LVwG-AV-1303/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1303/001-2022
LVwG-AV-1303/001-2022Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2022
Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 28.09 2022, GZ. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 28.09.2022, GZ. ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro wegen beleidigender Schreibweise aufgrund seiner elektronischen Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.09.2022, 21:32 Uhr, unter Anführung der maßgeblichen Auszüge aus diesem Schreiben verhängt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit dem in einem wörtlich wiedergegebenen E-Mail vom 23.09.2022, 21:32 Uhr, an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya im Hinblick auf das Parteiengehör vom 08.09.2022, nachweislich durch Hinterlegung am 13.09.2022 zugestellt, betreffend die beabsichtigte bescheidmäßige Aufforderung, binnen zwei Monaten eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, sich wiederholt und mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, da seine Ausdruckweise nicht den Mindestanforderungen des Anstandes einer an die Behörde gerichteten Eingabe entspreche. Die von ihm gewählte Ausdrucksweise „Hochverräter/in“ bezüglich der zuständigen MitarbeiterInnen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie des Verwaltungsgerichtshofes sei als beleidigende Schreibweise zu qualifizieren und würden die Grenzen der Sachlichkeit dadurch zweifelsfrei überschritten werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthalte, das in einer Art gehalten sei, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstelle. Dabei sei es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richte. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reiche es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht werde und damit objektiv beleidigenden Charakter habe; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht komme es hingegen nicht an.
Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an die Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend sei, sei erforderlich, dass sich diese Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. Ein diese Grundsätze außer Acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an die Behörde könne auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt werde. Würden in einer schriftlichen Eingabe dem Behördenleiter strafgesetzwidrige Handlungen vorgeworfen werden, ohne dazu konkrete, geschweige denn überprüfbare Angaben zu machen, so widerspreche dies jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes, weshalb keine Rede davon sein könne, eine derartige Vorgangsweise sei bei einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter verständlich, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedürfe.
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG bestehe keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr sei für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse.
Das Strafgesetzbuch regle im vierzehnten Abschnitt Delikte wie „Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat“. Gemäß § 242 Abs. 1 StGB sei mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, wer es unternehme, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen. In den vom Beschwerdeführer angesprochen Verwaltungs- sowie Verwaltungsstrafverfahren habe demnach schon entsprechend dem Wortlaut des § 242 Abs. 1 StGB nicht der Tatbestand des Hochverrates verwirklicht werden können. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich zudem beim Missbrauch der Amtsgewalt und Hochverrates um keine sachliche Kritik durch allgemein gehaltene Vorwürfe, da den angeführten Personen ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellt werde, ohne konkrete, überprüfbare Angaben dazu zu machen.
Die Strafhöhe von 300,-- Euro sei im Hinblick auf die vorhergehenden Ausführungen und insbesondere aufgrund der bereits mit Bescheid vom 15.07.2022 verhängten Ordnungsstrafe in Höhe von 150,-- Euro, welche den Beschwerdeführer angesichts der gegenständlichen Eingabe vom 23.09.2022 offenkundig nicht zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen habe können, angemessen, um nunmehr eine Änderung seines Verhaltens und seiner Ausdrucksweise zu bewirken.
In seiner gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 23.10.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Vorauszuschicken ist, daß sich die Hochverräterin B (Mittäterschaft zum schweren Amtsmissbrauch und schweren Hochverrat gegen den Staat der C) und D (Unterlassung der sofortigen Suspendierung wegen schwerem Amtsmissbrauch und Hochverrat gegen den Staat der Hochverräter B, E, F und G) der Ausübung ihres Amtes zu enthalten hatten.
Der Bescheid vom 28.9.2022, zugestellt am 3.10.22, hat somit die
NICHTIGKEIT
nach sich zu ziehen.
BESCHWERDE
Fortgesetzt vorsätzlich üben die Hochverräterinnen B und D gesetz- und verfassungswidrig zu Artikel 18 Abs.1 B-VG Zwang und Gewalt gegen den Staat aus.
