LVwG N LVwG-S-2088/001-2022

LVwG-S-2088/001-2022Tribunal Administrativo Regional23 de set. de 2022

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; Virusvariantengebiet;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2088/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2088.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch C in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG i.V.m. der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf den Betrag von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) herabgesetzt wird.

Im angefochtenen Straferkenntnis hat in der zweiten und dritten Zeile der Tatbeschreibung die Wortfolge „einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich“ zu entfallen.

Die übertretenen Verwaltungsvorschriften haben wie folgt zu lauten:

„§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021, i.V.m. § 25 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, und § 25a EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2021, i.V.m. § 6 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 589/2021“

Die Strafnorm hat „§ 40 Abs. 1 lit. c EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021“ zu lauten.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 14,50 Euro neu festgesetzt.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 159,50 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 31. Mai 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last, am 3. Jänner 2022 um *** Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Flughafen ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„Sie sind am 03.01.2022 um *** Uhr, über den Luftweg, aus Norwegen / *** (Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.“

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 40 Abs. 1 lit. c EpiG i.V.m. §§ 25 und 25a EpiG i.V.m. § 6 Abs. 2 COVID-19-EinreiseV 2021 gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) über die Beschwerdeführerin und schrieb ihr einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 30 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 18. Juli 2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, am 31. Dezember 2021 nach *** geflogen zu sein und davor noch am 29. Dezember 2021 einen PCR-Test gemacht zu haben. Sie sei dreifach geimpft und habe von ihrer Tochter einen Ausdruck mit den Einreisebestimmungen auf der Homepage des Sozialministeriums erhalten. Demnach würden Personen, die – so wie sie – bereits eine weitere Dosis („Booster“) bekommen hätten, keinen weiteren Einreisebeschränkungen unterliegen. Zur Sicherheit hätten sie noch am Flughafen *** und am Flughafen in *** jeweils bei der Abreise nachgefragt und die Antwort erhalten, dass ein PCR-Test nicht notwendig sei. Bei der Einreise nach Österreich hätte man von ihnen jedoch einen solchen verlangt. Ihnen sei nach der Information, dass sie zur Anzeige gebracht würden, nicht mitgeteilt worden, wie sie sich weiter verhalten sollten. Zu Hause hätten sie sich eines Antigentests und am kommenden Tag eines PCR-Tests unterzogen. Beide Testergebnisse seien negativ gewesen. Sie ersuche um Einstellung des Verfahrens, weil sie im guten Glauben ausgereist seien und auf der Homepage des Ministeriums falsche Informationen gestanden hätten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. September 2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim erkennenden Gericht zu den Zahlen LVwG-S-2088/001-2022 (Beschwerdeführerin A – in der Folge: Beschwerdeführerin) und LVwG-S-2089/001-2022 (Beschwerdeführer C – in der Folge: Beschwerdeführer, Ehemann) anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie durch Befragung der Beschwerdeführer.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und erhielt am 2. Dezember 2021 die dritte Impfung gegen Covid-19. Am 29. Dezember 2021 machte sie um 15:03 Uhr einen PCR-Test, bei dem eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht nachgewiesen wurde.

Vor Antritt der Reise nahm die Beschwerdeführerin laufend in die Homepages des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: Sozialministerium) Einsicht, und zwar auch in die Verordnungstexte und in die Rubrik „Aktuelle Maßnahmen“. Sie informierte sich darüber hinaus über die Medien und die Homepage des Außenministeriums und befragte ihre Freunde und Bekannten und auch die Bediensteten auf den Flughäfen *** und ***.

Am 31. Dezember 2021 flog die Beschwerdeführerin um *** Uhr mit ihrem Ehemann nach *** in Norwegen. Sie reisten am 3. Jänner 2022 um *** Uhr von *** über den Luftweg kommend (Flugnummer ***) am Flughafen *** nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin führte bei der Einreise zwar einen Impf- bzw. Genesungsnachweis mit sich, jedoch keinen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 und auch kein der Anlage A oder B der COVID-19-EinreiseV 2021 entsprechendes ärztliches Zeugnis.

