LVwG N LVwG-AV-440/004-2014

LVwG-AV-440/004-2014Tribunal Administrativo Regional30 de ago. de 2022

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsplan; Abfindung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-440/004-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.440.004.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den

Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Ing. Wilhelm Helnwein über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 9.5.2017, Zl. ***, betreffend Erlassung des Zusammenlegungsplans *** nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unvermeidbare besonders ungünstige Form des Abfindungsgrundstücks *** durch einen Wertabschlag in der Höhe von € 1.628,05 berücksichtigt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 6, 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 7 Abs. 1 bis 3 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG

§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 17 Abs. 1, 5 und 6, 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 bis 3 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 - FLG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den Zusammenlegungsplan durch Auflage vom 9.5.2017 bis zum 23. 5. 2017 u. a. auch gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer erlassen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 12. April 2017 (möglicherweise vom 9. Mai 2017, was sich aufgrund der rechtswidrigen Intransparenz mangels Bescheidzustellung nicht feststellen lässt, ***, aufgelegt bis einschließlich 23. Mai 2017), erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1. Grundsätzlich wird festgehalten, dass es dem Grundsatz eines ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Verfahrens widerspricht, dass ein Bescheid von so weitreichender Wirkung wie der angefochtene Bescheid, der massiv in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingreift, lediglich in einem Gemeindeamt aufgelegt, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und trotz Verlangens des Beschwerdeführervertreters auch per E-Mail nicht übermittelt wird. Es wird daher schon deshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Verfassungswidrigkeit von Normen eingewendete, durch die ein derartiges „Verfahren" allenfalls gedeckt wird. Ein derartiges „Verfahren" im Zusammenhang mit der Nichtzustellung eines so wesentlichen Bescheides, auch wenn es einfachgesetzlich so vorgesehen sein mag, widerspricht dem verfassungsgesetzlichen Grundprinzip eines „fair trial" und ist daher mit den Grundprinzipien eines Rechtsstaates nicht vereinbar.

2. Der Bio-Landwirtschaftsbetrieb C ist einer der Pionierbetriebe des biologischen Ackerbaus in Niederösterreich. Er unterliegt daher besonders strengen Vorschriften für Bio-Betriebe, die laufend verschärft werden.

Insbesondere die Absicht, dem Beschwerdeführer die Grundstücke Nr. *** und *** (jeweils ) und das Grundstück Nr. *** ()- in der Planskizze gelb markiert - zuteilen zu wollen, ist mit den Grundprinzipien eines enkeltauglichen biologischen Ackerbaubetriebes im Vollerwerb nicht kompatibel. Derartig kleine Liegenschaften im Zentrum von konventionellen Nachbargrundstücken noch dazu ohne ausreichende Pufferstreifen (Weg, Hecke ect.)sind für die Methode der biologischen Bewirtschaftung extrem problematisch, ja geradezu wertlos, zumal die Gefahr einer Kontaminierung mit Herbiziden und Pestiziden von den Nachbargrundstücken auf die beiden nicht einmal je 2,5 Hektar großen Grundstücke außerordentlich groß ist. Dies führt bereits jetzt zu zum Teil heftigen rechtlichen Auseinandersetzungen in der Landwirtschaft. Einige nationale Richtlinien zum Export in die jeweiligen Länder ( Bio Suisse, Nat .Org. Programm US etc ) verlangen als Voraussetzung zur Zertifizierung bereits solche Pufferzonen .

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Analysemethoden bei Überprüfung biologischer Produkte laufend präziser werden und demgemäß gerade für die Zukunft zu erwarten ist, dass auch geringste Verunreinigungen mit Herbiziden oder Pestiziden von Nachbarliegenschaften in den Bio-Produkten des Landwirtschaftsbetriebes C feststellbar sind und demgemäß die entsprechenden Getreide und sonstigen Bodenfrüchte für den biologischen Ackerbaubetrieb des Einschreiters nicht mehr marktfähig sind, ganz besonders deshalb, weil aktuell zunehmend zur kontrollierten Methode der biologischen Landwirtschaft auch Grenzwerte von eventuell nachgewiesenen Residuen als Vermarktungshindernis für biologische Produkte herangezogen werden (Erkennungsgrenzwerte, EU - Verordnung in statu nascendi ) .

Es besteht weiters die nicht unerhebliche Gefahr, dass aus solchen kleinen Feldstücken mit im Vergleich zur eigenen Fläche sehr langen Grenzlinie zu Umgebungs flächen konventioneller Natur kontaminierte Feldprodukte in das Lager des Beschwerdeführers eingebracht werden und dadurch ganze Silobestände von Bioware des Beschwerdeführers massiv abgewertet werden müssten, was zu exorbitanten Verlusten führen kann.

Da gemäß § 1 Flurverfassungs -Landesgesetz 1975 das primäre Interesse die „Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft" ist (§ 1 Abs . 1) kann dieses Ziel gesetzeskonform nur durch eine Zusammenlegung aller Grundstücke des Beschwerdeführers im Ausmaß von 6,2620 Hektar zu einer einzigen Liegenschaft am Ende der „***" erreicht werden, zumal sich in diesem Bereich auch wesentliche andere Liegenschaften des Beschwerdeführers befinden, welche ein Abfindungsgrundstück am Ende der *** fast völlig umschließen und demgemäß die Kontaminierung von Bio-Erzeugnissen des Beschwerdeführers bestmöglich vermieden wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass von diesen Liegenschaften keine Verunreinigungen durch Herbizide und Pestizide erfolgen werden und demgemäß das Hauptziel des Grundzusammenlegungsverfahrens ***, nämlich eine Agrarstrukturverbesserung, erreicht werden kann. Insbesonders deshalb, weil die neu zuzuteilenden Grundstücke ( in der Planskizze rot eingezeichnet) allesamt der Gemeinde *** zugeordnet sind, welche naturgemäß ja keinen Agrarbetrieb betreiben wird, geschweige denn einen Bio-Landwirtschaftsbetrieb.

Nur durch die oben dargelegte Grundstückskonfiguration in unmittelbarer Nähe zu den Waldliegenschaften des Beschwerdeführers können die oben erwähnten Liegenschaften für den Bio-Landwirtschaftsbetrieb C genutzt werden, da durch den weitgehenden Einschluss der landwirtschaftlichen Liegenschaften in die forstwirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers die Verunreinigung der landwirtschaftlichen Flächen mit Herbiziden und / oder Pestiziden verhindert werden kann.

Gerade die niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat unter dem Titel „Wozu ländliche Neuordnung?" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Flurverfassungs -Landesgesetz 1975 die Bewirtschaftungsverhältnisse „nach zeitgemäßen betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu verbessern oder neu zu gestalten" sind, und zwar im „Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft".

Es ist daher schon nach den nationalen Gesetzen eine Grundvoraussetzung, dass in einem derartigen Grundzusammenlegungsverfahren auch die Voraussetzungen und die Erfordernisse der gerade vom Landwirtschaftsministerium geförderten Bio-Landwirtschaftssparte berücksichtigt und eingehalten wird.

Hinzu kommen die EU-rechtlichen Vorgaben, wie sie beispielsweise in der VO (EG) 834/2007 und (EG) 889/2008 festgelegt sind (vgl.

Schumann-

Chluba-Platen-Richter- Schmelzer , Berücksichtigung der ökologischen Landwirtschaft in der Flurbereinigung in zfv 2016, 47ff )

Ein Grundzusammenlegungsverfahren das all diese Prinzipien vollkommen außer Acht lässt, verstößt daher nicht nur gegen nationales Recht sondern auch gegen EU-Recht, insbesondere dann, wenn keine rechtliche fundierten Gründe vorliegen, diese Prinzipien der Bio-Landwirtschaft nicht zu berücksichtigen, bloß weil eine Gemeinde, die nicht einmal einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb führt, aus völlig unsachlichen Motiven die vom Beschwerdeführer beantragte Art der Zusammenlegung nicht wünscht und die Agrarbezirksbehörde unter Außerachtlassung der rechtlichen Vorgaben eine rechtswidrige Abfindungsbescheinigung erlässt.

Beweis: einzuholendes Gutachten eines Sachverständigen für Landwirtschaft

3. Weiters kann der Einschreiter nach dem vorliegenden Änderungsausweis ONr.:*** sein Grundstück Nr *** in der KG *** durch seine bestehendes Toranlage, angrenzend an Grundstück Nr. ***, nicht mehr erreichen.

Durch einen Eintausch dieses Grundstückes von 34 9 m2 mit der Gemeinde *** wäre dieser Umstand behoben.

Das korrekt zugewiesene Grundstück *** KG *** kann in keinem Lageplan eingesehen werden. Auch aus diesem Grund ist das Zusammenlegungsverfahren mangelhaft geblieben.

