liegenschaften, die G AG und die H GmbH Co KG, hätten entschieden, ein Projekt zur freiwilligen Sanierung oder Sicherung dieser Altlast zu erarbeiten und zur Umweltförderung einzureichen. Die dafür erforderliche Variantenstudie für die in Betracht kommenden Sanierungsvarianten sei eben erst erarbeitet worden, nun sei die Erstellung von Gutachten für die Liegenschaftsbewertung erforderlich, damit das Sanierungsvorhaben planmäßig im Frühling 2022 zur Genehmigung einer Umweltförderung eingereicht werden könne.
Die geplanten Sanierungsarbeiten würden sich auch insofern auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erstrecken, als im Randbereich Baumaßnahmen erforderlich sein könnten und die zur Überwachung des Sanierungserfolges notwendigen Grundwassersonden auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken errichtet werden müssten. Diese Detailplanung der Sanierungsmaßnahmen sei noch nicht abgeschlossen. Erst mit Abschluss der Planung der Sanierungsmaßnahmen (voraussichtlich Frühling 2022) könne die technische Planung für den Ausbau der thermischen Abfallverwertung konkret fortgesetzt werden, worüber gesondert berichtet werden könne.
Infolge Verzichts auf eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sämtliche Verfahrensparteien waren sowohl die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.5.2022 wie auch die entsprechend dem Verfahrensstand aktualisierte Grundverkehrsbescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 30.3.2022 in das Beweisverfahren einzubeziehen, zumal dem von den Verfahrensparteien nach Kenntnisnahme dieser Unterlagen nicht widersprochen wurde.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.5.2022 ist ausgeführt, dass Klärschlamm aus größeren kommunalen Abwasserreinigungsanlagen entsprechend der Klärschlammstrategie des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der geplanten neuen Abfallverbrennungsverordnung 2022 ab 1.1.2030 einer Verbrennung zugeführt werden müsse, damit aus der Verbrennungsasche Phosphor gewonnen werden könne. Als Betreiber der größten Abfallverbrennungsanlage in Niederösterreich sei es Aufgabe der A GmbH auch diese umweltpolitische Zielsetzung zur Klärschlammverwertung in Niederösterreich umzusetzen.
Damit die Anlage mit 1.1.2030 betriebsbereit sein könne, sei es bei einer Bauzeit von zwei bis drei Jahren und einer Verfahrensdauer für das erforderliche UVP-Genehmigungsverfahren von zwei bis vier Jahren notwendig, die Einreichplanung für das Genehmigungsverfahren jetzt in Angriff zu nehmen. Dabei sei es für die Erstellung von Berechnungen, Untersuchungen und technischen Beschreibungen für die UVP-Einreichunterlagen erforderlich, dass die in Anspruch genommenen Grundstücke feststehen.
Da hinsichtlich des bestehenden und gleichzeitig auch kontaminierten Areals des Kraftwerks *** eine Altlastensanierung bzw. -sicherung durchzuführen sei, wofür ein Zeitraum von ca. drei Jahren erforderlich sei, würde das Kraftwerksareal bis auf weiteres für Projekte - wie das gegenständliche - nicht zur Verfügung stehen.
Da allerdings der Standort *** jedenfalls der beste Standort für das Vorhaben der Anlage zur Klärschlammverbrennung aufgrund der bestehenden infrastrukturellen Anbindung (LKW-Verkehr, Anschlussbahn) und der idealen Lage im Verhältnis zu Siedlungsgebieten sei, sei für das gegenständliche Vorhaben eine Grundfläche nördlich des bestehenden Kraftwerksareals auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken in Aussicht genommen worden.
Das dafür erstellte Flächennutzungskonzept sehe
eine Fläche für die Verlängerung des Schleppgleises der Anschlussbahn,
eine Fläche für die Bahnentladung,
Parkplätze für Lkw und Pkw,
die Fläche für die Klärschlammverbrennungsanlage samt Nebengebäude und Nebenanlagen, weiters
eine Fläche für die Leitungstrasse und schließlich noch
eine Fläche für einen Grüngürtel vor.
