LVwG N LVwG-AV-434/002-2022

LVwG-AV-434/002-2022Tribunal Administrativo Regional13 de out. de 2022

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Fürsorge; Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen; Aufenthaltsrecht; rechtmäßiger Aufenthalt;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-434/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.434.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der B, in ***, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin A, C, in ***, diese vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin folgende Leistungen gebühren:Für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021:Monatliche Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 323,06 und monatliche Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 215,37.Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. Oktober 2022:Monatliche Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 343,22 und monatliche Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 228,82.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Dezember 2021, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2021 auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin sei und gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein Aufenthaltsrecht habe.

Überdies sei die Beschwerdeführerin verwitwet und sei Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice.

Monatlich beziehe sie ein Einkommen aus einer Witwenrente in der Höhe von € 581,93 und ein Pflegegeld der Stufe 2 aus Deutschland in der Höhe von € 316,00.

Festgestellt wurde seitens der belangten Behörde weiters, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz nicht arbeitsfähig sei.

Im Verwaltungsverfahren wurde von der Erwachsenenvertreterin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Fürsorgeabkommen) Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG habe.

Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass aufgrund eines Urteils des Obersten Gerichtshofes (Geschäftszahl 10 Ob S159/20k) davon auszugehen sei, dass keine Sozialhilfeleistung nach dem NÖ SAG gebühre.

Festgehalten wurde weiters, dass deutsche Staatsbürger als EWR-Bürger nach dem NÖ SAG grundsätzlich nur dann zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien, wenn ein aufrechter Erwerbstätigenstatus bestehe oder sie den Titel „Daueraufenthalt EU“ besitzen. Aufgrund der Art. 2 und 8 des Fürsorgeabkommens habe es jedoch bisher fraglich erschienen, ob deutschen Staatsangehörigen trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 NÖ SAG Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind.

Art. 2 des Fürsorgeabkommens besage, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates zu gewähren sei. Dabei sei zu betonen, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, dass es bei der Beurteilung des Aufenthaltes nach Art. 2 des Fürsorgeabkommens nicht auf den tatsächlichen, sondern rechtmäßigen Aufenthalt ankomme.

Art. 8 des Fürsorgeabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege normiere, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen dürfe, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhalte.

Gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung handle es sich dabei in erster Linie um eine pass- und fremdenrechtliche Bestimmung. Art. 8 des Abkommens kann demnach unter Berücksichtigung des Zweckes des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG, trotz Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person, keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln.

Ein rechtmäßiger Aufenthalt von EWR-Bürgern liege nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nämlich nur vor, sofern die Betroffenen für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Die Beschwerdeführerin habe zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, dieser sei jedoch nicht rechtmäßig, da keine ausreichenden Existenzmittel bestanden haben und bestehen. Insbesondere habe auch die Anmeldebescheinigung keinen Einfluss auf den Sozialleistungsanspruch.

Sofern also die Voraussetzungen des § 5 NÖ SAG nicht erfüllt werden, insbesondere

kein im Sinne des NAG rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, kann nach jetzigem Verfahrensstand keine Sozialhilfeleistung nach dem NÖ SAG gestützt auf das Fürsorgeabkommen gewährt werden.

Frau B gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis hinsichtlich des § 5 NÖ SAG und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG.

Rechtzeitig mit 24. Jänner 2022 wurde seitens der Erwachsenenvertreterin ein Antrag auf Verfahrenshilfe für ein einzuleitendes Beschwerdeverfahren gestellt und gemeinsam diverse Unterlagen betreffend das Einkommen und der laufenden Kosten der Beschwerdeführerin übermittelt.

Diese Eingabe der Erwachsenenvertreterin wurde seitens der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Verzicht der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28. Jänner 2022 am 27. April 2022 vorgelegt.

Im diesbezüglichen Verfahren betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Fachgebiet S3, Fremdenpolizei, der belangten Behörde kontaktiert und Anfragen betreffend den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin gestellt und das Ergebnis der Erwachsenenvertreterin übermittelt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juni 2022, Zl. LVwG-AV-434/001-2022, wurde dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stattgegeben und wurde Herr D, Rechtsanwalt in ***, mit Bescheid der NÖ Rechtsanwaltskammer vom 9. Juni 2022, Zl. ***, als Beschwerdeführervertreter bestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der vom 1. Juli 2022 rechtzeitigen Beschwerde wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und als Beschwerdegründe die unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG besitze. Sie sei seit 5. März 2019 in Österreich aufrecht polizeilich gemeldet und es bestehe – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 25. Mai 2021 bestätigt habe – ein über 1-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Dies gehe auch aus dem Schreiben der Behörde vom 12. Mai 2022 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hervor. Dies entspreche auch dem von der Beschwerdeführerin bisherigen erstatteten Vorbringen.