Die Auflistung vorsätzlich schwerer Straftatbestände gegen den Staat, stellt erneut KEINE "beleidigenden Äußerungen" dar.
Fortgesetzt vorsätzlich wird die stRsp und die Judikatur der Republik Österreich missachtet.
Zzgl. auch noch der Missbrauch der DSGVO und des Art. 83 Abs.2 B-VG durch Gutheißung hochverräterischer Akte des Zwangs und der Gewalt gegen den Staat. Durch die Hochverräter/innen H, I, J, K und L wurde das Verfahren bislang gesetzlichen Richtern entzogen. Der erschlichene und angemaßte Psychologe M, hat nachweislich Art. 5, Art. 6, Art. 7 und Art 9 der Datenschutzgrundverordnung missachtet.
Weiterhin wird durch die Hochverräter der BH Waidhofen an der Thaya Art. 14 DSGVO missachtet und Mittäterschaft zum Missbrauch verfassungsgeschützter Rechte geleistet. Weiterhin ist der Straftatbestand des Hochverrats gem. § 242 StGB vollzogen.
Die gem. §§ 314 und 315 StGB angemaßten und erschlichenen Landesverwaltungsbeamten B und D heißen zum Bescheid vom 28.9.2022 hochverräterische und terroristische Akte des Zwangs und der Gewalt gegen den Staat gem. §§ 282 Abs.2 und 282a Abs.2 StGB gut.
Konsequent weden schwerste Straftatbestände gegen den Staat durch die
"Landesverwaltungsbeamten" der BH Waidhofen an der Thaya vollzogen. Wie bereits erwähnt, hat Amtshilfe zum Hochverrat auch dementsprechende Amtshaftungen nach sich zu ziehen. Die Verursacher wreden gem.
§ 1 OrgHG gegenüber dem Staat zu haften haben.
Die Straftatbestände des schweren Amtsmissbrauchs und des schweren Hochverrats gegen den Staat werden somit fortgesetzt.
Zzgl. zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. §§ 278b - 278e StGB.
Des Verfahren zu *** ist wegen genannter schwerer Straftatbestände gegen meine Person und den Staat unverzüglich einzustellen.
Weiterhin glaubt der angemaßte und erschlichene, schwerst amtsmissbrauchende und hochverräterische Amtsarzt der BH Waidhofen an der Thaya, "Dr." E den Staat verarschen zu können und leistet in umittelbarer Nachbarschaft seines Wohnortes, Mittäterschaft zum Missbrauch von §§ 24 Abs.3 lit.d und 24 Abs.1 lit.o StVO durch Vereitelung der gesetzeskonformen Strafverfolgung.
FORTGESETZT VORSÄTZLICH wird somit der Staat in seinen gesetzlichen Rechten geschädigt.
Weiterhin sind genannte Hochverräter der BH Waidhofen an der Thaya, der LVwG St. Pölten und Wr. Neustadt, sowie des VwGH nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und erfüllen die Voraussetzungen zur Ausübung eines Beamten
(-Vertragsbediensteten)-dienstverhältnisses nicht und haben sich der Ausübung ihres Amtes bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens zu enthalten.
Weiterhin wird das verfassungswidrige Verwaltungsstrafverfahren nach bewiesen falscher Anzeige bzw. gesetz- und verfassungswidrigem Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: *** iVm GZ *** nicht eingestellt und fortgesetzt verfassungswidrig Zwang und Gewalt gegen den Staat ausgeübt. Sämtliche Verfahrensrelevante Verfassungsgesetze, sowie verfassungsgeschützte innerstaatliche und europäische Rechte werden durch Schädigungsvorsatz gegen den Staat missachtet. Der Aufforderung sich gemäß dem Recht des Staates auf pflichtgemäße Dienstausübung des Beamten fachärztlich psychologisch untersuchen zu lassen und die Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, wurde bis dato nicht nachgekommen. Es wird somit durch offensichtlich intellektuell Benachteiligte Zwang und Gewalt gegen den Staat ausgeübt.