Der Beschwerdeführer stellt daher die

BESCHWERDEANTRÄGE,

1. den angefochtenen Bescheid vom 12. April 2017 (möglicherweise vom 9. Mai 2017, was sich aufgrund der rechtswidrigen Intransparenz mangels Bescheidzustellung nicht feststellen lässt) ,, *** aufzuheben und die Zusammenlegung der in der Abfindungsbescheinigung / Änderungsausweise angeführten Flächen des Beschwerdeführers in dem auf dem beiliegenden Plan rot unterlegten Trennstück, entsprechend den Bodenwerten der bisherigen Grundstücke, vorzunehmen;

2. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

Im Zug des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurden ein agrartechnisches und mehrere landwirtschaftliche Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten:

Agrartechnisches Gutachten:

„Befund und Gutachten

In der Rechtssache: *** - Zusammenlegungsverfahren

Aktenzeichen: LVwG-AV-440/004-201 4

Beschwerdeführer: A; vetr. durch RA B

gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde

Zahl: *** vom: 18.04.2017

1. Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend

genannten Fragen zu erstatten.

Einhaltung der rechnerischen Parameter der Abfindung

Ist es zutreffend, dass das Abfindungsgrundstück *** KG *** des Beschwerdeführers über keine ausreichende Erschließung verfügt?

Ist es ebenfalls zutreffend, dass das Grundstück *** KG *** in keinem Lageplan enthalten ist?

2. Befund

2.1. Allgemeines

Es wurden für die Bearbeitung die vom Gericht übermittelten Unterlagen herangezogen. In weiterer Folge wurden von der NÖ Agrarbezirksbehörde weitere Unterlagen angefordert.

Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer Partei im Verfahren unter der Ordnungsnummer *** ist und durch RA D; *** vertreten wird.

2.2. Erhebungen

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan für die ONr. *** - E sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr. *** - A) wurde ermittelt:

Laut dem den Unterlagen beiliegenden Blatt Besitzstands- und Bewertungsausweis, Seite 117 von 218, vom 16.01.2013 wurden in der ONr.*** 9 Grundstücke im Ausmaß von 6,3248 ha und einem Wert von 43.234,33 Punkten in das Verfahren eingebracht.

Unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungshindernissen (V2 Mast auf Grundstück ***) ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 6,3248 ha und 43219,33 Wertpunkten.

Durch den in der Zwischenzeit vollzogenen Eigentümerwechsel wurden dafür in der Ordnungsnummer *** 5 Abfindungen im Ausmaß von 6,2620 ha und 43.007,05 Wertpunkten zugeteilt.

Für die Berechnung des Flächenbeitrages zum Wegenetz wurden 0,0919 ha mit 137,85 Punkten beitragsfrei gehalten.

Der Wert der Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 635,93 Punkte ab (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal ± 2.118,56 Punkte).

Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,456 m 2/Punkt gegenüber 1,463 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10%

(= 1,317 und 1,610 m 2/Punkt).

Grundstück *** KG ***

Das Grundstück stellt keine Abfindung dar, (- wird auch in der Beschwerde nicht als solches tituliert -) sondern ein im ausgeschlossenen Gebiet gelegenes Waldgrundstück in der Größe von ca. 82 ha, welches unter anderem durch den öffentlichen Weg - Parzelle *** erschlossen war.

An der Stelle des im Altstand im Verfahrensgebiet gelegenen öffentlichen Zufahrtsweges zum gegenständlichen Grundstück wurde nunmehr der nördliche Teil bis zu den Abfindungsgrundstücken *** und *** des Beschwerdeführers als gemeinsame Anlage (Weg) im Verfahren ausgeschieden Parz. Nr. ***). Der südliche (- die beiden genannten Grundstücke trennende -) Teil wurde in Folge eines behebenden Erkenntnis des LVwG (- keine Notwendigkeit für das Erreichen der Verfahrensziele-) nunmehr als Abfindung der Gemeinde *** über deren Wunsch zugewiesen (Parz. Nr. ***). Die gegenständliche Wegtrasse stellt einen Wanderweg dar, der in weiterer Folge durch das genannte Waldgrundstück des Beschwerdeführers führt.

Grundstück *** KG ***

Das Grundstück stellt das im ausgeschlossenen Gebiet liegende Teilstück eines Weges zu dort liegendem Eigengrund des Beschwerdeführers dar. Es entstand durch Grundstücksteilung im Verfahren. Laut Tauschübereinkommen vom 8.7.2013 soll es mit einem einvernehmlich festgelegten Wert flächen- und wertgleich mit dem Beschwerdeführer getauscht werden. Es wurde als „nicht vermessenes Abfindungsgrundstück“ zugeteilt und bezüglich des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen beitragsfrei gehalten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Grundstück nicht im Lageplan dargestellt ist, entspricht den Tatsachen und ist auf diesen Umstand (keine koordinativ vermessene Fläche) zurück zu führen.

3. Gutachten

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung

Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist anhand der obigen Erhebungen gegeben.

Auf die beschriebene Problematik mit dem .nicht vermessenen Abfindungsgrundstück“ *** wird in weiterer Folge noch näher eingegangen, die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist dadurch jedoch nicht berührt.

Die Änderung der Ordnungsnummer auf Grund eines ordnungsgemäßen Eigentumsüberganges während des Verfahrens wird als gegeben angenommen.

Grundstück *** KG ***

Durch die gewählte Vorgangsweise ergibt sich für die Erschließung der Parzelle in der Natur nichts Nachteiliges. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde *** ihr zugeteiltes Abfindungsgrundstück im Anschluss an die gemeinsame Anlage in Anbetracht des geltend gemachten .Zweckes“ dieser Wegtrasse NICHT in öffentliches Gut überführen wird.

Grundstück *** KG ***

Das gegenständliche Grundstück wurde durch Übereinkommen erworben und stellt kein vom Operationsleiter im Zuge der Neueinteilung geschaffenes und zugeteiltes .Abfindungsgrundstück' dar.

Die korrekte Vorgangsweise im gegenständlichen Fall wäre eine Modifikation der Besitzstände der Tauschpartner und dem von den Abfindungsgrundstücken getrennten Anführen des Tauschgrundstückes (mangels fehlender amtlicher Bewertung ohne Wert) im Abfindungsausweis.

Durch die Beitragsfreistellung des Grundstückes bei der Berechnung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen ändert sich im gegenständlichen Fall letztlich an der Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und Wert der Grundabfindung des Beschwerdeführers nichts.

4. Zusammenfassung

Aus agrartechnischer Sicht lässt die Abfindung des Beschwerdeführers keine Ungesetzmäßigkeit erkennen.

Die weitere Vorgangsweise in Hinblick auf die Handhabung des Grundstückes *** wäre rechtlich zu beurteilen.“

Landwirtschaftliches Gutachten:

„Gutachten

In der Rechtssache: Beschwerde A, *** Zusammenlegungsverfahren

Aktenzeichen: LVwG-AV-440/004-2014

Beschwerdeführer: A


gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde

Zahl: *** v. 9.5.2017

1. Gerichtsauftrag

Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten:

1. Hat der Beschwerdeführer im Altstand eine biologische Landwirtschaft betrieben?

2. Wenn ja, wie groß war die Durchschnittsgröße dieser Grundstücke, wie groß ist die Durch-

schnittsgröße der Abfindungsgrundstücke jetzt?

3. Ist das Grundstück *** aus landwirtschaftlicher Sicht ausreichend erschlossen?

2. Befund

Ad 1.

Nach Einleitung des Z-Verfahrens wurden von E (ONr. ***) Grundstücke im Verfahrensgebiet erworben (siehe Ausführungen unter Punkt 2) und zwischen der Erlassung des Besitzstands- und Bewertungsausweises und der Auflage des Z-Planes (Abfindungsausweis) an seinen Sohn A (nunmehr ONr. ***) übergeben. Lt. BBK *** führte E bereits seit EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995 seinen Betrieb mit der Betriebsnummer *** nach den Richtlinien des biologischen Landbaues. In der Zeit zwischen 2018 und 2019 wurde ein Teilbetrieb an seinen Sohn A (den aktuellen Beschwerdeführer) übergeben, welcher diesen unter der Betriebsnummer *** führt.

Ad 2.

GstNr.KGFlächeVorbesitzer

****** 4.370 m²Eigenfläche

****** 3.759 m²Eigenfläche

****** 4.683 m²Eigenfläche

Summe Eigenfläche12.812 m²

****** 1.791 m²F

****** 579 m²F

****** 2.802 m²F

****** 2.550 m²G und I

****** 5.140 m²G und I

******25.917 m²G und I

****** 6.723 m²H

****** 902 m²H

****** 1.104 m²J

****** 602 m²J

****** 914 m²J

****** 1.413 m²K

Summe Zukauf50.436 m²

Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt führt der Beschwerdeführer bzw. sein Vater und Vorbesitzer eine biologische Landwirtschaft.

Ursprünglich wurden 1,2812 ha in das Verfahren eingebracht und bis zur Erlassung des Besitzstands- und Bewertungsausweises 12 Grundstücke im Ausmaß von 5,0436 ha zugekauft. Diese 15 Grundstücke arrondierten sich im Wesentlichen zu 9 Bewirtschaftungskomplexen (siehe Anhang Gegenüberstellung Alt- zu Neustand).