In der Grundverkehrsbescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 30.3.2022 ist in Bezug auf die betroffenen Grundstücke (Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***) ausgeführt, dass sich diese in unmittelbarer Nähe zum Grundstück, auf dem die thermische Abfallverwertung betrieben werde, befänden. Laut übermittelten Unterlagen vom 25. März 2022 (WSOD Aufstellungsplan, WSOD Verfahrensfließbild Gesamtanlage, WSOD Verfahrensbeschreibung) sei eine thermische Abfallbehandlungsanlage (Wirbelschichtofen *** WSOD) geplant. Laut Angaben der A GmbH seien die Einreichunterlagen für das UVP Verfahren bereits in Vorbereitung.
Somit würden die angeführten Grundstücke einerseits zur Vergrößerung der bereits am benachbarten Grundstück bzw. der auf dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstück vorhandenen gewerblichen Anlage und andererseits zur Errichtung einer gewerblichen Anlage (bei einer Abfallbehandlungsanlage handle es sich um eine gewerbliche Anlage) dienen.
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, steht jeweils zur Hälfte im Eigentum von D, geb. ***, ***, ***, und E, geb. ***, ***, ***, und weist eine Fläche von 9.077 m² auf.
Nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist dieses Grundstück als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet und wird als Acker und Grünland, sohin landwirtschaftlich, genutzt.
Mit Kaufvertrag vom 20.01.2021, Beurkundungsregisterzahlen *** des Notariats F in *** und *** der öffentlichen Notarin C in ***, wurde dieses Grundstück um den Kaufpreis von € 181.540,00 an die A GmbH, ***, ***, unter dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung veräußert.
Mit Antrag vom 6.4.2021 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin - nach durchgeführtem Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) - um die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG angesucht und hinsichtlich der künftigen außerland- und außerforstwirtschaftlichen Verwendung „Betriebssicherung Standort Kraftwerk und Müllverbrennung ***“ angegeben sowie eine Grundverkehrsbescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 14.4.2021 vorgelegt.
Das im Zuge des Verfahrens aktualisierte und in den wesentlichen Komponenten dargestellte Projekt, welches unter anderem auch die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes vorsieht, stellt sich in den wesentlichen Punkten wie folgt dar:
Für eine Jahreskapazität von ca. 140.000 t Klärschlamm sollen die thermischen Abfallverwertungsanlagen im Standort *** nunmehr um eine Klärschlammbehandlung mittels stationärer Wirbelschichtanlage (Monoverbrennung) erweitert werden. Wesentlich hierbei ist der Umstand, dass durch die Monoverbrennung im geplanten Wirbelschichtofen die in den kommunalen Klärschlämmen vorhandenen Mengen an Phosphor vor allem für Zwecke der Düngung in der Landwirtschaft zurückgewonnen werden sollen, zumal die derzeit praktizierte Aufbringung von Klärschlamm oder Klärschlammkompost auf landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund der im Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe (z. B. Hormone und endokrin wirkende Substanzen, pathogene Keime, Arzneimittelrückstände, Schwermetalle, Mikroplastik und Nanomaterialen), in vielfacher Hinsicht kein zukunftsweisendes Konzept darstellt.
Konkret soll die Klärschlammverbrennungsanlage im Wesentlichen aus nachstehenden Bereichen bestehen:
Klärschlammanlieferung mit Silo-Lkw, Lkw bzw. Bahn und Zwischenlagerung
Klärschlammtrocknung
Wirbelschichtofen mit Abhitzekessel
Ascheabscheidung
Abgasreinigungsanlage
Nebenanlagen zur Versorgung mit Betriebsmitteln / Entsorgung von Rückständen
Dass die geplante Anlage nicht auf dem bestehenden Areal des Kraftwerkes *** errichtet werden kann und somit der Erwerb neuer angrenzender Flächen - wie etwa des verfahrensgegenständlichen Grundstücks - für die Umsetzung erforderlich ist, erklärt sich aus dem Umstand, dass das Areal des ehemaligen Kohlekraftwerks durch Schadstoffe kontaminiert und im Altlastenatlas als Altlast ausgewiesen ist. Diese Kontamination mit Schadstoffen erlaubt vor dem Hintergrund der durchzuführenden Sanierung keine Grabarbeiten wie sie für die Errichtung einzelner Anlageteile des Projektes erforderlich wären.
