LVwG-S-2707/001-2022•LVwG N LVwG-S-2707/001-2022
LVwG-S-2707/001-2022Tribunal Administrativo Regional29 de out. de 2022
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung; Verfahrensrecht; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, zu Recht erkannt:
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Straf-
verfahren im Rahmen des darin enthaltenen Tatvorwurfes gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 6 Z 1, 36 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0
i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.
52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Aufgrund einer behördeninternen Anzeige leitete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge die belangte Behörde) gegen C und A Strafverfahren wegen Übertretung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Z1 NÖ NatSchG 2000 ein.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Juni 2022 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin A folgendes vorgehalten:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Zeit: 27.04.2022 bis 31.05.2022
Ort: Katastralgemeinde ***, Grundstücke Nr.: *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben im angeführten Zeitraum an den angeführten Örtlichkeiten, welche sich
außerhalb des Ortsbereichs befinden, Abfälle (Schotterbruch) gelagert, obwohl gemäß § 6 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, verboten sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 6 Z. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)“
1.2. Mit E-Mail vom 30. Juni 2022 nahmen A und C dazu Stellung, wobei sie vorbrachten, dass es sich bei den genannten Flächen um einen alten Steinbruch handelte, der zur Rekultivierung mit betriebseigenem Aushubmaterial befüllt worden sei. Sie hielten sich im Recht, dort Ablagerungen zur Rekultivierung durchzuführen. Verwiesen wurde auf eine Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, an der C teilgenommen hat und Ablagerungen im ehemaligen „***“ erörtert sowie ein Ansuchen um Genehmigung einer Deponie in Aussicht gestellt worden waren (das darüber aufgenommene Protokoll vom 21. Juni 2022 befindet sich im Strafakt).
1.3. Mit Straferkenntnis vom 08. September 2022, ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 27.04.2022 bis 31.05.2022
Ort: Katastralgemeinde ***, Grundstücke Nr.: *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben im angeführten Zeitraum an den angeführten Örtlichkeiten, welche sich
außerhalb des Ortsbereichs befinden, Abfälle (Schotterbruch) gelagert, obwohl gemäß § 6 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, verboten sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 6 Z. 1 Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-11 iVm § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 26/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.000,00 70 Stunden § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 26/2019
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00
Gesamtbetrag: € 1.100,00“
Begründend verweist die belangte Behörde auf den Verfahrensablauf, gibt die Rechtfertigungsangaben wieder und trifft die Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte im angeführten Zeitraum auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, welche sich außerhalb den Ortsbereiches befänden, Abfälle (Schotterbruch) außerhalb einer genehmigten Anlage gelagert.
Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde – offenbar dem Rechtfertigungsvorbringen folgend - davon ausgeht, dass es sich bei den in Rede stehenden „Abfällen (Schotterbruch)“ um bei der Hofstelle angefallenes Aushub-material handelte.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde die angewendeten Vorschriften des NÖ NatSchG 2000 an und verweist hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 Abs.1 VStG. Weiters finden sich Ausführungen zur Strafbemessung.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes geltend gemacht wird:
-Die Beschwerdeführerin sei zwar zur Hälfte Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, hätte dort aber selbst keinerlei Ablagerungen vorgenommen; Anschüttungen seien in diesem Bereich vielmehr nur durch ihren Ehegatten im Rahmen einer zulässigen Rekultivierung eines ge-nehmigten „Schotterbruches“ vorgenommen worden; in diesem Zusammen-hang sei der maßgebliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben worden
-Unklar sei, welches Material nach dem Tatvorwurf abgelagert worden sei; die Bezeichnung von „Schotterbruch“ als Abfall sei nicht nachvollziehbar
-Die von ihrem Ehegatten vorgenommenen Anschüttungen seien nicht in dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum vorgenommen worden, sondern bereits vor etlichen Jahren
-Der Tatvorwurf sei in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend konkret, zumal weder Art der Ablagerungen noch deren Ausmaß noch der konkrete Ort der Ablagerung hinreichend bestimmt angegeben worden sei, sodass der Beschwerdeführerin die neuerliche Bestrafung wegen desselben Verhaltens drohe; auch sei das Kriterium „außerhalb vom Ortsbereich“ nicht spezifiziert worden, wobei angesichts der Größe der Grundstücke nicht auszuschließen sei, dass diese auch Flächen beinhalteten, die noch innerhalb eines Orts-gebietes lägen.
