LVwG-AV-1155/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1155/001-2022
LVwG-AV-1155/001-2022Tribunal Administrativo Regional25 de out. de 2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.08.2022, GZ. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.02.2022, GZ. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Traglufthalle auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unzulässig zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 23.09.2021, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 13.10.2021, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Traglufthalle auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.02.2022, GZ. ***, wurde dieses Bauansuchen unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 2, 20, 23 iVm 14 Z 1 NÖ BO 2014 abgewiesen.
Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 am 05.10.2021 seitens der Baubehörde ein E-Mail mit der Mitteilung um Nachreichung der fehlenden Unterlagen, nämlich eines Energieausweises sowie eines Nachweises der Standsicherheit, binnen 14 Tagen übersendet worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Vorlage eines Energieausweises aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich sei, zumal zum einen nicht ein „Gebäude“ in Bezug auf die projektierte Traglufthalle vorliege, zum anderen die Ausnahmebestimmung des § 44 Abs. 2 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 zu tragen komme, da die Traglufthalle während der Heizperiode nur frostfrei gehalten werde.
Die Baubehörde habe im Vorfeld am 30.08.2021 vom Amt der NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Errichtung einer Traglufthalle in Bezugnahme auf Beheizung und Frostfreihaltung angefordert und habe sich aus dem in einem abgebildeten Antwortschreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13.09.2021 ergeben, dass eine Traglufthalle alle technischen Vorgaben der NÖ BO 2014 und der NÖ BTV 2014 einhalten müsste; jedenfalls seien die Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene, die Nutzungssicherheit, der Schallschutz und der Wärmeschutz in vollem Umfang nachzuweisen.
Da bis zum heutigen Tage der Energieausweis nicht nachgereicht worden sei und weiters weder ein Standsicherheitsnachweis noch eine Gebrauchstauglichkeit vollständig vorliege, werde das Ansuchen um Baubewilligung wie im Spruch beschrieben abgewiesen. Laut Rechtsauskunft der RU1 seien die angesprochenen Unterlagen für eine Baubewilligung nach § 14 NÖ BO 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden und daher auch der Traglufthalle jedenfalls notwendig. Es sei daher gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu entscheiden gewesen.
In seiner durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 08.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie sein Bauansuchen zu bewilligen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Traglufthalle kein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung sei, zumal nicht ein umschlossener Raum nach den Regeln der Baukunst und durch Aneinanderfügen von Baustoffen geschaffen werde. Darüber hinaus sei gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich, zumal das Gebäude während der Heizperiode nur frostfrei gehalten werde. Aus der bereits vorgelegten Bestätigung der B GmbH vom 12.07.2021 ergebe sich auch, dass die Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene, die Nutzungssicherheit etc. vollinhaltlich erfüllt seien, wobei jedoch ohnehin eben nicht von einem Gebäude auszugehen sei. Im Übrigen weise der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung auf, zumal zwar diverse Unterlagen angeschlossen seien, diese Unterlagen jedoch nach dem Spruch des Bescheides nicht integrierender Bestandteil eben dieses seien.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.08.2022, GZ. ***, wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und diese als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und nach Zitierung einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen zusammengefasst aus, dass gemäß § 13 Abs. 3 (gemeint offensichtlich: § 13 Abs. 3 AVG) schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern die Behörde von Amts wegen die Behebung von Mängeln veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist aufzutragen habe. Im konkreten Fall sei seitens der Baubehörde I. Instanz eine Fristfestsetzung erfolgt, jedoch habe der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter lediglich mitgeteilt, dass kein Energieausweis vorgelegt werde, da es sich bei der Traglufthalle nicht um ein Gebäude handle. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei zwar rechtzeitig, jedoch sei dennoch die Berufung formalrechtlich als unzulässig zurückzuweisen, da die für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung der Errichtung der Traglufthalle erforderlichen Unterlagen trotz Fristfestsetzung durch die Baubehörde I. Instanz nicht im ausreichenden Ausmaß vorgelegt worden seien.
