LVwG N LVwG-AV-303/001-2022

LVwG-AV-303/001-2022Tribunal Administrativo Regional6 de set. de 2022

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Aufwand; Aliquotierung; Leistungen Dritter;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-303/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.303.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin folgende Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, idF LGBl. Nr 90/2020, zuzuerkennen sind:

1. Frau A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung):

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.05.2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.06.2022 bis 30.06.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.07.2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.08.2022 bis 31.08.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.09.2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in der Höhe von € 150,79

von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in der Höhe von € 150,79

2. Frau A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.05.2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.06.2022 bis 30.06.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.07.2022 bis 31.07.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.08.2022 bis 31.08.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.09.2022 bis 30.09.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in der Höhe von € 100,52

von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in der Höhe von € 100,52

3. Frau A, SVNr.: *** wird für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 31.01.2023 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 25. Jänner 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).

1.2. Mit Bescheid vom 28. Februar 2022, Zl. *** wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:

„Dem oben angeführten Antrag wird teilweise stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen

Lebensunterhalts (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung)

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 156,03

von 01.05.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von € 148,15

von 01.07.2022 bis 31.07.2022 in Höhe von € 215,24

von 01.08.2022 bis 31.08.2022 in Höhe von € 148,15

von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von € 148,15

und folgende Geldleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 20,67

von 01.05.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von € 18,75

von 01.07.2022 bis 31.07.2022 in Höhe von € 50,22

von 01.08.2022 bis 31.08.2022 in Höhe von € 18,75

von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von € 18,75

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass sich die Wohnkosten des Haushaltes – die ausschließlich in den unten genannten Monaten anfielen – wie folgt zusammensetzten:

Februar 2022:€ 10,47 „Heizung mtl.“ (Holzbriketts) sowie

€ 222,73 „Gemeindeabgaben“

April 2022:€ 487,00 “Strom mtl.“

Mai 2022:€ 222,73 „Gemeindeabgaben“

Juli 2022:€ 487,00 “Strom mtl.“

August 2022:€ 222,73 „Gemeindeabgaben“

Oktober 2022:€ 487,00 “Strom mtl.“

November 2022:€ 222,73 „Gemeindeabgaben“

In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen seien. Wie sich aus diesen Berechnungsblättern unter anderem ergibt, berücksichtige die belangte Behörde im Hinblick auf das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters der Beschwerdeführerin das im April 2022 ausbezahlte Urlaubsgeld in der Höhe von € 1.464,08 sowie das im Oktober 2022 ausbezahlte Weihnachtsgeld in der Höhe von € 1.464,08.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwere bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei, weil die wohnbezogenen Aufwände unzureichend berücksichtigt worden seien (die quartalsmäßig auftretenden Aufwände müssten „entsprechend monatlich aliquotiert“ werden), die Heizkosten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (es sei eine Packung Holzbriketts pro Tag und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, drei Packungen Holzbriketts pro Monat erforderlich), der 13. und 14. Monatsbezug ihres Vaters bei der Berechnung des (Haushalts-)Einkommens nicht zu berücksichtigen sei und schließlich seien der Beschwerdeführerin gegenständlich ohne Begründung Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung verweigert worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben der Beschwerdeführerin auch ihr Vater, Herr B, als Zeuge einvernommen wurde.

3.3. Der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgetragen, exemplarisch Rechnungen für den Kauf von Holzbriketts der letzten Heizperiode vorzulegen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin vollumfänglich nach.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Jänner 2022 einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zur Gewährung von Leistungen ab Februar 2022.

4.2. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ***, ***.

4.3. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig sowie arbeitssuchend und verfügt über kein Vermögen.

4.4. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einer sozialen Notlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG.

4.5. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz.

4.6. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Eltern, Herrn B und Frau C, in einer Haushaltsgemeinschaft. Sie lebt in einem Eigenheim, weshalb die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG nur im halben Ausmaß zu gewähren sind.

4.7. Die Wohnküche im Eigenheim der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern ist mit einem „Schwedenofen“ zu beheizen. Hierfür wird eine Packung á 10 kg Holzbriketts pro Tag in den Monaten Jänner bis Mai und Oktober bis Dezember benötigt.

4.8. Die jeweils zu einem Drittel von der Beschwerdeführerin und ihren beiden Eltern getragenen Wohnaufwände setzen sich aus folgenden Kosten zusammen:

4.8.1. Gesamtkosten

Gemeindeabgaben pro Quartal:€ 222,73

Strom pro Quartal:€ 487,00

Tägliche Heizkosten (Jänner bis Mai und Oktober bis Dezember):€ 3,49

4.8.2. Aliquotierte Gesamtkosten pro Monat

Bei einer Aliquotierung dieser Kosten pro Monat, sind monatlich folgende Kosten heranzuziehen:

Monatliche Gemeindeabgaben: € 84,25 (€ 222,73 / 3)

Monatliche Kosten ***:€ 162,34,(€ 487,00 / 3)

Monatliche zusätzliche Heizkosten:€ 70,67 (€ 848,07 / 12)

4.9. Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.464,08, in den Monaten April und Oktober hat er Anspruch auf Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) in der Höhe von (zusätzlich) € 1.464,08.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut.