Der Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat wird fortgeführt.
Untersuchungshaft wird nach Strafanzeige an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, bzw. die Generalprokuratur und den Nationalrat unverzüglich zu verhängen sein.
A“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27.10.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vom 23.10.2022 gegen den Bescheid vom 28.09.2022 vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vorgelegten Verwaltungsakt.
Aufgrund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.08.2021 leitete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu GZ. *** gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verfahren zur Prüfung dessen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 30.03.2022, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2022, aufgefordert, eine Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B erstellen könne. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie M vom 29.08.2022 vor, auf Basis dessen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mitgeteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufzutragen wäre. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 08.09.2022 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, dass dementsprechend beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme unter Setzung einer zweimonatigen Frist aufzutragen, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit am 23.09.2022 um 21:32 bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eingebrachtem E-Mail führt der Beschwerdeführer daraufhin wie folgt aus:
„Es wurde KEINE psychologische Untersuchung vorgenommen, da sich der Psychiater M selbst für befangen erklärt und eine psych. Stellungnahme als "zu haarig" abgelehnt hat.
Der angemaßte und erschlichene "Psychologe" M hat es abgelehnt eine Stellungnahme an die BH zu schreiben. Hinterrücks und somit ohne mein Wissen und ohne psychologisch untersucht worden zu sein, hat dieser eine Stellungnahme an die BH geschrieben.
Womit Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 9 DSGVO missbraucht wurde.
Die Stellungnahme und das weitere Vorgehen der BH Waidhofen an der Thaya, haben durch fortgesetzten Hochverrat gegen den Staat, die NICHTIGKEIT nach sich zu ziehen.
Durch die hinterhältige und falsche Meldung an die BH sind die Straftatbestände der üblen Nachrede und Beleidigung gem. §§ 111 und 115 StGB, der Urkundenfälschung gem. § 223 StGB, der Datenfälschung gem. § 225a StGB, der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem.
§ 289 StGB und somit einem Strafmaß von bis zu einem Jahr oder 360 Tagsätzen, des Hochverrats gegen den Staat gem. § 242 StGB, der Mitgliedschaft in einer Staatsfeindlichen Verbindung gem. § 246 StGB, der Mitgliedschaft in einer schwerkriminellen Vereinigung gem. § 278 StGB der Mitgliedschaft in einer schwerkriminellen Organisation durch organisierte schwere Verbrechen gegen den Staat gem. § 278a StGB, Mittäterschaft zum schweren Amtsmissbrauch und schweren Hochverrat gegen den Staat gem. §§ 12, 33, 242 und 302 Abs.1 StGB, vollzogen.
Zusätzlich zum Missbrauch sensibler Daten gem. Artikel 4 Z 15, Art. 5, Art. 6 Abs.1 lit.a ff. DSGVO. Womit auch durch diesen Hochverräter um der BH in den Hintern zu kriechen, verfassungsgeschützte Rechte missbraucht wurden.
Der Hochverräter M hat gem. Art. 16 DSGVO die an die BH Waidhofen an der Thaya übermittelten Daten UNVERZÜGLICH zu berichtigen. Unterlassung = fortgesetzter Hochverrat gegen den Staat.
Das Gespräch mit dem Hochverräter M wurde zur Beweissicherung aufgezeichnet und wird im Schadenersatz- und Strafverfahren vorgelegt.
Selbes gilt für die "Psychologin" N in Zwettl, zu welcher ich ging, da der M die psych. Begutachtung unterlassen hat.
Da mir somit ein Nachteil entstanden ist, haben diese Hochverräter gegen den Staat im selben Ausmaß der gesetzeskonformen Strafverfolgung zugeführt zu werden.
Die Ärztekammer wird über den Missbrauch sensibler Daten und somit die Staatsfeindliche Gesinnung informiert.
