LVwG N LVwG-AV-1448/003-2021

LVwG-AV-1448/003-2021Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2022

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Stellplätze; Belichtung; Trockenheit; Verfahrensrecht; Befangenheit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1448/003-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1448.003.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2021, Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02. 07.2020, Zl. *** keine Folge gegeben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 2014 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gleichzeitig wird dem Antrag auf Feststellung der Befangenheit des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** und ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2021, Zl. *** keine Folge gegeben.

3. Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.06.2021, Zl. ***, wurde der Berufung des A (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.07.2020, mit welchem der C GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch aller Baulichkeiten und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohnungen, 18 Stellplätzen, Geländeausgleiche, Müllaufstellungsplatz und gassenseitigen Einfriedungen (in der Folge: Bauvorhaben oder projektiertes Vorhaben) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt wurde, keine Folge gegeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund der Antragstellung der Bauwerberin am 22.01.2019 die NÖ BO idF LGBl 53/2018 anwendbar sei. Die aus der Benützung der einem Wohngebäude zugeordneten Stellplätze resultierenden Emissionen wie Lärm und Abgase seien aus der taxativen Aufzählung des Immissionsschutzes nach § 48 NÖ BO ausgenommen, sodass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht diesbezüglich nicht bestehe. Zur Nutzung der Stellplätze seien auch die Zu- und Abfahrten zu diesen Stellplätzen zu zählen. Zwar sei vom beigezogenen Ziviltechniker bei der Beurteilung der Parkplätze ein Plan älteren Datums mit einer Fahrzeuglänge von 4,5 m herangezogen worden, doch führe auch die Beurteilung unter Heranziehung eines Regelfahrzeuges mit 5,1 m Länge nicht zu einer über das übliche Maß der Emissionen hinausgehenden Beeinträchtigung der Nachbarn. Zudem sei ein zusätzliches Wenden mit einem Fahrzeug von 5,1 m nur bei fünf Parkplätzen erforderlich und sei diesbezüglich durch die baubehördliche Auflage nur eine Benutzung mit Fahrzeugen mit maximal 4,5 m Länge zulässig. Das Gutachten sei vollständig und schlüssig und könne nur durch ein gleichwertiges Sachverständigengutachten, nicht aber durch bloße Behauptungen, widerlegt werden. Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien an die jeweiligen Sachverständigen übermittelt und diese um Ergänzung ihrer Gutachten aufgefordert worden. Die Bedenken hinsichtlich Verkehr seien von D ausgeräumt worden.

Hinsichtlich der monierten Gefährdung des Bodens oder des Grundwassers durch Austritt von Ölen und Treibstoffen bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO. Dies falle nicht unter die in § 48 NÖ BO aufgezählten Immissionen. Zudem seien zuvor keine Einwendungen im Zusammenhang mit der befürchteten Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers gemacht worden.

Bezüglich des Versickerungskonzeptes habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass durch die geplante weitere nochmalige Aufschüttung Niederschlagswässer auf sein Grundstück gelenkt würden und er in seinem Recht auf Trockenheit verletzt werde. Es sei auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten E vom 17.10.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 17.06.2020 und die Ausführungen im Bewilligungsbescheid zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer – erstmalig in der Berufung – relativiere, dass selbst der Stellungnahme E vom 17.06.2020 zu entnehmen sei, dass ohne ein geohydrologisches Gutachten allfällige Unsicherheiten in Bezug auf den örtlichen Bodenaufbau und die Grundwassersituation nicht ausgeschlossen werden könnten, sei dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Daneben sei die Thematik betreffend Oberflächenwasserableitung auch im Versickerungskonzept des F GmbH bzw. dem Bericht über den Sickerversuch und dem geotechnischen Gutachten der H zusammenfassend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht zur Ableitung von Niederschlagswässern auf Nachbargrundstücken komme. Die Ausführungen in der Berufung würden sich im Aufzeigen einer bloß theoretisch abstrakten Möglichkeit des Ableitens von Niederschlagswässern auf das Nachbargrundstück beschränken und sei diesen Unterlagen nicht substantiiert entgegengetreten worden. Dennoch seien die Ausführungen an die jeweiligen Sachverständigen übermittelt und diese um Ergänzung ihrer Gutachten aufgefordert worden. Mit gutachterlicher Stellungnahme aus dem Fachbereich Geohydrologie und Geologie-Geotechnik vom 12.04.2021 des G seien die Bedenken überzeugend ausgeräumt worden.

