LVwG N LVwG-S-1689/001-2022

LVwG-S-1689/001-2022Tribunal Administrativo Regional21 de set. de 2022

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Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitnehmer; Arbeitsstätte;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1689/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1689.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Amtsbeschwerde des Arbeitsinspektorats ***, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13. August 2021, Zl. ***, betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen A, ***, ***, wegen des Vorwurfs einer Übertretung der Arbeitsstättenverordnung iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Amtsbeschwerde gegen den Einstellungsbescheid wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, die Einstellung aufgehoben und Frau A, ***, ***, folgender Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und über sie die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

„Sie, Frau A, geb. ***, ***, ***, haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 16. Dezember 2020 in der Arbeitsstätte in ***, ***, den Arbeitnehmer/innen keinen Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt hat, obwohl in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen anwesend waren, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbrachten.

Sie haben dadurch § 36 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 iVm. § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 eine Geldstrafe in der Höhe von 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit: 16 Stunden) verhängt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Strafbetrag in Höhe von 400,00 Euro ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung/Ratenzahlung) ist an die Bezirkshauptmannschaft Melk zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 erstattete das Arbeitsinspektorat *** (in der Folge: beschwerdeführende Partei) eine Strafanzeige gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes – ArbIG an die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) betreffend eine Übertretung nach der Arbeitsstättenverordnung durch A (in der Folge: Beschuldigte).

Inhaltich wird darin aufgeführt, dass bei einer Überprüfung durch den Arbeitsinspektor am 16. Dezember 2020 in der Arbeitsstätte der B GmbH; ***, ***, festgestellt worden sei, dass den Arbeitnehmer/innen kein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehe, obwohl in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen anwesend seien, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen würden. Dadurch sei § 36 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) übertreten worden. Die Beschuldigte sei bereits mit Schreiben vom 27. Juli 2020 aufgefordert worden, den gesetzlichen Zustand herzustellen, was sie jedoch unterlassen habe.

1.2. Mit Schreiben („Aufforderung zur Rechtfertigung“) vom 23. Februar 2021 forderte die belangte Behörde die Beschuldigte auf, sich zu dem Vorwurf der beschwerdeführenden Partei zu äußern, woraufhin die Beschuldigte per Mail vom 08. März 2021 – zusammengefasst – folgende Rechtfertigung erstattete: In ihrer Betriebsstätte in *** seien zu keiner Zeit regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen anwesend, was sich anhand der Arbeitsaufzeichnungen beweisen lasse. Kopien der Arbeitsaufzeichnungen seien auch vom Arbeitsinspektor bei der Kontrolle am 16. Dezember 2020 mitgenommen worden. Zudem seien die Lieferantin bzw. die Gai-Fahrer während ihrer Arbeitszeit nicht in der Betriebsstätte anwesend. Auch die Bäcker und Konditoren seien nur zeitversetzt anwesend und würden nicht gemeinsam arbeiten (Nacht/Tag). Weiters sei dem Arbeitsinspektor bei der Kontrolle ein möglicher Aufenthaltsraum gezeigt worden, der mit Anfang des Jahres adaptiert worden sei und bereits genutzt werde.

1.3. Mit Schreiben vom 25. März 2021 erstattete die Beschuldigte eine ergänzende Stellungnahme, in welcher sie alle Mitarbeiter auflistete, die sich tatsächlich am 16. Dezember 2021 im Betrieb befunden hätten und auch regelmäßig so arbeiten würden. An diesem Tag und auch regelmäßig seien demnach gleichzeitig zehn Mitarbeiter im Betrieb anwesend.