Im Übrigen seien auch nach Ansicht der Berufungsbehörde die vorgelegten Einreichunterlagen nicht ausreichend gewesen, da sich die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1975 auf die Wiener Bauordnung beziehe, und hätte etwa eine diesbezügliche Entscheidung für das Bundesland Vorarlberg zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt. Gegenständlich seien nur die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich und sei gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 eine Traglufthalle als Gebäude bzw. konditioniertes Gebäude zu werten. Die Traglufthalle bestehe zumindest aus zwei Wänden, welche von Menschen betreten werden könnte und dazu bestimmt sei, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als Gebäude gelten würden. Demzufolge habe auch die Traglufthalle alle technischen Vorgaben der NÖ BO 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 einzuhalten und seien die Standsicherheit, der Brandschutz, die Hygiene, die Nutzungssicherheit, der Schallschutz und der Wärmeschutz in vollem Umfang nachzuweisen.
Im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 sei die Erstellung eines Energieausweises bei Gebäuden, die während der Heizperiode frostfrei, dh mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, gehalten werden, nicht erforderlich. In der vorgelegten Bestätigung der B GmbH vom 12.07.2021 sei unter Punkt 8. angeführt, dass das Aggregat die Halle auf +5 °C temperiere; unter Punkt 9. sei aber weiters angeführt, dass es einen Windwächter und einen Sensor für Schnee und Regen gebe und werde mithilfe dieser Daten die Menge an Druckluft und Wärme gesteuert, dh bei Starkwindereignissen werde die Halle stärker aufgeblasen, um deren Stabilität zu erhalten. Bei Schneefall werde soweit geheizt, dass es zu keinen Schneeablagerungen auf der Halle kommen könnte; eine Aussage, auf welche Temperatur in diesem Zusammenhang aufgeheizt werden müsste, sei aus den Einreichunterlagen nicht ersichtlich.
Der beabsichtigte Standort der Traglufthalle befinde sich in ***, somit in einer Seehöhe von 709 m in der Zone Übergang von Zone 3 und 4 bezüglich der charakteristischen Schneelast am Boden. In einer am 17.05.2022 vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlage sei in einem bezüglich der Schneelast auf dem Standort der geplanten Traglufthalle abgestimmten Preisangebot bei den Hallenparametern eine Zieltemperatur von 17°C angegeben. In den vorgelegten Unterlagen befinde sich keine Aussage darüber, mit welcher Schneelast hier gerechnet werde bzw. auf welche Raumtemperatur eben in diesem Zusammenhang die Traglufthalle aufgeheizt werden müsse, damit es zu keinen Schneeablagerungen auf der Halle kommen könnte und die sich darin befindlichen Personen geschützt seien.
Gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 NÖ BO 2014 müssten das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 28.12.2021 sei dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Nr. *** bewilligt worden und handle sich dabei um die Bewilligung für ein Warmluftheizgerät mit einer Leistung von 228 kW.
Die Ausnahmeregelung des § 44 Abs. 1 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 beziehe sich nicht auf Traglufthallen, da es sich hier um ein konditioniertes Gebäude handle und dafür Energie in hohem Ausmaß verbraucht werde. Es seien daher laut Anlage 6 für Niederösterreich geltende Werte der NÖ BTV 2014 - OIB-RL6 bezüglich Energieeinsparung und Wärmeschutz einzuhalten und die Vorlage eines diesbezüglichen Energieausweises damit erforderlich. Für Gebäude, in denen maximal ein Frostwächter erforderlich sei und in dem sich nur sporadisch Personen aufhalten würden, sei keine Heizungsanlage mit einer Leistung von 228 kW erforderlich; abgesehen davon solle die Traglufthalle ja auch in den Wintermonaten in einem Dauerbetrieb sein. Es werde auch auf die Bestimmung des § 66a NÖ BO 2014 verwiesen.
Zumal auch kein Begründungsmangel im erstinstanzlichen Bescheid vorliege, sei die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In seiner durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid abändern und seiner Berufung vom 08.03.2022 Folge geben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach in der Form entschieden worden sei, dass es sich bei einer Traglufthalle um kein Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 handle. Diesbezüglich werde auf in einem zitierte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien, des Unabhängigen Finanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demzufolge sei es unrichtig, dass Traglufthallen wie jedes andere Gebäude auch alle technischen Anforderungen, die das Baurecht verlange, zu erfüllen habe.
Aus den vorgelegten Unterlagen seien ebenfalls die Nachweise zu Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit etc. nachgewiesen. Zum Thema Energieausweis werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der technischen Beschreibung nachgewiesen sei, dass das Gebäudewert in der Heizperiode nur frostfrei, dh mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als 5°C gehalten werde. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Schneelast verweise, übersehe sie, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in dem es ausschließlich darauf ankomme, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden solle. Daher hätte die Erstbehörde ausschließlich die vorgelegten Einreichunterlagen zu beurteilen gehabt und keine Mutmaßungen über Raumtemperaturen im Zusammenhang mit Außentemperaturen anstellen dürfen. Anhand der Projektunterlagen sei klargestellt, dass die Traglufthalle nicht mit mehr als 5°C beheizt werde.