Es wurde daher nachstehende Ersatzfeststellung begeht, die sich aus den angeführten Umständen und Beweisen ergebe:

„Es besteht ein über 1-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt von Frau B im Inland“.

In weiterer Folge hätte die Behörde – insbesondere unter Anwendung des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl. Nr. 258/1969; im Folgenden kurz „Fürsorgeabkommen) – dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs stattgeben müssen.

Zu unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, die Behörde habe die Bestimmungen des NAG bzw. des NÖ SAG einerseits und jene des Fürsorgeabkommens zwischen Österreich und Deutschland unrichtig ausgelegt bzw. in unrichtiger Weise vermengt; so werde etwa von Seiten der Behörde die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des § 5 NÖ SAG nicht erfüllt werden und (daraus resultierend) keine Sozialhilfeleistung nach dem NÖ SAG bzw. nach dem angeführten Fürsorgeabkommen gewährt werden könne.

Festgehalten werde auch, dass die Beschwerdeführerin ihren rechtmäßigen Aufenthalt seit mehr als einem Jahr in Österreich habe. Auch wenn dies kein Recht zum Daueraufenthalt begründe und daher insoweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG nicht erfüllt wären, so sei – vom NÖ SAG losgelöst – zu prüfen, ob ungeachtet dessen sich eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin aus dem angeführten Fürsorgeabkommen ergebe.

Auch § 4 Abs. 2 des NÖ SAG belege dies, zumal dort ausgeführt werde, dass den österreichischen Staatsbürgern (insbesondere) nicht nur Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter bestimmten Bestimmungen gleichgestellt wären, sondern nach dessen Ziff. 1 etwa auch „Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt“ und sohin auch aus dem angeführten Fürsorgeabkommen.

All dies entspreche auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. So habe etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2019, Ra 2018/10/0149, einerseits einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (insbesondere) mangels eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG verneint, hat aber andererseits davon losgelöst geprüft, ob aus dem angeführten Fürsorgeabkommen ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen erwachsen könnte.

Auch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich stehe damit im Einklang. Dieses habe in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2019 zur Zahl LVwG-AV-515/001-2019 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der dortigen Beschwerdeführerin im Sinne des § 51 NAG ebenso verneint wie das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG. In weiterer Folge habe es aber geprüft, ob ihr ein Anspruch auf Mindestsicherung (nach dem damaligen NÖ Mindestsicherungsgesetz) aufgrund des angeführten Fürsorgeabkommens zukomme. Es habe dies bejaht und zunächst ausgeführt, dass deutsche Staatsbürger, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs. 1 des Abkommens erfasst angesehen werden, um sodann (wörtlich) klarzustellen:

„Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein „dauernder“ iSd § 5 Abs. 1 NÖ MSG ist. Insofern erweitert das Abkommen § 5 NÖ MSG (vgl. VwGH Ro 2015/10/0051 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz).“

Damit ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem angeführten Fürsorgeabkommen bestehe, müsse daher ein rechtmäßiger Aufenthalt, aber keineswegs ein Recht zum dauernden Aufenthalt in Österreich gegeben sein.

Dies stehe auch im Einklang mit der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Wien, das in seiner Entscheidung vom 23. Jänner 2020 zu VGW-141/021/14423/2019/E zwar aus anderen – hier nicht einschlägigen Umständen – den geltend gemachten Anspruch abgelehnt habe, jedoch zum Ausdruck gebracht habe, dass aufgrund des Fürsorgeabkommens der Anspruch nicht von dem weiteren – darin nicht normierten – Erfordernis der Berechtigung zum dauernden Aufenthalt abhängig gemacht werden dürfe, zumal das Fürsorgeabkommen zwischen Österreich und Deutschland ohne Erfüllungsvorbehalt geschlossen worden sei und sich daher unmittelbar an die Behörden und Gerichte richte bzw. unmittelbar anzuwenden sei (vgl. LVwG Wien vom 4. August 2017, VGW-141/035/10536/2017).

Ein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin könne sich nicht nur aus den fremdenrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts ergeben, sondern – im Hinblick auf die deutsche Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin – auch aus dem angeführten Fürsorgeabkommen.