1.4. In den hierzu ergangenen Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 09. April und 26. Juli 2021 wendet diese zusammengefasst ein, dass die Angaben der Beschuldigten nicht im Einklang mit den derzeit vorliegenden Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen, Mitarbeiterliste) stünden. Am 16. Dezember 2020 seien 30 Arbeitnehmer/innen im Betrieb angestellt gewesen, weshalb schon deswegen davon auszugehen sei, dass regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte anwesend seien. Überdies seien die als „Lieferanten“ ausgewiesenen Arbeitnehmer/innen in der Mitarbeiterliste als „Verkäufer“ bezeichnet worden, weshalb von deren Anwesenheit in der Arbeitsstätte auszugehen sei. Darüber hinaus leite sich das Erfordernis, einen Aufenthaltsraum vorzusehen, nicht nur aus der Anzahl der Arbeitnehmer/innen ab, sondern auch aus weiteren Bestimmungen des ASchG, KJBG sowie der AStV, wobei insbesondere auf § 28 Abs. 1 Z 1 ASchG zu verweisen sei. Es wurde daher beantragt das Strafverfahren fortzuführen.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2021, Zl. ***, (zugestellt im Mai 2022) wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend den Vorwurf einer Übertretung nach § 36 Abs. 1 AStV gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, dass am Tag der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor am 16. Dezember 2021 lediglich 10 Mitarbeiter/innen gleichzeitig an der Arbeitsstätte anwesend gewesen seien. Zudem sei aus den Arbeitszeitaufzeichnungen und der Mitarbeiterliste ersichtlich, dass die Bäcker und Konditoren zeitversetzt arbeiten würden und die Lieferantin bzw. die Gai-Fahrinnen ihre Arbeitszeit nicht in der Arbeitsstätte verbringen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG iVm § 36 Abs. 1 AStV nicht begangen habe.

1.6. In der dagegen erhobenen (Amts-)beschwerde gemäß § 11 Abs. 3 ArBIG vom 23. Mai 2022 begehrt die beschwerdeführende Partei die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass wegen der Übertretung von § 36 Abs. 1 AStV gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG eine Strafe von 830,00 Euro verhängt werde. Inhaltich führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 VStG angenommen habe. In § 36 Abs. 1 AStV sei festgelegt, dass Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen sind, wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12Arbeitnehmer/innen anwesend sind. Einzelne Tage, an denen nicht mehr als 12 Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte anwesend sind, würden diese Verpflichtung nicht aufheben.

1.7. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde mit Schreiben vom 02. Juni 2022 unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juni 2022 wurde der Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen.

2.2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 erstattete die Beschuldigte eine Stellungnahme und schloss dieser (kommentierte) Mitarbeiterlisten vom Dezember 2020 an. Inhaltlich führte die Beschuldigte unter anderem Folgendes aus:

„[…]

Würde ich davon ausgehen, dass nur Mitarbeiter, die mehr als 6 Std. pro Tag arbeiten und somit einen Pausenraum benötigen, die zu der 12-Personengrenze gezählt werden, komme ich auf eine Anzahl von 10 Personen (Fr. C / Fr. D, Hr. E, Fr. F, Fr. G, Fr. H, Fr. I, Fr. J, Fr. K, Fr. L, Fr. M).

Die vom Arbeitsinspektorat angeführten Personen: N, O P sind Familienmitglieder wo es spezielle Arbeitsübereinkommen gibt. (Siehe Anhang)

Die Arbeitsberichte wurden dem Arbeitsinspektor damals auch übermittelt und diese Personen auch in der Mitarbeiterliste angeführt und mitgezählt.

Auch wurde dem Arbeitsinspektor mitgeteilt, dass es sich bei Fr. L um eine Springerin handelt, die das ganze Jahr in den Filialen, dem Fahrverkauf und *** Urlaub und Krankstand abdeckt.

Fr. Q und Fr. R sind zu diesem Zeitpunkt als Fahrverkäuferinnen tätig und somit nicht im Haus anwesend gewesen.

Wie Sie aus den Arbeitsaufzeichnungen entnehmen können sind Hr. S, Hr. T, Hr. U, Hr. V und Fr. W in der Nacht tätig und kommen daher nicht bzw. kaum in Berührung mit den anderen Mitarbeitern.

Bei den, vom Arbeitsinspektor erwähnten Aushilfskräften während der Quarantäne, handelte es sich wie bereits auf der Mitarbeiterliste 2020 unten ausführlich beschrieben, um meine Schwiegersöhne, im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit (stundenweise, unentgeltlich, freiwillig, während eines Urlaubs)

[…]“

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 13. September 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der eigenhändig verfügten Ladung der Beschuldigten (vom 17. August 2021) wurde diese zum Zweck der Nachvollziehbarkeit ihres Vorbringens aufgefordert, Nachweise betreffend die regelmäßigen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer/innen der B GmbH vorzulegen, etwa Dienstverträge aller im Dezember 2020 beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie Dienstpläne, Arbeitsberichte, Arbeitszeitvereinbarungen für den Zeitraum September bis Dezember 2020.