-Es sei nicht festgestellt worden, wann Aushubmaterial tatsächlich an Ort und Stelle gebracht worden sei, sodass der inkriminierte Tatzeitraum nicht erwiesen wäre und möglicherweise bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.
-Es sei nicht geprüft worden, ob im vorliegenden Fall das angeblich abge-lagerte Material überhaupt Abfall darstelle, was in Bezug auf Schotter in einer Schottergrube „widersinnig“ wäre; es sei auch nicht überprüft worden, ob es sich beim aufgebrachten Aushubmaterial um zur Rekultivierung geeignetes Material handelte.
Schließlich stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.
1.5. Im Akt der belangten Behörde befinden sich Kopien bzw. Scans von einem Projekt betreffend die Rekultivierung eines „Schotterbruchs“ mit der Bezugsklausel eines (nicht beiliegenden) Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, GZ ***; weiters zahlreiche Fotos, die ein weitläufiges Gelände mit bewaldeter Umgebung und Ablagerungen von augenscheinlich im wesentlichen schottrig-erdigen Material zeigen (wobei das Gesamtausmaß der wenigstens teilweise erst vor kürzerer Zeit dort abgeladen erscheinenden Materialien aus den Fotos nicht überblickbar ist) . Ein konkreter Bezug zu diesen Fotos wurde in keiner Verfolgungshandlung hergestellt.
Das Grundstück Nr. ***, KG *** steht im gemeinsamen Eigentum (je zur Hälfte) von A und C und hat – laut Grundbuch - eine Fläche von 16.806 m2; dieselben Eigentumsverhältnisse bestehen für das Grundstück Nr. ***, KG ***, für das eine Fläche von 23.912 m2 angegeben wird.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde bzw. betreffend Eigentumsverhältnissen und Grundstücksgrößen aus dem Grundbuch (Einsichtnahme durch das Gericht am 26. Oktober 2022).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NSchG 2000
§ 6 Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B.
Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6),
ausgenommen
die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
(…)
§ 36 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
1. entgegen einer aufgrund des § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung handelt;
2. einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt;
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(…)
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Verbotes nach § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 bestraft. Gemäß der genannten Bestimmung ist es verboten, außerhalb des Ortsbereiches, welcher als ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes definiert wird, Abfälle außerhalb der hierfür genehmigten Anlagen zu lagern oder abzulagern, es sei denn, es handelte sich um in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen oder um kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich u.a. auf die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG und bringt vor, dass das angefochtene Straferkenntnis dieser Vorschrift nicht genüge. Mit diesem Vorbringen ist sie im Ergebnis im Recht.
3.2. 3 § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 26.08.2020, Ra 2019/02/0118; 17.06.1998, 98/03/0060) genügt die Beschreibung der Tathandlung bloß mit den verba legalia dann nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wenn ein Tatbestand durch verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann.