5.2. Die Feststellung im Hinblick auf die – bereits von der belangten Behörde angenommene – Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und zum anderen aus der von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag beigelegten Betreuungsvereinbarung des AMS vom 14. Jänner 2022.

5.3. Die Feststellungen zum zusätzlichen Heizbedarf, wonach für die Beheizung der Wohnküche der Beschwerdeführerin eine Packung á 10 kg pro Tag benötigt wird, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und des geladenen Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie dem Behördenakt. Weiters konnte die Beschwerdeführerin durch die exemplarisch vorgelegten Rechnungen für Holzbriketts nachvollziehbar darlegen, dass die (durchschnittlichen) Kosten für die im Haushalt der Beschwerdeführerin verwendeten Holzbriketts € 3,49 pro Packung betragen.

Die monatlich aliquotierten Kosten für den zusätzlichen Heizbedarf ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus folgender Berechnung: Die zusätzlichen Heizkosten betragen täglich € 3,49. Werden nun die im Antragszeitraum anfallenden zusätzlichen Heizkosten (Februar: € 97,72, März: € 108,19, April: € 104,70, Mai: € 108,19, Oktober: € 108,19, November: € 104,70,

Dezember: € 108,19, Jänner: € 108,19; sohin insgesamt: € 844,58) aliquot pro Monat herangezogen, ergibt dies monatliche zusätzliche Heizkosten in der Höhe von € 70,67 (€ 848,07 / 12 Monate).

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, idF LGBl. Nr. 90/2020 lauten:

„§ 3

Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

(2) […]

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.

(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

(3) (entfällt)

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.

(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.

(2) Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.

(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.

(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.

(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 118/2019, idF LGBL. Nr. 99/2021 lauten:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 586,76;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person € 410,74;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 264,04;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind……………………………………………………….....€ 244,49;

b)bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 195,59;

c)bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 146,69;

d)bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 122,24;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 117,35.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 391,18;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 273,82;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 176,03.

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

1. für die erste minderjährige Person € 117,35;

2. für die zweite minderjährige Person € 88,01;

3. für die dritte minderjährige Person € 58,68;

4. für jede weitere minderjährige Person € 29,34.

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 176,03.“

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBL. 9200/2, idF LGBl. Nr. 5/2022 lauten:

„§ 1

Einkommen

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

1. Als Einkommen gelten insbesondere:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;

4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;

5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;

6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).“

7. Erwägungen:

7.1. Zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage

7.1.1. Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit insgesamt zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist – dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032; 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

7.1.2. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hierbei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).

7.2. Zur Berechnung der Ansprüche:

7.2.1. Zur aliquoten Berücksichtigung der quartalsmäßig anfallenden Wohnaufwände

7.2.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Die Materialien zum NÖ SAG (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 24 f) verweisen zum Begriff der „allgemeinen Betriebskosten und Abgaben“ beispielsweise auf Kanal- oder Abfallgebühren sowie Kosten für eine Haushaltsversicherung. Davon ausgehend ist, dieser gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand dahingehend zu berücksichtigen, dass nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot eingerechnet werden. Die gegenteilige Sichtweise hätte vor dem Hintergrund der „Deckelung“ der monatlichen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG nämlich zur Konsequenz, dass bei (zufälligem) Zusammentreffen mehrerer nicht monatlich anfallender Aufwände in einem bestimmten Monat der insgesamt erforderliche Wohnbedarf in unverhältnismäßig hohem Ausmaß ungedeckt bliebe. Dem Gesetzgeber, der jedenfalls erreichen wollte, dass Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen (§ 1 Z 1 und 2 NÖ SAG), kann aber nicht unterstellt werden, dass er diese Leistungen im Ergebnis von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0110).

7.2.1.2. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren daher die quartalsmäßig anfallenden Gemeindeabgaben sowie die Strom- und Heizkosten jeweils monatlich zu aliquotieren. Sohin waren im Hinblick auf die Gemeindeabgaben monatlich € 74,24 (€ 222,73 pro Quartal = 74,24 pro Monat) und die Stromkosten monatlich € 162,33 (€ 487,00 pro Quartal = € 162,33 pro Monat) heranzuziehen. Die in den Monaten Februar, März, April, Mai, Oktober, November, Dezember (2022) bzw. Jänner (2023) anfallenden zusätzlichen Heizkosten für Holzbriketts betragen monatlich € 70,67 (€ 848,07 pro Jahr = € 70,67 pro Monat).

7.2.1.3. Die von B und C sowie der Beschwerdeführerin getragenen Wohnaufwände betragen sohin (aliquot) monatlich insgesamt € 307,14 (€ 74,24 + € 162,33 + € 70,38) Wohnaufwände für den Haushalt der Beschwerdeführerin.