Die Beschwerdeführerin machte am noch am 3. Jänner 2022 einen Antigentest und am 4. Jänner 2022 um 10:25 Uhr einen PCR-Test auf SARS-CoV-2. Bei beiden Tests konnte eine Infektion nicht nachgewiesen werden.

Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums fanden sich unter der Rubrik „Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen“ jedenfalls am 29. Dezember 2021 um 09:49:44 Uhr, 30. Dezember 2021 um 23:45:45 Uhr, am 31. Dezember 2022 um 11:45:39 Uhr, am 2. Jänner 2022 um 14:38:02 Uhr und am 3. Jänner 2022 um 11:45:35 Uhr, soweit hier relevant, folgende Hinweise:

„[...]

Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen

[…]

Einreiseregeln ab dem 25. Dezember 2021

Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.

Einstufung von vier zusätzlichen Ländern als Virusvariantengebiete (Anlage 1 der Einreiseverordnung): Dänemark, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich. […]

[...]

Für Personen, die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind, gilt:

Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘) und molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. […]

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test nicht älter als 72 Stunden)

Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘) und molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

Aufgrund der aktuellen Datenlage zu Omikron wird die Einreise aus Virusvariantengebieten für dreifach geimpfte Personen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei ermöglicht. […]

Bitte beachten Sie auch die ‚Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten‘ am Seitenende!

Für Einreisen aus allen anderen Staaten gilt weiterhin:

2-G+ (Geimpft oder genesen und PCR-getestet) bei Einreise aus sämtlichen Staaten

Booster- und molekularbiologische Tests (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

Booster-Impfung befreit vom PCR-Test

[...]

Regelungen zur Einreise nach Österreich

Mit 25. Dezember tritt die 11. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Auf Grund der neuen Virusvariante Omikron kommt es zu Verschärfungen bei der Einreise nach Österreich:

Einstufung folgender zusätzlicher Länder als Virusvariantengebiete (‚Anlage 1 der Einreiseverordnung‘): [...] Norwegen [...]

[...]

Für Personen die zu Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind [gelten] folgende Regelungen:

Registrierung zur Pre-Travel-Clearance unter [...]

Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne. […]

Dreifach geimpfte Personen dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei einreisen. [...]

[…]

Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten

Reiserückkehrer:innen, die bereits positiv getestet wurden Symptome haben, werden dringend ersucht, mit der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) Kontakt aufzunehmen und anzugeben, dass sie ‚Reiserückkehrer:innen‘ sind. […]“

Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums fanden sich unter der Rubrik „Coronavirus – Häufig gestellte Fragen“ jedenfalls am 29. Dezember 2021 um 09:49:44 Uhr und am 2. Jänner 2022 um 10:01:48 Uhr, soweit hier relevant, folgende Hinweise:

„Coronavirus – Häufig gestellte Fragen

Informationen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Verordnung finden Sie unter Aktuelle Maßnahmen.

[...]

27. Dezember 2021

FAQ: Einreise nach Österreich

Einreisebestimmungen

[...]

Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich 2-G+. Man muss daher ein[en] Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) vorweisen. Personen, die bereits eine weitere Dosis (‚Booster‘) bekommen haben, sind von der Vorlage eines Tests befreit.

Ungeachtet dessen, müssen die sonstigen gesetzlich geltenden Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) eingehalten werden. [...]

[...]

Wer darf ohne negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) einreisen?

Aufgrund einer vergangenen Infektion mit SARS-CoV-2 besteht die Möglichkeit eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses (z.B. PCR-Test) auch nach der Genesung. Daher besteht für Personen, die in den vergangenen 90 Tagen von COVID-19 genesen sind, die Möglichkeit ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder Anlage I vorzuweisen.

Weiters sind Personen, die einen Impfnachweis über den Erhalt einer weiteren Impfung (‚Booster‘) haben, von der Testpflicht befreit.

(23.12.2021, 10:00)

[...]