3.2.4. Abgesehen von der auf die verba legalia beschränkten „Umschreibung“ des Tatbildmerkmales „außerhalb vom Ortsbereich“ entspricht jedenfalls die Umschreibung der vorgeworfenen Abfalllagerung nicht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der Undeutlichkeit bzw. fehlenden Konkretisierung weder in die Lage versetzt wird, sich konkret gegen den Vorwurf zu verteidigen, noch durch die Spruchgestaltung rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
In Bezug auf den Begriff „Abfälle“ bedürfte es zunächst einer hinreichenden Prä-zisierung, die auf die Abfalleigenschaft der konkret anzugebenden Materialen zweifelsfrei schließen lässt. Mit Recht hat die Beschwerdeführerin den Klammerausdruck „Schotterbruch“ kritisiert, der in diesem Zusammenhang überhaupt nicht verständlich scheint. Sollte es sich um eine Verwechslung mit dem Begriff „Bruchschotter“ handeln, wäre damit nach dem in der Bauwirtschaft üblichen Verständnis ein Baustoff gemeint, der für sich alleine von vornherein keinen Abfall darstellt. In Wahrheit dürfte jedoch die belangte Behörde hier den offenbar in Analogie zum Wort „Steinbruch“ gebildeten Ausdruck des auszugsweise im Akt befindlichen Projekts aus dem Jahre 1995 verwendet haben (womit eine Anlage gemeint ist), wobei der Sinn in diesem Zusammenhang im Dunklen bleibt. Selbst wenn man demgegenüber die Bescheidbegründung heranzieht, wo von bei der Hofstelle angefallenen Aushubmaterial die Rede ist, und unterstellt, dass dies – obwohl dies mit der Bezeichnung „Schotterbruch“ nicht in Einklang gebracht werden kann - eine Korrektur des Bescheidspruches ohne damit verbundenem Austausch des Tatvorwurfes erlaubt, bleibt dieser noch immer unkonkret. Denn es lassen sich weder aus dem Straferkenntnis noch den Verfolgungshandlungen Ausmaß der Ablagerungen und Ablagerungsort so konkret entnehmen, dass damit die Tathandlung so unverwechselbar feststünde, sodass eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Vorfalles ausgeschlossen wäre. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die beiden angeführten Grundstücke zusammen eine Fläche von über 4 ha aufweisen und bei der gewählten Tatbeschreibung die Beschwerdeführerin nicht davor geschützt wäre, in Zukunft für die Ablagerung näher bezeichneter und hinsichtlich des Ablagerungsortes näher konkretisierter Materialien zur Verantwortung gezogen würde, ohne dass sie sich dagegen wirksam dahingehend verteidigen könnte, dass die ihr zukünftig vorgeworfenen Ablagerungen in Wahrheit die derzeit bescheidgegenständlichen wären. Dazu kommt noch, dass im Verfahrensverlauf einerseits von Aushubmaterial von der Hofstätte, andererseits von anderen Baustellen, an denen der Sohn des C Aushub vorgenommen hätte, die Rede war (vgl. die Niederschrift vom 21. Juni 2022 im Akt; nichts davon war übrigens Teil des Vorwurfs in der Aufforderung zur Rechtfertigung) und überdies Unklarheiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs bestehen, sodass bei dem vorliegenden Tatvorwurf auch nicht klar ist, ob die Behörde damit Ablagerungen pönalisieren wollte, die im angegebenen Zeitraum (welcher als solcher den Konkretisierungs-anforderungen in zeitlicher Hinsicht durchaus entspricht) vorgenommen sein sollen, oder ob der Beschwerdeführerin eine schon davor begonnene Lagerung und deren Andauern im entsprechenden Zeitraum vorgeworfen wird (in diesem Zusammenhang sei auf den Umstand hingewiesen, dass es sich bei „Ablagerung“ und „Lagerung“ um zwei verschiedene Tatbestände handelt). Auch dies birgt bei mangelnder Konkretisierung von Art, Menge und Ablagerungsort die Gefahr der Doppelbestrafung.
Angesichts des Fehlens einer entsprechenden Verfolgungshandlung ist der Mangel auch nicht im Beschwerdeverfahren sanierbar.
3.2.5. Insgesamt ergibt sich also, dass die vorliegende Tatbeschreibung nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, weshalb daraus nicht auf die angenommene Verwaltungsübertretung in eindeutiger und zweifelsfreier Weise geschlossen werden kann. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren im Rahmen des Tatvorwurfes gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.
Diese Entscheidung stünde, sofern nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, nicht der Einleitung und - bei Vorliegen aller maßgeblicher Tatbestandselemente - Bestrafung wegen einer hinreichend konkretisierten Tat entgegen, da es sich dabei um eine andere als die hier – zu unkonkret – umschriebene handelte.
Im Falle eines neuerlichen Strafverfahrens wird die belangte Behörde auf das Vor-bringen der Beschwerdeführerin einzugehen haben und entsprechend eindeutige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben.
3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG nicht.
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, handelte es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die (zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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