LVwG-AV-1191/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1191/001-2022
LVwG-AV-1191/001-2022Tribunal Administrativo Regional14 de out. de 2022
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Antrag; aufschiebende Wirkung; Provisorialverfahren; öffentliches Interesse;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über den Antrag von A, ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, seiner Beschwerde vom 5.10.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 5.9.2022, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
B E S C H L U S S :
1. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13, 17, 27, 28, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g:
Mit Bescheid vom 5.9.2022, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Antragsteller die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F auf die Dauer von 24 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen (und dabei ausgesprochen, dass Haftzeiten auf die Entzugsdauer nicht anzurechnen sind, es sei denn, dass der Strafvollzug in gelockerter Form nach § 126 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall oder § 126 Abs. 2 Z. 3 erster Fall StVG oder in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156b StVG erfolgt), die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 19.1.2022, ***, bzw. – auf Grund der Strafberufung der Staatsanwaltschaft – Urteil des Oberlandesgerichts *** vom 2.6.2022, ***) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, weil er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung von Anfang Juni 2021 bis 13.7.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (nämlich ca. 1.000 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 158,8 Gramm THCA und 12,08 Gramm Delta-9-THC (rund 4,6 Grenzmengen)) auf einer Liegenschaft in *** gelagert und mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde (Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, § 28 Abs. 3 SMG),
zur Ausführung strafbarer Handlungen beigetragen hat, indem er die genannte Liegenschaft zum Zweck des Betriebes einer Cannabisplantage zur Verfügung gestellt und hiefür geräumt, Equipment für die Aufzucht der Cannabispflanzen besorgt, den Aufbau der Installationen für den Betrieb organisiert, bei diesem geholfen und hierfür Gerätschaften zur Verfügung gestellt, Reparaturarbeiten an Stromaggregaten durchgeführt und ein Lager zur Zwischenlagerung zumindest eines Teiles des geernteten Cannabiskrauts bereitgestellt hat, und zwar
ohinsichtlich der Erzeugung einer die Grenzmenge das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 28.000 Gramm Cannabiskraut (Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 erster Fall, § 28a Abs. 2 Z. 2, § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG),
ohinsichtlich des Anbaus einer die Grenzmenge das Fünfzehnfache übersteigenden Menge zur Gewinnung von zumindest 50.000 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde (Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28 Abs. 2, § 28 Abs. 3 SMG), und
odazu, dass der Erstangeklagte und unbekannte Täter anderen Suchtgift in einer die Grenze das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 27.000 Gramm Cannabiskraut (ca. 98 Grenzmengen) anderen überließen bzw. zu überlassen versuchten (Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, § 28a Abs. 2 Z. 2, § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG, § 15 StGB).
Der Beschwerdeführer sei wegen des Vorliegens einer in § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG angeführten „bestimmten Tatsache“ verkehrsunzuverlässig, und sein Verhalten sei als besonders verwerflich anzusehen, da er durch den Handel mit Suchtmitteln die Allgemeinheit gefährdet und eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik dargestellt habe. Seit den Taten sei zwar bereits über ein Jahr verstrichen, jedoch sei das Gerichtsverfahren erst am 2.6.2022 abgeschlossen worden. Auf Grund der angeführten Tatsachen und der feststellbaren augenscheinlich latent vorhandenen, besonders sozialschädlichen Neigung zum Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Schutze der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich sei die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von 24 Monaten entzogen werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen, wobei allfällige Haftzeiten nicht eingerechnet würden, weil er in diesen die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen könne. Aufgrund seines Verhaltens seien die Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnehme, sei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen gewesen sei.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 5.10.2022 beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung auf die Mindestentziehungszeit, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Behörde den Sachverhalt nur aufgrund der gerafften Urteilsdarstellung beurteilt und keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, insb. den Beschwerdeführer nicht einvernommen und keine Einsicht in den gesamten Strafakt genommen habe. Die Feststellung, dass er eine „latente sozialschädliche Neigung“ habe, sei aktenwidrig; bis zu gegenständlichem Fehler seines Lebens sei er mit dem Gesetz nicht in Konflikt getreten, und die Initiative zur Begehung sei nicht von ihm, sondern vom Erstangeklagten ausgegangen. Er habe zwar die Verurteilungen und den Inhalt des gesamten Strafaktes außer Streit gestellt, nicht jedoch die gerafften Ausführungen im Urteil, die die Entscheidungsgrundlage der belangten Behörde dargestellt hätten. Aus dem Strafakt ergebe sich aber, dass er zu keinem Zeitpunkt Suchtgift an andere weitergegeben habe - sodass sich die Argumentation „Verwendung eines Kfz zur Überlassung an andere“ erübrige - , dass er keinerlei Kontakte zu Hintermännern oder in der Drogenszene agierenden Personen gehabt habe - sodass sich keine auch nur abstrakte Gefahr ergebe, dass er derartige Handlungen im Sinne des Schutzzwecks der Norm zukünftig setzen könnte - und dass er bis zu seiner Verurteilung unbescholten und weder Initiator noch führender Mitwirkender der gegenständlichen Plantage gewesen sei – sodass er weder das Wissen noch die persönlichen Eigenschaften mitbringe, zukünftig wieder Kontakt mit Suchtmitteln zu haben. Hätte die Behörde eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht vorliege, oder zumindest eine deutlich herabgesetzte Entziehungsdauer ausgesprochen. Die bloße Verurteilung reiche zur Ableitung der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht aus. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Kontakte in einschlägigen Kreisen, sondern nur zu seinem Geschäftspartner, dem Erstangeklagten, gehabt, und auch keinen Kontakt zum Suchtgift selbst; er habe dieses nicht mit seinem Kfz befördert oder dieses verwendet, um Suchtgift zu überlassen. Seine tatsächlichen Handlungen seien vom LKA NÖ penibel ermittelt und dokumentiert worden und seien aber in keinem Zusammenhang mit der Nutzung eines Kfz gestanden. Die Erwägungen der Bemessung der Entziehungsdauer seien unvollständig und sachlich nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe die zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Strafzumessungsgründe ausgeschlachtet, jedoch die Milderungsgründe vollkommen unerwähnt gelassen und keinen Bezug zum Strafgesetzbuch bzw. zur Judikatur zu § 43a Abs. 4 StGB genommen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers, der mit den Suchtmitteln selbst keine Berührungen gehabt habe, sei rein wegen Cannabis erfolgt; es liege nicht das typische Bild eines Suchtmittelhändlers mit einem Portfolio von verschiedenen illegalen Substanzen vor. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung unbescholten und seit seinem 18. Lebensjahr im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen. Auch seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1.4.2022 – als das Strafverfahren die Tatseite betreffend bereits abgeschlossen und nur mehr die Straffrage offen gewesen sei – habe er sich wohlverhalten. Der Mindestentziehungszeitraum sei willkürlich bemessen worden; hätte sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass sein fataler Fehler im krassen Widerspruch zu seinem Naturell und seinem sonstigen Verhalten stehe. Die verhängte Freiheitsstrafe sei im untersten Bereich angesiedelt, was eine klare Aussage zur gerichtlichen Gefahrenprognose gebe, sodass die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung zwischen drei und höchstens fünf Monaten sachlich gerechtfertigt erscheine.
Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffe, sei dieser mit öffentlichen Interessen wegen Gefahr in Verzug, ohne dies detailliert auszuführen, begründet worden. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1.4.2022 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 7.9.2022 am öffentlichen Verkehr teilgenommen und sich in diesem Zeitraum keiner Straftaten schuldig gemacht und niemanden gefährdet. Damit liege die Unmittelbarkeit, die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertige, nicht vor. Die „bestimmte Tatsache“ iSd FSG sei bereits seit der Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 19.1.2022 tatbestandsmäßig erfüllt, sodass es der belangten Behörde, wenn tatsächlich Gefahr in Verzug vorgelegen wäre, bereits damals möglich gewesen wäre, das gegenständliche Verfahren anzustreben, um eine Verkehrsteilnahme des Beschwerdeführers zu verhindern; dies sei nicht geschehen, sondern beinahe acht Monate bis zur Entziehung der Lenkberechtigung vergangen. Da sein Fall gerade nicht dem Stereotyp eines Suchtgiftfalles entspreche und die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Dachdecker und Spengler in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland eine außergewöhnliche Härte darstelle, werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem dieser Antrag samt Beschwerde und Akt von der belangten Behörde am 10.10.2022 vorgelegt worden ist, wie folgt erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 BVG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien, der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Behörde die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen hat, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie der Gewährung von Parteiengehör oder der Durchführung einer Verhandlung, im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dann statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl. VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch das zwingende öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit (vgl. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/11/0137) bzw. an der Vermeidung von Gefahren, die von verkehrsunzuverlässigen Lenkern ausgehen, entgegensteht (VwGH 12.6.2015, Ra 2015/11/0043; 18.9.2008, AW 2008/11/0048; 29.6.1993, 93/11/0112). Da bei Aufschub des Vollzuges des gegenständlichen Entziehungsbescheides somit aktuell und konkret ein gravierender Schaden für das öffentliche Wohl droht, ist auch von Gefahr im Verzug auszugehen (vgl. dazu VwGH VwGH 25.6.2003, 2000/03/0228, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 47 zu § 13 VwGVG, rdb.at).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/11/0049 mwN) nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt, diese Konstellationen sind aber mit dem Beschwerdefall, in dem die belangte Behörde keine „Kurzzeitentziehung“, sondern eine 24monatige Entziehung der Lenkberechtigung etwa acht Monate nach rechtskräftiger Klärung der Tat- und Schuldfrage bzw. etwa drei Monate nach dem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens verfügt hat, nicht vergleichbar; nach der Aktenlage wurde die belangte Behörde erstmalig durch ein Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 14.6.2022 von den Straftaten des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und wurde am 28.6.2022 das (Ermittlungs-)Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltselementen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0115). Ein derartiger offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht erkennbar: Dass „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG vorliegen, ist unstrittig, und die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ihre Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG bzw. ihre Ermessensentscheidung, für welche Dauer sie eine Verkehrsunzuverlässigkeit beim Beschwerdeführer annimmt, durchaus inhaltlich begründet; ob diese Entscheidung der belangten Behörde richtig bzw. im Sinne des Gesetzes war, ist nicht im Provisorialverfahren, sondern beim Abspruch über die Beschwerde, also im Verfahren in der Sache selbst, zu entscheiden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist nämlich im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es zudem nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 21.9.2020, Ra 2020/07/0079). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Dachdecker und Spengler in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland verpflichtet sei, vermag dieser Anforderung nicht gerecht zu werden; hiezu kann auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0281). Dass die Absolvierung der angeordneten begleitenden Maßnahmen irgendeinen Nachteil nach sich zöge, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
Die vorzeitige Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen vorliegender Gefahr im Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar als allfällige negative Auswirkungen in der Person des Antragstellers. Es stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG entgegen.
Somit war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. Über die Beschwerde selbst wird im Verfahren LVwG-AV-1191/002-2022 gesondert zu entscheiden sein.
Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (vgl. § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049), weshalb dieser Beschluss ohne vorherige Verhandlung erlassen wurde.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.