In Bezug auf Bausperren komme Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen unbeachtlich seien.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.07.2021 fristgerecht Beschwerde samt Befangenheitsanzeige erhoben und darin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Bauwerbers nicht stattgegeben und die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***, in eventu die Baubehörde I. Instanz, zurückverweisen. Überdies erging die Anregung, das Landesgericht (gemeint wohl: Landesverwaltungsgericht) NÖ wolle beim Verfassungsgerichtshof einen Normanfechtungsantrag dahingehend stellen, ob § 48 zweiter Spiegelstrich NÖ BO derart zu verstehen sei, dass der Ausschluss, sich gegen lebensgefährliche bzw. gesundheitsgefährdende Emissionen wehren zu dürfen, bei Parkplätzen samt den Zufahrtsstraßen kategorisch in jedem Fall gelte, selbst dann, wenn keine den örtlichen Verhältnissen angemessene durchschnittliche Verwendung der Parkplätze vorliege, weshalb selbst in solchen Konstellationen a priori nicht zu prüfen sei, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet oder örtlich unzumutbar belästigt werden.

Zur Befangenheitsanzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vizebürgermeisterin in einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass der auf Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt I die Beurteilung des Falles geschrieben habe und der Gemeindevorstand dieser, aus Angst vor einer Amtshaftungsklage des Bauwerbers und ohne eigene Entscheidungsfindung, ungeprüft gefolgt sei. Bereits bei einem äußeren Anschein eines Mangels der Unparteilichkeit sei Befangenheit anzunehmen und verlange der Grundsatz eines fairen Verfahrens, dass das Vorbringen der Parteien von einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal sorgfältig geprüft werde. Sachverständige dürften sich nicht zu Fragen der Beweiswürdigung oder zu Rechtsfragen äußern, dies sei Aufgabe der Behörde. Es werde Nichtigkeit angenommen, wenn an Stelle der Kollegialbehörde jemand anderer entscheide. Die Mitwirkung von befangenen Richtern habe die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses zur Folge, ungeachtet davon, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre. Einziges Kriterium sei die Raschheit der Entscheidung, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit gewesen. I sei zum Handeln im Sinne seines Auftraggebers, des Gemeindevorstandes, verpflichtet gewesen. Die unbefangenen Ersatzmitglieder hätten im Sinne des Beschwerdeführers entschieden.

In der Sache wurde in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung durch Immissionen vorliege, durch Umlenkung von Niederschlagswässern, insbesondere durch Geländeveränderungen das Recht auf Trockenheit des Eigenheims verletzt werde sowie auf Grund einer in Ausarbeitung befindlichen Bausperre nur zwei Wohneinheiten geschaffen werden dürften. Hinsichtlich der Immissionen wurde ausgeführt, dass die 18 Stellplätze zu klein seien und die Zufahrt über die enge Sackgasse unrealistisch sei. Das geforderte medizinische Gutachten über die von den Stellplätzen ausgehenden Mehrbelastung an Lärm und Abgasen sei nicht eingeholt worden und seien die Annahmen des technischen Sachverständigen eines zweimaligen Wendemanövers auf Grund einer Fahrzeuglänge von 4,50 m unrichtig. Vielmehr seien die Stellplätze in den Einreichplänen so angelegt, dass 6-7malige Wendemanöver erforderlich seien, wodurch höhere Emissionen mit gesundheitlich negativen Auswirkungen entstünden (wird näher ausgeführt). Zudem würden sich die zu Grunde gelegten Schleppkurven überlagern, was auch zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit der Verkehrssituation führe.