Einige der eingebrachten Grundstücke wiesen Breiten unter 10m aus (***, ***, ), andere unter 20m (, ***, ***) und waren somit nicht oder nicht wirtschaftlich zu bewirtschaften.

Zugeteilt wurden dem Beschwerdeführer 5 Grundstücke, inklusive das nicht vermessene Weg-grundstück *** mit 919m² (lt. GIS 1128m²) als Tauschfläche. Somit resultieren 4 Bewirtschaf-

tungskomplexe mit einer durchschnittlichen Komplexgröße von 1,54ha. Gegenüber dem Altstand mit einer durchschnittlichen Komplexgröße von 0,7ha ergibt sich ein Arrondierungsfaktor von 2,19.

Ad 3.

Das Waldgrundstück *** (KG ***) arrondiert sich mit den Grundstücken ***, *** und *** sowie dem Grundstück *** in der KG *** zu einer Waldfläche von 99,1261ha (lt. GIS). Die Erschließung erfolgt durch mehrere öffentliche Wege.

1. Einerseits im Nordwesten über den öffentlichen Weg *** (Nummerierung jeweils Alt-

stand) welcher am Tor zum Grundstück der Beschwerdeführer endet. Dahinter verläuft er

auf Grundstück *** als Weg Nr. *** weiter vorbei am Forsthaus über die GSt. ***

und *** der Beschwerdeführer um dann in den öffentliche Weg *** in der KG *** zu münden.

2. Im Nordosten über öffentlichen Weg ***, welcher in weiter Folge auf einer Länge von ca.

480lfm an der Ostseite des GSt. *** bis an die KG *** von *** zu *** verläuft.

3. Den beschwerdegegenständlichen Weg ***, Neugrundstücke *** (öffentliches Gut) und *** (Gemeinde ***), der von Norden auf das GSt. *** trifft, wo sich ein versperrtes Tor befindet – eine Fußgängertür ist unversperrt. Beidseitig vom beschwerdegegenständlichen GSt. *** befinden sich Abfindungen des Beschwerdeführers (siehe auch Fotos). Die Abfindungsgrundstücke *** und *** sind vom Weg *** jeweils über Rampen erreichbar. Der Wegteil auf GSt. *** ist ein etwas eingetiefter Hohlweg, welcher allerdings mit forstlichen Maschinen problemlos befahren werden kann. Auch ohne Inanspruchnahme des GSt. *** wäre das „notleidende“ Waldgrundstück über Eigengrund erreichbar.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Im Gemeinderat der Gemeinde *** wurde in der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2013 beschlossen sämtliche Wege ins öffentliche Gut zu übernehmen. (Siehe auch Gemeinderatsbeschluss, Verordnung und Wegverzeichnis - Beilagen 2, 3 und 4 – angeführt sind die GSt.Nr. des Altstandes)

3. Gutachten

Ad 1.

Sowohl der Vorbesitzer (E) als auch der Beschwerdeführer A führen ihren landwirtschaftlichen Betrieb in biologischer Wirtschaftsweise. Bis auf das Abfindungsgrundstück ***, welches als Wiese genutzt wird, sind aber alle Abfindungsgrundstücke im Verfahren an lokale Pächter verpachtet.

Ad 2.

Im Altstand fanden sich 9 Bewirtschaftungskomplexe mit einer Durchschnittsgröße von 7028m², im Neustand wurden 4 Abfindungsgrundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von 15425m² zugewiesen. Der Arrondierungsfaktor beträgt somit 1:2,19, was eine deutliche Verbesserung zum Altstand bedeutet.

Ad 3.

Ungeachtet des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.9.2013 bezüglich der Übernahme der Weg-

grundstücke in das öffentliche Gut kann festgestellt werden, dass auch ohne das Abfindungs-

grundstück *** die Erschließung des beschwerdegegenständlichen „notleidenden“ Grundstückes einerseits über Eigengrund und andererseits über zumindest drei weitere öffentliche Wege von Norden bzw. Osten her gegeben ist.“

Angeschlossen sind eine Gegenüberstellung des Alt- und des Neustandes sowie eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** aus welcher hervorgeht, dass Grundstück *** zur Gemeindestraße erklärt wird.

Im Rahmen der Durchführung des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten vor, in welchem neuerlich auf die biologische Wirtschaftsweise verwiesen wurde. Zugleich wurden Wünsche auf Zuteilung eines Abfindungsgrundstücks in bestimmter Lage bzw. konkreter Grundstücke und Flächen vorgebracht. Weiters wurden Mängel der zugeteilten Abfindungsgrundstücke eingewendet.

In weiterer Folge wurden nachstehend folgende landwirtschaftliche Gutachten samt jeweiligen Anhängen erstellt:

„1. Gerichtsauftrag

Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten:

1. ob die Abfindungsgrundstücke ***, *** und *** ordnungsgemäß erschlossen sind

2. ob Abfindungsgrundstück *** eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form aufweist, die nach dem im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan festgesetzten Richtlinien einer Abwertung gemäß § 19 Abs. 2 FLG bedarf

2. Befund

Um die während der Verhandlung am 12. Oktober 2021 gestellten Fragen beantworten zu können, wurden am 3. November 2021 im Beisein von L (ABB), M, N und O Erhebungen vor Ort durchgeführt.

Ad 1.

GSt. ***:

Das Abfindungsgrundstück *** im Ried *** weist eine durchschnittliche Länge von

ca. 290m auf, die Fläche beträgt 16867m 2 . Es entspricht den Altgrundstücken ***, *** und

*** des Beschwerdeführers zuzüglich es Altgrundstückes *** (N u. P).

Im Westen und Süden grenzt es an die Waldgrundstücke *** und *** des Beschwerde-

führers im ausgeschlossenen Gebiet, im Norden an eine bis zu 3m hohe, teilweise bestock-

te Böschung (zum „untenliegenden" Grundstück *** gehörend) , im Osten an den Weg

GSt.Nr. ***. Es wird vom Beschwerdeführer als Wiese/Brache genutzt.

Die Erschließung erfolgt punktuell an der nordöstlichen Ecke der Abfindung. Diese ist als

eine Rampe mit einer Länge von ca. 18m nach Norden auf das Weggrundstück *** ausge-

führt. Im Zuge der Begehung am 3.11.2021 mit einem Gefällemesser ein Gefälle von 8%

festgestellt. Im Bereich der Einmündung in den Weg *** ist auf einer Länge von ca. 2m ei-

ne Querneigung von ca. 20% vorhanden. Die Fahrspuren stellen sich etwas eingetieft dar.

Augenscheinlich wurde ein Teil der ausgeschiedenen Rampe vom Bewirtschafter des GSt.

*** geringfügig mitbearbeitet.

GSt. ***:

Dieses liegt ebenfalls im Ried *** und ist östlich des GSt *** situiert und von diesem

durch den eingetieften Weg *** getrennt. Es liegt niveaumäßig ca. einen Meter tiefer als

GSt. ***. Es weist eine Größe von 12791m 2 bei einer durchschnittlichen Länge von ca.

200m auf. Begrenzt wird es im Osten und Süden vom Waldgrundstück des Beschwerdefüh-

rers *** im ausgeschlossenen Gebiet, im Westen vom Weg *** und im Norden von einer

bis zu 2m hohen, großteils bestockten Böschung, welche zur Abfindung gehört. Das Grund-

stück ist verpachtet und wird als Acker genutzt.

Die Erschließung erfolgt punktuell an der nordwestlichen Ecke der Abfindung. Diese ist als

eine Rampe mit einer Länge von ca. 21m nach Norden auf das Weggrundstück *** ausge-

führt. Im Zuge der Begehung am 3.11.2021 mit einem Gefällemesser ein Gefälle von 7%

festgestellt.

Beide Rampen sind Teil des Weggrundstückes ***.

GSt. ***:

Dieses Grundstück liegt westlich des Ortes *** nördlich der Landesstraße *** nach

***. Bei einer durchschnittlichen Länge von ca. 400m weist es eine Größe von

24476m 2 auf. Abgesehen von einer Anpassung an den Naturstand stellt es sich lagegleich

mit dem, vom Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens erworbenen Altgrundstückes

***, dar. Im Altstand verlief die Grundstücksgrenze nördlich der Böschung. Bei der

Neuzuteilung wurde die Grundstücksgrenze an die Unterseite der Böschung verlegt und der

Grenzverlauf in Richtung Osten begradigt. Die südliche Grenze ist durch den Verlauf der

Landesstraße *** und den teilweise vorhandenen Böschungen vorgegeben und nicht

verschiebbar. Von Osten (Ortsried ***) stellt sich diese Böschung in einer Höhe von

ca. 2m dar. Sie läuft in weiterer Folge auf 0 aus (Bereich der Einmündung des Weggrund-

stückes *** (im ausgeschlossenen Gebiet) in die ***. Nach ca. 20lfm steigt die Bö-

schung wieder sukzessive an, um am Westende wieder eine Höhe von ca. 2m zu erreichen

(zum Weg GSt. ***).

