LVwG N LVwG-S-1647/001-2021

LVwG-S-1647/001-2021Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2022

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Grenzpendler; Einreise; Quarantäneverpflichtung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1647/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1647.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31. Mai 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31. Mai 2022, ***, wurde A folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 17.02.2021, 13:38 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)

Ort: ***, *** (Absonderungsadresse)

Tatbeschreibung:

Sie wurden zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht angetroffen und haben somit das Haus in ***, *** verlassen, obwohl Sie sich am 14.02.2021 um 13:23 Uhr, mittels des Pre-Travel-Clearance- Formulars verpflichtet haben, sich im Zuge der Einreise aus der Tschechien mit dem Auto am 15.02.2021, eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Die Dauer der Heimquarantäne begann somit am 15.02.2021 und hätte erst am 25.02.2021 geendet. Es wurde auch kein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, welcher negativ ist, durchgeführt und durfte die Heimquarantäne daher nicht vorzeitig beendet werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 40 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 3 und § 4 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 400,0096 Stunden§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG,

BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 23/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 40,00

Gesamtbetrag:€ 440,00“

Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer tschechischer Staatsbürger sei und als Lkw-Lenker bei der Firma C GmbH, die denselben Firmensitz wie die in der Anzeige ersichtliche Firma D aufweise, beschäftigt sei. Seine berufliche Tätigkeit bestehe als Grenzpendler darin, nach Einreise in das Bundesgebiet zur täglichen Arbeitserfüllung mit einem Lkw Güterzustellungen vorzunehmen. Zumeist fahre er am Abend wieder nach Hause. Der Beschwerdeführer habe wie alle Dienstnehmer im Transportgewerbe als Grenzpendler die Arbeitnehmerbestätigung und den Dienstvertrag bei jeder Einreise vorgelegt. Warum über ihn ein Absonderungsbescheid ergangen sein solle, sei ihm rätselhaft. Gerade Grenzpendler seien von den Quarantäneregelungen ausgenommen, da sie ansonsten nicht in der Lage wären, ihrem Beruf nachzugehen und den Verlust des Arbeitsplatzes zu gewärtigen hätten.

Noch unklarer sei das Vorgehen der Behörde auch für den Dienstgeber des Beschwerdeführers, weil bei allen anderen Lenkern derartiges wie verfahrensgegenständlich nicht verlangt worden sei.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit E-Mail vom 13.9.2022 wurde der Dienstvertrag des Beschwerdeführers sowie die Tagesgrafik aus den Arbeitszeitaufzeichnungen von A für den Zeitraum 14.2.2022 bis 18.2.2022 vorgelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass daraus erkennbar sei, dass am Tag der Betretung der Beschwerdeführer ganz normal Dienst erbracht hat. Wenn und soweit aus Sicht des Gerichtes mit diesen Urkunden bereits die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens indiziert sei, brauche es nicht unbedingt die mündliche Beschwerdeverhandlung.

Mit einem weiteren E-Mail vom 15.9.2022 wurde die Tagesgrafik von A betreffend den Zeitraum 8.2. bis 19.2.2021 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha sowie in die ergänzend vorgelegten Urkunden, in den Firmenbuchauszug betreffend die C GmbH und in das Zentrale Melderegister betreffend den Beschwerdeführer.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:

Der Beschwerdeführer A ist tschechischer Staatsbürger. Er ist seit 28.10.2019 als LKW-Lenker bei der Firma C GmbH mit Sitz in ***, *** beschäftigt, deren Geschäftszweig laut Firmenbuch Spedition, Logistik, Lagerhaltung, Transport ist. Er geht seinem Beruf als Grenzpendler nach, indem er zur Arbeit in das Bundesgebiet einreist und zumeist am Abend, jedenfalls aber zumindest einmal wöchentlich wieder nach Hause zurückkehrt. In Österreich ist er nicht gemeldet. Nach Einhaltung der Ruhezeit ab Freitag, 12.2.2021 um 15:25 Uhr ist er am Montag, dem 15.2.2021 wieder mit dem Auto nach Österreich eingereist und hat ab 7:17 Uhr wieder seinen Dienst versehen.

