LVwG N LVwG-AV-1020/001-2022

LVwG-AV-1020/001-2022Tribunal Administrativo Regional2 de nov. de 2022

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; geschäftsführender Gesellschafter; Arbeitnehmereigenschaft; selbständige Erwerbstätigkeit; Antragslegitimation;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1020/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1020.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.08.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2022, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 07.12.2021 auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz (EpiG) für den geschäftsführenden Gesellschafter C, geboren am ***, zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, A sei aufgrund seines Beteiligungsausmaßes an der Beschwerdeführerin von 100% als selbstständig erwerbstätige Person anzusehen. Der Antrag auf Vergütung sei daher – da sich dieser im gegenständlichen Fall ausdrücklich auf eine Absonderung gemäß §§ 7 bzw. 17 EpiG 1950 gründe – vom selbstständig Erwerbstätigen selbst gemäß § 32 Abs. 4 EpiG einzubringen und nicht von der Beschwerdeführerin. Da auch kein anderer der in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgelisteten Tatbestände einschlägig sei, bestehe gegenständlich kein Anspruch auf Vergütung.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 01.09.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, laut Angaben der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) könne ein Antrag mittels dem verwendeten Formular (unselbständiger ohne Berechnungstool) für Gesellschaftergeschäftsführer mit einer Beteiligung von über 25% verwendet werden. Aus diesem Grund ersuche die Beschwerdeführerin um eine positive Erledigung. Der Beschwerde wurde ein Fragebogen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreffend das Epidemiegesetz und die Berechnungsverordnung beigelegt.

1.3. Mit Schreiben vom 06.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem entsprechenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in das Firmenbuch hinsichtlich der Beschwerdeführerin.

2. Feststellungen

2.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenzweig „Immobilienmakler, Unternehmensberatung“ und hat ihren Sitz in ***.

2.2. Herr C, geb. am ***, ist seit 06.11.2019 selbständig vertretungsbefugter Alleingeschäftsführer der Beschwerdeführerin und war bis 26.03.2022 alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft. Er war im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung (27.10.2021 - 09.11.2021) sowie zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung (07.12.2021) und jedenfalls bis zum 26.03.2022 zu 100% an dieser Gesellschaft beteiligt.

2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2021, ***, wurde Herr C aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 27.10.2021 bis einschließlich 09.11.2021 gemäß § 7 EpiG abgesondert.

2.4. Die Beschwerdeführerin hat Herrn C für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Oktober 2021 einen Betrag in der Höhe von € *** zuzüglich eine Prämie in der Höhe von € ***, sohin einen Gesamtbetrag von € *** und im November 2021 einen Geschäftsführerbezug von € *** zuzüglich eine Prämie in der Höhe von € ***, sohin einen Gesamtbetrag von € *** jeweils brutto für netto ausbezahlt. Der Grundbezug beträgt € *** monatlich brutto für netto.

2.5. Am 07.12.2021 brachte die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H als steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mittels Online-Formular einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung an Herrn C (im Formular in der Kategorie „Dienstnehmer“ eingetragen) gemäß § 32 Abs. 3 EpiG) ein. Beantragt wurde die Vergütung für den Absonderungszeitraum 27.10.2021 bis 09.11.2021. Für die Absonderung im Oktober 2021 wurde eine Vergütungssumme in der Höhe von € *** beantragt, für die Absonderung im November 2021 ein Vergütungsbetrag von € ***. Der gesamte Vergütungsanspruch wurde mit € *** beziffert. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2021 betreffend die angeordnete Absonderung von Herrn C, eine Vollmacht, welche die Beschwerdeführerin als Vollmachtgeberin ausweist und von dieser unterfertigt wurde, sowie Gehaltszettel betreffend Herrn C für Oktober 2021 und November 2021 bei.

2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Herrn C auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 27.10.2021 bis 09.11.2021 zurück.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. und 2.2. getroffenen Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin und Herrn C gründen zum einen auf einem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Firmenbuchauszug betreffend die Beschwerdeführerin und zum anderen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in ihrem E-Mail an die belangte Behörde vom 13.07.2022 sowie in ihrer Beschwerde.

3.2. Die restlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***, insbesondere aus den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 07.12.2021 (Antrag) und 01.09.2022 (Beschwerde) und sind insoweit zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

4.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 138/2022 lautet auszugsweise wie folgt:

„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

[…]

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

–Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Gegenständlich hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG zurückgewiesen. Damit ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens alleine die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003). Eine meritorische Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs wäre unzulässig, zumal dem Verwaltungsgericht keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus zukommt.

