LVwG N LVwG-AV-1078/001-2022

LVwG-AV-1078/001-2022Tribunal Administrativo Regional27 de set. de 2022

Abrir fonte

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antrag; Änderung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1078/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1078.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der B, vertreten durch die A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 06.07.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 06.07.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag der B (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 08.03.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geboren am ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 31.01.2022 bis 04.02.2022 in der Höhe von € *** vollinhaltlich stattgegeben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.08.2022 Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, der Auszahlungsbetrag sei leider nicht korrekt, zumal nur € *** zugesprochen worden sein. Dieser Betrag entspreche jedoch nur dem Monat 02/2022. Der Bescheid beziehe sich jedoch auf zwei Monate. Es werde um nochmalige Prüfung der Unterlagen und Auszahlung des noch fehlenden Differenzbetrages ersucht.

1.3. Mit Schreiben vom 16.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

2.1. Mit Eingabe vom 08.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geboren am ***, für den Zeitraum deren behördlich verfügter Absonderung von 31.01.2022 bis 04.02.2022, in der Höhe von insgesamt € *** ein.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2022, Zl. ***, sprach die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt ab:

„Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gibt Ihrem Antrag, eingelangt am 08.03.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich Ihres Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 31.01.2022 bis 04.02.2022 in Höhe von EUR *** vollinhaltlich statt.“

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 08.03.2022 einen Antrag nach § 32 EpiG 1950 für die Dienstnehmerin C in der Höhe von € *** eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag rechtzeitig gestellt und alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Auch sei die Höhe des regelmäßigen Entgelts nachvollziehbar dargelegt worden. Nachdem die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 EpiG 1950 erfüllt seien, habe antragsgemäß entschieden werden können. Eine weitere Begründung könne daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt.

3.2. Aus dem von der Beschwerdeführerin mittels Online-Formular gestellten Antrag vom 08.03.2022 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin für den Monat 01/2022 (betreffend die Absonderung der betreffenden Dienstnehmerin von 31.01.2022 – 31.01.2022) gemäß § 32 Abs. 3 EpiG einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von € *** und für den Monat 02/2022 (betreffend die Absonderung der betreffenden Dienstnehmerin von 01.02.2022 – 04.02.2022) gemäß § 32 Abs. 3 EpiG einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von € ***, insgesamt sohin einen Vergütungsbetrag von € *** geltend macht.

4. Erwägungen:

4.1. Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Ein Bescheid, welcher sich auf die genannte Norm stützt, hat daher einen konkreten Antrag bzw. eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthält einen von der Beschwerdeführerin am 08.03.2022 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstgentganges gem. § 32 EpiG in der Höhe von insgesamt € ***.

Das die Entscheidungspflicht begründende Begehren – also eine Vergütung in Höhe von insgesamt € *** – ist für die belangte Behörde bindend und kann von dieser nicht eigenständig und beliebig modifiziert werden.

Die Behörde modifizierte den Antrag allerdings eigenständig auf einen Betrag von € ***, indem sie dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.03.2022 vollinhaltlich stattgab und eine genaue Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen ließ. Es kann hier auch nicht von einem Irrtum oder Vergreifen im Ausdruck der belangten Behörde ausgegangen werden, da die belangte Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausführt, dass ein Antrag auf Vergütung in der Höhe von € *** eingebracht worden sei.

Wenn die belangte Behörde dem von ihr eigenständig abgeänderten Antragsbegehren vollinhaltlich stattgibt, so spricht sie allerdings über einen Antrag ab, der in dieser Form schlichtweg nicht existiert.

Da die belangte Behörde über einen Antrag abgesprochen hat, der als solcher nicht als existent anzusehen ist, ist die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014; 27.03.2018, Ra 2015/06/0072).

Die belangte Behörde war insofern zur Entscheidung über einen (so) nicht gestellten Antrag unzuständig. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben. Die belangte Behörde wird über den noch offenen Antrag abzusprechen haben.

4.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt. Darüber hinaus lassen die Akten im gegenständlichen Fall erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nach § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erforderlich war.

4.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.