Der somit Schwerverbrecher M hat für die Straftatbestände zu §§ 111 und 115 StGB mit € 35.000,- zu haften.
Für den Missbrauch sensibler Daten, hat dieser mit € 150.000,- zu haften.
Weiters wurde bereits eine Verkehrspsychologische Untersuchung absolviert und bezahlt. Lediglich der Sachbearbeiter des KFV hat mein verfassungsgeschütztes Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) und Beweissicherung gem. Art. 47 GRC missachtet und mich aus den Räumlichkeiten verwiesen. Fortgesetzt falsch, wurde behauptet ich wäre "aggressiv", obwohl durch diesen Hochverräter verfassungsgeschützte Rechte missachtet wurden. Definitiv sind sämtliche an diesem Verfahren Beteiligte, nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und wälzen die
eigene Geistesschwäche auf andere ab. Eine schwere Geistesschwäche durch völligen Realitätsverlust ist erwiesen.
Eine 2. Verkehrspsychologische "Stellungnahme" (= VPU gemäß der Fa. O), OHNE JEDE rechtliche Basis (=Amtsmissbrauch) durch Missbrauch der FSG und FS-GV, durch Korruptionsvorsatz zu Gunsten der Hochverräterin C und die damit verbundenen neuerlichen Kosten stellen den Missbrauch des Doppelbestrafungsverbots der EU-GRC zu Art. 50 GRC dar.
Weiters fortgesetzt vorsätzlich die Straftatbestände der Kreditschädigung gem. § 152 Abs.1 StGB; des gewerbsmäßigen Betruges gem. § 148 StGB; der schweren Nötigung gem. § 106 Abs.1 Z 1 und 2 StGB; des schweren Betruges gem. § 147 Abs.1 Z 1 und 3 StGB; der Geldwäsche gem. § 165 StGB; usw. zzgl. zu den anderen Straftatbeständen dar.
Firmen, Vereine und sonstige Landesfreundliche Unternehmen, denen das Land ein Einkommen verschafft, sind definitiv nicht in der Lage ein UNABHÄNGIGES Gutachten zu erstellen.
Weshalb JEDES Unternehmen, daß dem Land ein Einkommen verdankt, als befangen abzulehnen ist.
Sollte mir gesetz- und verfassungswidrig der FS entzogen werden, haftet das Land gem. Art. 23 Abs.1 B-VG für den Einkommensverlust mit € 122,- täglich.
Sämtliche am Verfahren Beteiligte inkl. der Hochverräterin H des LVwG St. Pölten, I des LVwG Wr. Neustadt, sowie die Hochverräter des VwGH L, J und K haben unverzüglich ein Verkehrspsychologisches Gutachten (aufgrund des völligen Realitätsverlustes ein zum Straßenverkehr gesetzwidriges Verwaltungsstrafverfahren und somit fehlender Verkehrsanpassung zu erkennen daß niemand auf diesem Planeten in 2 entgegengesetzte Fahrtrichtungen gleichzeitig fahren kann) abzulegen und mir das Ergebnis vorzulegen. Unterlassung oder verfälschte Gutachten ist Führerscheinentzug, Amtsenthebung und fortgesetzter Missbrauch des Rechts des Staates auf pflichtgemäße Dienstausübung des Beamten (RS0096604 iVm 13 Os 99/11z ff). Die Aufforderung des Staates div. Landesverwaltungsbeamte psychologisch zu untersuchen, muß dem Gutachter vorgelegt werden.
FORTGESETZT üben die Hochverräter der NÖ Landesverwaltung nachdem das Verfahren wegen "unrichtiger Angaben zum Ort der Begehung der Tat" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einzustellen IST, rechts- gesetz- und verfassungswidrig Zwang und Gewalt gegen den Staat aus.