Die hauptsächliche Erschließung erfolgt über eine (z.T. zur Abfindung gehörenden) einge-

tiefte Rampe, gegenüber des Friedhofes von ***, in die ***. Im Zuge der Begehung

wurde ein Gefälle von ca. 8% ermittelt. Eine Ausfahrt ist aufgrund der Ausrichtung der

Rampe nur in Richtung Osten, also hin zum Ortsried von ***, möglich. Vom Ortsge-

biet *** bis nach den Friedhof gilt auf der *** eine Geschwindigkeitsbeschränkung

von 50km/h.

Eine weitere Erschließungsmöglichkeit bietet sich im Bereich gegenüber des südlich in die

*** einmündenden Weges ***. Auf einer Länge von ca. 20lfm ist das Abfindungsgrund-

stück nahezu niveaugleich zur ***. Von diesem Punkt kann man die Landesstraße in

Richtung *** ca. 100m weit und in Richtung *** ca. 200m weit einsehen.

Außerdem ist der Grünstreifen zwischen Straße und Abfindung mit ca. 4,5m breit genug um

z.B. Traktor mit Anhänger zwecks Verladung von Erntegut abzustellen. Die Fahrspuren auf

einem Luftbild aus Google Maps belegen, dass dieser Bereich in der Vergangenheit vom

Bewirtschafter als Erschließung auch tatsächlich benutzt wurde.

Ad 2.

Im Zuge des Verfahrens wurden im Wesentlichen 2 Korrekturen an dieser Abfindung vor-

genommen.

1. Anpassung der nördlichen Grundstücksgrenze an den Naturstand im westlichen Bereich

der vorhandenen Böschung. Im Altstand verlief die Katastergrenze etwas nördlich die-

ser Böschung, es war also ein Teil des Altgrundstückes nicht bewirtschaftbar. Nunmehr

verläuft die Grenze südlich gegenständlicher Böschung.

2. Im weiteren Verlauf in Richtung Osten wies die nördliche Grenze einen Knick auf. Die-

ser Knick wurde im Verfahren begradigt.

Die Südgrenze konnte bedingt durch den Verlauf der L 3055 und die dazwischenliegende

Böschung nicht verändert werden.

So weist das Abfindungsgrundstück *** aufgrund der im Nordwesten anschließenden Bö-

schung sowie des Verlaufes der *** im Süden sowohl an der West- als auch an der Ost-

seite eine Spitzform auf. Aufgrund §19(2) FLG wäre aus diesem Grund eine Abwertung we-

gen schlechter Form vorzunehmen, da die Breitenänderung in Bewirtschaftungsrichtung an

beiden Kopfbreiten mehr als 5m auf 100lfm beträgt.

In der Haupturkunde ist jedoch folgendes festgehalten: „Die Behörde muss ein Abfin-

dungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form

hat...

... Im Hinblick auf die im Verfahrensgebiet *** aufgrund der örtli-

chen Gegebenheiten, der naturräumlichen Ausstattung und der vorhandenen Wege auch

nach der Zusammenlegung noch relativ große Anzahl von Abfindungsgrundstücken mit

unvermeidbar ungünstiger Ausformung und deren gleichmäßigen Verteilung auf alle Par-

teien kann von einer Abwertung wegen besonders ungünstiger Grundstücksformen im

Zusammenlegungsverfahren *** abgesehen werden. " (Q)

3. Gutachten

Ad 1.

GSt. *** u. ***:

Bei den gegebenen Grundstückslängen der Abfindungsgrundstücke *** und *** erscheint

die punktuelle Erschließung, vor allem im Hinblick auf die Nutzung, ausreichend. Die vorge-

fundenen Gefälle der Auffahrtsrampen mit 7 bzw. 8% sind für eine problemlose Zu- bzw.

Abfahrt ausreichend. Verbesserungspotential bestünde im Bereich der Einmündung der zur

GSt. *** führenden Rampe in den eigentlichen Weg *** mit der kurzen Querneigung von

20%. Bei einer Bewirtschaftung als Wiese/Brache ist diese unerheblich, bei einer Nutzung

als Acker wäre eine geringfügige Geländekorrektur als sinnvoll zu erachten.

GSt. ***:

Das Grundstück weist zwei mögliche Erschließungen auf.

1. Die Auffahrt vis a vis des Friedhofes an der Ostseite des Grundstückes über eine einge-

tiefte Rampe mit einem Gefälle von 8%. Diese ist auch mit größeren landwirtschaftli-

chen Maschinen befahrbar, da diese ohnedies eine maximale Transportbreite von 3m

(in Ausnahmefällen bis zu 3,3m) aufweisen dürfen. In diesem Bereich (Ortsende

*** bis nach Friedhof) ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit 50km/h verord-

net. Bei einer einsehbaren Entfernung von ca. 100m in Richtung *** bzw.

mehr als 250m in Richtung *** ist eine gefahrlose Zu- und Abfahrt gegeben (Sie-

he auch Anhang Bilddokumentation).

Eine Verbesserungsmöglichkeit bestünde in der Verfüllung der etwas eingetieften Fahr-

spuren der Rampe.

2. An der Südseite des GSt. *** vis a vis des Güterweges ***, westlich des betonierten

Einlaufschachtes, ist auf mehr als 20lfm eine nahezu niveaugleiche Zufahrt von der

*** möglich. In diesem Bereich ist die *** Freilandstraße, es gilt somit eine Ge-

schwindigkeitsbegrenzung von 100km/h. Die einsehbaren Entfernungen liegen hierbei

ca. 200m in Richtung *** und ca. 100m in Richtung ***. Betrachtet man

den Bremsweg bei 100km/h, so erscheint eine sichere Ausfahrt gewährleistet. {Bei

100km/h geht man bei einer normalen Bremsung von 100m (Geschwindigkeit/10 zum

Quadrat), bei einer Vollbremsung von der Hälfte, also 50m aus - Quelle:

***). Des Weiteren besteht dort, aufgrund der Länge des niveaugleichen Streifens zwischen

Landesstraße und Abfindungsgrundstück, die Möglichkeit ein Zugfahrzeug samt Anhänger für

die Verladung von Erntegut abzustellen ohne das Feldstück als solches befahren zu

müssen.

Ad 2.

Da alle Parteien im Verfahren gleichermaßen von unvermeidbaren ungünstigen Grundstücksaus-

formungen betroffen sind, wurde in der Haupturkunde festgehalten, dass eine Abwertung gern.

§19 (2) unterbleibt. Es wurden daher aus diesem Titel bei keiner Partei entsprechende Abwertun-

gen berücksichtigt. Somit steht auch dem Beschwerdeführer keine Abwertung gern. §19 (2) zu.“

„1. Gerichtsauftrag

Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Punkten:

1. die Gefällsverhältnisse der beiden Auffahrtsrampen exakt festgestellt werden mögen;

2. und in weiterer Folge ermittelt werden möge, ob diese jeweils ordnungsgemäße Zufahr-

ten darstellen oder ob eine ergänzende gemeinsame Anlage zur Abflachung der Nei-

gungsverhältnisse erforderlich ist.

2. Befund

Am 19. Jännern 2022 wurden in meinem Beisein von den Vermessungstechnikern R und S (beide ABB) sowie L (Operationsleiter ABB) Vermessungen zur Bestimmung der Längsneigungsverhältnisse vor Ort durchgeführt. Zur Verwendung kam dabei ein GPS-Messgerät Marke „Trimble Slate Controller“ mit „Trimble Antenne R8“.

GSt. ***:

Wie bereits im Nachtrag zum Zusatzgutachten vom 23.12.2021 festgehalten ist, wurde am 22.12.2021 im Auftrag der Z-Gemeinschaft die Zufahrt zum Abfindungsgrundstück *** mittels Gräder eingeebnet.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Die Neigungsverhältnisse stellen sich nunmehr wie folgt dar: An der Rampe (Zufahrt Abfin-

dungsgrundstück ***) wurden abzweigend vom Weg GSt.Nr. *** Höhenpunkte gesetzt

(siehe Abbildung oben). An der Westseite ergibt sich eine Höhendifferenz von 2,46 m

(287,42 auf 289,88m) auf einer Länge von 17,63m. Dies entspricht einer Steigung von 14%.

An der Ostseite ergibt sich eine Höhendifferenz von 2,88 auf einer Länge von 20,71m. Dies

ergibt eine Steigung von 13,9%.

GSt. ***:

Bei diesem Abfindungsgrundstück wurden ebenfalls die Neigungsverhältnisse festgestellt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

An der Nordseite ergibt sich eine Höhendifferenz von 2,08m auf einer Länge von 24,01m,

an der Südseite eine Höhendifferenz von 2,10m auf einer Länge von 19,96m. Dies ergibt ei-

ne Steigung von 8,7% an der Nordseite und 10,5% an der Südseite.

