LVwG N LVwG-AV-856/001-2022

LVwG-AV-856/001-2022Tribunal Administrativo Regional3 de out. de 2022

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-856/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.856.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vom 24. Juni 2022 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. Mai 2022, GZ. ***, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 4. November 2021, GZ. ***, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, keine Folge gegeben worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 17 VwGG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

3. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 26. August 2021, GZ. ***, wurde für den 9. September 2021 auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baupolizeiliche Überprüfung anberaumt.

1.1.2.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, ***, vom 4. November 2021, zugestellt durch Hinterlegung am 11. November 2021, wurde Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer) ein Abbruchauftrag betreffend zwei Bauwerken (Bauwerk Nr. 2 Blechhütte und Bauwerk Nr. 3 Holzhütte) auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***) KG *** erteilt. Begründend wurde in diesem Bescheid zusammenfassend ausgeführt, dass für diese beiden, im Gründland Land- und Forstwirtschaft gelegenen Bauwerke keine Baubewilligung bestehe und auch keine landwirtschaftliche Nutzung vorliege. In der ebenfalls zum Bescheidinhalt erklärten Niederschrift vom 9. September 2021 sind Luftaufnahmen angefügt, welche einen Überblick über das gegenständliche Grundstück erlauben, eine Sicht auf die beiden Hütten jedoch nicht gewähren, da diese nur unter auf der Aufnahme ersichtlichen Bäumen vermutet werden können.

1.1.3.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 23. November 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die beiden Hütten zur Lagerung von Werkezeugen und Maschinen sowie Äpfeln benötige. Überdies bestehe die Holzhütte bereits seit dem Jahr 1927. Dies ergebe sich aus einer alten Zeitung, welche man im Inneren der Hütte gefunden habe. Vom Vorbesitzer sei versichert worden, dass die Hütte bewilligt sei. Die beiden Hütten stünden außerdem auf einem Holzfundament, welches problemlos entfernt werden könne.

1.1.4.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2022, ***, zugestellt durch Hinterlegung am 27. Mai 2022, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde darin zusammenfassend ausgeführt, dass für die beiden genannten Hütten entgegen eines ebenfalls am Grundstück befindlichen Sommerhauses keine Baubewilligungen vorlägen. Die beiden Hütten stellen Bauwerke iSd der NÖ Bauordnung 2014 dar und es sei für solche Hütte bereits in den der aktuellen Rechtlage vorhergegangenen Rechtslagen baubehördliche Bewilligungen von Nöten gewesen. Es läge hinsichtlich der Holzhütte auch kein Anwendungsfall des vermuteten Konsenses vor. Auch im für das Sommerhaus erlassenen Feststellungsbescheid aus dem Jahr 1999 sei im bezughabenden Bestandsplan die Holzhütte nicht eingezeichnet. Im Zuge eines Lokalaugenscheins sei überdies ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Holzhütte nicht um einen Altbestand handle, da weder das Dach noch Verwitterungs- und Vermoosungsanzeichen darauf schließen lassen. Die Blechhütte sei laut Angaben des Grundeigentümers erst im Jahr 2011 errichtet worden, weshalb auch diesbezüglich die Prüfung des vermuteten Konsenses entfallen könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorliege.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem als „Berufung“ bezeichneten Schreiben vom 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in welcher er sinngemäß vorbrachte, dass die Holzhütte deswegen nur leicht verwittert aussehe, weil er Teile des Bauwerkes über Jahre hinweg ausgetauscht habe. Die Hütte sei auf Luftbildern der Stadtgemeinde *** deshalb nicht zu erkennen, da sie unter einem großen Baum stehe. Die Hütte stehe auf einer Holzkonstruktion, welche auf Steinen liege und sei sohin nicht schlüssig mit dem Boden verbunden. Dies sehe nur so aus, da die Hütte in einer Mulde stehe. Er ersuche deshalb darum, die Holzhütte vom Abbruchbescheid auszunehmen, da diese schon seit 1927 existiere und zu Lagerzwecke benötigt werde. Die Blechhütte hingegen werde er entfernen und diese sei auch nicht von der Beschwerde umfasst. Sohin beziehe sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich auf die Holzhütte, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren als „Bauwerk Nr. 3“ bezeichnet wird.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Bezug habenden Verwaltungsakt (samt Plänen, sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.3.2.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 24. August 2022 eine mündliche Verhandlung an, in deren Verlauf der Beschwerdeführer ausführte, dass er die Holzhütte über die vergangenen Jahrzehnte sukzessive erneuert habe, indem alte Holzbretter und dergleichen ausgetauscht worden seien. Er legte als Beweis zwei Bestätigungen vor, in denen die Nachbarn B und C bestätigten, dass die Holzhütte seit deren Einzug im Jahr 2003 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stehe. Ebenso bestätigte der Voreigentümer D, dass die Holzhütte bereits 1993, als dieser die Liegenschaft erworben habe, bestanden hätte. Es wurde vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde bestätigt, dass eine Baubewilligung nicht auffindbar sei. Die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft weise das Grundstück seit ca. 20 Jahren auf. Die (weiter) Holzhütte sei in der Zwischenzeit beseitigt worden.