Am 14.2.2021 hat er ein Pre-Travel-Clearance-Formular des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgefüllt, wonach er am 15.2.2021 mit dem Auto aus Tschechien nach Österreich einreisen wird.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde, in dem auch das Pre-Travel-Clearance-Formular des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz enthalten ist, woraus hervorgeht, dass er am 15.2.2021 mit dem Auto aus Tschechien kommend eingereist ist. Aus den ergänzend vorgelegten Urkunden geht zweifelsfrei hervor, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Lkw-Fahrer bei der Firma C GmbH in ***, *** beschäftigt ist. Durch die mit E-Mail vom 15.9.2022 vorgelegte Tagesgrafik ist belegt, dass er nach Einhaltung der Ruhezeit ab Freitag, 12.2.2021 um 15:25 Uhr am Montag, dem 15.2.2021, ab 7:17 Uhr wieder seinen Dienst versehen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seiner Tätigkeit als LKW-Lenker als Grenzpendler nachgeht, zumal er in Österreich laut Zentralem Melderegister nicht gemeldet ist.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 7 Epidemiegesetz (EpiG) lautet:

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

§ 40 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 136/2020 autet:

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung-COVID-1 9-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020 lautet:

(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies verfassungs- und direkt anwendbare unions- und völkerrechtliche Vorschriften erzwingen.

(3) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

§ 4 COVID-19-EinreiseV, BGBl. II Nr. 445/2020 idF BGBl. II Nr. 52/2021 lautet:

(1) Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie

1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und

2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.

(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Einreise von

1. humanitären Einsatzkräften,

2. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,

3. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,

4. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

5. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

In Anlage A der COVID-19-EinreiseV BGBl. II Nr. 445/2020 idF BGBl. II Nr. 52/2021 ist die tschechische Republik nicht angeführt.

§ 6a COVID-19-EinreiseV BGBl. II Nr. 445/2020 idF BGBl. II Nr. 52/2021 lautet:

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

1. zu beruflichen Zwecken,

2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.

(3) Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

§ 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer A tschechischer Staatsbürger ist. Er ist seit 28.10.2019 als LKW-Lenker bei der Firma C GmbH mit Sitz in ***, *** beschäftigt, wobei er seinem Beruf als Grenzpendler nachgeht, indem er zur Arbeit in das Bundesgebiet einreist und zumeist am Abend, jedenfalls aber zumindest einmal wöchentlich wieder nach Hause zurückkehrt. Am Montag, dem 15.2.2021, ist er nach Einhaltung der Ruhezeit ab Freitag, dem 12.2.2021, wieder mit dem Auto nach Österreich eingereist und hat ab 7:17 Uhr seinen Dienst versehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-EinreiseV, BGBl. II Nr. 445/2020 idF BGBl. II Nr. 52/2021 dürfen Personen aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan uneingeschränkt einreisen, wenn sie

1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und

2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.

Personen, die bei der Einreise diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten.

§ 6a COVID-19-EinreiseV BGBl. II Nr. 445/2020 idF BGBl. II Nr. 52/2021 sieht jedoch eine Ausnahmeregelung für Grenzpendler vor: demnach ist gemäß Abs. 1 Z. 1 abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Eine Quarantäne ist für Grenzpendler jedenfalls nicht vorgesehen, da sie ansonsten ja nicht den Beruf ausüben könnten.

Ungeachtet dessen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 14.2.2021 ein Pre-Travel-Clearance-Formular des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgefüllt hat, wonach er am 15.2.2021 mit dem Auto aus Tschechien nach Österreich einreisen wird, war er gemäß § 6a Abs. 1 der COVID-19-EinreiseV von der Quarantäneverpflichtung befreit, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung der Nichteinhaltung der Heimquarantäne nicht begangen hat.

Das gegenständliche Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

Die mündliche Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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