Das Ausmaß der für das Projekt erforderlichen Fläche - immerhin wurden neben dem verfahrensgegenständlichen Grundstück drei weitere Grundstücke (vgl. Parallelverfahren zu den GZ: LVwG-AV-1113/001-2021, LVwG-AV-1114/001-2021 und LVwG-AV-1115/001-2021) angekauft, sodass eine Gesamtfläche von 72.888 m² zuzüglich der bereits im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke Nummer , und ***, alle KG ***, zur Verfügung stünde - ergibt sich aus dem mit Eingabe vom 23.5.2022 vorgelegten Flächennutzungskonzept, wonach Platz für die erforderliche Verlängerung des Schleppgleises der Anschlussbahn und für die Bahnentladung sowie für Parkflächen, die geplante Leitungstrasse, einen Grüngürtel und für die eigentliche Klärschlammverbrennungsanlage samt Nebengebäude und Nebenanlagen gegeben sein muss.
Im Übrigen ist beabsichtigt, die bereits am Standort *** gegebene Infrastruktur für das geplante Projekt der Klärschlammverbrennungsanlage zu nutzen (Stromversorgung, Wärmeversorgung, Anschlussbahn, Anbindung für LKW-Verkehr, etc.).
Was die Umsetzung des Projektes in zeitlicher Hinsicht anlangt, ist der Zeitbedarf für ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 bzw. für die allenfalls erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 mit einem Zeitbedarf von zwei bis vier Jahren durchaus praxisorientiert veranschlagt. Bei einer Bauzeit von zwei bis drei Jahren sind noch die durchaus auch zeitaufwändige Einreichplanung für die Genehmigungsverfahren und die dafür notwendige Erstellung von technischen Planunterlagen sowie die im Zuge der geplanten Sanierungsarbeiten auf dem Kraftwerksareal im Randbereich der für die Anlage vorgesehenen Fläche gegebenenfalls erforderlich werden könnenden Baumaßnahmen (Grundwassersonden) zu berücksichtigen. Insgesamt stellt sich der von der Beschwerdeführerin dargestellte Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens bis zu einer Inbetriebnahme der Anlage Anfang 2030 als nachvollziehbar und realistisch dar.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs-verfahrens vor der belangten Behörde stützen sich auf den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere auf den einleitenden Antrag und auf die im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahmen.
Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ergeben sich die Grundstücksnummer, die Widmung nach dem örtlichen Flächenwidmungsplan und die Eigentums- sowie Bewirtschaftungsverhältnisse auf unbedenkliche Weise aus dem Grundbuch, dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung und dem Kaufvertrag sowie nicht zuletzt - auch hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf dem Kraftwerksareal - aus den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Angaben zur Beschwerdeführerin als juristische Personen stützen sich auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug.
Die Darlegungen der Beschwerdeführerin und die im Zuge des Verfahrens von ihr vorgelegten Unterlagen zum Projekt der geplanten Klärschlammverbrennungsanlage erweisen sich auch was die zeitliche Komponente anlangt als schlüssig und nachvollziehbar. Ebenso plausibel erweist sich das Erfordernis eines Grundstückszukaufes angesichts der auf den Eigenflächen des Kraftwerksareals vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sowie die Einschätzung, dass sich aufgrund der bereits vorhandenen Infrastruktur bei der Umsetzung des Vorhabens am gegenständlichen Standort maßgebliche Synergieeffekte ergeben, die an anderweitigen Standorten fehlen würden.
Folgende gesetzliche Bestimmungen gelangen im vorliegenden Fall zur Anwendung:
Gemäß § 1 NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
Gemäß § 2 Z 1 NÖ GVG gilt dieses Gesetz für Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden und Wirtschaftsbauwerken oder Teilen dieser Bauwerke.
Gemäß § 3 Z 1 NÖ GVG gilt im Sinne dieses Gesetzes als land- und
forstwirtschaftliche Grundstück ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist. Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend. Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
1. zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
2. zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 7 Z 1 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.
Gemäß § 11 Abs. 8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr weder
eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.
Gemäß § 11 Abs. 9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr
eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Gemäß § 38 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In rechtlicher Hinsicht war zum festgestellten Sachverhalt Folgendes zu erwägen:
Aufgrund der für das betroffene Grundstück gegebenen Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ und der aktuellen land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegt der Erwerb dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007.