1.3.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Stadtgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und in den relevanten Flächenwidmungsplan sowie durch Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24. August 2022. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bekannt vor und legte überdies zwei Bestätigungen vor, in denen von einem Nachbar und einem Verkäufer bestätigt wird, dass die Holzhütte bereits im Jahr 1993 bzw. 2003 bestanden habe.

1.4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf dem u.a. eine Holzhütte mit rund 6 m2 Grundfläche und einer Höhe von rund 2 Metern situiert ist. Diese Hütte wird durch den Beschwerdeführer zu Lagerzwecken benutzt und wurde frühestens im Jahr 1999 errichtet. Eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Hütte liegt nicht vor. Für die Holzhütte besteht kein vermuteter Konsens im Sinne der NÖ Bauordnung 2014.Zur fachgerechten Herstellung dieses Bauwerks ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und dieses Bauwerk ist kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.

Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

Strittig blieb bis zuletzt, ob ein „vermuteter Konsens“ vorliege. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, anhand der vorgelegten schriftlichen Bestätigungen der Nachbarn und des Voreigentümers, das erkennende Gericht zu überzeugen, dass die Holzhütte seit 1927 bestehe. Unter anderem steht die Luftbildauswertung aus dem Jahr 1963 dem entgegen. Insbesondere bestätigen die Nachbarn bzw. der Voreigentümer nur ein Bestehen der Holzhütte seit 1993 bzw. 2003. Der Beschwerdeführer selbst ist erst seit 2008 Grundstückseigentümer. Außerdem ist dem Beschwerdeführer zu den Behauptungen des Bestehens der Holzhütte laut der vorgefundenen Zeitung bzw. dass wegen der laufenden Sanierung die Verwitterung nicht sichtbar sei, entgegen, dass nach einer Nachsicht im Archiv der Stadtgemeinde *** keine Hinweise dahingehend gefunden wurden.

Alle Beweise und Erhebungen im Ermittlungsverfahren (insbesondere Nachschau im Archiv, Nachfrage *** im Jahr 2001, augenscheinlich nicht verwittertes Holz, keine Vermoosung sowie keine Witterungseinflüsse auf dem Holzdach, Bestätigung des Bestehens durch Nachbar nur seit ca. 30 Jahren) durch die belangte Behörde überzeugen das erkennende Gericht, dass die Holzhütte jedenfalls konsenslos besteht.

Da keine objektivierten Beweisergebnisse vorliegen, wann die Holzhütte errichtet wurde, konnte das erkennende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin lediglich eine Negativfeststellung treffen.

Das Nichtvorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich einerseits aus der am 9. September 2021 auf dem Grundstück Nr. *** durchgeführten Verhandlung, wonach das Grundstück lediglich als „Freizeit Garten“ genutzt wird und bringt der Beschwerdeführer in seiner Berufung und Beschwerde selbst vor, dass die Holzhütte lediglich der Unterbringung der zur Gartenpflege benötigten Maschinen und Werkzeuge sowie der Lagerung von Äpfel dient. Ein sonstiges Vorbringen zum Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; […]

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; […]

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. […]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

[…]

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. […]

2.4. NÖ Bauordnung 1996 idF. LGBl. 8200-14:

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden […]

2.5. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. Nr. 97/2020:

Grünland

§ 20. […]

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

[…]

1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

  • Zubauten und bauliche Abänderungen

  • die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

  • die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes […]

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

2.6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018:

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Verfahrensgegenstand ist nunmehr ausschließlich die mit „Bauwerk Nr. 3“ bezeichnete Holzhütte. Die im Verwaltungsverfahren überdies gegenständliche und als „Bauwerk Nr. 2“ bezeichnete Blechhütte ist nach dem eindeutigen Beschwerdevorbringen nicht mehr Verfahrensgegenstand.