Geschäftszahl
Stammrechtssatz
Ein Verstoß gegen § 44a lita VStG 1950 liegt grundsätzlich auch vor, wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung der Tat enthält. Ein solcher Verstoß belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ich werde das Ganze jetzt einem RAW übergeben und der wird dafür sorgen, daß das Land und div. Hochverräter zu haften haben.
Die BH Waidhofen an der Thaya hat zu informieren, wenn die Daten gem. Art. 14 DSGVO unrechtmäßig eingehoben wurden und hat es durch Hochverrat gegen den Staat unterlassen. Unterlassung = fortgesetzter Hochverrat gegen den Staat.
Weiters wurden die Hochverräter der BH Waidhofen an der Thaya und Gmünd durch den Staat der Ausübung ihres Amtes entbunden. Fortgesetzt wird rechts-, gesetz- und verfassungswidrig Zwang und Gewalt ausgeübt. Der Straftatbestand des Hochverrats und des schweren Amtsmissbrauchs wird somit fortgeführt. Die Bezirkshauptfrau D hat es unterlassen die sofortige Suspendierung einzuleiten, obwohl die Voraussetzungen zur Ausübung eines Amtes, mangels psychischer Eignung nicht erfüllt sind, da die Hochverräter B, E und F außer Standes sind zu verstehen, daß ich NICHT in 2 entgegengesetzte Fahrtrichtungen gleichzeitig fahren und somit meine Fahrgeschw. NICHT gemessen worden sein kann.
Fortgesetzt wird die Judikatur der Republik Österreich zu § 44a lit.a VStG und die Rsp des VwGH zu GZ: 88/03/0043 zuletzt aktualisiert 2020, missachtet um den Staat zu schädigen.
Diese ermöglicht somit weiterhin verfassungswidrig ausgeübten Zwang und Gewalt gegen den Staat und hat mit dem Höchststrafmaß für den Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat, zu haften.
Die fortgesetzt vorsätzlich amtsmissbräuchliche "Beweisaufnahme" und die amtsmissbräuchliche "Stellungnahme" der Hochverräter E und B haben durch vorsätzlichen Missbrauch des FSG und der FS-GV die
NICHTIGKEIT
nach sich zu ziehen, da KEIN "Beweisverfahren" geführt und somit erneut die Judikatur der Republik Österreich, missbraucht wurde.
Bis dato wird durch die Hochverräter der BH Gmünd und in weitere Folge der BH Waidhofen an der Thaya, das verfassungsgeschützte Recht auf Akteneinsicht seit 4/2021 –während eines Coronalockdowns per Mail zu übermitteln- missachtet. Womit der Staat erneut an verfassungsgeschützten Rechten geschädigt wird. Amtshilfe zum schweren Hochverrat der BH Gmünd, hat mit dem selben Strafmaß bestraft zu werden. Mitgefangen ist mitgehangen.
Weiters stellt die Auflistung seit 2015 schwerer Straftatbestände gegen meine Person, sowie das Einfordern der Judikatur und Verfassung der Republik Österreich, KEINEN Grund dar, nachteilige Maßnahmen gemäß dem FSG oder der FS-GV bzgl. meiner Fahrtauglichkeit od. Verkehrsanpassung gegen meine Person zu erlassen.
Die Fahrgeschwindigkeit wurde definitiv NICHT gemessen und Beweis wurde bis dato KEINER VORGELEGT !
Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs und des Hochverrats durch Staatsfeindliche Gesinnung, wird somit fortgeführt.
Da der Staat weiterhin geschädigt wird, muß ich von der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Terrorismusfinanzierung gem.
§§ 278b bis 278e StGB ausgehen und auch dieser wird bei der DSN zur Anzeige gebracht.
Auch der Befugnismissbrauch des Hochverräters E, stellt gem. der Rsp des OGH zu RIS RS0089065, RS0090558, den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gem. § 302 Abs.1 StGB dar. Womit sämtliche Folgehandlungen dieses Schwerverbrechers die NICHTIGKEIT nach sich zu ziehen haben.