7.2.2. Zur Berücksichtigung der Sonderzahlungen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters der Beschwerdeführerin

7.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 leg.cit. maßgebenden Richtsatz übersteigt. Die Landesregierung hat gemäß § 6 Abs. 3 NÖ SAG durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Gemäß § 1 Z 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln gelten als Einkommen insbesondere „Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge“.

7.2.2.2. Vor dem Hintergrund dieses klaren Wortlautes des Gesetzes ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass gegenständlich die Sonderzahlungen für die Monate April und Oktober 2022 in der Höhe von jeweils € 1.464,08 (sohin gesamt € 2.928,16) des im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters zu berücksichtigen sind. Wie sich unter Pkt. .7.2.3.3. und Pkt. 7.2.3.9. zeigt, übersteigt in diesen Monaten das anzurechnende Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin ihren Bedarf (Summe „ermittelter RS-Wert Leben“ und „ermittelter RS-Wer Wohnen“), weshalb in diesen beiden Monaten keine Leistungen zustehen.

7.2.3. Zur Höhe der gegenständlichen Ansprüche

Angewendet auf den vorliegenden Fall ergeben sich die jeweiligen spruchgemäß zuerkannten Leistungen der Beschwerdeführerin aufgrund Berechnungen:

7.2.3.1. Februar 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.2. März 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.3. April 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 2.928,16

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 1.901,92 (€ 2.928,16 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf. (gedeckt)

(Einkommen angerechnet)

Überschuss: € 1.212,77 (€ 689,15 – 1.901,92)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 0,-

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 0,-

7.2.3.4. Mai 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.5. Juni 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.6. Juli 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.7. August 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.8. September 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.9. Oktober 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 2.928,16

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 1.901,92 (€ 2.928,16 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf. (gedeckt)

(Einkommen angerechnet)

Überschuss: € 1.212,77 (€ 689,15 – 1.901,92)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 0,-

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 0,-

7.2.3.10. November 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.11. Dezember 2022

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.2.3.12. Jänner 2023

„RS-Wert Leben“

€ 410,74

weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts (Behinderung)

€ 176,03

„ermittelter RS-Wert Leben“

€ 586,77 (€ 410,74 + € 176,03)

„RS-Wert Wohnen“

€ 136,91 (€ 273,82 x 50%)

„ermittelter RS-Wert Wohnen“

€ 102,38 (€ 307,14 / 3 Haushaltsangehörige)

Einkommen Vater

€ 1.464,08

Überschuss/Leistungen Dritter für Bf.

€ 437,84 (€ 1.464,08 – 2 x (€ 410,74 + 102,38)

Bedarf für Bf.

(Einkommen angerechnet)

€ 251,31 (€ 689,15 – € 437,84)

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

€ 150,79 (€ 251,31 x 60%)

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

€ 100,52 (€ 251,31 x 40%)

7.3. Zur Zuerkennung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung

7.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind gemäß § 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SAG Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0110 mwN).

7.3.2. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des Umstandes, dass sich die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes aus den quartalsmäßig anfallenden Gemeindeabgaben und Stromkosten (vgl. zur Aliquotierung nicht monatlich anfallender Wohnaufwände VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0010) sowie den monatlich (bzw. täglich) zu entrichtenden zusätzlichen Heizkosten zusammensetzen, unwirtschaftlich oder unzweckmäßig diese Kosten, die teilweise quartalsmäßig anfallen, als monatliche Sachleistung zuzuerkennen.

7.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.4. Zu Zuerkennung von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

7.4.1. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom 28. Februar 2022, Zl. ***, davon aus, dass, „[d]a die Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nicht vorliegen, […] auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen“ sei. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin Ansprüche Dritten gegenüber zu verfolgen habe und sich sohin bei ihrem Vater mitversichern könne.

7.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es sachverhaltsbezogener Feststellungen, aus denen nachvollziehbar entnommen werden kann, dass und inwieweit Ansprüche – etwa im Hinblick auf eine Mitversicherung in der Krankenversicherung über die Eltern – zustehen und welche möglichen und zumutbaren Schritte zur Geltendmachung bzw. Erfüllung dieser Ansprüche unterlassen wurden (vgl. in diesem Sinne: VwGH 20.05.2015, 2012/10/0188). Da im vorliegenden Fall jedoch bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, geht der Hinweis auf die Möglichkeit einer Mitversicherung bei ihrem Vater insofern ins Leere, als die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und sohin gemäß § 123 ASVG mangels „Erwerbsunfähigkeit“ kein Anspruch auf Mitversicherung besteht. Sohin hat die Beschwerdeführerin – auch vor dem Hintergrund des in § 3 Abs. 2 NÖ SAG statuierten Subsidiaritätsprinzips – Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 18 NÖ SAG.

7.4.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 28.04.2022, Ra 2020/10/0110; 20.05.2015, 2012/10/0188), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Weiters liegen im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil gegenständlich weiters Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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