LVwG-AV-1042/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1042/001-2022
LVwG-AV-1042/001-2022Tribunal Administrativo Regional7 de out. de 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Ausfallsprinzip; Aliquotierung; Dienstgeberanteil; Sonderzahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die B, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.07.2021, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der im Spruchpunkt I. angeführte Betrag „EUR ***“ durch den Betrag „EUR ***“ und der im Spruchpunkt II. angeführte Betrag „EUR ***“ durch den Betrag „EUR ***“ ersetzt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 21.07.2021, Zl. ***, wurde dem am 16.10.2020 eingelangten Antrag der A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung vom 28.09.2020 bis 08.10.2020 in der Höhe von € *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von € *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von € *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 16.10.2020 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C für den Zeitraum dessen behördlich verfügten Absonderung vom 28.09.2020 bis 08.10.2020 in der Höhe von € *** beantragt. Dieser Betrag setze sich aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von € *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von € *** zusammen. Im Zeitraum der behördlichen Absonderung sei laut Antrag der Beschwerdeführerin eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers von 11 Tagen vorgelegen. Laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers belaufe sich das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) auf € *** beziehungsweise € ***. Im konkreten Fall sei für die Berechnung der Vergütung das Bruttoentgelt gemäß dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Absonderungsmonat inklusive aller regelmäßigen Gehaltsbestandteile, jedoch ohne Weihnachts- oder Urlaubsgeld heranzuziehen. Der ersatzfähige, anteilige Verdienstentgang betrage somit € ***. Zuzüglich des von der Beschwerdeführerin beantragten Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von € *** ergebe sich somit ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € ***. Der darüberhinausgehende Betrag sei daher abzuweisen gewesen.
1.2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.08.2021 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Vergütungsanspruches in Höhe von € *** sei rechtswidrig. Herr C habe ab dem Eintrittszeitpunkt einen jährlichen Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Lediglich der Auszahlungszeitpunkt dieses Sonderzahlungsanspruches sei mit Juni und November festgelegt. Herr C sei erst am 17.09.2020 in das Dienstverhältnis eingetreten, weshalb der Septemberlohn nur aliquot auf dem Lohnzettel angeführt worden sei. Sein vereinbarter Monatslohn belaufe sich auf € ***. Herr C habe während seiner Quarantäne gem. § 3 Abs. 3 EFZG neben dem laufenden Entgelt auch einen Sonderzahlungsanspruch, welcher im Arbeitsvertrag normiert sei. Es werde daher die Erstattung des gesamten Anspruchs in Höhe von € *** (Lohn **/3011+1/6 Sonderzahlungen+17,53% = € ***) beantragt.
1.3. Mit Schreiben vom 07.09.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
1.4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Jahreslohnzettel für den Dienstnehmer C, geboren am ***, bezüglich das Jahr 2020 vorzulegen.
1.5. Am 22.09.2022 legte die Beschwerdeführerin das Lohnkonto des Dienstnehmers C für das Jahr 2020 vor.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Lohnkonto des Dienstnehmers für das Jahr 2020.
2.1. Herr C, geb. am ***, war zumindest von 17.09.2020 – 31.12.2020 im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt.
2.2. Herr C wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28.09.2020, Zl. ***, aufgrund des Verdachtes einer Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 beginnend mit 28.09.2020 abgesondert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 08.10.2020, Zl. ***, wurde die mit obigen Bescheid angeordnete Absonderung mit Ablauf des 08.10.2020 aufgehoben.
2.3. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer C während seiner behördlichen Absonderung weiterhin den Lohn ausbezahlt. Der dem C im September 2020 zustehende Bruttomonatslohn beträgt € ***. Für Oktober 2020 beläuft sich der Bruttomonatslohn auf € ***.
2.4. Der Dienstnehmer C hat einen arbeitsvertraglichen normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer C im Jahr 2020 einen Urlaubszuschuss in der Höhe von € *** sowie eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von € ***, insgesamt somit Sonderzahlungen in der Höhe von € *** ausbezahlt.
2.5. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer C die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.
2.6. Mit Eingabe vom 16.10.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.10.2020, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstnehmers C die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 28.09.2020 bis 08.10.2020 in der Höhe von € ***.
Dieser Betrag setzt sich laut Antrag wie folgt zusammen:
Anteilsmäßiges regelmäßiges Entgelt: ***
Anteilsmäßige Sonderzahlung: ***
Gesamt: ***
2.7. Mit E-Mail vom 05.07.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese in ihrem Antrag den Dienstgeberanteil und das Entgelt zu hoch berechnet habe. Der Dienstgeberanteil werde nur mit 17,53% berechnet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, der belangten Behörde eine Neuberechnung der einzelnen Monate zukommen zu lassen.
2.8. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin eine Änderung des ursprünglichen Antrages bei der belangten Behörde dahingehend ein, dass nunmehr nur mehr ein Vergütungsanspruch in der Höhe von € *** geltend gemacht werde. Dieser Betrag setzt sich laut Antragsänderung wie folgt zusammen:
Anteilsmäßiges regelmäßiges Entgelt: ***
Anteilsmäßige Sonderzahlung: ***
Gesamt: ***
2.9. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. einen Betrag von € *** zugesprochen und unter Spruchpunkt II. einen Betrag von € *** abgewiesen.
2.10. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzuerkennung des Vergütungsanspruches in der Höhe von € ***. Beantragt wird die Erstattung des gesamten Anspruchs in der Höhe von € ***.