3. Gutachten

Für die Beurteilung ob die Neigungsverhältnisse für eine ordnungsgemäße Erschließung der

beschwerdegegenständlichen Abfindungsgrundstücke als ausreichend erachtet werden

können, wurden die Richtlinien der „Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße –

Schien – Verkehr“ für ländliche Straßen und Güterwege vom 1. April 2011 herangezogen.

In der Tabelle 2 des Abschnittes „4.2.2 Ländliche Straße mit geringerer Verkehrsbedeu-

tung“. Hier wird von maximalen Steigungen zwischen 12 und 14% für Dauersiedlungsräume

und zwischen 12 und 16% bei Wirstschaftswegen ausgegangen. Des Weiteren wird ausge-

führt, dass in begründeten Ausnahmefällen von diesen Werten für die Straßenlängsneigung

noch weiter abgegangen werden kann (siehe Auszug aus der Richtlinie im Anhang – Tabelle

2).

Für die festgestellten Neigungsverhältnisse der beiden untersuchten Zufahrten der be-

schwerdegegenständlichen Abfindungsgrundstücke bedeutet dies, dass diese bei GSt. *** im Schwierigkeitsgrad „mittel“ und beim GSt. *** im Schwierigkeitsgrad „leicht“ liegen.

Hinsichtlich des GSt. *** wird bemängelt, dass die Auffahrtsrampe im Osten des Abfin-

dungsgrundstückes in Richtung des Ortsriedes *** verläuft und die Hofstätte des Be-

schwerdeführers in entgegengesetzter Richtung liegt. Dies ändert allerdings nichts an einer

ordnungsgemäßen Erschließung. Außerdem wird geflissentlich die Möglichkeit einer Er-

schließung an der Südseite des Abfindungsgrundstückes *** (siehe Ausführungen im Gut-

achten vom 8. November 2021), welche auf 20lfm eine niveaugleiche Ausfahrt zur *** aufweist.

Aufgrund der von der Z-Gemeinschaft vorgenommenen Verbesserungen bei GSt. *** und der nunmehrigen Einordnung in den Schwierigkeitsgrad „mittel“ der Richtlinien für den Gü-

terwegebau, sind beide bemängelten Erschließungen als ausreichend anzusehen. Aus die-

sem Grund ist von Seiten der Z-Gemeinschaft keine weitere ergänzende gemeinsame Anla-

ge erforderlich, um eine ordnungsgemäße Erschließung der beschwerdegegenständlichen Abfindungsgrundstücke zu gewährleisten.“

„1. Gerichtsauftrag

Erstellung eines Gutachtens zu folgendem Punkt:

Abwertungserfordernis bei Abfindungsgrundstück 4377 gem. §19 (2) FLG

2. Befund

Gemäß § 19 (2) FLG sind solche Grundstücke einer Abwertung zu unterziehen, welche eine unver-

meidbare schlechte Form aufweisen.

Das Abfindungsgrundstück *** läuft an beiden Kopfbreiten auf eine Spitzform zu. Die nördliche

Längsgrenze verläuft – bis auf zwei Knicke – geradlinig, der südliche Grenzverlauf stellt sich nur im

mittleren Bereich geradlinig und parallel dar. Deswegen waren gemäß der aktuellen Abwertungs-

praxis jene Laufmeter in Längsrichtung zu ermitteln, welche auf 100lfm eine Breitenänderung von

mehr als 5m aufweisen.

Ausformung:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Grün: Grenzverläufe der Altgrundstücke, Rot: Grenzverläufe der Abfindungsgrundstücke)

Wie der obigen durch ein Luftbild hinterlegten Grafik zu entnehmen, ist der südliche Grenzverlauf

im Mittelteil auf einer Länge von ca. 150lfm annähernd parallel mit dem nördlichen Grenzverlauf.

Im westlichen Teil befinden sich ca. 170lfm und im östlichen Teil ca. 184lfm also in Summe rund

354lfm, welche auf 100lfm eine Abweichung von mehr als 5m, jeweils durch ein Auslaufen in eine

Spitzform, von der Parallelität aufweisen.

Zugrunde gelegte Maschinen-, Gerätebreiten:

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Überlappungsbreite im Bereich eines schrägen Anschnittes (Vorgewende) bzw. Breitenänderung in Bewirtschaftungsrichtung wird die Bewirtschaftung mit standardmäßigen Maschinen und Geräten eines mittleren bäuerlichen Betriebes mit Getreidebau als Berechnungsbasis herangezogen und nicht die tatsächlich eingesetzten Maschinen und Geräte eines bestimmten Betriebes.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Zugrunde gelegte Fruchtfolge:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Die nebenstehende Fruchtfolge als Schnitt aus den MFA-Daten der letzten Jahre nebst durchschnittlichem Ertragsniveau wurde von der BBK-*** für das Gebiet *** bekannt gegeben. Kulturen mit geringem Flächenanteil wurden mangels Relevanz für das Gesamtergebnis nicht berücksichtigt. Sie stellt also nicht die Fruchtfolge eines bestimmten Betriebes dar, sondern spiegelt die Verteilung der Feldfrüchte im gesamten zu betrachtenden Gebiet wieder.

Die variablen Kosten wurden aufgrund der Datenbasis der Standarddeckungsbeiträge der Jahre 2016-2020 (***) entnommen. Es wurden hierbei nur jene variablen Kosten berücksichtigt, die sich aufgrund von Überlappungen, bedingt durch die schlechte Form, erhöhen. Nicht jedoch solche, die flächen- bzw. mengenabhängig anfallen wie: Lohnernte, Strohbringung, Abfuhr der Ernteprodukte, Trocknungskosten und Hagelversicherung.

Die durchschnittlichen variablen Kosten bei der zugrunde gelegten Fruchtfolge betragen € 503,91.

Der Kapitalisierungsfaktor einer endlosen Rente bei einem Verrechnungszinssatz von üblicher-

weise 4% beträgt 25.

Der Barwert beträgt somit € 12.597,91/ha. Umgerechnet auf den Quadratmeter sind dies gerun-

det € 1,26/m².

3. Gutachten

Durch einen schrägen Anschnitt entstehen bei Ackernutzung, bedingt durch Überlappungen,

Mehraufwendungen hinsichtlich Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Treibstoff etc. Das Ausmaß

dieser Überlappungen hängt von den Arbeitsbreiten der eingesetzten Maschinen ab. Im Ansatz

wird eine durchschnittliche Arbeitsbreite von 7,3m (9 Arbeitsgänge mit Arbeitsbreiten zwischen

2m {Pflug} und 15m {Pflanzenschutz und Düngung}). Bei einem schrägen Anschnitt von 45° ergibt

sich daraus am Vorgewende eine Überlappungsfläche von ~2,65m² pro Laufmeter.

Berechnung: Bei 45°(50 gon) ergeben sich bei einer Durchschnittsarbeitsbreite von 7,3m dreiecksförmige Überlappungsflächen mit einer Basislänge c=10,32m (wegen c²=7,3²+7,3²) und einer rechtwinkeligen Basishöhe h=5,16m (wegen h²=7,3²/2). Dies entspricht bei einer (Vorgewende-) Länge von 10,32m einer dreieckigen Überlappungsfläche von 27,14m² bzw. bei einer (Vorgewende-) Länge von 1m à 2,62m2 ≈ 2,6 m2 (wegen 27,14m²/10,32m)

Nach dem gängigen Bewertungsschema werden schräge Anschnitte erst ab 45° berücksichtigt.

Außerdem bleiben solche schräge Anschnitte im Vorgewendebereich ab 45° bei Grundstücken bei

Feldstückslängen von über 250m, welche im Vergleich zu kürzeren Feldstücken eine günstigere

Bewirtschaftung ermöglichen (z.B. geringer nötige Anzahl an Wendemanövern und geringere

Nachteile bezüglich den Verlusten im Vorgewendebereich – bezogen auf die Gesamtfläche) , auf

Grund der verhältnismäßig geringen Gesamtnachteile unberücksichtigt.

In Längsrichtung wird bei weniger als 5m Grundstücksbreitenänderung auf 100m Grundstückslän-

ge aufgrund der Verhältnismäßigkeit (häufig vorkommende geringe Abweichungen der Parallelität

– hervorgerufen durchgeringförmige Krümmungen entlang von Straßengrundstücksgrenzen bzw.

Böschungsgrenzlinien etc. – keine Abwertung durchgeführt.

Bei Abweichungen von mehr als 5m auf 100lfm aufgrund von spitzeren Überlappungsdreiecken

wird die Hälfte der Durchschnittsarbeitsbreite als Überlappung für die Berechnung angenommen.

In gegenständlichem Fall wären dies somit 3,65m² pro Laufmeter.

[Berechnungsgrundlage: Entsprechend der obig angeführten Berechnung ergeben sich bei einer Durchschnittsarbeits-

breite von 7,3m und einem spitzem Winkel von 45°(50 gon) dreiecksförmige Überlappungsflächen von 3,65m2 je 1m

Längsgrenze (näherungsweise 7,3m/2)]

Bei der zu berücksichtigenden Länge der Abwertung von 354lfm mit einer Breite von 3,65m²/lfm

ergeben sich 1.292,1m². Bei den kapitalisierten Mehrkosten von € 1,26/m² ergibt sich ein Ab-

wertungserfordernis von € 1.628,05.