Einreise nach Österreich

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz evaluiert alle Staaten in regelmäßigen Abständen, um Reisen in diese bestmöglich zu gewährleisten.

Eine reguläre Einreise nach Österreich liegt dann vor, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass man sich in den vergangenen zehn Tagen nicht in Virusvariantengebieten oder -staaten aufgehalten hat.

FAQ Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?

Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?

Bei der Einreise nach Österreich sind die beiden folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. [...]

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘)

Bei der Einreise nach Österreich muss ein gültiges negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis darüber mitgeführt werden. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis (‚Booster‘) [handelt], muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden. [...]

(27.12.2021, 14:00)

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)

Staaten und Gebiete mit einem hohen Auftreten von Virusvarianten sind in der Anlage 1 gelistet. [...]

Zu diesen Staaten gehören derzeit [...] Norwegen [...].

[...]

FAQ Einreise aus Virusvariantengebiete[n] und -staaten (Anlage 1)

Wer dar trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 einreisen?

Vom Verbot der Einreise nach Österreich sind folgende Personengruppen ausgenommen:

Österreichische Staatsbürger:innen [...]

[...]

Für diese Personen gelten bei der Einreise folgende Regelungen:

[...]

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. [...]

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘)

Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probeentnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis (‚Booster‘) [handelt], muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden.

[...]

(27.12.2021, 14:00)

[...]“

Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums fanden sich unter der Rubrik „Coronavirus – Häufig gestellte Fragen“ jedenfalls am 2. Jänner 2022 um 10:01:48 Uhr, soweit hier relevant, folgende Hinweise:

„Coronavirus – Häufig gestellte Fragen

Informationen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Verordnung finden Sie unter Aktuelle Maßnahmen.

[...]

27. Dezember 2021

FAQ: Einreise nach Österreich

Einreisebestimmungen

[...]

Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich 2-G+. Man muss daher ein[en] Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) vorweisen. Personen, die bereits eine weitere Dosis (‚Booster‘) bekommen haben, sind von der Vorlage eines Tests befreit.

Ungeachtet dessen, müssen die sonstigen gesetzlich geltenden Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) eingehalten werden. [...]

[...]

Wer darf ohne negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) einreisen?

Aufgrund einer vergangenen Infektion mit SARS-CoV-2 besteht die Möglichkeit eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses (z.B. PCR-Test) auch nach der Genesung. Daher besteht für Personen, die in den vergangenen 90 Tagen von COVID-19 genesen sind, die Möglichkeit ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder Anlage I vorzuweisen.

Weiters sind Personen, die einen Impfnachweis über den Erhalt einer weiteren Impfung (‚Booster‘) haben, von der Testpflicht befreit.

(23.12.2021, 10:00)

[...]

Einreise nach Österreich

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz evaluiert alle Staaten in regelmäßigen Abständen, um Reisen in diese bestmöglich zu gewährleisten.

Eine reguläre Einreise nach Österreich liegt dann vor, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass man sich in den vergangenen zehn Tagen nicht in Virusvariantengebieten oder -staaten aufgehalten hat.

FAQ Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?

Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?

Bei der Einreise nach Österreich sind die beiden folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. [...]

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘)

Bei der Einreise nach Österreich muss ein gültiges negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis darüber mitgeführt werden. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis (‚Booster‘) [handelt], muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden. [...]

(27.12.2021, 14:00)

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)

Staaten und Gebiete mit einem hohen Auftreten von Virusvarianten sind in der Anlage 1 gelistet. [...]

Zu diesen Staaten gehören derzeit [...] Norwegen [...].

[...]

FAQ Einreise aus Virusvariantengebiete[n] und -staaten (Anlage 1)

Wer darf trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 einreisen?

Vom Verbot der Einreise nach Österreich sind folgende Personengruppen ausgenommen:

Österreichische Staatsbürger:innen [...]

[...]

Für diese Personen gelten bei der Einreise folgende Regelungen:

[...]

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. [...]