5.2. Um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG zu beurteilen, ist zunächst die Frage zu klären, wer gegenständlich zur Antragstellung legitimiert war:

Bei einer Antragstellung nach § 32 EpiG ist zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs. 4 EpiG und jenen nach § 32 Abs. 3 EpiG zu unterscheiden. Während im Tatbestand des § 32 Abs. 4 EpiG der genannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der in § 32 Abs. 3 EpiG genannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit daher einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 3 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des Herrn C eingebracht. Es stellt sich daher die Frage, ob Herr C als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung an der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 100 Prozent der Geschäftsanteile als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG qualifiziert werden kann, sodass der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG zustehen kann.

Ein Arbeitsverhältnis ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist also eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (OGH 29.05.1979, 4Ob117/78).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen wird die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Maßgeblich ist somit, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl. dazu OGH, 17.10.2002, 8 ObA 68/02m).

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann. (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0038).

Im vorliegenden Fall steht unzweifelhaft fest, dass Herr C im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung (27.10.2021 - 09.11.2021) sowie zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung (07.12.2021) alleiniger Geschäftsführer und gleichzeitig (jedenfalls bis zum 26.03.2022) Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und damit zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligt war. Damit hatte er im Absonderungszeitraum sowie im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung einen beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin und war weder weisungsgebunden gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft, noch hatte er dieser gegenüber eine persönliche Arbeitsverpflichtung.

Entsprechend der oben wiedergegebenen Judikatur schließt die Tatsache, dass Herr C als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer 100%-igen Beteiligung an der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Einfluss auf diese hatte, seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus.

Vielmehr ist Herr C gegenständlich als selbständige erwerbstätige Person anzusehen. Selbständige erwerbstätige Personen haben gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG 1950 einen Anspruch auf Vergütung bei Absonderung, müssen diesen Anspruch aber im eigenen Namen geltend machen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG iVm § 22 Z 2 EStG verwiesen. Entsprechend dieser Bestimmung sind die Geschäftsführerbezüge des C aufgrund dessen Beteiligungsausmaßes an der Beschwerdeführerin steuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen, was ebenso gegen die Qualifikation des Herrn C als „Arbeitnehmer“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG spricht.

Da Herr C sohin zum Antragszeitpunkt in keinem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand, war diese zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf Vergütung für Herrn C gemäß § 32 Abs. 3 EpiG nicht legitimiert.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Auskunft der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Rechtsansicht seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht geteilt und auch nicht nachvollzogen werden kann, zumal die für die konkrete Beurteilung maßgeblichen Faktoren nicht detailliert geschildert sind (Anstellungsverhältnis).

5.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281). Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 30.01.2003, 99/21/0263 und 16.12.1992, 89/12/0146).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht als Antrag eines Unselbständigen gemäß § 32 Abs. 3 EpG 1950 qualifiziert, zumal dem Antrag kein Berechnungsformular gemäß EpiG-Berechnungsverordnung, welche die Berechnung des Verdienstentgangs ausschließlich für die Fälle des § 32 Abs. 4 EpiG 1950 regelt, und auch keine Professionisten-Bestätigung eines Steuerberaters gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung beigefügt waren.

Gegenständlich gab es aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem (oben wiedergegebenen) Antrag ohne jeden Zweifel und hinreichend klar, dass dieser Antrag – wie von der Behörde angenommen – der Beschwerdeführerin und nicht dem Gesellschafter (C) zuzurechnen ist. So kommt aus dem Antrag explizit hervor, dass dieser von einer juristischen Person, nämlich der A GmbH gestellt wird. Auch wurde im Antrag die Bankverbindung der Beschwerdeführerin angeführt. Weiters weist auch die dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegte Vollmachtsurkunde als Auftrags- bzw. Vollmachtgeberin die A GmbH auf. Auch im Rahmen der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde neuerlich klargestellt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, zumal darin die Rechtsmeinung vertreten wird, dass das gegenständliche Antragsformular (Unselbständiger ohne Berechnungstool) für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% verwendet werden könne.

Die belangte Behörde war sohin auch nicht - entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - angehalten gewesen, Ermittlungsschritte zur Beurteilung der Zurechenbarkeit des gegenständlichen Antrags zu setzen, sondern konnte zu Recht davon ausgehen, dass Antragstellerin die Beschwerdeführerin ist.

Die belangte Behörde hat den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war aus diesem Grund spruchgemäß abzuweisen.

5.4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen hat keiner der beiden Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

5.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung zum Epidemiegesetz orientiert. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

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