LVwG N LVwG-AV-693/001-2022

LVwG-AV-693/001-2022Tribunal Administrativo Regional17 de out. de 2022

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Befristung; Beschränkung; gesundheitliche Eignung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-693/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.693.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.06.2022 , ***, betreffend Befristung und Beschränkung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.06.2022, ***, wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers für die Klassen AM, B und BE gemäß § 24 Abs 1 FSG bis zum 13.05.2023 befristet und die Gültigkeit dieser Lenkberechtigung durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt:

„Code 104 (Befundvorlage)

Code 68 (kein Alkohol)“

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

In der Begründung ihres Bescheides legt die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) dar, dass für die Entscheidung die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und das amtsärztliche Gutachten herangezogen worden sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.06.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Begründend gab dieser im Wesentlichen an, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass eine Einschränkung von Lenkberechtigungen in gleichgelagerten Fällen nur dann zulässig sei, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sei, dass ein Betroffener – ohne entsprechender Einschränkung in der Lenkberechtigung - wiederum ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begehen würde. Derartige konkreten Umstände würden jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und wurden auch keine solchen der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer hatte am 03.12.2021 ein Kraftfahrzeug auf der *** im Gemeindegebiet von *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Durchführung des Alkotests hatte der Beschwerdeführer gegenüber einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE bis einschließlich 03.06.2022 entzogen und eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge und eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet.

In der von der C GmbH am 21.02.2022 erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme wird in der Zusammenfassung festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung der Vorlage unauffälliger Laborbefunde sowie der ordnungsgemäßen Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet sei, wobei die Lenkberechtigung zunächst nur gestaffelt befristet (anfangs auf maximal sechs Monate) wiedererteilt werden möge, einerseits um eine amtsärztliche Verlaufsbeobachtung zu gewährleisten, andererseits um die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auch in mittel- und langfristiger Hinsicht durch das Wissen um verstärkte Außenkontrollen zu fördern. Zudem solle der Beschwerdeführer Kraftfahrzeuge auch nur im nüchternen Zustand lenken dürfen.

Im Gutachten wird dazu näher ausgeführt, dass eindeutige Hinweise auf einen derzeit fortgeführten, missbräuchlichen Umgang mit Alkohol aus den Angaben des Beschwerdeführers trotz der Dissimulationstendenz nicht sicher nachweisbar wären. Ebenso sei beim Beschwerdeführer ein Problembewusstsein hinsichtlich der Gefährlichkeit einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme erkennbar und auch die Einstellungs- und Motivationsfaktoren zum Untersuchungszeitpunkt in günstiger Ausprägung vorhanden gewesen.

Im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG, erstellt von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 13.05.2022, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen befristet auf ein Jahr geeignet sei und die Durchführung von Kontrolluntersuchungen alle drei Monate sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung nach einem Jahr empfohlen werde. Begründend wird im Gutachten dazu ausgeführt, dass die verkehrspsychologische Untersuchung eine bedingte Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I erbracht habe. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen würden Schwächen im Bereich des Reaktionsverhaltens aufweisen, es würden aber insgesamt ausreichende Kompensationsmöglichkeiten vorhanden sein, die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei ausreichend gegeben. Hinsichtlich des Teilbereiches der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung würden sich Hinweise auf ein beginnendes Bemühen um eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Vorfall und dem eigenen Verhalten ergeben. Problembewusstsein hinsichtlich Gefährlichkeit einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme sei erkennbar und auch die Einstellungs- und Motivationsfaktoren derzeit in günstiger Ausprägung vorhanden. Die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei insgesamt in Verbindung mit weiterhin kontrollierenden Maßnahmen sowie der ordnungsgemäßen Absolvierung eines Nachschulungskurses zumindest kurzfristig ausreichend anzunehmen. Eine gestaffelte Befristung zur amtsärztlichen Verlaufsbeobachtung werde empfohlen; dazu der Code 68. Der Laborbefund vom 12.05.2022 habe für die alkoholsensitiven Parameter ein unauffälliges Ergebnis gebracht, nur CDT sei mit 1,9% etwas erhöht gewesen. Es seien daher Befunde mit Laborwerten zu CDT, MCV, GammaGT, GOT, GPT und Bilirubin vorzulegen, wobei dieser Befund alle drei Monate an die Gesundheitsabteilung der belangten Behörde zu übermitteln wäre. Der Code 104 sei zu berücksichtigen.

Dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit vorliegt bzw. vorgelegen hat oder ein Verdacht dahingehend besteht, kann den oben zitierten Gutachten nicht entnommen werden.

Die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren.

5. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

[…]“

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]“

„Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. […]

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

[…]

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

[…]

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

[…]

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

[…]

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

[…]“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…] Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen;

[…]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) […]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]“

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

5. ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

[…]“

„Allgemeines

§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

[…]

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

[…]

(3) Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

[…]“

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

[…]

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

[…]“

„Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges eltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

[…]“

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

[…]

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

„Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

[…]“

„Verkehrspsychologische Untersuchung

§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

[…]

(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

[…]“

6. Erwägungen

Das den Anlass für die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen der Führerscheinbehörde bildende, vom Beschwerdeführer am 03.12.2021 begangene Delikt stellt eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO und damit gleichzeitig eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar. In § 26 Abs 2 Z 1 FSG wird für diesen Sonderfall der Entziehung angeordnet, dass die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen hat. Gleichfalls normiert § 24 Abs 3 zweiter Satz FSG, dass diesfalls eine Nachschulung anzuordnen ist. Schließlich verlangt § 24 Abs 3 fünfter Satz FSG, dass bei einer solchen Übertretung die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist.