Dieses Fürsorgeabkommen sehe in seinem Art. 8 Abs. 1 erster Satz vor, dass bei ununterbrochenen einjährigen Aufenthalt in Österreich der weitere Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden dürfe. Einem deutschen Staatsbürger dürfe der weitere Aufenthalt sogar dann nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (Artikel 8 Abs. 1 zweiter Satz des Fürsorgeabkommens).

Aus dem folge, dass die Behörden – bei Vorliegen der zitierten Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 des Fürsorgeabkommens – bei der Prüfung, ob einem deutschen Staatsangehörigen nach den fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zukomme, die Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sei (VwGH 22. Oktober 2019, Ra 2018/10/0149).

Da die Beschwerdeführerin im Sinne des Art 8 Abs. 1 erster Satz des Fürsorgeabkommens länger als ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, sei sie zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt, ohne dass es darauf ankomme, ob sie zu dauerhaftem Aufenthalt im Sinne der Bestimmung des NAG berechtigt wäre. Das angeführte Fürsorgeabkommen verlange eben nur rechtmäßigen (mindestens einjährigen) Aufenthalt, nicht aber ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt.

Daher sei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs stattzugeben.

Es wurde daher beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Dezember 2021 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs vollinhaltlich stattgegeben wird.

In eventu wurde beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Dezember 2021 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückzuverweisen.

3. Feststellungen:

Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und seit 5. März 2019 polizeilich in Niederösterreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit ihrer Antragsstellung auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz am 18. Oktober 2021 war sie somit 2 Jahre und 7 Monate in Niederösterreich mit ihrem Hauptwohnsitz wohnhaft.

Sie ist verwitwet und bezieht daher eine Witwenrente aus Deutschland in der Höhe von € 581,93 monatlich und ist krankenversichert.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer intellektuellen Minderbegabung, einer Soziophobie und einer Angst- und Panikstörung, weshalb bereits im Jahre 2006 in Deutschland für sie ein Gesetzlicher Betreuer bestellt wurde.

Sie bezieht aus Deutschland Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 316,--, ist Inhaberin eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 u. 2 BBG und nicht arbeitsfähig.

Sie verfügt über kein Vermögen.

Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Mietwohnung in ***, wofür die monatliche Miete € 360,-- beträgt und Betriebskosten für Strom in der Höhe von € 42,-- und Heizung in der Höhe von € 23,-- zu leisten sind.

Die Beschwerdeführerin besitzt seit 26. Mai 2021 eine Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und hält sich somit seit diesem Tag, also seit mehr als einem Jahr, rechtmäßig in Österreich auf.

Diese Anmeldebescheinigung berechtigt nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Inhaberin nicht zum Daueraufenthalt in Österreich.

Die Beschwerdeführerin erfüllte bereits seit 2019 die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden nicht eingeleitet.

Mit Antrag vom 18. Oktober 2021 begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz und wurde dieser Antrag mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abgewiesen.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der bisherigen Korrespondenz mit der belangten Behörde, insbesondere mit der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Schreiben vom 12. Mai 2022), welche auch den Parteien im Beschwerdeverfahren gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Witwenpension, dem Pflegegeld und der vorhandenen Krankenversicherung ergeben sich aus den von der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin beigebrachten Dokumente, die im Verwaltungsakt aufliegend sind und sind diese auch unbestritten.

Ebenso blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2019 rechtmäßig in Österreich lebt und seit dem 26. Mai 2021 über eine Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt.

Dass gegen die Beschwerdeführerin keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden, ist dem Schreiben der Fremdenpolizei der belangten Behörde vom 12. Mai 2022 zu entnehmen, in dem auf das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Mai 2021 verwiesen wurde.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege lauten:

TEIL II

GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE

Artikel 2

(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

[…]

Artikel 8

(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz lauten:

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

[…]

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

[…]

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

[…]

§ 6

Einsatz des Einkommens

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 9

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;

7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder

8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

Leistungen der Sozialhilfe

§ 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.

(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.

§ 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

[…]

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

(3) (entfällt)

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.

Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Richtsatzverordnung lautet:

§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 569,68 (ab 2022: € 586,76);

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € € 379,78 (ab 2022: € 391,18);

[…]

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt........................................................ € 170,90 (ab 2022: € 586,76).

6. Erwägungen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie als deutsche Staatsbürgerin über einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als einem Jahr in Österreich verfügt und mit der Anwendung des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, kurz „Fürsorgeabkommen“ einen Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz habe.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die Beschwerdeführerin erfüllt seit dem Jahr 2019 die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nach dem NAG und kommt daher im gegenständlichen Fall das Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege zum Tragen.