2.4. Die Beschuldigte übermittelte am 25. August 2022 (hg. einlangend) weitere Unterlagen zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen, insbesondere „Arbeitszeitmodelle“ samt Auflistung der Regelarbeitszeiten und Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate September bis Dezember 2020.

2.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. September 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschuldigte, ein Vertreter der Beschuldigten und ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme der Beschuldigten.

Seitens des Vertreters der Beschuldigten wurde ergänzend vorgebracht, dass es sich bei Frau N um die Tochter der Beschuldigten handle. Diese wohne im selben Haus, in der auch die Arbeitsstätte untergebracht sei, weshalb sie einen Aufenthaltsraum nicht benötige. Zudem arbeite Herr O – der Lebensgefährte der Beschuldigten – stets von zu Hause aus und sei daher nicht an der Arbeitsstätte anwesend. Weiters wurde auf die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes verwiesen, wonach die Anlastung der Tat am 16. Dezember 2020 ausschließlich bedeuten könne, dass der Tatzeitraum erst ab diesem Datum beginnen könne. Zudem sei das Tatbestandselement „regelmäßig“ nicht mit der Angabe lediglich eines Tages als Tatzeitpunkt in Einklang zu bringen.

Seitens des Vertreters der beschwerdeführenden Partei wurde ergänzend vorgebracht, dass die Arbeitszeitvorschriften nicht zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Aufenthaltsraums nach der AStV herangezogen werden könnten, zumal ein solcher Aufenthaltsraum auch der Gewährung von Kurzpausen diene. Darüber hinaus sei in dem Betriebsanlagenbescheid aus dem Jahr 1994 (insbesondere auch der planlichen Darstellung) betreffend die gegenständliche Betriebsstätte die Einrichtung eines Aufenthaltsraums ausgewiesen. Auch komme es für die Auslegung des Begriffes Arbeitsstätte nicht darauf an, ob sich eine Produktionsstätte, wie hier, in unterschiedliche Geschäftszweige gliedere.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Die Beschuldigte ist die handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH mit Sitz in ***, ***, einem Bäckerei- und Konditorunternehmen mit derzeit vier Filialen (in ***, ***, *** und ***). Das Unternehmen beschäftigt derzeit ca. 25 Arbeitnehmer/innen. Zum 16. Dezember 2020 beschäftigte die Gesellschaft die folgenden 23 Arbeitnehmer/innen am Standort in *** (dort befindet sich eine Filiale und die Produktion), welche folgende Tätigkeiten ausübten:

Arbeitnehmer/in

Funktion

N

Büroangestellte

P

Verkauf (Wechsel mit D)

O

Angestellter im Außendienst

S

Bäcker

T

Bäcker

V

Bäcker

U

Bäcker

W

Bäcker

E

Bäcker Lehrling

F

Konditor

G

Konditor

H

Konditor Lehrling

I

Konditor Lehrling

J

Konditor Lehrling

K

Konditor Lehrling

L

Springerin (Filiale und Fahrverkauf)

R

Verkauf (Fahrverkauf)

Q

Verkauf (Fahrverkauf)

D

Verkauf (Wechsel mit P)

X

Lieferantin (Außendienst)

Y

Reinigungskraft

Z

Reinigungskraft

M

Lehrling EH

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalten des Verwaltungsstrafaktes und sind zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig. Die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen und deren Funktionen zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat in der Filiale in *** ergibt sich aus der – von der Beschuldigten vorgelegten – Mitarbeiterliste für Dezember 2020, deren Richtigkeit durch Arbeitszeitaufzeichnungen der einzelnen Mitarbeiter/innen validiert wird.

3.2. Die Betriebsstätte der B GmbH am Standort in ***, ***, besteht aus einem Geschäft (Verkaufsbereich) und einer Produktionsstätte. Die Produktionsstätte gliedert sich in mehrere Bereiche, es gibt eine Konditorei, ein Büro, ein Lager und eine Backstube. Das Büro, das Lager, die Backstube und die Konditorei befinden sich allesamt in einem Gebäude. Räumlich davon getrennt ist der Verkaufsbereich. Dieser ist mit der Produktionsstätte über einen Innenhof verbunden. Verbindungen über Innenräumlichkeiten zwischen Verkaufsbereich und Produktionsstätte bestehen nicht.