3.1.2.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** um Grünland Land- und Forstwirtschaft handelt. Die frühestens im Jahre 1999 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erbaute Holzhütte im Ausmaß von 3 m x 2 m verfügt über keine baubehördliche Bewilligung und über keine Widmung als im Grünland erhaltenswertes Gebäude.

Die gegenständliche Holzhütte ist iSd § 4 NÖ Bauordnung 2014 als Gebäude zu werten, da zur Herstellung solcher Gebäude wesentliche bautechnische Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik - nötig sind, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH 2003/05/0043). Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (VwGH 17.10.1978, VwSlg. 9.657/A) bzw. wenn direkt das Gebäude durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bildet (vgl. VwGH 2003/05/0034).

Unter einem bewilligungspflichtigen Bau war nach § 16 Abs. 1 NÖ BO 1883 idF LGBl Nr. 17/1887 jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. VwSlg 4189 A/1906).

3.1.3.

Da die gegenständlichen Gebäude über zwei Wände und ein Dach verfügen, von Menschen betreten werden können und dem Schutz von Sachen und Personen dient, bedarf die Errichtung solcher Gebäude somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegen – insoweit unbestritten - nicht vor und finden sich auch nicht in den Akten der mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Die Errichtung des Gerätehauses war also sowohl im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Errichtung als auch zum Entscheidungszeitpunkt bewilligungspflichtig, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet (vgl. auch VwGH 2001/05/0368 und VwGH 2007/05/0126). Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen § 14 Z 1 NÖ BO 1996, §§ 92 Abs. 1 Z 1, 93 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der NÖ BO 1883 sowie § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien 1930 (vgl. zu BO für Wien 1930 VwGH 86/05/0062), bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden einer Baubewilligung.

Auch wenn aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass die Gebäude vor dem Inkrafttreten der in Geltung stehenden NÖ BO 2014 errichtet wurden, waren diese jedoch auch nach der damaligen Rechtslage – unabhängig davon, ob die Hütte nunmehr in den 1930er oder 2000er Jahren errichtet wurden – baubehördlich bewilligungspflichtig. Nach dieser Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass auch bereits vor Jahrzehnten (vgl. für 1928: VwGH Ra 2015/05/0045) die Errichtung solcher Garten- bzw. Gerätehütten einer Baubewilligung bedurfte.

3.1.4.

Da für das gegenständliche Objekt unbestritten keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:

„Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“

Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für das gegenständliche Gebäude eine gültige Baubewilligung nicht existiert.

Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass ein baubehördlicher Konsens nicht durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg. 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (vgl. VwGH 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder deren mündliche Zusagen (vgl. VwGH 2013/05/0176) entstehen kann. Auf den Umstand, dass Organe der Baubehörde in Kenntnis des Bestehens der konsenslos errichteten und weiterhin konsensbedürftigen Gebäude gewesen sein mögen und bislang kein Bauauftrag erteilt wurde, ist ein „Verzicht“ auf die Erlassung von Bauaufträgen nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (hier insbesondere § 35 NÖ BO 2014) unbekannt ist (vgl. VwGH 2004/05/0190). Der Umstand, dass Baulichkeiten schon seit längerer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Abbruchauftrages zu begründen (vgl. VwGH 2010/05/0182).

3.1.5.

Auch ist auch das Vorliegen eines vermuteten Konsenses nicht einschlägig, da der Sinn dieser Rechtsprechung dahin geht, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurück liegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Hiebei wurde in der Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. VwGH 2000/17/0052). Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Nachbarn ist der Zeitraum sohin als zu kurz zu betrachten.

Da kein Umstand hervorgekommen ist, wonach die Unterlagen bzw. Archive der mitbeteiligten Stadtgemeinde unvollständig seien, konnten demnach schon die Behörden mit Recht davon ausgehen, dass keine Baubewilligung erteilt wurde.

3.1.6.

Das referierte Beschwerdevorbringen ist daher insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abbruchauftrages zu begründen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens sowie unter Berücksichtigung der durch die Corona-Krise ausgelösten Umstände zumutbar und angemessen erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, einheitlich beantwortet wird.

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