Aus diesem Grund wurden daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet und wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“ gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin verfügt somit über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich.

Das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern leitet sich unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht, insbesondere aus RL 2004/38/EG ab. Da das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert wird, entfaltet diese Bescheinigung lediglich deklaratorische Wirkung (vgl VwGH 2006/21/0330; 2009/01/0062 uvm). Da sich das Aufenthaltsrecht direkt aus dem Unionsrecht ergibt, werden keine Aufenthaltstitel rechtsbegründend erteilt, sondern Dokumentationen ausgestellt. EWR-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechtes auf Antrag eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG. § 9 NAG bezeichnet dieses Dokument ausdrücklich als „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“, dies im Gegensatz zu den in § 8 NAG genannten und nicht aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels ausgestellten (konstitutiven) Aufenthaltstiteln.

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger ua

zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen

umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres

Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch

nehmen müssen.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragsstellung und auch nicht danach im Sinne des § 9 Abs. 7 NÖ SAG arbeitsfähig und verfügt über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice.

Aus dem Umstand der Antragstellung auf Leistungen der

Sozialhilfe ergibt sich, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte, sodass auch kein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG gegeben war.

Der Beschwerdeführerin kam aber auch darüber hinaus keine

Aufenthaltsberechtigung nach § 51 Abs 2 NAG zu, wäre dafür nämlich das Vorliegen eines in § 51 Abs 2 genannten Umstandes sowie weiters die nach § 51 Abs. 3 NAG vorgesehene unverzügliche Bekanntgabe des Vorliegens eines in Abs. 2 genannten Umstandes erforderlich.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG zukam und die Voraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG – in Umsetzung des Art 16 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie - nicht vorlagen.

Da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, ist in weiterer Folge ein allfälliger unmittelbarer Anspruch auf mindestsichernde Leistungen auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl Nr. 258/1969, (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen) zu prüfen. Dieses sieht in seinem Art. 2 vor, dass deutschen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs aufhalten, ua „Fürsorge“ in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie österreichischen Staatsbürgern gewährt wird. Mit dieser Regelung wird nach den Erläuterungen (RV 1024 BlgNR 11. GP, S 16) „der fundamentale Grundsatz der zwischenstaatlichen Vereinbarung niedergelegt, dass die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit dessen Staatsangehörigen gleichbehandelt werden.“ Ziel des Abkommens ist daher die rechtliche Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der „Fürsorge“. Unter „Fürsorge“ im Sinne des Abkommens sind gemäß der Legaldefinition des Art 1 Z 4 die dort genannten, gesetzlich begründeten Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen zu verstehen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz vergleichbaren Fall ausführlich dargelegt, dass Mindestsicherungsleistungen unzweifelhaft die „Fürsorge“ regelnde gesetzliche Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Z 4 iVm Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz des Abkommens sind, dies mit Hinweis darauf, dass die zentrale Zielsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Bekämpfung der Armut sei. Sie stelle ein Konzept dar, das vom Grundeinkommensmodell klar abzugrenzen sei. Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreiche die Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstelle (vgl. VwGH Ro 15/10/0051).

Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem NÖ SAG anzuwenden, da auch darin die Zielsetzung getroffen wird, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen.

Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung handelt es sich beim Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag (vgl. VwGH vom 22. Oktober 2019, Ra 2018/10/0149) gesetzesändernden Inhalts, der vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sgn „Erfüllungsvorbehalt“ genehmigt wurde. Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden – darstellt (sgn generelle Transformation; vgl. Mayer, B-VG, 4. Aufl. (2007) Anm II.2 zu Art. 50 B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Sozialhilfe ergibt sich somit unmittelbar aus Art. 2 des Abkommens. Einer diesbezüglichen besonderen Normierung im NÖ SAG bedarf es nicht.

Wie vom VwGH (vgl. neuerlich Ro 2015/10/0051) unter Hinweis auf Artikel 13 Abs. 2 des Abkommens weiter ausgeführt wird, sind Rechtsänderungen nur zu berücksichtigen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens - sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren - entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw. Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nach dieser Rechtsprechung auch aus Art. 37 der Unionsbürgerrichtlinie.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die unmittelbare Anwendbarkeit des Abkommens angenommen (vgl. dazu VwGH 86/01/0004; 2013/21/0085).