Am 16. Dezember 2020 verfügte die Arbeitsstätte am Standort in *** über keinen Aufenthaltsraum für Mitarbeiter/innen. Im Anschluss an die Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 16. Dezember 2020 richtete die Beschuldigte einen Aufenthaltsraum in der gegenständlichen Arbeitsstätte ein. Dieser befindet sich nunmehr neben dem Verkaufsbereich.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die gegenständliche Arbeitsstätte zumindest am 16. Dezember 2020 über keinen Aufenthaltsraum für Mitarbeiter/innen verfügte, ergibt sich einerseits aus dem Bericht des Arbeitsinspektorats der anlässlich der Kontrolle der Arbeitsstätte erstellt wurde und andererseits aus den Ausführungen der Beschuldigten in ihrer Rechtfertigung vom 08. März 2021, wonach dem kontrollieren Arbeitsinspektor ein möglicher Aufenthaltsraum gezeigt worden sei, der mit Anfang des Jahres adaptiert werde. Dies wurde überdies durch die Aussage der Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022 bestätigt und ist insofern unstrittig.

Die Feststellungen zur räumlichen Aufteilung an der Arbeitsstätte in *** gründen sich in den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022.

3.3. In der Arbeitsstätte der B GmbH am Standort in ***, ***, waren jedenfalls im Zeitraum 01. November 2020 bis 16. Dezember 2020 regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen anwesend, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbrachten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass im genannten Zeitraum in der angeführten Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr 12 Arbeitnehmer/innen anwesend waren, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbrachten, gründet in den von der Beschuldigten vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Mitarbeiterliste Dezember 2020, den Arbeitszeitaufzeichnungen der einzelnen Arbeitnehmer/innen für die Monate November und Dezember 2020 sowie den „Arbeitszeitmodellen“ samt Auflistung der Regelarbeitszeiten. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch dann, wenn sämtliche von der Beschuldigten angeführte Arbeitnehmer/innen, welche als Lieferanten/innen und Gai-Fahrer/innen beschäftigt sind, nicht zur relevanten Personenanzahl hinzugezählt werden, weil diese den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit nicht an der Arbeitsstätte anwesend sind. Überdies ändert sich am festgestellten Ergebnis auch dann nichts, wenn die von der Beschuldigten „als Familienangehörige“ bezeichneten Arbeitnehmer/innen mit „speziellen Arbeitsübereinkommen“ bei der Betrachtung ausgeklammert würden. Nicht gefolgt werden kann der Beschuldigten zudem, wenn sie vermeint, dass die Bäcker/innen und Konditor/innen nicht gleichzeitig arbeiten (Nacht/Tag) und somit nicht gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend seien, zumal die von ihr vorgelegten Unterlagen das Gegenteil zeigen. So arbeiten die Bäcker/innen zwar tatsächlich überwiegend in der Nacht und die Konditoren/innen am Tag, jedoch entstehen zwischen deren Arbeitszeiten stets „Überlappungen“, die oftmals 30 Minuten übersteigen. Gerade in den Morgenstunden, rund um 06:00 Uhr, sind sowohl entsprechend den „Arbeitszeitmodellen“ sowie nach den tatsächlichen Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte anwesend.

Diesbezüglich wird auf folgende vom Landesverwaltungsgericht Niederrösterreich – auf Basis der von der Beschuldigten vorgelegten Unterlagen – erstellte Übersicht aller Arbeitnehmer/innen der B GmbH am Standort in *** verwiesen, die regelmäßig um 06:00 Uhr in der Arbeitsstätte anwesend waren:

Arbeitnehmer/in

Arbeitszeit-modell (Durchschnitt)

Arbeitszeit-

Aufzeichnung November 2020 (Durchschnitt)

Arbeitszeit-Aufzeichnung Dezember 2020 (Durchschnitt)

