LVwG-AV-262/001-2022•LVwG N LVwG-AV-262/001-2022
LVwG-AV-262/001-2022Tribunal Administrativo Regional21 de out. de 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Versagung; Antragsbeilagen; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH *** sowie des B, beide vertreten durch die Rechtsanwälte C und D in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom 29.06.2020 beantragte B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. *** laut Teilungsplan vom 22.06.2020 in der KG ***. Dieser Teilungsplan der E GmbH sieht durch Teilung bzw. Neukonfiguration der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, die Neuschaffung von acht neuen Bauplätzen vor.
Mit Schreiben vom 21.07.2020 wurde dem Zweitbeschwerdeführer im Hinblick auf die fehlenden Antragsbeilagen sowie das noch nicht existente Grundstück ein Verbesserungsauftrag erteilt. Es wurde eine Frist von 8 Wochen zur Adaptierung des Vorhabens bei sonstiger Abweisung des Antrags eingeräumt. Mit Schreiben vom 16.09.2020 ersuchte der Zweitbeschwerdeführer um Fristerstreckung von drei Monaten.
Am 1.12.2020 langten Einreichplan, Baubeschreibung und Energieausweis bei der Baubehörde ein.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.06.2021 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass am 01.07.2020 eine Bausperrenverordnung der Stadtgemeinde *** in Kraft getreten sei, welches auch das antragsgegenständliche Grundstück umfasse. Die Verbesserung sei verspätet, die Konkretisierung beziehe sich nicht auf das zum Zeitpunkt der Antragstellung existente Grundstück Nr. ***, sondern auf das Grundstück Nr. *** und sei erstmalig am 30.11.2020 ein Projekt dargestellt worden. Ein Antrag existiere somit erst mit diesem Zeitpunkt, wo aber bereits die Bausperrenverordnung in Kraft gewesen sei. § 3 der Bausperrenverordnung sehe vor, dass im Geltungsbereich der Bausperre die Neuerrichtung von Wohngebäuden und die Teilung von Grundstücken unzulässig sei.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2022 die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung zurück, jener des Zweitbeschwerdeführers wurde keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Grundeigentümerin zwar das Bauansuchen mitunterzeichnet, jedoch keinen eigenen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eingebracht habe. Ein Grundeigentümer habe in Ansehung eines Bauansuchens anderer Bauwerber nur zur Frage, ob die liquid erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer vorliege oder nicht, Parteistellung. Eine darüberhinausgehende Parteistellung sei nur dann anzuerkennen, wenn im Baubescheid direkt an die Grundeigentümerin gerichtete Auflagen enthalten seien, was gegenständlich nicht der Fall sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher keine Parteistellung, woran auch eine allfällige Beiziehung zum Verfahren oder Zustellung des Bescheides nichts ändere.
Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers wurde im Hinblick auf die erst Monate nach Abgabe des Bauansuchens nachgereichten Unterlagen ausgeführt, dass ein Verbesserungsauftrag nicht dazu diene, die Möglichkeit einzuräumen, nicht vorhandene Unterlagen erst zu beschaffen. Der vom 24.11.2020 stammende Einreichplan erweise sich daher als erstmalige Einreichung und sei das Bauvorhaben nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage zu beurteilen. Auch auf Basis der Rechtsprechung, dass nur bei einer nicht wesentlichen Änderung des Projektes eine Beurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung erfolgt, komme man zu diesem Ergebnis, zumal ein solcher Vergleich mangels ursprünglichen Projektes gar nicht möglich sei und der Einreichplan vom 24.11.2020 eine vollständige Neuplanung darstelle. Das erste Ansuchen sei wohl nur deshalb eingebracht worden, um die Wirkungen der zwei Tage später in Kraft tretenden Bausperrenverordnung zu vermeiden. Die im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist von acht Wochen sei zweifellos ausreichend gewesen, zumal diese nicht erst der Beschaffung von noch nicht existenten Unterlagen diene. Zudem beziehe sich der Plan vom 24.11.2020 auf ein zum Zeitpunkt des Ansuchens 29.06.2020 nicht existentes Grundstück.
Zur Frage, ob das vorgelegte Projekt den Zielen der am 01.07.2020 in Kraft getretenen Bausperrenverordnung entspreche, habe die Stadtgemeinde *** ein raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt, welches zu dem eindeutigen Schluss komme, dass das eingereichte Projekt im Widerspruch zu dieser Bausperrenverordnung stehe.