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘)

Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probeentnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis (‚Booster‘) [handelt], muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden.

[...]

(27.12.2021, 14:00)

[...]“

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500 Euro, ist Hälfteigentümerin eines Hauses und hat weder Schulden noch Sorgepflichten. Sie weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

5. Beweiswürdigung

Die Staatsbürgerschaft und die Reisedaten der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung und der Anzeige der Grenzpolizei vom 4. Jänner 2022. Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem weiters aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Impfdaten sowie die Feststellungen zu den durchgeführten Antigen- und PCR-Tests sind dem Impfzertifikat vom 2. Dezember 2021 und den entsprechenden Testzertifikaten entnommen.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Einsichtnahmen und Erkundigungen beruhen auf ihren Angaben in der Verhandlung (vgl. S. 11-12 der Verhandlungsschrift), wobei die Aussagen der Beschwerdeführerin als sehr glaubwürdig eingeschätzt werden, weil sie – trotz Kenntnis der ihr vom Gericht im Vorfeld der Verhandlung und in der Verhandlung vorgehaltenen Auszüge aus der Homepage des Sozialministeriums – ohne zu zögern zugestanden hat, die unterschiedlichen Angaben dort offenbar überlesen zu haben. Dass ihre Darstellung der von ihr eingeholten Informationen von der Verantwortung ihres Ehemannes abweicht, ist nachvollziehbar, weil die Reise offenbar besonders auf ihren Wunsch hin unternommen wurde und sie auch die Organisation übernommen hatte.

Dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise nach Österreich zwar einen Impf- bzw. Genesungsnachweis, jedoch keinen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 und auch kein der Anlage A oder B der COVID-19-EinreiseV 2021 entsprechendes ärztliches Zeugnis mitgeführt hat, ergibt sich aus der Anzeige und wurde von ihr im Verfahren auch stets zugestanden.

Der Stand der Homepage des Sozialministers vom 29., 30. und 31. Dezember 2021 sowie vom 2. und 3. Jänner 2022 wurde mittels Wayback-Archiv recherchiert. Es besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit der ermittelten Daten zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Angaben, die in Hinblick auf ihren Beruf und die Ausführungen ihres Gatten plausibel sind. Das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ergibt sich aus den Auszügen aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22. Juli 2022 und der belangten Behörde vom 30. August 2022.

6. Erwägungen

6. 1 Zum objektiven Tatbestand

§ 6 COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021, war von 25. Dezember 2021 bis 21. Februar 2022 in Kraft.

Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmungen waren die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, untersagt. Dies galt unter anderem nicht für österreichische Staatsbürger (§ 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).

In Anlage 1 der COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021, welche die Virusvariantengebiete und -staaten anführte, scheint unter anderem Norwegen auf.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hatten Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Österreichische Staatsbürger fallen unter § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. Die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in § 2 leg. cit. aufgelistet.

Den Feststellungen zufolge führte die Beschwerdeführerin zwar einen Impf- bzw. Genesungsnachweis mit, jedoch kein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über den Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Der von ihr mitgeführte PCR-Test vom 29. Dezember 2021 hatte seine Gültigkeit bereits verloren (vgl. § 2 Abs. 2 COVID-19-EinreiseV 2021). Die nach der Einreise durchgeführten Antigen- und PCR-Tests konnten mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht zur Aufhebung der bereits eingetretenen Strafbarkeit führen.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