Hieraus ergibt sich bei einem Angleichungsfaktor von € 1,15/Pkt. 1.415,69 Punkte.“

Abgesehen von der (wiederholten) Ablehnung des landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie des Senatsvorsitzenden und dem Begehren auf Zuteilung biologisch bewirtschaftbarer Flächen größeren Ausmaßes und in bestimmter Lage bezweifelte der Beschwerdeführer trotz Verbesserung der Steigungsverhältnisse bei Abfindungsgrundstück *** eine ordnungsgemäße Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Abfindungsgrundstück sowie zu Abfindungsgrundstück ***, wobei allerdings wieder auf eine biologische Wirtschaftsweise und demzufolge größere Maschinen und Geräte abgestellt wurde. Zuerkannt wurde, dass biologisch bewirtschaftete Altgrundstücke (Eigengrundstücke) wieder zugeteilt wurden und alle anderen Grundstücke, die zum Teil geringe Größen und schlechte Ausformungen aufwiesen, konventionell durch Pächter (Ausnahme Grundstück ***) bewirtschaftet wurden/werden.

Die Erschließung des Abfindungsgrundstücks *** – ausgenommen die mittige Zufahrtsmöglichkeit- wurde bis zuletzt als unsicher bemängelt. Auch die Form dieser Abfindung wurde als ungünstig angesehen.

4. Feststellungen:

Die beiden rein rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung wurden eingehalten.

Die Durchschnittsgröße der Abfindungsgrundstücke wurde im Vergleich zu den Altgrundstücken um das 2,19 fache vergrößert.

Die Altgrundstücke ***, *** und *** (Eigengrundstücke) wurden biologisch bewirtschaftet und wieder zugeteilt. Alle übrigen eingebrachten bzw. zugekauften Grundstücken wurden konventionell bewirtschaftet. Die im Zug des Verfahrens zugekauften Grundstücke wurden konventionell bewirtschaftet und waren zum Teil so ausgeformt, dass auch eine konventionelle Bewirtschaftung rationell nicht möglich war.

Das Abfindungsgrundstück *** weist eine Zufahrt mit einer maximalen Steigung von 14 % auf.

Abfindungsgrundstück *** liegt niveaumäßig tiefer, die Zufahrtsrampe weist die gleiche Ausbildung auf.

Abfindungsgrundstück *** weist eine unvermeidbare besonders ungünstige Form auf. Es besitzt zwei Zufahrtsmöglichkeiten.

5. Beweiswürdigung:

Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten von T und U. Diese konnten vom vorgelegten Privatgutachten des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, da dieses von einem – rechtlich aber nicht existenten - Anspruch auf Zuteilung ausschließlich biologisch bewirtschaftbarer Abfindungsgrundstücke größerer Fläche in bestimmter Lage ausgeht. Es wurden allerdings lediglich drei biologisch bewirtschaftete Altgrundstücke eingebracht, die wieder dem Beschwerdeführer zugeteilt wurden. Alle anderen Altgrundstücke wurden konventionell bewirtschaftet und wiesen zum Teil äußerst ungünstige Konfigurationen auf, was dem Beschwerdeführer auch bewusst war.

Die unvermeidbare ungünstige Ausformung des Abfindungsgrundstücks *** wurde den Einwendungen entsprechend in dem von U vorgeschlagenen Ausmaß abgewertet. Ein weiterer Wertabschlag war nicht vertretbar, da die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers auch hier von einer biologischen Bewirtschaftung ausgeht.

Auch bei der Beurteilung der Zufahrten zu den Abfindungsgrundstücken *** und *** legt das LVwG das Ergebnis des landwirtschaftlichen Gutachtens von U zu Grunde. Wie er nachvollziehbar unter Angabe der verwendeten Quellen ausführt, steht die festgestellte Steigung der Auffahrt bei Grundstück *** einer ordnungsgemäßen Erschließung nicht entgegen. Diese deckt sich im Wesentlichen mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Werten, die vor der Veränderung der Gefällsverhältnisse (im Sinn einer Verringerung) durch den Straßenerhalter ermittelt wurden. Zwangsläufig ist der Wert der Steigung der Auffahrt bei Grundstück *** ein geringerer, da dieses Grundstück bei gleicher Ausführung der Auffahrt tiefer liegt.

Die Erschließung des Abfindungsgrundstücks *** wird als ordnungsgemäß beurteilt. Es besitzt zwei Zufahrtsmöglichkeiten, wobei die mittige auf Grund der Größe des Grundstücks ausreichend ist. Die zweite Zufahrt ist, dem landwirtschaftlichen Sachverständigen folgend, auf Grund des Straßenverlaufes und der vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedenfalls bei einer Abfahrt Richtung Kreisverkehr auch mit zwei Anhängern sicher zu benützen. Dort kann die Fahrt in der Gegenrichtung fortgesetzt werden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass bei einer Ausfahrt Richtung Betriebzentrum eine gefahrlose Ausfahrt nicht möglich sei, ist auf die Verwendung eines Einweisers zu verweisen.

Die Zufahrtsverhältnisse zum im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Waldkomplex wurden nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert. Abgesehen von den unverändert bestehenden Erschließungsvarianten wie im landwirtschaftlichen Gutachten ausgeführt existiert eine Aufschließung über eine Gemeindestraße. Hier wurde ein Grundstück der Gemeinde entsprechend gewidmet und auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers mit einer Absperrvorrichtung versehen.

6. Rechtslage:

§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28 1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 6 leg. cit.: Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

§ 7 (1) AgrVG: Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 7 (2) leg. cit.: Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

§ 7 (3) leg. cit.: Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.

§ 52 (2) leg. cit.: Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

§ 53 (1) leg. cit.: Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

§ 53 (2) leg. cit.: Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 17 (1) FLG: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17 (5) leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

§ 17 (6) leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 19 (2) leg. cit.: Die Behörde muss ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

§ 21 (1) leg. cit.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21 (2) leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

§ 21 (3) leg. cit.: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 25a (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

7. Erwägungen:

Zu den Einwänden der Befangenheit des landwirtschaftlichen Sachverständigen:

Gemäß § 51 Abs. 1, 3. Satz AVG können nichtamtliche Sachverständige vor deren Vernehmung (später aber nur bei Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes) abgelehnt werden, in dem die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen Zweifel gezogen wird.

Insofern steht es dem Beschwerdeführer/vertreter frei, Umstände, die gegen einen Sachverständige sprechen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen, welche dann einer Prüfung durch den – hier - Senat zu unterziehen sind (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0117). Das Wesen der Befangenheit liegt in einer Hemmung einer unparteiischen Gutachtenserstellung durch unsachliche psychologische Motive, und es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (Sachverständiger) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Gutachtenserstellung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in seiner Unparteilichkeit beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127, mwN, vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021 und 27.04.2017, Ra 2015/07/0117). Im Konkreten wendete sich der Beschwerdeführer gegen den landwirtschaftliche Sachverständigen bzw. bezweifelte seine Unbefangenheit bzw. Fachkompetenz, weil er mit dem Inhalt der Gutachten nicht zufrieden war. Außerdem vermeinte er, dass amtliche Sachverständige zur Verfügung gestanden wären, die zur Gutachtenserstellung heranzuziehen gewesen wären und stellte die Vereidigung in Frage.

Dieses Parteienvorbringen ist allerdings nicht geeignet, die vollständige Unbefangenheit und Fachkenntnis des Sachverständigen auch nur annähernd in Frage zu stellen oder Zweifel an deren Vorliegen aufkommen zu lassen. Herrn U studierte Betriebswirtschaft, er ist selbstständiger Landwirt, war langjähriges Mitglied des NÖ Landesagrarsenates, ist seit Jahrzehnten als landwirtschaftlicher Sachverständiger tätig und weist umfangreiches einschlägiges Wissen und ausreichend Erfahrungswerte auf. Auch ist er mit der betreffenden Örtlichkeit vertraut und stellte mehrmals Vororterhebungen an. Er selbst betrachtete sich als nicht befangen.

Amtssachverständige standen zum Zeitpunkt der Bestellung von U nicht zur Verfügung. Unabdingbar für eine Gutachtenserstellung sind auf Grund der Komplexität der Materie spezifische Kenntnisse im Bereich der Bodenreform. Solche Personen waren für das LVwG nicht greifbar. Außerdem wären selbst für den gegenteiligen Fall keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer entstanden, werden doch Kosten für die Erstellung von Gutachten in bodenreformatorischen Verfahren nicht auf die Parteien umgelegt.