Zur befürchteten Gefährdung der Trockenheit seiner Bauwerke monierte der Beschwerdeführer, dass die aus den großräumigen Dachflächen resultierenden Oberflächenwässer nicht mehr auf Eigengrund der Bauwerberin versickern könnten und auf das Grundstück des Beschwerdeführers umgeleitet würden. Schon jetzt sei bei Starkregen wiederholt der Kanal übergegangen und der Keller seines Hauses überflutet worden. Die Einleitung von Schmutzwässern aus weiteren 12 Wohneinheiten könne das Kanalsystem nicht mehr aufnehmen. Von den Voreigentümern des Baugrundstückes sei eine Geländeaufschüttung vorgenommen worden und plane die Bauwerberin weitere Aufschüttungen bis zur Grundgrenze und Errichtung von Mauern an der Grundgrenze, wodurch Niederschlagswässer auf das Bauwerk des Beschwerdeführers hingelenkt würden. Weiters bestehe durch die niveaugleiche Anordnung der 18 Stellplätze, nur durch Rasengittersteine befestigt, die Gefahr des Eindringens gefährlicher Stoffe in den Untergrund. Durch die Strömungen des Grundwassers würden die angrenzenden Grundstücke belastet, insbesondere die Gärtnerei des Beschwerdeführers, die von einer entsprechenden Bodengüte abhängig sei. Der Ziviltechniker E gestehe in seiner Stellungnahme vom 17.06.2020 ausdrücklich zu, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Grundwassersituation infolge eines nicht eingeholten geohydrologischen Gutachtens nicht ausgeschlossen werden könnten. In der Folge werden die Äußerungen zu verschiedenen Gutachten laut Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.03.2021 und vom 05.05.2021 wiedergegeben. Neben dem eingeforderten medizinischen Gutachten und der Verkehrssituation wird hier insbesondere die Bewilligungspflicht einer Geländeveränderung geltend gemacht. Die illegale Anschüttung sei für das Gebäude nicht tragfähig und stelle sich die Frage nach dem heranzuziehenden Bezugsniveau. Die geplante Angleichung an das illegal um ca. 1,2 – 1,6 m aufgeschüttete Niveau sei unzulässig, weshalb das geplante Gebäude rund eineinhalb Meter tiefer liegen müsse als geplant, was sich auch auf den einzuhaltenden Bauwich (v.a. Belichtungsverhältnisse) und auf die Versickerung von Oberflächenwässern auswirke. Für eine geeignete Lastabtragung müsste zudem die Aufschüttung kräftig verdichtet werden, was wiederum laut Gutachter G nicht zulässig sei. Eine Versickerung wäre dann nicht mehr möglich, der Ablauf der Oberflächenwässer würde zu den angrenzenden Grundstücken führen. Üblicherweise seien für Sickeranlagen für Parkplätze bzw. Verkehrsflächen Humusfilter vorgesehen. Die im Versickerungsgutachten vorgesehenen Sickerschächte mit technischem Filter entsprächen daher nicht dem Stand der Wissenschaft.

Der Gesetzgeber lege seiner Ausschlussbestimmung des § 48 zweiter Spiegelstrich die Annahme einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen durchschnittlichen Verwendung der Parkplätze zu Grunde, einer „normalen Verwendung einer Zufahrt zu einem Abstellplatz“. Dem sei hier nicht so und werde angeregt, beim VfGH einen Normanfechtungsantrag zu stellen.

Die Behörde vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass ein Sachverständigengutachten nur durch ein anderes Sachverständigengutachten widerlegt werden könne. Daher seien alle Einwendungen nach wie vor unbeantwortet. Insbesondere zum Punkt Versickerungskonzept habe die Behörde jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen.

Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen für Hydrogeologie J beauftragt zu folgendem Beweisthema Befund und Gutachten zu erstatten:

„Welche Versickerungsmaßnahmen sind Bestandteil der Baubewilligung und sind

diese Maßnahmen ausreichend, um eine Gefährdung der Trockenheit (und in der

Folge Standsicherheit) der Nachbarbauwerke auf den Grundstücken Nr. ***

(insbesondere Garage direkt an der Grundgrenze zum Baugrundstück) und ***

auszuschließen?“

Das in der Folge von dem Amtssachverständigen erstattete hydrogeologische Gutachten vom 07. Juli 2022 wurde allen Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.07.2022 wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, zur Zl. *** und des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-1448/001-2021.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Erörterung des übermittelten hydrogeologischen Gutachtens und ergänzende Befragung des Amtssachverständigen, ergänzendes Vorbringen der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sowie durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen:

-Telefonprotokoll (Beilage ./A der VHS),

-Auswechslungsplan für das Familienhaus auf der Parzelle *** und *** (Beilage ./B der VHS) und

-Einreichpläne von 1958 und 1957 (Beilagen ./C und ./D der VHS)

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 26.02.2019 (einlangend) beantragte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Der Bebauungsplan weist eine offene Bauweise, die Bauklassen I, II und eine Bebauungsdichte von 30 % aus; legt jedoch kein Bezugsniveau fest. Auch eine Verordnung des Gemeinderats der ein Bezugsniveau für das betreffende Grundstück festlegt, gibt es keine.

Auf Grund eines negativen Ortsbildgutachtens vom 23.05.2019 wurde das Projekt laut Plänen vom 03.07.2019 abgeändert. Am 04.07.2019 wurde diesbezüglich ein neues Bauansuchen für die Errichtung eines Objekts mit 12 Wohnungen eingebracht.

Das Grundstück auf dem das projektierte Vorhaben errichtet werden soll, wird von der *** aus über eine interne Straße erschlossen. Die interne Erschließung zu den Wohnungen erfolgt durch Gehwege. Auf dem Grundstück ist die Errichtung von 18 PKW-Stellplätzen und ein Müllplatz im Freien geplant; eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. Der Müllplatz besitzt keine Überdachung und wird durch die Errichtung von Betonmauern umschlossen. Zusätzlich wird auf dem nordwestlichen Teil des Grundstückes ein Spielplatz errichtet.

Das sich zurzeit auf dem Grundstück befindliche Haus samt Garage wird im Zuge des projektierten Vorhabens abgebrochen.

Aus dem Baubewilligungsakt ergibt sich, dass die Liegenschaft „***“ erstmals in den Jahren 1957 bzw. 1958 bebaut wurde. Im Jahr 1966 kam es zu einem Umbau des bestehenden Gebäudes und zur Errichtung einer zusätzlichen Garage im nördlichen Teil der Liegenschaft. Im Zuge dieser Errichtungen erfolgten Veränderungen des Geländes in Form von Anschüttungen und Abtragungen, wobei nicht festgestellt werden kann, ob diese ordnungsgemäß angezeigt und durchgeführt wurden. Zudem kann nicht festgestellt werden, ob nach dem Jahr 1966 weitere Veränderungen des Geländeniveaus vorgenommen wurden. Die aktuelle Geländeoberkante liegt gemäß den vorliegenden Planunterlagen im nördlichen Grundstücksbereich bei ca. 181,1 m ü.A. und im südlichen Grundstücksbereich bei ca. 183,0 m ü.A.; generell ist das derzeitige Grundstück durch Unebenheiten des Geländeniveaus geprägt.

Laut Baubeschreibung werden die Niederschlagswässer vom Dach in Sickerschächte auf Eigengrund der Bauwerberin eingeleitet, Niederschlagswässer von Park- und Verkehrsflächen versickern dort und Niederschlagswässer, die auf der Rampe anfallen, werden über ein Rigol in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Schmutzwässer werden ebenso in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet.

Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurden die Anrainer gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom Einlangen des Antrages verständigt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG . Dieses Grundstück liegt südöstlich des Baugrundstückes und ist von diesem durch öffentliches Gut () in einer Breite ca. 6,8 m (gemessen aus dem Einreichplan) getrennt. Laut Lageplan beträgt die geringste Entfernung der Wohnhausanlage zur Grundgrenze des öffentlichen Gutes 6 m.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht mit Schreiben vom 29.10.2019 Einwendungen. Im Wesentlichen wurde moniert, es seien nicht alle Nachbarn verständigt worden, die Zufahrtslösung über die schmale *** sei unrealistisch, die Stellplatzsituation begründe eine Lärm- und Emissionsbelastung, diesbezüglich werde ein medizinisches Gutachten eingefordert ebenso wie ein verkehrstechnisches Gutachten. Es bestehe bereits jetzt eine massive Verkehrsbelastung. Das Baugrundstück sei bereits von den Voreigentümern angeschüttet worden und zu den Nachbarn hin abgeböscht. Die nunmehr geplante Aufschüttung bis an die Grundgrenze samt Stützmauern führe zu einer Verminderung des Lichteinfalls auf den Nachbarliegenschaften. Das Versickerungskonzept sei – wie schon durch E thematisiert – unterdimensioniert. Wasserzuleitungen/Immissionen auf Nachbargrundstücke müssten verhindert werden. Ebenso werde die ausreichende Dimensionierung der Kanalisation hinterfragt. Bereits jetzt sei der Kanal wiederholt übergegangen und der Keller des Hauses *** überflutet worden. Weiters werde die Lage des Müllplatzes beeinsprucht. Es stelle sich die Frage, weshalb das Projekt nicht unter den in der KG *** bestehenden Baustopp falle. Hinsichtlich der Errichtung werde ein Beweissicherungsgutachten und die Vergabe nur an konzessionierte Unternehmen mit einer Bauhaftpflichtversicherungsdeckungssumme von zumindest einer Million Euro gefordert.

Mit Bescheid vom 02.07.2020 erteilte die Baubehörde I. Instanz die beantragte Baubewilligung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung (mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.07.2020) keine Folge gegeben.

Im Zuge der Entscheidungsfindung der Baubehörde II. Instanz, holte diese eine rechtliche Stellungnahme von I ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Stellungnahme ungeprüft gefolgt wurde und die Baubehörde II. Instanz keine eigene Entscheidungsfindung durchgeführt hat. Ebenso kann keine Nahebeziehung zwischen dem Ersteller des rechtlichen Gutachtens und der Bauwerberin festgestellt werden. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass einer der Mitglieder der Baubehörde II. Instanz betreffend das gegenständliche Bauvorhaben, eine persönliche Beziehung zur Sache oder einer Person des Verfahrens aufweist.

In der gegenständlichen Beschwerde wird zusammengefasst die Befangenheit der Mitglieder des Gemeindevorstandes, die aus der Nutzung der Stellplätze entstehenden Immissionen, die Zufahrtsituation und Dimensionierung der Parkplätze bzw. generell das Parkplatzkonzept, das mögliche Eindringen von Ölen und Treibstoffen in die Kanalisation, die unzulässige Umlenkung von Niederschlagswässern durch Geländeveränderungen sowie die damit verbundene Gefährdung der Trockenheit der Gebäude, die unzulässige Vornahme von Aufschüttungen auf dem Grundstück und die Beschränkung der Bebauung durch eine bereits in Ausarbeitung befindliche Bausperre, moniert. Zusätzlich wird die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens betreffend § 48 NÖ NO 2014, angeregt.

Das erkennende Gericht holte zur Frage der Trockenheit und Standsicherheit der Bauwerke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Versickerungsmaßnahmen ein hydrogeologisches Gutachten eines Amtssachverständigen ein. In diesem Gutachten vom 07. Juli 2022 wird zu den geplanten Versickerungsmaßnahmen folgendes ausgeführt:

„Die zu versickernde Fläche wird mit 859m², die abflusswirksame Fläche (Ared) wird mit rund 567m² angeführt. Die Auswertung des Versickerungsversuches ergab einen Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 2,0 x 10-5 m/s. Für die Bemessung der Versickerungsanlage wird ein Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 x 10-5 m/s angesetzt. Die Versickerung dieser Flächen soll über sieben Sickerschächte erfolgen. Die Bemessung der Sickerschächte erfolgt nach ÖNORM B 2506-1. Für die Sickerschächte, 2, 3 und 4 (Dachflächen) erfolgt die Bemessung auf Basis eines 10-jährlichen Niederschlagsereignisses. Für Sickerschacht 5 (Verkehrsflächen - Parkplatz) wird ein 20-jährliches Bemessungsereignis zu Grunde gelegt. Bei Sickerschacht 4 und 5 sollen jeweils zwei Schächte errichtet werden. Als Schachtdurchmesser wird für Sickerschacht 1, 2, 3 und 5 ein DN 2000mm und für Sickerschacht 4 ein DN 1500mm vorgesehen. Die Schachttiefe soll in den Sickerschächten 1, 2, 3 und 4 mindestens 175cm, bei Sickerschacht 5 mindestens 235cm betragen. Unterhalb ist jeweils noch ein Kiesfilter von zumindest 50cm vorgesehen. Die Zulauftiefe wird für alle Schächte mit 80cm angegeben. Alle Sickerschächte, sind mindestens 5,50m von der Grundgrenze zu Gst.

*** entfernt. Die erforderlichen Mindestabstände gemäß DWA-A 138 der geplanten Sickeranlagen zu benachbarten Gebäuden werden eingehalten.

Durch das Projekt Oberflächenwasserableitungen des F GmbH vom 18.12.2020 erfolgten Ergänzungen in folgenden Bereichen:

  • Retentionsmöglichkeit für ein 20-jährliches Niederschlagsereignis für alle

Flächentypen (F1 und F2),

  • Überrechnung der Sickeranlagen mit den im Jahr 2020 aktualisierten

Bemessungsniederschlägen für den Gitterpunkt 2548 (eHyd Daten) und der

Flächenaufstellung lt. Einreichplan (gemäß Gutachten G),

  • Neuanordnung der Sickerschächte im Bereich der nördlichen Grundgrenze mit

größeren Abständen zueinander,

  • aktualisierte planliche Darstellung.

Im Wesentlichen ergeben sich durch die Anpassungen für alle Sickerschächte eine um 30cm erhöhte Schachttiefe. Die Dimensionierung der angepassten Sickerschächte wird folgend zusammengefasst:

  • Sickerschächte S01, S02, S03 und S04:

o Schachtdurchmesser DN 2000mm

o Schachttiefe mind. 205cm

o Erforderliche Baugrubentiefe: 255cm (Schachttiefe + Kiesfilter)

o Zulauftiefe: 80cm

  • Sickerschacht S05 (zwei Schächte)

o Schachtdurchmesser 2x DN 2000mm

o Schachttiefe mind. 265cm

o Erforderliche Baugrubentiefe: 315cm (Schachttiefe + Kiesfilter)

o Zulauftiefe: 80cm

Das Gutachten zur Versickerung der Oberflächenwässer in die geplanten Sickerschächte lautet:

Die Einreichunterlagen inkl. Ergänzungen (siehe Zusammenstellung unter Befund) behandeln das Thema Versickerung der Oberflächenwässer gemäß den gängigen Normen und Richtlinien (beispielhaft angeführt: ÖNORM B 2506-1 (2013), ÖWAV RB 45 (2015) u. DWA-A 138(2005)). Die Projektunterlagen sind nachvollziehbar und plausibel, wenngleich durch die zahlreichen Ergänzungen nicht leicht zu lesen. Die Bemessung der Versickerungsanlagen erfolgte mit dem ÖWAV Versickerungsprogramm (Ergänzung zum ÖWAV-Regelblatt 45 - Bemessung von Bodenfilteranlagen und Retentionsanlagen in Anlehnung an die ÖNORM B 2506-1, die DWA A 138 und DWA A 117). Die Eingangsparameter wurden plausibel gewählt. Die Mindestbemessung von Sickeranlagen gemäß ÖNORM B 2506-1:2013 ist auf Basis eines 5-jährlichen Regenereignisses durchzuführen. Die Sickeranlagen der Dachflächen wurden auf ein 10-jährliches Regenereignis, die Sickeranlagen der Verkehrsflächen (Parkplatz) auf ein 20-jährliches Regenereignis dimensioniert. Im Bewilligungsbescheid vom 02.07.2020 wird per Auflage gefordert, dass sämtliche Sickeranlagen auf ein 20-jährliches Regenereignis zu dimensionieren sind. Dies ist in Anlehnung an ÖWAV RB 45, in dem in Fällen höherer Schutzanforderung für Wohngebiete eine Jährlichkeit von 20 Jahren empfohlen wird, angemessen. Für die Bemessung der Versickerungsanlage wird ein Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1,0 x 10-5 m/s angesetzt. Der Sickerversuch ergab einen höheren Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 2,0 x 10-5 m/s.