Zusammenfasst ergebe sich daher, dass der angefochtene Bescheid an den aufgezeigten Mängeln leide.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 26.09.2022, hg. eingelangt am 30.09.2022, legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Bauakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
Mit 23.09.2021 datiertem Bauansuchen, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 13.10.2021, beantragte der Bauwerber und Beschwerdeführer A mit Zustimmung der Grundeigentümerin, der Stadtgemeinde *** selbst, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Traglufthalle auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Diesem Bauansuchen legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Einreichplan, eine technische Beschreibung der B GmbH und einen geotechnischen und hydrologischen Bericht der D GmbH bei.
Mit bereits am 05.10.2021 an den Beschwerdeführer gerichtetem E-Mail übermittelte das Bauamt der Stadtgemeinde *** folgende Mitteilung an den Beschwerdeführer:
„S.g. Hr. A,
für das geplante Bauvorhaben „Errichtung einer Traglufthalle“ benötigen wir noch zu den eingebrachten Einreichunterlagen einen Energieausweis und einen Nachweis der Standsicherheit „Statischen Nachweis“ um die Vorprüfung § 20 NÖBO 2014 vollständig durchführen zu können.
Bitte die fehlenden Unterlagen bis spätestens 20.10.2021 (in 14 Tagen) im Bauamt *** einbringen.“
Der Beschwerdeführer legte daraufhin der Baubehörde am 15.10.2021 ergänzend Bestätigungen der E, a.s., samt Skizze, und der D GmbH vor und teilte des Weiteren selbst und durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er die Vorlage eines Energieausweises aus rechtlichen Gründen als nicht erforderlich erachte.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.02.2022, GZ. ***, wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 13.10.2021 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 2, 20, 23 iVm 14 Z 1 NÖ BO 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung laut E-Mail vom 05.10.2021 auf Vorlage fehlender, aber für die Baubewilligung notwendiger Unterlagen in Form eines Energieausweises und eines Standsicherheitsnachweises innerhalb der aufgetragenen Frist bis 20.10.2021 und auch bis dato nicht nachgekommen sei.
Nach Erhebung einer Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid durch den Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.08.2022, GZ. ***, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und diese als unzulässig zurückgewiesen, dies begründend damit, dass auf Grund der in einem dargelegten rechtlichen Überlegungen die bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht hätten, um eine Baubewilligung zur Errichtung einer Traglufthalle zu erteilen.
Festzuhalten ist zunächst im grundsätzlichen, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen als unstrittig zu beurteilen ist.
Im konkreten ergeben sich die Feststellungen in Bezugnahme auf das Bauansuchen des Beschwerdeführers aus eben diesem, aus den im Bauakt erliegenden Bezug habenden Unterlagen und aus dem offenen Grundbuch. Das E-Mail des Bauamtes der Stadtgemeinde *** an den Beschwerdeführer vom 05.10.2021 wurde wörtlich wiedergegeben.
Die festgestellten Reaktionen des Beschwerdeführers darauf ergeben sich wiederum aus den im Bauakt erliegenden weiteren Bezug habenden Unterlagen sowie aus den Schreiben des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters bzw. aus dem vorliegenden E-Mailverkehr, in denen insbesondere wiederholt dessen Rechtsstandpunkt in Bezugnahme auf das Vorliegen eines Gebäudes und der Notwendigkeit der Vorlage eines Energieausweises wiedergegeben wurde.
Die Feststellungen schließlich betreffend den erst- und den zweitinstanzlichen Bescheid ergeben sich aus eben diesen.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
§ 19 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
Detailpläne,
statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
eine brandschutztechnische Beschreibung,
ein Brandschutzkonzept,
eine Fluchtzeitberechnung,
Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),
eine Wärmebedarfsrechnung,
einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
Elektroinstallationspläne,
Sitzpläne,
einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.“
§ 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0200).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.08.2022 ausdrücklich, dass die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde und hier belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers einer verfahrensrechtlichen Entscheidung zugeführt, nämlich wörtlich und unmissverständlich die Berufung „als unzulässig zurückgewiesen“ hat.