Zum Zeitpunkt der Installierung des LVwG wurde U vor der Erstellung des ersten Gutachtens vereidigt und eine entsprechende Niederschrift erstellt. Da sich zu diesem Zeitpunkt eine elektronische Aktenführung erst im Anfangsstadium befand, unterblieb offensichtlich deren Aufnahme in einen elektronischen Akt und war diese Niederschrift nicht mehr auffindbar. Deshalb erfolgte nunmehr eine neuerliche Vereidigung. Für den Beschwerdeführer ist jedenfalls mit der Infragestellung der Vereidigung nichts zu gewinnen.

Es wäre dem Beschwerdeführer als adäquates Instrument seiner Rechtsverfolgung freigestanden, den Inhalten der schlüssigen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was im weiteren Verfahrensverlauf allerdings nur teilweise erfolgt ist, wenn bei bestimmten Abfindungsgrundstücken konkrete Mängel angeführt werden, wie etwa eine ungünstige Form.

Außerdem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem LVwG ergänzende Fragen an den landwirtschaftlichen Sachverständigen zu richten, sofern er von einer Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten ausgegangen ist. Hievon machte er auch ausführlich Gebrauch. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keinerlei begründeten Umstände ersichtlich und hervorgekommen sind, nicht von einer völligen Unbefangenheit des Sachverständigen auszugehen, was der Senat in seiner diesbezüglichen Beschlussfassung auch zum Ausdruck brachte.

Zu Einwand der Befangenheit des Senatsvorsitzenden:

Zur Ablehnung bzw. zum Vorwurf der Befangenheit eines Richters durch den Beschwerdeführervertreter ist festzuhalten, dass einer Partei grundsätzlich auch hier kein formelles Ablehnungsrecht zusteht. Vielmehr hat sich der Betroffene selbst, sofern er sich als befangen erachtet, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, bei gleichzeitiger Anzeige an den Präsidenten des LVwG der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Als alleinigen Befangenheitsgrund führte der Beschwerdeführervertreter die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungspunkte an. Seiner Meinung nach hätte sofort nach Antragstellung über die Befangenheit des landwirtschaftlichen Sachverständige abgestimmt werden müssen. Allerdings übersieht er hiebei, dass die Verhandlungsleitung dem Vorsitzenden obliegt. Dies umfasst jedenfalls die Festlegung der Reihenfolge der Diskussion einzelner offener Fragen. Schließlich wurde ja auch über die Befangenheit des landwirtschaftlichen Sachverständigen ein Senatsbeschluss gefasst, allerdings nicht im Sinn des Beschwerdeführers. Eine Befangenheit des Vorsitzenden – er selbst erklärte sich nicht für befangen – kann auf Grund der Festlegung des Beantwortungszeitpunkts der Fragen nicht erkannt werden, da keine begründeten anderen bzw. weiteren Umstände vorhanden sind/waren, die die Annahme einer Befangenheit allenfalls begründen hätten können (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122). Auch die Zulässigkeit einer Revision wäre demnach mangels Verletzung tragender Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechts und/oder einer Entscheidungsfindung in unvertretbarer Weise zu verneinen (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). Deshalb hat sich der Vorsitzende nicht der weiteren Ausübung seines Amtes enthalten. Bei dieser Beurteilung war auch eine objektive Betrachtung unter vernünftiger Würdigung der fallbezogenen Umstände zu Grunde zu legen. Berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des Richters konnten somit nicht begründet werden (vgl. VwGH 26.09.2016, Ra 2015/08/0211 und 18.02.2014, Ra 2014/03/0057).

Zu den konkreten Beschwerdeargumenten:

Eine Besonderheit des Bodenreformverfahrens ist, dass Bescheide durch Auflage erlassen werden können. Begründet ist dies u. a. an umfangreichen Bescheidbestandteilen wie Verzeichnissen, Listen oder Plänen, deren Zustellung an eine Vielzahl an Parteien unvorteilhaft wäre. Ex lege gelten diese als Bescheide im Sinn des AVG.

Rechtlich korrekt wurden vorliegend dieser Bescheid, eben der Zusammenlegungsplan, durch entsprechende 14 tägige Auflage im Gemeindeamt erlassen, wovon auch der nunmehrige Beschwerdeführer nachweislich verständigt wurde (vgl. VwGH 31.01.1989, 84/07/0234 und 18.02.2010, 2009/07/0050).

Die vom Beschwerdeführer eingewendete Verfassungswidrigkeit kann das LVwG nicht erkennen.

Bei der vorliegenden Erlassung des Zusammenlegungsplans im Verfahren *** waren die Zielvorgaben des § 1 FLG hinsichtlich der Neuordnung des Verfahrensgebiets zu beachten.

Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der einzelnen Parteien, somit auch des Beschwerdeführers, ist die Bestimmung des § 17 FLG maßgeblich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren kommt es darauf an, ob alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebs einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogene Grundstücke der Partei ermöglichen. Dabei zieht selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich alleine nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist vielmehr ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung (z.B. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0072; 22.02.2006, 2004/07/0147; 31.01.1995, 94/07/0152). Unzulässig ist in diesem Zusammenhang ein Teilvergleich einzelner Altgrundstücke mit einzelnen Abfindungsgrundstücken unter Außerachtlassung des gebotenen Gesamtvergleiches (VwGH 15.03.1988, 87/07/0144).

Weiters ist für die Gestaltung eines Zusammenlegungsplans zunächst auf mehrere sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Vorgaben zu verweisen. So existieren regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung. Es existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplanes oder Zuteilung bestimmter lagemäßiger Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß bzw. anderer Qualitäten, wie das der Beschwerdeführer mit der Zuteilung von lagemäßig konkretisierten Grundstücken (***) mit entsprechenden größeren Ausmaßen begehrt (vgl. dazu VwGH 28.10.1986, 85/07/0256 und 20.09.2001, 98/07/0033). Schon aus diesem Grund gehen daher alle diesbezüglichen Forderungen des Beschwerdeführers ins Leere.

Wenn nun die Forderung nach Zuteilung größerer Flächen unter dem Aspekt der biologischen Bewirtschaftbarkeit erhoben wird, ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Wiesengrundstücks sämtliche andere eingebrachten Grundstücke verpachtet hatte. Dabei brachte er Altflächen in das Verfahren ein, die an eigene Waldgrundstücke angrenzten, biologisch bewirtschaftet wurden, und ihm folglich als Abfindung auch wieder zugeteilt wurden. Andere Grundstücke wurden nicht biologisch bewirtschaftet. Wenngleich im Hauptbetrieb bzw. diesem zuzuordnenden Grundstücken eine biologische Bewirtschaftung stattfindet und demzufolge der Wunsch nach Zuteilung größerer Flächen verständlich erscheint, besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch, diesem Wunsch zu entsprechen, da im Altstand von der oben angeführten Ausnahme abgesehen ausschließlich konventionell gewirtschaftet wurde. Der Forderung nach Zuteilung größerer Abfindungsgrundstücke in bestimmter Lage muss – neben den dagegensprechenden obenstehenden Ausführungen – auch deshalb scheitern, weil bonitätsmäßige Vorgaben diesem Wunsch entgegenstehen. Dies gesteht der Beschwerdeführer ja auch selbst zu, wenn er anmerkt, dass gesetzliche Grenzen überschritten würden und eine Korrektur unter Einbeziehung anderer Grundstücke erforderlich wäre. Im Übrigen müssen die gesetzlichen Vorgaben bei der Gestaltung der Grundabfindungen auch anderen Parteien gegenüber berücksichtigt werden, was wiederum die Möglichkeiten der allfälligen Umsetzung der Forderungen des Beschwerdeführers begrenzt. Dies betrifft etwa die Forderung des Beschwerdeführers, Grundstücke der Gemeinde zugeteilt zu bekommen, da diese keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und er daher bevorzugt behandelt werden müsse. Er übersieht bei diesem Begehren, dass die Gemeinde wie aller anderen Grundeigentümer auch einen Rechtsanspruch darauf besitzt, dass auch ihr gegenüber alle Bestimmungen des FLG bei der Gestaltung ihrer Grundabfindung einzuhalten sind.

Miteinfließen bei dieser Beurteilung muss auch, dass der Beschwerdeführer mehrere Kleinstflächen zu Verfahrensbeginn aufkaufte, die schon herkömmlich nicht rationell zu bewirtschaften waren. Trotzdem war es möglich, die durchschnittliche Grundstücksgröße ca. um das 2,19 fache zu steigern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt diesem Umstand rechtliche Bedeutung zu und ist als Erfolg der Zusammenlegung zu werten, da wie erwähnt das Argument der biologischen Wirtschaftsweise aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben muss. Dies ist auch der Grund dafür, dass alle diesbezüglichen Argumente des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens ohne rechtliche Relevanz sind. Angemerkt werden muss, dass der Beschwerdeführer bewusst schlecht ausgeformte konventionell bewirtschaftete Grundstücke aufgekauft hat und nunmehr erwartete, dass auch auf Kosten anderer Parteien biologisch zu bewirtschaftende Grundstücke zugeteilt werden, wobei auch noch ein bestimmtes Ausmaß und eine bestimmte Lage gefordert werden. Eine derartige Vorgangsweise ist durch das FLG nicht gedeckt.