Rechtssatz
Der Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302, Abs 1 StGB erfordert neben dem (auch bedingt möglichen) Vorsatz dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, den wissentlichen Missbrauch der Befugnis, zu der das Amt berechtigt.
Die Hochverräter der BH Waidhofen an der Thaya und Gmünd, B, E, F, D, P, C, Q, R, T, U, S und V haben innerhalb von 2 Monaten, gemäß dem Rechts des Staates auf pflichtgemäße Dienstausübung des Beamten, psychologische Gutachten zur Diensttauglichkeit aufgrund des schweren Realitätsverlustes vorzulegen.
Unterlassung = Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes gem. §§ 314 und 315 StGB und wird der gesetzeskonformen Strafverfolgung zugeführt.
Wie bereits erwähnt, steht meine Psyche nicht zur Debatte solange angemaßte und erschlichene Landesverwaltungsbeamte außer Standes sind zu verstehen, daß ich NICHT in 2 entgegengesetzte Fahrtrichtungen gleichzeitig fahren kann und somit das Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: *** und *** zu § 44a lit.a VStG gesetzwidrig geführt wird.
Strafanzeige folgt bin Kürze und genannte Hochverräter können sich schon von ihren Familien verabschieden, da durch den fortgesetzten Hochverrat gegen den Staat, Wiederholungsgefahr besteht und somit U-Haft zu verhängen sein wird.
Genannte gesetz- und verfassungswidrig geführte Verwaltungsstrafverfahren sind -bei sonstigem fortgesetzt vorsätzlichen Hochverrat gegen den Staat UNVERZÜGLICH einzustellen.
JEDER weitere verfassungswidrig ausgeübte Zwang und Gewalt (§§ 106 Abs.1 Z 1 u.2; 152 ff. StGB) gegen den Staat, ist zu unterlassen.
Klage diesbzgl. wurde beim LG Krems eingebracht und ich würde der NÖ Landesverwaltung nicht raten, verbotener Weise bei der Justiz zu intervenieren.
FORTGESETZT (nach Hinwies vom 1.2.2022) wird in unmittelbarer Nachbarschaft des Hochverräters E, gesetzwidrig gem. § 24 Abs.1 lit. o StVO am Gehweg geparkt und Fußgänger fortgesetzt vorsätzlich gefährdet (siehe Beilagen).
Die gesetzeskonforme Strafverfolgung wird offensichtlich durch diesen Schwerverbrecher vereitelt. Womit der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs fortgeführt wird.
Die Hochverräter E, B, F, C wurden durch den Staat der Ausübung ihres Amtes enthoben und üben durch Amtsanmaßung weiter rechts-, gesetz- und verfassungswidrig Zwang und Gewalt aus. Der Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat wird somit fortgeführt. U-Haft ist wegen Wiederholungsgefahr und fortgesetztem Hochverrat gegen den Staat mittels Strafanzeige zu verhängen. Die Bezirkshauptfrau hat die sofortige Suspendierung unterlassen und somit hat der Staat zu entscheiden, ob diese Hochverräter weiter im Amt bleiben oder nicht.
Zzgl. wird die gesetzeskonforme Strafverfolgung durch Beamtenwillkür, Dienstfaulheit, Parteilichkeit usw. (= Amtsmissbrauch) im gesamten Ortsgebiet von Waidhofen an der Thaya der gesetzeskonformen Strafverfolgung entzogen, Fußgänger und die Verkehrssicherheit durch Staatsschädigende Gesinnung fortgesetzt vorsätzlich gefährdet. Da wird tagelang im Halte- und Parkverbot gem.
§ 24 Abs.1 lit. a StVO, im Kreuzungsbereich gem. § 24 Abs.1 lit. d StVO, auf
Straßen mit Gegenverkehr ohne daß gem. § 24 Abs.3 lit.d StVO 2 Fahrspuren übrig blieben geparkt. Definitiv sind die angemaßten und erschlichenen "Landesverwaltungsbeamten" der BH Waidhofen an der Thaya nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Oder warum wird der Staat vorsätzlich geschädigt ?