Dass mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde keine Sachentscheidung infolge der Berufung des Beschwerdeführers getroffen werden sollte, ergibt sich zudem aus dessen eindeutig gefasster Begründung. Von der Berufungsbehörde wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dezitiert ausgeführt, dass „die für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung der Errichtung einer Traglufthalle erforderlichen Unterlagen trotz Fristfestsetzung durch die Baubehörde I. Instanz nicht im ausreichenden Ausmaß vorgelegt wurden“, aufgrund dessen nach Auffassung der Berufungsbehörde die Berufung „formalrechtlich als unzulässig zurückzuweisen“ gewesen wäre.
Wenngleich in weiterer Folge auch inhaltlich zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 und zur Frage der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z 1 lit. e NÖ BO 2014 Ausführungen getätigt wurden, wurde von der Berufungsbehörde dazu zunächst festgehalten, dass diese Ausführungen nur deshalb erfolgten, um „eine klare Aussage“ darüber zu treffen, warum sie auch inhaltlich die Rechtsmeinung der Baubehörde I. Instanz vertritt, ohne dass diese Ausführungen jedoch eindeutig erkennbar ebenso mitbegründend für den Spruch des Berufungsbescheides gewesen wären. Zudem wurde – letzteres ebenso bestätigend – als „Schlussfolgerung“ von der Berufungsbehörde festgehalten, dass auch die Berufungsbehörde eben zur Auffassung gelangte, dass die bislang vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht hätten, eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Traglufthalle zu erteilen, aufgrund dessen die Berufung daher „als unzulässig zurückgewiesen werden“ hätte müssen.
In diesem Sinne lässt auch der eindeutig und unmissverständlich auf Zurückweisung der Berufung gerichtete Erledigungsantrag des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** samt der im Rahmen der Sitzung der Berufungsbehörde vom 10.08.2022 vorgenommenen und protokollierten Beratungen keinen Zweifel daran, dass die Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers tatsächlich zurückweisen wollte.
Der Umstand, dass die Berufungsbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers wörtlich als unzulässig zurückgewiesen hat, stellt sohin im Einklang mit der zugrunde liegenden Erörterung und Beschlussfassung und vor dem Hintergrund der dargestellten Bescheidbegründung, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung der Berufung als solche auch ausdrücklich begründete und demnach die inhaltliche Ausführungen zur Berufung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur obiter dictum tätigte, demnach als über das zur Spruchfindung Hinausgehende und ohne darauf Beruhende, kein bloßes Vergreifen im Ausdruck dar (vgl. hierzu auch VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013).
Die Berufungsbehörde hat sohin die Berufung des Beschwerdeführers nicht einer materiell-rechtlichen Entscheidung zugeführt, sondern diese vielmehr als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN). Nichts Anderes hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu gelten, wenn im Rahmen des – im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Niederösterreich vorgesehenen – zweigliedrigen Instanzenzuges eine Berufung durch die Berufungsbehörde zurückgewiesen wird (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 17f und 21, wonach auch Berufungen Anbringen im Sinne des § 13 AVG sind).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde als hier belangte Behörde. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers – unter Umgehung der hierzu zuständigen belangten Behörde – verwehrt (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die in der Beschwerde begehrte Abänderung des hier angefochtenen Bescheides dahingehend, dass in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung der Baubewilligung stattgegeben wird, liegt somit außerhalb der Sache des gegenständlichen (ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung betreffenden) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Vor einer inhaltlichen Prüfung des Bauvorhabens ist von Amtswegen vorweg zu prüfen und zu klären, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach § 18 NÖ BO 2014 erforderlich sind und ob diese Beilagen den Anforderungen nach § 19 NÖ BO 2014 entsprechen. In diesem Zusammenhang ist die Baubehörde auch berechtigt bzw. verpflichtet, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist (§ 19 Abs. 3 NÖ BO 2014).