Zum Vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer die Liegenschaft nicht gekauft hätte, wenn er den Inhalt der erlassenen Bausperrenverordnung gekannt hätte, wurde ausgeführt, dass ein derartiges Argument im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Insofern moniert werde, dass durch die in § 2 der Verordnung genannte Angabe von Grundstücksgrößen das Bestimmtheitsgebot verletzt sei, sei zu entgegnen, dass ein starker Anstieg der Einwohnerzahlen nicht nur auf Grund der Bebauung unbebauter Wohnbaulandreserven erfolge, sondern auch bereits bebaute Flächen ab einer gewissen Größe geteilt würden und hiedurch unerwünschte zusätzliche Einwohner die Folge seien. Es bestehe klar die Absicht, die Unterteilung großer Liegenschaften in kleinere Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von weiteren Häusern auf bisher gärtnerisch genutzten Flächen zu vermeiden. Einer genauen Größenangabe habe es hinsichtlich dieser Absicht deshalb nicht bedurft, weil ja erst durch die Planung während der Dauer der Bausperre Klarheit über Quadratmeterflächen und Ähnliches erarbeitet werden sollen. Das gegenständliche Bauansuchen widerstreite klar diesen Zwecken.
Zum Beschwerdevorbringen:
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde monieren die Beschwerdeführer, dass die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass zuerst ein Projekt A und schließlich ein Projekt B beantragt worden sei, nicht zutreffe. Vielmehr sei bereits mit Eingabe vom 29.06.2020 unmissverständlich der Neubau eines Einfamilienhauses beantragt worden. Dieser Antrag sei niemals abgeändert worden und seien die verlangten Unterlagen fristgerecht nachgereicht worden, dies in genauer Entsprechung des von der Behörde erteilten Verbesserungsauftrages. Die Eingabe vom 30.11.2020 wirke daher auf den Antragszeitpunkt zurück, sodass der Antrag am 29.06.2020 rechtswirksam eingebracht worden sei. Da zu diesem Zeitpunkt die Bausperre noch nicht in Kraft gewesen sei, sei diese auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden.
Die belangte Behörde übersehe weiters, dass mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2020, AZ ***, die Abteilung der Grundstücke gemäß Teilungsplan vom 22.06.2020 bewilligt worden sei und in diesem Bescheid auch das zum gegenständlichen Grundstück benachbarte Grundstück Nr. ***, soweit es im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt worden sei. Zweifelsfrei liege auch das gegenständliche Grundstück Nr. *** im Bauland, sodass im Sinne einer sachlichen Gleichbehandlung auch hiefür die Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung vorlägen. Auf Grund dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass das fristgerechte Nachreichen der Unterlagen zu einer Bewilligung des Bauansuchens führen müsse. Die Verordnung der Bausperre vom 30.06.2020 stehe daher in diametralem Widerspruch zum nachfolgenden Verhalten der Stadtgemeinde *** und würden daraus willkürliche Entscheidungen resultieren.
Im Übrigen sei die genannte Verordnung unsachlich und gleichheitswidrig. Weiters sei das Bauvorhaben in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung vom 30.06.2020 zu bringen. Der Zielsetzung, das örtliche Raumordnungsprogramm beispielsweise durch Umwidmung von Teilflächen des Bauland-Kerngebietes in Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal 2 Wohneinheiten pro Grundstück“ zu entsprechen, habe sich die Beschwerdeführerin bereits vorab durch Unterfertigung des gegenständlichen Kaufvertrages unterworfen, in welchem eine Einschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten festgelegt sei. Die Ausführungen des § 2 der Verordnung, wonach Baulandflächen von einer „gewissen Größe“ betroffen seien, verletzten das Bestimmtheitsgebot und seien verfassungswidrig. Bei sämtlichen Vorbereitungen zur angedachten Verordnung sei immer von einer Größenordnung von 3000 m² ausgegangen worden. Daher falle das Grundstück nicht unter die Bausperre, weil es unter dieser Größe liege. Eine ausreichende Bestimmtheit des Verordnungstextes sei jedenfalls nicht gegeben. Schließlich sei die Verordnung auch bereits in Teilen aufgehoben worden, sodass im Hinblick auf eine sachliche Gleichbehandlung eine Teil-Aufhebung betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen sei nicht vorab zur Stellungnahme übermittelt worden. Tatsächlich handle es sich um eine bloße Stellungnahme, welche keinerlei Argumente, weder in rechtlicher noch in sachverhaltsmäßiger Sicht, dafür liefere, weshalb die geplanten Bauprojekte der Verordnung widersprächen.