Dass der Betriebserfolg nicht zumindest ein gleich großer wie vor der Zusammenlegung wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht explizit behauptet und wäre zutreffendenfalls auch vom diesem auszuführen gewesen, was aber nicht geschehen ist (vgl. VwGH 12.12.2002, 99/07/0156).

Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Zusammenlegungsplans hat ergeben, dass beide Werte mit großer Genauigkeit eingehalten wurden und unter diesem Aspekt keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Der Wert der Grundabfindung weicht um 635,93 Punkte gegenüber dem Abfindungsanspruch bei einer zulässigen Abweichung von plus/minus 2118,56 Punkten ab. Auch das Fläche/Wertverhältnis der Abfindung liegt mit 1,456 m² pro Punkt gegenüber 1,463 m² pro Punkt des Altstandes weit innerhalb der 10% Grenze von Die Zahl der Bewirtschaftungskomplexe konnte von 9 auf 5, sofern das Tauschgrundstück *** – korrekter Weise – nicht als Abfindungsgrundstück gewertet wird auf 4 verringert werden. Die durchschnittliche Komplexgröße wurde im Neustand mehr als verdoppelt (Faktor 2,19). Die Breiten vieler der zugekauften Grundstücke im Ausmaß von etwas über 5 ha – teilweise unter 10 bzw. 20 m – bedingten eine nicht gegebene rationelle Bewirtschaftbarkeit. Alleine schon aus diesen Umständen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorteile aus dem Verfahren gezogen hat.

Der Einwand, Grundstück *** sei in keinem Lageplan enthalten trifft zwar zu, es handelt sich hiebei aber lediglich um ein Tauschgrundstück und um kein Abfindungsgrundstück, sodass eine Darstellung bzw. Aufnahme in einen Lageplan auch gar nicht erforderlich ist.

Das im ausgeschlossenen Gebiet liegende Waldgrundstück ***, KG ***, das zusammen mit den Grundstücken ***, *** und *** sowie dem Grundstück ***, KG ***, eine Fläche von ca. 100 ha aufweist und im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ist, auf die Erschließung abgestellt, nicht notleidend. Einerseits ist es über den im Eigentum der Gemeinde *** befindlichen öffentlichen Weg ***, der eine Bereite von 3 m aufweist, erschlossen, andererseits stehen, wie aus dem landwirtschaftlichen Gutachten hervorgeht, weitere Erschließungsvarianten über öffentliche Wege unter teilweiser Benützung von Eigengrund zur Verfügung. Dass in Zukunft Widmungsänderungen durch die Gemeinde vorgenommen werden könnten, liegt nicht im Einflussbereich der NÖ ABB und auch nicht des LVwG und ist vorliegend rechtlich irrelevant.

Eine Zuteilung des Gemeindegrundstücks *** muss, abgesehen von den oben angeführten sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden allgemeinen Grundsätzen, auch daran scheitern, dass dieses Grundstück Teil eines Weitwanderweges ist. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde eine Absperrvorrichtung an der Grenze zu seinem Waldgrundstück *** errichtet.

Zu Abfindungsgrundstück *** ist festzuhalten, dass zwei Zufahrtsmöglichkeiten bestehen, wobei der Senat zum Ergebnis gekommen ist, dass eine Zufahrt, nämlich die grundstücksmittige, für eine ordnungsgemäße Erschließung unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße ausreichend ist. Wenn der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen - der Ansicht ist, die westseitige Erschließung sei wegen des Straßenverlaufes bzw. der dort gefahrenen Geschwindigkeiten gefährlich, ist auf die Möglichkeit der Zuhilfenahme eines Einweisers zu verweisen, wie das auch im einschlägigen Normen enthalten ist. Außerdem ist ihm wohl zuzumuten, auf die Lage seines Betriebes abgestellt, zunächst in die Gegenrichtung zu fahren und unter Benützung des dortigen Kreisverkehrs anschließen wieder in Richtung Betriebszentrum zu gelangen. Eine vollständige Querung der Straße entfällt dann, wodurch auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet ist.

Berechtigung kommt dem Einwand einer schlechten, durch den Verlauf der Straße und die Lage von Landschaftselementen bedingten, unvermeidbaren Form zu. Wenngleich nach Angabe der NÖ ABB wegen der Vielzahl vergleichbarer ungünstig geformter Grundstücke Parteien im Vorfeld mündlich übereinkamen, auf wertmäßige Berücksichtigung zu verzichten, nahm der Beschwerdeführer hievon in der Verhandlung vor dem LVwG nicht Abstand.

Der landwirtschaftliche Sachverständige bezog die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Daten wie er in einer mündlichen Verhandlung anführte von der örtlichen Bezirksbauernkammer. Diese flossen auch in das Gutachten ein. Eine zusätzliche handschriftliche Aufzeichnung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, es handelt sich um ein vollständiges Gutachten bestehend aus Befund und eigentlichem Gutachten. Es ist auch schlüssig und widerspruchsfrei. Die beiden äußertsen Achsen begrenzen den Teil des Grundstücks, der keine zu berücksichtigende Abwertungsform aufweist. Die mittlere Achse hat lediglich Kontrollfunktion. Warum nach Meinung des Beschwerdeführers weiterer Achsen gelegt werden sollten, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht erforderlich, um die entsprechende Abwertung zu berechnen. Die variablen Kosten scheinen in dem angegeben link auf, warum der Beschwerdeführer diesen link nicht öffnen konnte, ist nicht erklärlich, ein in der mündlichen Verhandlung vorgenommener Versuch verlief erfolgreich. Auch die Höhe des errechneten Wertabschlages ist nachvollziehbar und der Meinung des Senates in korrekter Höhe erfolgt.

Die in der Stellungnahme zu diesem Gutachten angeführten Maschinen mit den dort angegebenen Breiten gehen von einem biologisch geführten Betrieb aus und gehen aus den schon zuvor angeführten Gründen ins Leere. Abzustellen ist auf eine konventionelle Bewirtschaftung, da kein Anspruch auf Zuteilung ausschließlich biologisch zu bewirtschaftender Grundstücke besteht. Im Übrigen erklärte E als Zeuge beispielsweise, selbst keinen 36m breiten Düngerstreuer zu besitzen, fallweise borge er sich einen solchen vom Maschinenring aus. Hier bestünde die Möglichkeit, für die zugeteilten Grundstücke adäquate Maschinen zu leihen, sofern keine entsprechenden eigenen Geräte vorhanden sein sollten.

Bei Abfindungsgrundstück *** wurde vom Straßenerhalter vor der Ermittlung der endgültigen Gefällsverhältnisse eine Verringerung des Quergefälles vorgenommen. Schlussendlich wurde eine maximale Steigung an der Westseite von 14% ermittelt. Den im Gutachten angeführten Richtlinien folgend ist bei Wirtschaftswegen von einer Steigung von 12% bis 16%, in begründeten Ausnahmefällen auch darüber auszugehen. Im vorliegenden Fall liegt daher eine ordnungsgemäße Erschließung vor. Da Abfindungsgrundstück *** niveaumäßig tiefer liegt und die Auffahrtsrampe ident ausgestaltet wurde, ist auch hier die Erschließung ausreichend. Ergänzend sei ausgeführt, dass sich die Steigungswerte damit in Etwa mit den vom Beschwerdeführer beauftragten Zivilingenieur ermittelten decken.

Abschließend bliebt festzuhalten, dass ein Vergleich aller eingebrachten mit allen zugeteilten Grundstücken – abgesehen von dem Wertabschlag bei Abfindungsgrundstück *** – keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung ergeben hat. Wenngleich der Wunsch des Beschwerdeführers verständlich erscheint, ausschließlich - seiner Meinung nach biologisch bewirtschaftbare Grundstücke noch dazu in bestimmter Lage und mit größerem Ausmaß - zugeteilt zu erhalten, besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Die schon im Altstand biologisch bewirtschafteten Grundstücke wurden dem Beschwerdeführer wieder zugeteilt. Alle anderen Grundstücke wurden ausschließlich konventionell bewirtschaftet. Zudem wiesen mehrere im Verfahren zugekaufte Grundstücke selbst für konventionelle Bewirtschaftung Größen und Konfigurationen auf, die eine rationelle Bewirtschaftung nicht ermöglichten. Dies war dem Beschwerdeführer auch bewusst. Verfahrensbedingt wurde die Durchschnittsgröße der Abfindungsgrundstücke ohnehin wesentlich erhöht. Abgesehen von dem nicht bestehenden Rechtsanspruch zur Erfüllung der Wünsche des Beschwerdeführers muss auch berücksichtigt werden, dass die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindungen der anderen Parteien gewährleistet werden muss. Es ist nicht zulässig wie dies vom Beschwerdeführer beispielsweise gefordert, den Anspruch der Gemeinde auf Zuteilung einer gesetzmäßigen Grundabfindung zu negieren bzw. hintanzustellen und seine Forderung quantitativ und qualitativ zu bevorzugen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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