Werden nun im Zusammenhang mit diesen Urkunden Mängel festgestellt, hat die Baubehörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung dieser Mängel zu erteilen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht Kommentar, 12. Auflage, Anm. 2 zu § 20; VwGH 19.05.1998, 98/05/0026). Geht man sohin im konkreten Fall davon aus, dass vom Beschwerdeführer mit seinem Bauansuchen auch ein Energieausweis und ein statischer Nachweis vorzulegen war, um die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens prüfen zu können, war von der Baubehörde zulässig mit einem Verbesserungsauftrag gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass dem Beschwerdeführer als Bauwerber vom „Bauamt der Stadtgemeinde ***“, eindeutig erkennbar bzw. zuordenbar vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit E-Mail vom 05.10.2021 der Auftrag erteilt wurde, für das geplante Bauvorhaben einen Energieausweis und einen Standsicherheitsnachweis bis längstens 20.10.2021 vorzulegen, „um die Vorprüfung (nach) § 20 NÖ BO 2014 vollständig durchführen zu können“. Dieses Aufforderungsschreiben wurde demnach bereits vor Einbringung des überhaupt verfahrenseinleitenden Bauansuchens – dieses langte laut Eingangsstempel erst am 13.10.2021 überhaupt bei der Stadtgemeinde *** ein – an den Beschwerdeführer gerichtet. Vor allem wurde diese Aufforderung nicht mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG verbunden und beabsichtigte offenkundig auch der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz auch zu keinem Zeitpunkt eine Zurückweisung des Bauansuchens, die dann ja auch nicht mit dem erstinstanzlichen Bescheid nach Nichtvorlage der geforderten Unterlagen durch den Beschwerdeführer erfolgte; vielmehr wurde aus eben diesem Grund das Bauansuchen in erster Instanz abgewiesen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel aber rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Eine Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die Behörde ist allerdings jedenfalls nur dann zulässig, wenn die Behörde die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (vgl. VwGH 19.03.2002, 99/10/0203).
Bereits daraus ergibt sich zunächst, dass eine Zurückweisung des Bauansuchens sich darauf stützend, dass seitens des Bauwerbers nicht alle für eine Baubewilligung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, gegenständlich auch nicht möglich gewesen wäre, wurde doch auch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ein sich ausdrücklich auf § 13 Abs. 3 AVG gestützter Verbesserungsauftrag vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** an den Bauwerber gar nicht gestellt und wäre ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag überhaupt noch vor Einbringung des Bauansuchens auch gar nicht möglich gewesen.
Zumal vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** das Bauansuchen eben ohnehin abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, erübrigen sich auch in diesem Zusammenhang weitere Überlegungen, ob gegenständlich ein Mangel vorliegt bzw. vorliegen kann, der einem solchen nach § 13 Abs. 3 AVG entspricht.
§ 13 Abs. 3 AVG stellt nämlich allgemein auf „Mängel“ ab. Nach herrschender Judikatur stellt das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen „Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080 uva).
Tatsächlich wurde gegenständlich aber eben nicht das Bauansuchen von der erstinstanzlichen Behörde (oder allenfalls von der Berufungsbehörde durch Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) zurückgewiesen, sondern wurde von der Berufungsbehörde die Berufung selbst als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig ist etwa denkbar, wenn diese verspätet erhoben oder diese an gewissen Formalfehlern leidet. Die Berufungsbehörde begründet die Zurückweisung der Berufung jedoch damit, dass offenkundig auch sie die Meinung vertritt, dass der Beschwerdeführer die von der erstinstanzlichen Behörde angesprochenen Unterlagen tatsächlich vorlegen hätte müssen, dies aber unterlassen habe. Würde man diese Begründung inhaltlich als rechtsrichtig erachten – auf die inhaltliche Richtigkeit ist eben aus den eingangs angeführten Gründen nicht einzugehen –, würde dies bedeuten, dass die Berufung eben inhaltlich zu prüfen wäre und dies zu einer Abweisung der Berufung führen müsste (dies freilich vorausgesetzt, man erachtet die Abweisung des Bauansuchens unter Zugrundelegung der Begründung der erstinstanzlichen Behörde als korrekt).
Keinesfalls rechtfertigt jedoch die Begründung der Berufungsbehörde eine Zurückweisung der Berufung als unzulässig, dies schon gar nicht unter offenkundiger Heranziehung des § 13 Abs. 3 AVG, zumal ein diesbezüglicher Mangel der Berufung von der Berufungsbehörde gar nicht behauptet wurde und die Anwendung dieser Bestimmung per se gegenständlich hiefür undenkbar ist.
Im Ergebnis war sohin der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass mit einer Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides vorzugehen war. Dies hat zur Folge, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Berufungsbehörde in weiterer Folge über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich unter Abstandnahme des von ihr auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsgrundes zu entscheiden haben wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war sowie die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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