Anmerkungen

Beginn

Ende

Beginn

Ende

Beginn

Ende

1

S

23:30

06:00

23:30

05:45

22:30

06:00

Endzeit dennoch mehrfach nach 6:00 Uhr

2

T

00:30

07:00

00:30

07:00

00:30

07:00

3

V

01:00

07:30

00:30

07:00

01:00

07:00

4

U

00:30

07:00

23:00

06:15

23:30

06:30

5

W

06:00

12:00

01:00

06:30

01:30

06:30

neues AZ-Modell vorgelegt (erst ab 2022 gültig)

6

E

04:00

11:15

04:00

11:00

Eintritt am 01.12.2020

7

F

04:00

12:00

04:00

12:00

04:00

11:45

3 Tage/Woche (Mi, Do, Fr)

8

G

04:00

11:45

04:00

12:15

04:00

11:45

9

H

05:00

13:00

05:00

13:00

05:00

13:00

10

I

04:00

12:00

04:00

12:15

04:00

11:45

11

J

04:00

12:15

04:00

12:15

04:00

11:45

12

K

05:00

13:15

05:45

13:45

05:45

13:45

13

D

04:45

12:30

04:45

12:30

04:45

12:30

Mo, Mi: 04:45 - 12:30; Di, Do: 12:30 - 18:45

14

Y

10:00

13:00

10:00

13:00

10:00

13:00

Arbeitszeit mehrfach auch 06:00 - 13:00 Uhr

15

Z

06:30

10:30

06:30

11:30

06:30

11:30

16

M

04:45

11:45

05:00

11:30

05:00

12:30

Der „Durchschnitt“ der regelmäßigen Arbeitszeiten laut Arbeitszeitaufzeichnungen in den Monaten November und Dezember 2020 ergibt aus einer überschlagsmäßigen Betrachtung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten in den genannten Monaten; in der Tabelle eingetragen wurde sohin die häufigste Beginn- und Endarbeitszeit der jeweiligen Arbeitnehmer/innen. Nach einer vergleichbaren Vorgehensweise wurden die aufgelisteten Zeiten laut „Arbeitszeitmodellen“ ermittelt; für die Tabelle herangezogen wurden die häufigsten Beginn- und Endarbeitszeiten (Beispiel: Montag, Dienstag, Mittwoch von 23:30 – 06:00 Uhr; Donnerstag von 23:00 - 05:30 Uhr, Freitag von 23:45 - 05:00 Uhr = regelmäßige Arbeitszeit von 23:30 – 06:00 Uhr).

Die Tabelle enthält nur jene Arbeitnehmer/innen, welche entsprechend den zuvor festlegten Parametern (regelmäßige Anwesenheit um 06:00 Uhr, Ausnahmen für: Lieferantin, Gai-Fahrerrinnen und – unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens auch – der Familienmitglieder) für die Berechnung der „12-Personen-Grenze“ herangezogen wurden. Die regelmäßigen Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer/innen ergeben sich dabei primär aus den „Arbeitszeitmodellen“ und sekundär, falls Abweichungen davon bestehen, etwa weil in praxi mehrfach vor bzw. nach den festgelegten Beginn- und Anfangszeiten gearbeitet wurde (bspw. S, Bäcker), aus den tatsächlichen Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate November und Dezember 2020. Zudem sind vereinzelte Besonderheiten bei den Arbeitszeiten (bspw. Y, Reinigungskraft: mehr als fünf Tage pro Monat auch von 06:00 – 13:00 Uhr anwesend) zu berücksichtigen; siehe dazu die Spalte „Anmerkungen“.

3.4. Die Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.500,00 Euro, ein Einfamilienhaus, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend die Beschuldigte scheint bei der belangten Behörde eine (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (nach der Straßenverkehrsordnung 1960) auf, die zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig war und bis dato nicht getilgt ist.

Beweiswürdigung:

Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse liegen die Angaben der Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde, die als nachvollziehbar anzusehen sind. Die festgestellte Vormerkung ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017, lautet

„§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

[…]

(3) Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2. die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt,

3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,

4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,

5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7. dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden und

8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.

[…]“

4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, lauten:

„§ 28. (1) Den Arbeitnehmern sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder

2. ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Den Arbeitnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

[…]“

„§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,

2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und

3. die Bereitschaftsräume.

[…]“

„§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

[...]“

4.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:

„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]“

4.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Die Beschwerde ist begründet.