Letztlich sei noch auf § 35 NÖ ROG zu verweisen, wonach im Falle einer Bausperre keine Bauplatzerklärung erfolgen dürfe und Bauvorhaben nur dann unzulässig seien, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall und sei schließlich das Bauverfahren vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig gewesen, sodass das Verfahren durch die Bausperre nicht berührt werde.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 18.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde im Wesentlichen anhand der Verfahrensakte, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde, die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Antrag vom 29.06.2020 beantragte der Zweitbeschwerdeführer den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. *** laut Teilungsplan vom 22.06.2020 in der KG ***. Dieser Teilungsplan der E GmbH sieht durch Teilung bzw. Neukonfiguration insbesondere der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, die Neuschaffung von sieben neuen Bauplätzen vor.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Grundstückseigentümerin des Baugrundstückes.
Diesem Antrag waren weder Pläne noch Baubeschreibung oder sonstige Unterlagen angeschlossen. Einzig der Teilungsplan vom 22.06.2020 war beigefügt.
Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Hinblick auf die fehlenden Antragsbeilagen und das noch nicht existente Grundstück langten am 1.12.2020 Einreichpläne, Baubeschreibung und Energieausweis bei der Baubehörde ein.
Für das verfahrensgegenständliche Grundstück ist am 01.07.2020 eine Bausperre in Kraft getreten.
Die am 30.06.2020 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossene Verordnung lautet wie folgt:
„§1 Gemäß § 26 (1) des NO Raumordnungsgesetzes 2014 idgF, wird für die in der Plandarstellung mit der PZ: *** (4 Blatt) - die Bestandteil dieser Verordnung ist - näher gekennzeichneten Bereiche der Stadtgemeinde *** eine Bausperre erlassen.
§ 2 Zielsetzung
Die Stadtgemeinde *** verzeichnet seit den 1970er Jahren einen kontinuierlich starken Anstieg der Einwohnerzahlen. Von 2001 und 2019 betrug der Zuwachs bei der Anzahl der Hauptwohnsitzer 33%.
Dieses anhaltend starke Wachstum ist auf den äußerst hohen Siedlungsdruck in der Stadtgemeinde *** zurück zu führen, der sich nicht nur auf bisher unbebauten Wohnbaulandreserven richtet, sondern auch auf bereits bebaute Baulandflächen übergreift, wenn diese eine gewisse Größe übersteigen und noch ausreichend Bebauungspotential aufweisen.
Ein weiterer Bevölkerungsanstieg in der oben angeführten Größenordnung würde zu bereits heute absehbaren Engpässen der infrastrukturellen Ausstattung der Stadtgemeinde *** führen bzw. würde ein an diese Einwohnerentwicklung angepasster Ausbau der Infrastruktur zu nicht kalkulierbaren Kosten für den Gemeindehaushalt führen.
Zur Vermeidung von weiteren siedlungsstrukturellen Fehlentwicklungen beabsichtigt die Stadtgemeinde *** daher, das Örtliche Raumordnungsprogramm bezüglich der Rahmenbedingungen für die zukünftige Siedlungs- und Einwohnerentwicklung zu überarbeiten. Insbesondere sollen die bestehenden Wohnbaulandreserven sowie die Verdichtungsmöglichkeiten auf bereits bebauten, aber eine gewisse Größe übersteigenden Baulandgrundstücken mit geringer bestandsgemäßer Bebauungsdichte, einer genauen Überprüfung im Hinblick auf die vorhandenen Kapazitätsreserven der technischen und sozialen Infrastruktur unterzogen werden.
§ 3 Zweck der Bausperre bzw. der geplanten Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes
Die oben angeführte Zielsetzung soll durch eine entsprechende Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan und ,,Örtliches Entwicklungskonzept")
in den von der Bausperre betroffenen Bereichen erreicht werden, beispielsweise durch:
Überarbeitung der bestehenden Aufschließungszonen-Festlegungen und deren Freigabebedingungen,
erstmalige Ausweisung sonstiger bestehender Baulandreserveflächen als ,,Aufschließungszonen" mit bedarfsgerechter Staffelung des Zeitpunktes der Freigabe und Festlegung weiterer, sachgerechter Voraussetzungen (Freigabebedingungen)
Umwidmung von Teilflächen des gewidmeten ,,Bauland - Kerngebietes (BK)" in ,,Bauland - Wohngebiet (BW)" mit dem Zusatz „max. 2 Wohneinheiten pro Grundstück“
Bis dahin sind im Geltungsbereich der Bausperre die Neuerrichtung von Wohngebäuden und die Teilung von Grundstücken nicht zulässig.
lm Bereich bereits bebauter Grundstücke bzw. Liegenschaften sind (im Geltungsbereich der Bausperre) Zubauten im Ausmaß von max. 50% des vorhandenen Baubestandes (Haupt- und Nebengebäude) zulässig, wenn dies den Festlegungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht widerspricht und dabei die Anzahl von max. 2 Wohneinheiten pro Grundstück nicht überschritten wird.