Fortgesetzt werden durch die damals amtshandelnden Polizisten, falsche Anzeigen erstattet.
Die fortgesetzt vorsätzlich gesetz- und verfassungswidrig geführten Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: *** und *** sind unverzüglich wegen Missbrauch von § 44a lit.a VStG und der Rsp des VwGH zu GZ: 88/03/0043 zuletzt aktualisiert 2020, einzustellen.
ANTRAG
auf Richtigstellung meiner Daten gem. Art. 16 DSGVO
Es wurde durch den offensichtlich schwerkriminellen M, vorsätzlich falsch behauptet ich hätte eine "Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen ...", OHNE daß ich psychologisch untersucht worden wäre. Das Gespräch wurde zur Beweissicherung aufgezeichnet.
Das Einfordern der Judikatur der Republik Österreich, der Verfassung der Republik Österreich, sowie verfassungsgeschützter innerstaatlicher und europäischer Rechte, stellt definitiv KEINE "Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen ..." dar.
Außer man schädigt selbst den Staat und will sich selbst der gesetzeskonformen Strafverfolgung entziehen um den Staat weiter zu schädigen. Der Straftatbestand des Hochverrats gegen den Staat ist durch Abrede verfassungsgeschützter Rechte und somit unterwandern der Verfassung der Republik Österreich vollzogen.
Derartige Einträge in das System, sind durch Missbrauch eines Datenverarbeitungssystems gem. §§ 126c und 225 StGB, Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes gem. §§ 314 und 315 StGB, Amtsmissbrauch gem.
§ 302 Abs.1 StGB, Hochverrat gegen den Staat gem. § 242 StGB zu Art. 18 Abs.1 B-VG iVm Art. 1 - 3 B-VG, gegen den Staat, UNVERZÜGLICH zu löschen.
Unterlassung zieht weitere Amtshaftungen gem. Art. 23 Abs.1 B-VG in Millionenhöhe nach sich.
Wenn nötig jedes Monat aufs Neue, im Ausmaß von € 2.325.000,- (Höchsttagessatz € 5.000,-; aus dem Verschulden jedes Einzelnen gem. § 1301 ABGB; zzgl.
€ 225.000,- für den Amtsmissbrauch der Schwerverbrecher E, B, C, D und V) bis diese falsch hergestellten Daten gelöscht sind.
A“
Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken im Verwaltungsakt, in concreto aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya an deren Amtsarzt E vom 24.11.2021, aus der Stellungnahme des Amtsarztes vom 26.01.2022, aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 30.03.2022, aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2022, aus dem Befundbericht des M vom 29.08.2022, aus der Stellungnahme des Amtsarztes vom 29.08.2022, aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya an den Beschwerdeführer vom 08.09.2022 und insbesondere aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.09.2022, welches wörtlich wiedergegeben wurde.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 34 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG):
„(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können von der Behörde gegen Personen Ordnungsstrafen im Sinne des Abs. 2 verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Unter einer „Eingabe“ im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Anbringen sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen. Eine derartige Eingabe liegt konkret im E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.09.2022 unzweifelhaft vor.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich (vgl. etwa VfSlg. 9193/1981, 9408/1982, 13.035/1992; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der
Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).