Daraus alleine folgt allerdings noch nicht, dass der Beschwerdeführerin Fürsorge in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Österreichern zu gewähren ist. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich dazu, dass Art. 2 des Abkommens jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten nennt, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei „aufhalten“, wobei unter „aufhalten“ nicht bloß ein „tatsächlicher“, sondern vielmehr ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt „kein dauernder“ iSd § 5 Abs. 1 NÖ SAG ist. Insofern erweitert das Abkommen § 5 NÖ SAG (vgl. VwGH

Ro 2015/10/0051 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind. Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wird nicht automatisch der rechtmäßige Aufenthalt beendet und ein Fremder bleibt bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Komm. zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016, § 55 Rz 1, 4, 5).

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Anwendung des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens ein „innerstaatlicher“ rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG und nicht nur ein unionsrechtlicher rechtmäßiger Aufenthalt für einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausreichend. Wie bereits oben ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Salzburger Rechtslage im Erkenntnis Ro 2015/10/0051 ausgesprochen, dass das Fürsorgeabkommen die konkrete Bestimmung des MSG erweitert und deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens erfasst angesehen werden.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin seit 5. März 2019 rechtmäßig aufhältig, und lebte mit ihrem Lebensgefährten bis Jänner 2021 in einem gemeinsamen Haushalt.

Nach § 31 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt die Beschwerdeführerin daher gegenständlich die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich für den oben angeführten Zeitraum und ist daher von Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens erfasst.

Artikel 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens legt fest, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

Da im vorliegenden Fall das grundsätzlich anwendbare Fürsorgeabkommen § 5 NÖ SAG erweitert und die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts (jedenfalls) im oben angeführten Zeitraum – und daher länger als ein Jahr ununterbrochen - erfüllt war, sind der Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe zuzuerkennen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Gleichstellungsverpflichtung gemäß dem Schlussprotokoll des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vorliegen würden, haben sich nicht ergeben.

Punkt A1 des Schlussprotokolls, welches nach Art. 16 des Fürsorgeabkommens ein Bestandteil des Abkommens ist, lautet:

„1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Art 10 des Abkommens bleibt unberührt.“

Die Beschwerdeführerin war somit seit ihrer Wohnsitznahme in Österreich bis zur Antragsstellung mehr als 2 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführerin stehen daher die beantragten Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich zu.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Auszuführen ist, dass das NÖ SAG für Einkommen das Zufluss-Prinzip vorsieht. Demnach ist ein Einkommen in jenem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zufließt. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen zu (vgl. § 6 Abs. 2).

Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen aus einer Witwenpension in der Höhe von € 581,93 und über Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von € 316,--. Dieses Pflegegeld ist jedoch bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach dem NÖ SAG nicht zu berücksichtigen.

An monatlichen Zahlungen hat die Beschwerdeführerin Strom in der Höhe von € 42,-- und Heizungskosten in der Höhe von € 23,-- zu leisten.

Frau B lebt alleine in einer Mietwohnung, weshalb die Richtsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (€ 569,68) und Abs. 2 Z 1 (€ 379,78) NÖ Richtsatzverordnung zur Anwendung kommen.

Für den Zeitraum ab 1. Jänner 2022 betragen diese Richtsätze € 586,76 bzw. € 391,18.

Überdies verfügt die Beschwerdeführerin über einen Behindertenpass des Sozialministeriumservice, weshalb ihr gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG ein Behindertenzuschlag in der Höhe von € 170,90 (gemäß § 1 Abs. 5 NÖ Richtsatzverordnung) zukommt. Für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2022 beträgt dieser Zuschlag € 176,03.

Abzüglich des regelmäßigen Einkommens (€ 581,93) und unter Berücksichtigung der Strom- und Heizungskosten sowie des Behindertenzuschlages gebührt der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 ein tatsächlicher Anspruch nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz in der Höhe von € 538,43 monatlich.

Gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG beinhaltet diese Leistung eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %.

Gemäß § 12 Abs. 4 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, sofern dies nicht unzweckmäßig und nicht unwirtschaftlich erscheint.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Bedenken, dass die Gewährung der Sozialhilfe für die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erscheint.

Für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 ergibt sich somit eine monatliche Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 323,06 (60 %) und eine Sachleistung zur Unterstützung der Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 215, 37 (40 %).

Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. Oktober 2022 ergibt diese Berechnung, dass der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 343,22 (60 %) und eine Sachleistung zur Unterstützung der Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 228,82 (40 %) zusteht.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichenVerhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegensteht. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche den Parteien nicht ohnehin bekannt sind und deckt sich die Entscheidung mit der bisherigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vgl. Erkenntnis vom 20. Juli 2022, Zl. LVwG-AV-106/001-2022).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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