6. 2 Zum subjektiven Tatbestand

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

Die Beschwerdeführerin hat sich auf unrichtige Informationen auf der Homepage des Sozialministeriums sowie auf Erkundigungen auf den Flughäfen in *** und *** sowie auf die Auskunft diverser Personen berufen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass der Täterin das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt die Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, sind geeignete Erkundigungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin hatte sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. z.B. VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, und vom 24. März 2015, Zl. 2013/03/0054). Da die Medien, Freunde und Bekannte der Beschwerdeführerin sowie das Flughafenpersonal nicht der zuständigen Gesundheitsbehörde zuzurechnen sind, können die dortigen Erkundigungen keinen entschuldbaren Rechtsirrtum begründen. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums wurde vor der Abreise der Beschwerdeführerin aus Österreich sowie vor ihrer Abreise aus Norwegen einerseits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Personen, die zur Einreise unter anderem aus Norwegen berechtigt sind, einen gültigen Impf- oder Genesungsnachweis sowie einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PFC-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist) benötigen, andererseits darauf hingewiesen, dass bei einem Booster keine PCR-Tests erforderlich sind. Der Beschwerdeführerin hätte ihr bei der Durchsicht der Verordnungstexte auffallen müssen, dass keine Ausnahmen für „geboosterte“ Personen vorgesehen waren. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben auf der Homepage konnte sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf diese verlassen und hätte sich direkt bei der zuständigen Behörde informieren müssen.

§ 6 COVID-19-EinreiseV 2021 in der hier maßgeblichen Fassung ist mit 25. Dezember 2021 in Kraft getreten, sohin ein paar Tage vor Antritt der Reise der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2021. Norwegen galt ab 25. Dezember 2021 als Virusvariantenstaat. Mit besonderen Vorgaben für die Einreise nach Österreich war aufgrund der Pandemie bereits seit geraumer Zeit zu rechnen. Es lag daher in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich rechtzeitig mit den rechtlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen und sich zeitgerecht darum zu kümmern, diese bei der Einreise zu erfüllen, noch dazu, wenn sie in ein besonderes Risikogebiet reist. Nach beinahe zwei Jahren Pandemie musste die Beschwerdeführerin auch damit rechnen, dass es kurzfristig zu Änderungen der Rechtslage, insbesondere auch die Einreise nach Österreich betreffend, kommen könnte. Sie hätte sich vor Antritt der Heimreise daher bei der zuständigen Stelle über die aktuelle Lage informieren müssen.

Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

6. 3 Zur Spruchkorrektur

Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen Fundstelle anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH vom 29. März 2021, Zl. Ra 2021/02/0023, m.w.N.).

Den Feststellungen zufolge führte die Beschwerdeführerin bei der Einreise einen Impf- bzw. Genesungsnachweis mit sich. Der diesbezügliche Tatvorwurf hatten daher zu entfallen.

7. Zur Strafhöhe

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG schuldig und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von der Beschwerdeführerin übertretene Norm diente der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Diesem Rechtsgut kommt sehr hohe Bedeutung zu. Die Intensität der Beeinträchtigung durch eine Einreise aus einem Virusvariantenstaat ohne entsprechendes Testergebnis bzw. ohne ärztliche Bestätigung ist als erheblich anzusehen. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen immerhin Geldstrafen von 145 Euro bis zu 1.450 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen vorsah.

Die Beschwerdeführerin hat, wie oben dargelegt, fahrlässig gehandelt. Sie ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der belangten Behörde bereits strafmildernd berücksichtigt wurde. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass tatsächlich keine Gefährdung bestand, kann nicht mildernd gewertet werden, weil eine solche nicht zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung gehört. Dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), liegt im Wesen des Ungehorsamsdeliktes.

Dennoch war die Strafe auf die Mindeststrafe (rund die Hälfte der verhängten Strafe) herabzusetzen, weil auch die Hälfte des Tatvorwurfs zu entfallen hatte. Dagegen sprechen weder spezial- noch generalpräventive Überlegungen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).

Die obigen Ausführungen gelten für die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe.

Da nur die Mindeststrafe verhängt wurde, waren die persönlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, sodass die Anwendung von § 20 VStG zu unterbleiben hatte.

Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.

8. Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die Kosten waren daher aufgrund der Herabsetzung der Strafe neu zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da die Strafe herabgesetzt wurde und ein Teil des strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wurde (vgl. VwGH vom 28. Juni 2013, Zl. 2011/02/0002, m.w.N.), waren der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

9. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Da die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte diese gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

10. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund des umfangreichen Vorbringens in der Verhandlung und weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269). Außerdem waren umfangreiche Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs erforderlich (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.).

Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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