Als Letztstand zum Thema Versickerung sollte das Projekt Oberflächenableitung (BDL, 18.12.2020) betrachtet werden, da es im Vergleich mit den Einreichunterlagen bereits folgende Punkte berücksichtigt:

  • Bemessung aller Sickerschächte auf ein 20-jährliches Niederschlagsereignis

(Auflage Bewilligungsbescheid)

  • aktualisierte Bemessungsniederschläge aus 2020 (Diese fallen höher aus, als

die der letzten Veröffentlichung und berücksichtigen ein vermehrtes Auftreten

von Starkniederschlagsereignissen. Sie waren zum Zeitpunkt der Einreichung

noch nicht verfügbar, sind aber jetzt zu berücksichtigen.)

Die Flächenaufstellung lt. Einreichplanung der zu entwässernden Flächen von G vom 30.11.2020 wird im Vergleich mit der Flächenaufstellung aus dem Einreichprojekt als nachvollziehbare aber geringfügige Änderung eingestuft. Die Änderung der Dimensionen der Sickeranlagen im Projekt Oberflächenableitung (BDL, 18.12.2020) im Vergleich zu den Einreichunterlagen ergibt sich aufgrund der aktualisierten Bemessungsniederschläge und der Bemessung auf ein 20-jährliches Niederschlagsereignis und nicht aufgrund der geringfügig veränderten Flächenaufstellung. Der Neuanordnung der Sickerschächte im Bereich der nördlichen Grundgrenze mit größeren Abständen zueinander wird aus fachlicher Sicht zugestimmt.

Entlang der Grundgrenze zu Gst. - Nr. *** KG *** ist laut Einreichunterlagen eine Einfriedung (Sockelmauer) zur Aufnahme des Zaunes und im östlichen Teil eine Begrenzungsmauer (Wand zu Müllraum) vorgesehen. Durch diese bauliche Begrenzung der Stellplatzfläche, deren gesamte Fläche durch unterirdische Versickerungsanlagen entwässert, wird ein Oberflächenabfluss auf Fremdgrund technisch verhindert.

Nach Einleitung der Niederschlagswässer in den Sickerschacht infiltrieren diese, von der Sohle der Sickerschächte (lt. Projekt Oberflächenableitung (BDL, 18.12.2020) zumindest 255m u. GOK) der Schwerkraft folgend, in tiefere Bodenschichten. Im gegenständlichen Bereich wird der Grundwasserkörper *** durch den Schwemmkegel des *** mit einer Mächtigkeit von mehreren Metern überdeckt. Der Flurabstand (Abstand von der Geländeoberkante bis zum Grundwasserstand) beträgt bei mittleren Verhältnissen rund 14m. Aufgrund des erst in 14m u. GOK anstehenden Grundwasserhorizonts ist eine für benachbarte Einbauten (z.B. Keller, Fundamente) relevante Aufhöhung des Grundwasserstandes durch die Versickerung der Niederschlagswässer auszuschließen.

Auf Basis der Vororterkundung (Schurfe und Sickerversuch) und der Dimensionierung der Versickerungsanlagen gemäß dem Stand der Technik ist bei projektsgemäßer Umsetzung eine ausreichende Sickerfähigkeit gegeben. Als projektsgemäße Umsetzung werden folgende Punkte vorausgesetzt (vgl. Auflagen Bewilligungsbescheid (02.07.2020) und Gutachten G (30.11.2020).:

Die Errichtung der Sickerschächte wird durch eine fachkundige Bauaufsicht

begleitet.