5.2. Gemäß § 36 Abs. 1 AStV sind in einer Arbeitsstätte, in der regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen anwesend sind, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. § 36 Abs. 1 AStV konkretisiert dabei die generellere Norm des § 28 Abs. 1 ASchG, wobei nach § 28 Abs. 1 Z 2 ASchG die Verpflichtung zur Bereitstellung von Aufenthaltsräumen in Arbeitsstätten generell ab zwölf Beschäftigten vorgesehen ist (vgl. dazu Schramhauser/Heider, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz3 § 28 Erl 1; Lechner-Thomann in Novak/Lechner-Thomann, ASchG, § 28 Rz 5).

Nach § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 166 bis 8 324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen dieses Bundesgesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen – wozu auch die AStV zählt – Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Gemäß § 1 AStV gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Arbeitsstätten iSd § 19 ASchG. Demgemäß handelt es sich bei einer Arbeitsstätte um die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Ortes auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (vgl. VwGH 09.10.2007, 2007/02/0004). Entsprechend den Feststellungen zu den räumlichen Gegebenheiten des Betriebs stellen die Filiale und Produktionsstätte der B GmbH am Standort in *** eine einheitliche Arbeitsstätte iSd § 19 ASchG dar, zumal der Großteil der Räumlichkeiten zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen ist. Dass die einzelnen Betriebsbereiche (Bäckerei, Konditorei, Verkaufsraum) durch räumlichen Trennung bzw. einen Innenhof separiert sind, ändert an dieser Qualifikation nichts, zumal auch Verkehrswege auf einem Betriebsgelände sowie mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene Gebäude eines Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsstätte zu qualifizieren sind (vgl. § 2 Abs. 3 ASchG; in diesem Sinne werden im vorliegenden Fall auch die Backwaren von der Produktionsstätte in den Verkaufsbereich gebracht).

5.3. Unter der „gleichzeitigen“ Anwesenheit von Arbeitnehmer/innen iSd § 36 Abs. 1 AStV ist nach dem allgemeinen Begriffsverständnis eine zeitlich überlappende Anwesenheit zu verstehen. Wenn das Gesetz eine „regelmäßige“ gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 12 Arbeitnehmer/innen fordert, so kann daraus abgeleitet werden, dass einzelne Tage, an denen keine gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 12 Arbeitnehmer/innen besteht, die Verpflichtung zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen nicht aufhebt. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass eine Überschreitung der Personengrenze an vereinzelten Tagen, etwa wegen Abweichungen von der Regelarbeitszeit, nicht die Einrichtung eines Aufenthaltsraumes nach § 36 Abs. 1 AStV bedingt.

5.4. Entsprechend den getroffenen Feststellungen waren in der gegenständlichen Arbeitsstätte zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat in diesem Sinne „regelmäßig“ gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer/innen anwesend, wobei Personen, welche aufgrund ihrer Tätigkeit nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Betriebstätte verbrachten (Lieferantinnen, Gai-Fahrerinnen), bei dieser Betrachtung ausgeklammert blieben. Daran ändert auch der vorgebrachte Umstand nichts, dass im konkreten Zeitpunkt der Kontrolle am 16. Dezember 2020 weniger als 12 Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte anwesend gewesen sind, steht doch ein vereinzeltes Unterschreiten der Personenzahl einer „regelmäßigen“ gleichzeitigen Anwesenheit nicht entgegen. Die Beschuldigte hat es trotz der festgestellten Regelmäßigkeit der gleichzeitigen Anwesenheit von mehr als 12 Arbeitnehmer/innen in der bezeichneten Arbeitsstätte unterlassen, am 16. Dezember 2020 einen Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen.