§ 4 (1)Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt.
(2) Die Bausperre tritt zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben oder für ein Jahr verlängert wird.
Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Hinblick auf die fehlenden Antragsbeilagen und das noch nicht existente Grundstück langten am 1.12.2020 Einreichpläne, Baubeschreibung und Energieausweis bei der Baubehörde ein.“
Der Gemeinderat hob mit Verordnung vom 28.02.2021, in Kraft getreten am 01.03.2022, einen (verfahrensgegenständlich nicht relevanten) Teilbereich der Bausperre auf. Am 27. Juni 2022 wurde die Bausperre vom Gemeinderat um ein Jahr verlängert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.10.2020 wurde die Änderung der Grundstücksgrenzen laut Teilungsplan vom 22.06.2020 genehmigt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 07.06.2021 wurde das Bauansuchen abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2022 mangels Parteistellung zurückgewiesen, da ein Grundeigentümer in Ansehung eines Bauansuchens anderer Bauwerber nur zur Frage, ob die liquid erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer vorliege oder nicht, Parteistellung habe. Der Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass erst mit den nachgereichten Unterlagen erstmalig ein beurteilbares Projekt vorliege, daher die spätere Rechtslage darauf anzuwenden sei und die am 01.07.2020 in Kraft getretene Bausperre entgegenstehe. Zudem beziehe sich der Plan vom 24.11.2020 auf ein zum Zeitpunkt des Ansuchens 29.06.2020 nicht in dieser Größe und Form existentes Grundstück.
Der Zeitpunkt der Antragstellung am 29.06.2020, der Umstand, dass dem ursprünglichen Ansuchen keinerlei Unterlagen außer dem Teilungsplan beigeschlossen waren, die Nachreichung der Unterlagen mit Schreiben vom 30.11.2020, der Wortlaut wie auch das Inkrafttreten der Bausperrenverordnung mit 01.07.2020 sowie deren Verlängerung ergibt sich sowohl aus dem Verfahrensakt, dem angefochtenen Bescheid wie auch aus der Beschwerde und ist unstrittig.
Ebensowenig wurde die Annahme der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich als Grundeigentümerin, nicht aber als Bauwerberin, am Verfahren beteiligt ist, jemals bestritten.
Aus dem der Beschwerde angefügten Bescheid vom 15.10.2020 über die Genehmigung der Grundstücksteilung laut Teilungsplan vom 22.06.2020 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.06.2020 diese Grundstücke in der Konfiguration laut Teilungsplan jedenfalls nicht existiert haben können, ist doch die Bewilligung nach § 10 NÖ BO 2014 Voraussetzung für die Durchführung im Grundbuch. Auch der Umstand der noch nicht existenten Grundstücke laut Teilungsplan zum Zeitpunkt der Antragstellung ist unstrittig.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen sowie der Aussagen der Beteiligten in der Verhandlung konstatiert werden konnte.
Rechtslage:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. er das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018:
§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2015, handelt, oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.
a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;
b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;
d) zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) herzustellen ist (§ 12a), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
e) abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
4. Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
5. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).
6. Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (§ 14 Z 4 lit. c und f) insbesondere folgende Angaben:
über die Brennstoffwärmeleistung,
über die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),
über die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (§ 69 Abs. 1 Z 10) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),
über den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),
über die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,
wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,
den Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
2a. die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),
3. die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder
4. die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)
jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
(3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Interessen
– der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
– des Brandschutzes,
– der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
– der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
– des Schallschutzes oder
– der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten. Die unabhängige befugte Person muss vom Planverfasser verschieden sein, darf zu diesem in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen und hat dies ausdrücklich auf der Bestätigung zu erklären.
(4) Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.
§ 19
Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
– Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
– im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
– bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
– Grundstücksnummern,
– Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
– Widmungsart,
– festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
– das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
– bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
– die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
– Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
b) bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
6. die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
– im Lageplan
– in den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.
(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
ist kein Grenzkataster vorhanden:
oder
zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.
Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
2. die Grundrissfläche und die bebaute Fläche;
3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
3a. die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;
4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
Detailpläne,
statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
eine brandschutztechnische Beschreibung,
ein Brandschutzkonzept,
eine Fluchtzeitberechnung,
Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),
eine Wärmebedarfsrechnung,
einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
Elektroinstallationspläne,
Sitzpläne,
einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.
(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.
§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
[…]
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
§ 23
Baubewilligung
(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Erwägungen:
Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist vorweg festzuhalten, dass dem am 29.6.2020 bei der Behörde eingebrachten Bauantrag schlichtweg keine Antragsunterlagen angeschlossen waren.
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung (dort:) der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228).
Demzufolge hätte die erstinstanzliche Behörde das Bauansuchen zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres Verfahren zurückweisen können. Mit Schreiben vom 21.07.2020 wurde dem Zweitbeschwerdeführer jedoch im Hinblick auf die fehlenden Antragsbeilagen sowie das noch nicht existente Grundstück ein Verbesserungsauftrag erteilt. Es wurde eine Frist von 8 Wochen zur Adaptierung des Vorhabens bei sonstiger Abweisung des Antrags eingeräumt.
Mit Schreiben vom 16.09.2020 ersuchte der Zweitbeschwerdeführer um Fristerstreckung von drei Monaten und erst am 1.12.2020 langten schließlich Einreichplan, Baubeschreibung und Energieausweis bei der Baubehörde ein.
Grundsätzlich ermächtigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im Gegenstand wäre die von der Behörde eingeräumte Frist von 8 Wochen jedenfalls angemessen, soll diese doch nicht dazu dienen, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen (VwGH 01.03.1960 Slg5224A, 27.01.1975 Slg8750A u.a.). Innerhalb der eingeräumten achtwöchigen Frist wurde dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht entsprochen; knapp vor Ablauf der Frist wurde mit Eingabe vom 16.09.2020 eine Fristerstreckung beantragt, worüber von der Behörde in weiterer Folge nicht förmlich abgesprochen wurde. Zutreffend wurde jedoch in den behördlichen Bescheiden begründet bzw. dargelegt, dass kein Raum für eine Fristverlängerung gegeben war, da offenkundig die Projektunterlagen überhaupt erst erstellt werden mussten. Schließlich wurden am 1.12.2020 mit 20.11.2020 datierte sowie „verbesserte“ Unterlagen bei der Behörde vorgelegt.
Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist - sofern es nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0462) - nicht nur dann unzulässig, wenn der Mangel fristgerecht behoben wurde, sondern auch dann, wenn die gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle aufgetragene Behebung dieses Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2004), Rz 31 zu § 13 AVG und zB das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0116). Im letztzitierten Erkenntnis hat der VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob die Mängelbehebung vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist, darauf abgestellt, ob der Antragsteller die fehlenden Unterlagen vor der Zurückweisung seines Antrages "vorgelegt" hat (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 93/03/0141, in dem das Einlangen der Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides maßgeblich war). Ist daher die gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzte Frist verstrichen, so kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden.
Erfolgt - wie auch gegenständlich - die Behebung eines nach § 13 Abs. 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt. (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079)
Daraus folgt, dass auch im konkreten Fall die Verbesserung nicht zurückwirkt, aber dennoch das Anbringen mit 1.12.2020 als „fehlerfrei“ eingebracht gilt.
Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits die Bausperre „***“ in Kraft. Im Geltungsbereich der Bausperre ist die Neuerrichtung von Wohngebäuden (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) nicht zulässig. Nachdem das Baugrundstück von dieser Bausperre umfasst ist, kam die Behörde bereits bei der Vorprüfung des Vorhabens gemäß § 19 Abs.1 NÖ BO zu Recht zum Schluss, dass dieses dem Zweck der Bausperre entgegensteht. Gemäß § 19 Abs. 2 NÖ BO wurde der Antrag daher rechtmäßig abgewiesen.
Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese im gesamten Verfahren unstrittig niemals als (Mit-)bauwerberin, sondern immer ausschließlich als Eigentümerin des Baugrundstücks aufgetreten ist. Der Grundeigentümer ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (Hinweis auf VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332). Das Berufungsrecht steht, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl VwGH 14. 5. 1991, 90/05/0242; 2. 7. 1998, 98/07/0018). In der gegenständlichen Konstellation ist auf Grund der Abweisung des Bauansuchens in Verbindung mit der eingeschränkten Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin die vorgebrachte Beschwer der Grundeigentümerin denkunmöglich, weshalb die Berufung von der belangten Behörde vertretbar zurückgewiesen wurde.
Die hinsichtlich der Bausperre vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
Insgesamt waren die Beschwerden somit als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.