§ 34 Abs. 3 AVG erfasst dabei nicht nur Beleidigungen der Behörde bzw. deren
Organwalter, sondern auch gegen Dritte gerichtete beleidigende Äußerungen. Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, dh Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine Schreibweise in diesem Sinn den Anstand verletzten (VwGH 11.5.1998, 96/10/0033), ist auch zu veranschlagen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Der Boden der sachlichen Kritik wird durch allgemein gehaltene Vorwürfe, die eine niedrige Gesinnung oder sogar ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellen (ohne dazu konkrete, überprüfbare Angaben zu machen (VwSlg 12.768 A/1988; vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155), bei Weitem verlassen (vgl. auch VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Im verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 23.09.2022 bezeichnet der Beschwerdeführer mehrfach Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, den ehemaligen Bezirkshauptmann von Gmünd und die ehemalige Bezirkshauptfrau von Waidhofen an der Thaya, den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaften Gmünd und Waidhofen an der Thaya und den Beschwerdeführer untersuchende Ärzte sowie die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya und sogar das Land insgesamt gesehen als „Hochverräter“. Beim Hochverrat handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 242 StGB. Zusätzlich werden vom Beschwerdeführer Beschuldigungen der Begehung weiterer – größtenteils sehr schwerwiegender – Delikte nach dem Strafgesetzbuch vorgeworfen. Dem nicht genug werden vom Beschwerdeführer Äußerungen getroffen, dass verfassungsgeschützte Rechte missbraucht worden wären, um „der BH in den Hintern zu kriechen“, dass sämtliche an diesem Verfahren Beteiligte „nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte“ wären und „die eigene Geistesschwäche“ auf andere abwälzen würden, dass „eine schwere Geistesschwäche durch völligen Realitätsverlust“ erwiesen sei, dass „Korruptionsvorsatz“ herrsche und dass fortgesetzt Zwang und Gewalt ausgeübt sowie der Staat geschädigt werden würde. „Angemaßte und erschlichene Landesverwaltungsbeamte“ würden außerdem gewisse Dinge nicht verstehen und seien definitiv nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und werde der NÖ Landesverwaltung angeraten, nicht bei der Justiz zu intervenieren. Nicht zuletzt sei der den Beschwerdeführer untersuchende Arzt „schwerkriminell“.
Mit diesen vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen wird der Boden der sachlichen Kritik durch insgesamt allgemein gehaltene Vorwürfe bei Weitem verlassen, indem einerseits ein gegen maßgebliche und schwerwiegende strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellt wird, ohne dazu konkrete, überprüfbare Angaben zu machen (vgl. VwSlg 21.09.1988, 87/03/0237; VwGH 11.12.1985, 84/03/0155) und andererseits der Beschwerdeführer auch in höchstem Maße im Sinne der obigen Ausführungen beleidigende Äußerungen tätigt, die mit einem sachlichen Vorbringen und objektiver Kritik nichts mehr zu tun haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit keine Zweifel daran, dass der Inhalt des angesprochenen E-Mails des Beschwerdeführers vom 23.09.2022 aus vielfachen Gründen die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigt.
Für die Strafbemessung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt. Hingegen kommen für Ordnungsstrafen die Regelungen des § 19 VStG über die Strafbemessung nicht zur Anwendung. Insbesondere bedarf es keiner Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320, mwN).
Dazu ist nun zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum ersten Mal sich derartigen Formulierungen in Eingaben an die Behörden bediente und aufgrund dessen auch schon rechtskräftig jedenfalls aktenkundig eine Ordnungsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt wurde, sondern der Beschwerdeführer auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde erneut im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wählte. Es fehlt demnach beim Beschwerdeführer an jeglicher Einsicht und Reue hinsichtlich des zumindest beleidigenden Charakters seiner Eingaben; auf die strafrechtliche Relevanz dieser Formulierungen wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht eingegangen, wurde doch ohnehin der Sachverhalt auch bereits aktenkundig der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann daher insgesamt in der Festsetzung einer Ordnungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro keine dem Gesetzeszweck widersprechende Ausübung des der Behörde durch § 34 Abs. 3 iVm Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens erblicken. Eine darüberhinausgehende Festsetzung der Ordnungsstrafe nach eigenem Ermessen kommt dem Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht zu.
Der Beschwerde konnte daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wurde auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als erforderlich erachtet, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig und die Rechtslage klar war. Die verhängte Ordnungsstrafe fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC (vgl. dazu VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zu vergleichbaren Sanktionen). Daher konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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