Soweit die Beschuldigte einwendet, dass sich bei Berücksichtigung nur jener Arbeitnehmer/innen, die länger als sechs Stunden pro Arbeitstag beschäftigt sind (und somit einen Anspruch auf eine Ruhepause besitzen), eine Gesamtanzahl von lediglich zehn regelmäßig gleichzeitig anwesenden Mitarbeiter/innen ergebe, so kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Demnach besteht die Verpflichtung, den Arbeitnehmern eigene Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob diesen Arbeitnehmern auch eine Ruhepause iSd AZG zusteht oder nicht. § 28 ASchG sieht nämlich generell keine Ausnahme für die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen bzw. sonstigen geeigneten Plätzen vor, wenn der Arbeitgeber nur Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitszeit unter 6 Stunden pro Tag beträgt (vgl. VwGH 22.02.2013, 2011/02/0227). Im vorliegenden Fall sind daher auch jene Arbeitnehmer/innen für die Berechnung der „12-Personen-Grenze“ relevant, deren Regelarbeitszeit unter sechs Stunden pro Arbeitstag liegt.

5.5. Da ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ArbIG nicht bestellt wurde, ist die Beschuldigte gemäß § 9 Abs. 1 VStG in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der bezeichneten Gesellschaft als Arbeitgeberin für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschrift durch diese verantwortlich.

Der objektive Tatbestand gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG iVm § 36 Abs. 1 AStV ist sohin erfüllt.

5.6. Diese Verwaltungsübertretung ist der Beschuldigten auch subjektiv vorwerfbar.

5.6.1. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).

5.6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber für eine Beeinträchtigung des Rechtsguts Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwGH 30.03.2011, 2009/02/0249).

Davon kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem besteht, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es an der Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).

Entsprechendes hat die Beschuldigte im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen nicht dargetan.

5.7. Bei der vorgeworfenen Übertretung der Arbeitsstättenverordnung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdelikts, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, nämlich der Nichtbereitstellung eines Aufenthaltsraumes, besteht. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, zulässig. Sohin ist die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein nicht zu beanstanden (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152).

In diesem Sinne wurde im vorliegenden Fall die Tatzeit betreffend das Dauerdelikt mit dem Tag der Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei am 16. Dezember 2020 – entsprechend der rechtzeitigen Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde gemäß „Aufforderung zur Rechtfertigung“ und der von ihr verfügten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens – festgelegt.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Zur Strafbemessung ist zunächst allgemein auszuführen, dass gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden sind, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Für die Strafbemessung vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind demnach neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ASchG und der AStV) insbesondere die §§ 19, 20 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

6.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.3. Der Schutzzweck des § 36 Abs. 1 AStV bzw. des ASchG besteht im Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine hohe Bedeutung zu und wurde dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Die Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft ist ihr die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Anzeige an die belangte wurde die Beschuldigten nicht schon mit Schreiben vom 27. Juli 2020 zur Einrichtung eines Aufenthaltsraumes wegen regelmäßigem Aufenthalt von mehr als 12 Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufgefordert (sondern war dieses Schreiben auf andere arbeitnehmerschutzrechtliche Vorgaben bezogen), weshalb insofern nicht von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen war.

6.4. Betreffend der Beschuldigten scheint bei der belangten Behörde eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, die bis dato nicht getilgt ist. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt sohin nicht vor. Andere Milderungsgrunde oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

6.5. § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG sieht für Verwaltungsübertretungen – wie die hier gegenständliche – mangels Vorleigen eines Wiederholungsfalles die Verhängung einer Geldstrafe von 166 bis 8 324 Euro vor.

6.6. Vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, dem Fehlen von Milderungs- sowie Erschwerungsgründen und im Hinblick auf die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten, erweist sich eine Geldstrafe in Höhe von 400,00 Euro (dies entspricht etwa dem 2,5-fachen der vorgesehenen Mindeststrafe) als angemessen, um der Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, zumal aus spezialpräventiver Sicht auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Beschuldigte den Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte in *** nunmehr einen Aufenthaltsraum zur Verfügung stellt. Die Festsetzung einer geringeren Geldstrafe kommt im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis der verhängten Geldstrafe zur Höchststrafe festzusetzen.

6.7. Eine außerordentliche Milderung der Strafe (vgl. § 20 VStG) kommt mangels Überwiegens von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber (fehlenden) Erschwerungsgründen nicht in Betracht. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts im vorliegenden Fall nicht gering ist und überdies auch das Verhalten der Beschuldigten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben ist.

7. Zu den Kosten des Verfahrens:

Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG oder § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war der Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation (Schuldspruch erstmals durch das Verwaltungsgericht) nicht aufzuerlegen (vgl. schon VwGH 30.06.2015, Ra 2014/17/0034).

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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