Eine Zusammenschau des § 24 Abs 3 und des § 26 Abs 2 FSG zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der – wie der Beschwerdeführer – ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs 1 lit b StVO begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Hingegen ist ungeachtet einer erstmaligen Weigerung, seine Atemluft bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen nicht davon auszugehen, dass dem Betreffenden allein schon deswegen beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG und die FSGGV, die in ihrem § 14 Abs 2 normiert, dass diesfalls Lenker „ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen“ haben, lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Verwaltungsübertretung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, denen zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nachzugehen ist. Erweisen sich im Rahmen dieser Untersuchungen die Bedenken als begründet, wird ein „Verdacht“ – etwa auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit – also erhärtet, besteht eine Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen. Ein nicht verifizierter „Verdacht“ allein rechtfertigt eine solche Maßnahme hingegen nicht, wie unmissverständlich auch § 24 Abs 4 erster Satz FSG zeigt:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und ist „gegebenenfalls“ – falls sich also die Bedenken als begründet erweisen – die Lenkberechtigung einzuschränken bzw. zu entziehen (VwGH Ra 2017/11/0284).

Durch § 8 Abs 6 FSG wird dem Verordnungserlasser ermöglicht, nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft nähere Bestimmungen (u.a.) über bei Personen mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzende Auflagen oder Beschränkungen zu erlassen.

In diesem Sinn regelt § 14 FSG-GV die Vorgangsweise im Zusammenhang mit „Alkohol-, Sucht- und Arzneimittel“:

Gemäß § 14 Abs 1 FSG-GV darf (von der im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahme des Abs 4 abgesehen) Personen, die (aktuell) von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Personen hingegen, die (in der Vergangenheit) alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu „erteilen oder wiederzuerteilen“ (§ 14 Abs 5 FSGGV) (vgl. VwGH Ra 2015/11/0016).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. Ra 2016/11/0088 mit näherer Begründung), ist das in § 14 Abs 5 FSGGV vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle anzuwenden, in denen in der Vergangenheit eine Abhängigkeit bestanden hat, aber unentdeckt geblieben ist und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens geführt hat. Wenn nun der Betroffene diesen Zustand überwunden hat, er also bloß (in einem in der Vergangenheit liegenden – abgeschlossenen – Zeitraum) abhängig „war“, ist gleichwohl iSd. § 14 Abs 5 FSGGV eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (und gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz FSGGV mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden).

Nichts anderes kann gelten, wenn die in der Vergangenheit gelegene Gesundheitsbeeinträchtigung darin bestanden hat, dass nicht „Abhängigkeit“ iSd. § 14 Abs 1 FSGGV vorlag, sondern die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass der Betreffende beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist:

§ 14 Abs 1 FSGGV behandelt diese beiden Fälle gravierender Gesundheitseinschränkungen, falls sie aktuell, also im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, noch bestehen, insofern gleich, als derartigen Personen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; sie sind also - zwecks Wahrung der Verkehrssicherheit - jedenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung kommt insoweit nicht in Betracht. Ausgehend von der Zielsetzung des FSG (vgl. insbesondere § 3 Abs 1 Z 3 und § 24 Abs 1 Z 1) und der FSGGV, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSGGV), die Erteilung bzw. Belassung einer – uneingeschränkten – Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs 1 FSGGV umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs 5 FSGGV vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen. Es kann nämlich – unabhängig von der unterschiedlichen Wortwahl in § 14 Abs 1 und Abs 5 FSG GV – davon ausgegangen werden, dass ein Konsumverhalten, wie es in Abs 1 beschrieben ist, jedenfalls „gehäuften Missbrauch“ iSd. Abs 2 darstellt. Liegt also ein in § 14 Abs 1 FSG-GV genannter Gesundheitszustand aktuell vor, ist eine aufrechte Lenkberechtigung zwingend zu entziehen und nicht bloß einzuschränken; lag ein solcher Zustand bloß in der Vergangenheit vor, ist die Lenkberechtigung iSd. § 14 Abs 5 FSGGV zu beschränken (VwGH Ra 2017/11/0284).

Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs 2 und Abs 3 FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit § 3 Abs 3 FSGGV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs 1 FSG ist daher die abschließende Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (VwGH 2005/11/0152).

Auf den konkreten Fall bezogen ist das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit beim Beschwerdeführer zu verneinen. Weder aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme, noch aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt sich darauf ein dahingehend formulierter Hinweis. Wenn die Amtsärztin in ihrem Gutachten den leicht erhöhten CDT-Wert erwähnt, so lässt dies nicht zwingend auf chronischen Alkoholkonsum schließen, sondern kann auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden (bestimmte Lebererkrankung, erbliche Störungen der Verzuckerung der Eiweiße).

Zumal der Beschwerdeführer über die notwendige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt sowie im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des VwGH im Ergebnis selbst ein bloßer Verdacht (welcher im angefochtenen Bescheid aber auch gar nicht angesprochen wurde) die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung nicht rechtfertigen kann, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständlich ausgesprochene Befristung samt auferlegten Beschränkungen hier nicht vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid zu beheben war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits diese auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.

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