3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
3.2. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers insbesondere aus der Gehaltsabrechnung des Dienstnehmers für den Monat September 2020 und Oktober 2020 sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto für das Jahr 2020.
3.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 28.09.2020, Zl. ***, (Anordnung der Absonderung beginnend mit 28.09.2020) und vom 08.10.2020, Zl. *** (Aufhebung der Absonderung mit Ablauf des 08.10.2020).
3.4. Unstrittig ergeben sich die beantragen und auch von der belangten Behörde herangezogenen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für September 2020 und Oktober 2020. Die Höhe der Sonderzahlungen ergeben sich aus dem Lohnkonto für das Jahr 2020.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„Absonderung Kranker.
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
4.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3.
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 09.09.1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 108/2022 lautet auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Beiträge für Vollversicherte
§ 51.
(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 137,65%
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter7,65%
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt7,65%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist7,65%
e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 47,65%
f) für die übrigen Vollversicherten7,65%,
g) für Lehrlinge3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung 1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Aufgehoben.
(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ……………………….auf 10,25%,
des Dienstgebers …………………………….auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
5.1. Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag wie der gegenständliche binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin am 08.10.2020 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 21.10.2020 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
5.1.1. Zum Vergütungsanspruch für September 2020:
Der Dienstnehmer C hat im September 2020 nur 14 Tage gearbeitet und war davon 3 Tage lang abgesondert. Der September 2020 hatte insgesamt 30 Tage. Auf Basis des monatlichen Bruttogehaltes für September 2020 in der Höhe von € *** errechnet sich das regelmäßige Entgelt für den Monat September 2020 daher wie folgt:
(*** : 14) x 3 = rund ***
Schließlich sind gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG die auf den eben dargestellten Betrag entfallenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in den Vergütungsanspruch einzubeziehen. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die Beitragswerte stellen sich gemäß der genannten Gesetzesstelle wie folgt dar:
Krankenversicherung: 3,78%
Unfallversicherung: 1,20%
Pensionsversicherung: 12,55%
Insgesamt ist also ein Betrag in der Höhe von 17,53% des regelmäßigen Entgeltes iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war, zu ersetzen.
Der Dienstgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung für den Monat September 2020 beträgt sohin 17,53% von € ***, somit rund € *** (***x 0,1753).
Daraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch für September 2020 in der Höhe von insgesamt € ***.
5.1.2. Zum Vergütungsanspruch für Oktober 2020:
Der Dienstnehmer C hat den ganzen Monat Oktober 2020, welcher insgesamt 31 Tage hatte, gearbeitet und war davon 8 Tage lang abgesondert. Auf Basis des monatlichen Bruttogehaltes für Oktober 2020 von € *** errechnet sich das regelmäßige Entgelt für den Monat Oktober 2020 daher wie folgt:
(*** : 31) x 8 = rund ***.
Der Dienstgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung für den Monat Oktober 2020 beträgt 17,53% von € , somit rund € *** ( x 0,1753).
Daraus ergibt sich ein Vergütungsanspruch für Oktober 2020 in der Höhe von insgesamt € ***.
5.1.3. Zum Sonderzahlungsanspruch:
Im gegenständlichen Verfahren ist ferner die Frage zu klären, ob auch Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gemäß § 32 EpiG vergütet werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert;
Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihren abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden dem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein Urlaubszuschuss in der Höhe von € *** sowie eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von € ***, insgesamt somit Sonderzahlungen in der Höhe von € *** ausbezahlt.
Da der Dienstnehmer der Beschwerdeführer nicht ganzjährig im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt war, sondern erst am 17.09.2020 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, sohin im Jahr 2020 insgesamt 106 Tage im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt war, ergibt sich eine „tägliche Sonderzahlung“ in der Höhe von rund € ***. Multipliziert man diesen Betrag mit der Anzahl der Tage der Absonderung, d.h. im gegenständlichen Fall mit 11, erhält man einen Betrag in Höhe von gerundet € ***. In diesem Ausmaß steht somit eine aliquote Sonderzahlung für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung zu.
Der Dienstgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt im gegenständlichen Fall 17,53% von € ***, somit € ***.
Es ergibt sich im Hinblick auf die anteilige geleistete Sonderzahlung eine Gesamtsumme in Höhe von € *** (€ ***+ € ***).
5.1.4. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres Antrages einen Vergütungsanspruch in der Höhe von € *** für den Monat September 2020 und in der Höhe von € *** für den Monat Oktober 2020. Ferner steht der Beschwerdeführerin ein Betrag von € *** für die anteilige Sonderzahlung und von € *** für den daraus zu entrichtenden Dienstgeberanteil aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu. Insgesamt ergibt sich sohin ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 EpiG in der Höhe von € ***.
Der Beschwerde war somit in der Höhe von insgesamt € *** stattzugeben. Der auf eine Vergütung in der Höhe von € *** gerichtete Antrag war – nur mehr – im Ausmaß des die nunmehr insgesamt gewährte Vergütung von € *** übersteigenden Betrages von € *** abzuweisen.
5.2. Angesichts des unstrittigen Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage (insbesondere aufgrund der Entscheidung des VwGH betreffend Sonderzahlungen vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010).
5.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Vergütung gemäß § 32 EpiG wurde jüngst- wie oben ausgeführt- vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.
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