Entsprechend der erfolgten Antragstellung hat die belangte Behörde das Verfahren nach § 6 Abs. 1 NÖ GVG und den dazu in § 11 NÖ GVG vorgesehenen besonderen Verfahrensbestimmungen abgewickelt.
In der gemäß § 11 Abs. 7 Z 1 NÖ GVG erstatteten fachlich begründeten Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** wird eingewendet, dass die gesamte Kaufliegenschaft für die Erweiterung der thermischen Abfallverwertungsanlage in zumindest absehbarer Zeit („unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Verwendungszweck“) zu verwenden wäre und entsprechende Projektunterlagen bzw. behördliche Unterlagen nicht vorliegen würden; zudem sei eine vorsorgliche Beschaffung von landwirtschaftlichen Grundflächen („Vorratskäufe“) im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht möglich und dürfe auch nicht mehr landwirtschaftliche Grundfläche als notwendig erworben werden.
Tatsächlich hat das vom erkennenden Gericht durchgeführte Beweisverfahren nach Vorlage ergänzender Unterlagen und Darstellung des letztlich zur Umsetzung geplanten Projektes einer Klärschlammverbrennungsanlage samt dazugehörigen Nebenanlagen ergeben, dass nur mit den erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen - angesichts der im Standort *** auf den Eigenflächen offensichtlich vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen infolge einer Kontamination mit Schadstoffen - der Platzbedarf für das gesamte Projekt sichergestellt werden kann. Dabei spielt auch der Umstand eine Rolle, dass bereits drei im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke mit den nunmehr erworbenen weiteren vier Grundstücken (darunter das verfahrensgegenständliche) eine durchgehende Fläche bilden, die für die Umsetzung des Projektes samt den erforderlichen Nebenanlagen erforderlich sein wird. Von einer vorsorglichen Beschaffung von Grundflächen bzw. einem „Vorratskauf“ kann somit keine Rede sein, da auch das verfahrensgegenständliche Grundstück dem angegebenen Zweck zugeführt wird (vgl. VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023).
Auch was die zeitliche Komponente des Projektes anlangt, ist im Beweisverfahren klargestellt worden, dass - wenngleich mit dem Baubeginn nicht in nächster Zeit zu rechnen sein wird - der Eigentumserwerb an den in Rede stehenden Flächen naturgemäß Voraussetzung für die aufwändige Projektierung eines derartigen Vorhabens ist, welches erst nach Vorliegen der diesbezüglichen Unterlagen erlaubt, die gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 bzw. nach dem UVP-G 2000 in Gang zu setzen, die ihrerseits weitere Zeit beanspruchen werden. Der Einschätzung der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, wonach nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung auch die Errichtung der Anlage nochmals zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen werde und daher letztlich mit einer Fertigstellung der Anlage bis zum Jahr 2030 zu rechnen sei, ist in Ansehung der Komplexität des Vorhabens nicht ohne weiteres entgegenzutreten.
Soweit im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde eine noch fehlende Flächenumwidmung und das Fehlen von konkreten Bauplänen für ein Baubewilligungsverfahren (unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Marktgemeinde ***) angesprochen wird, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen, wonach eine Anlage zur thermischen Abfallverwertung dem Genehmigungsregime des AWG 2002 unterliegt.
Nach der Bestimmung des § 38 Abs. 2 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht. Des Weiteren ist eine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung kein Genehmigungskriterium nach dem AWG 2002.
Somit kommen die im verwaltungsbehördlichen Verfahren ins Treffen geführten Argumente gegen eine Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht zum Tragen.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten Genehmigung aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ GVG als gegeben anzusehen sind.
Im vorliegenden Fall ist in Ansehung der vorgesehenen regelmäßigen Klärschlammübernahme und - verwertung jedenfalls von der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen Anlage auszugehen. Wie dargestellt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für das geplante Projekt mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Zudem ist die weitere Genehmigungsvoraussetzung, nämlich dass die Zweckbestimmung durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen ist, ebenfalls erfüllt.
Somit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach den maßgeblichen und oben wiedergegebenen Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vor.
Dem entsprechend war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht von der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder ihr widerspricht.
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