Bei Antreffen von gering durchlässigen Schichten im Bereich der Schachtsohlen,

sind diese bis zum Erreichen von sickerfähigem Untergrund zu Durchörtern und

mit geeignetem Material aufzufüllen, sodass die geplante Sickerleistung

gewährleistet ist.

Die in den Unterlagen vorgeschlagene Überprüfung der Sickerfähigkeit mittels

Sickerversuch in den hergestellten Anlagenteilen ist jedenfalls durchzuführen.

Zusammengefasst sind die geplanten Versickerungsmaßnahmen aufgrund

  • der Vororterkundung (Schurfe und Sickerversuch),

  • der Dimensionierung der Sickerschächte nach den derzeit gültigen Normen und

Richtlinien,

  • der Entfernung der Sickerschächte zu den nächstgelegenen benachbarten

Einbauten,

  • der Berücksichtigung des aktuellen Bemessungsniederschlages und

  • des Grundwasser - Flurabstands

aus hydrogeologischer Sicht ausreichend um eine Vernässung der Nachbarbauwerke aufgrund der geplanten Sickeranlagen auf den Grundstücken Nr. *** (insbesondere Garage direkt an der Grundgrenze zum Baugrundstück) und *** auszuschließen.

Sämtliche Auflagen (u.a.: Bewilligungsbescheid (02.07.2020), Gutachten G (30.11.2020)) in Bezug auf die Versickerung werden als sinnvoll erachtet. Die Auflagen (wie z.B.: Überprüfung der Durchlässigkeit am Standort der Sickerschächte und gegebenenfalls Adaption der Dimensionierung der Sickerschächte) dienen der Sicherstellung eines funktionierenden Versickerungskonzeptes.“

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2022 übermittelt.

Am 19. Juli 2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der hydrogeologische Sachverständige, Fragen des Beschwerdeführers beantwortete. Insbesondere gab der Sachverständige an, dass mehrere Sicherheitsvorschriften gegeben seien, sodass letztlich die Versickerung funktionieren wird. Für den Fall, dass man bei der Herstellung des Sickerschachtes in der Schlusstiefe auf keine durchlässige Schicht stoßen sollte, wird entweder bis zu einer durchlässigen Schicht weiter abgegraben oder eine sogenannte Schottersäule errichtet. Sickerschächte könnten auch nach Erstellung ertüchtigt werden.

Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des dem erkennenden Gericht vorgelegten Verwaltungsaktes der Marktgemeinde ***, insbesondere den darin enthaltenen Planunterlagen, Projektbeschreibungen und Sachverständigengutachten, dem eingeholten hydrogeologischen Gutachten des Amtssachverständigen sowie den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

In dem Verwaltungsakt ist der Gang des Verwaltungsverfahrens in unbedenklicher und nachvollziehbarer Weise dokumentiert, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.

Für eine Nahebeziehung zwischen dem von der belangten Behörde beigezogenen Rechtsanwalt I und der Bauwerberin bzw. den handelnden Personen im Verfahren ergeben sich keinerlei Anzeichen und wurde auch seitens des Beschwerdeführers ein substantiiertes Vorbringen dahingehend nicht erbracht. Die bloße Behauptung der Vizebürgermeisterin, I habe „früher schon in Richtung *** und länger schon Richtung *** tendiert“ reicht keinesfalls aus um eine Parteilichkeit des Gutachtenserstellers vermuten zu können.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass zwischen den Mitgliedern der Baubehörde II. Instanz und der Sache bzw. den Personen des gegenständlichen Verfahrens eine persönliche Beziehung bestehe, konnte schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die vorgebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers insoweit unzulänglich sind um diese Tatsache mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können. Auch kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht verifiziert werden, ob das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Vizebürgermeisterin (als Mitglied der Baubehörde II. Instanz) tatsächlich so stattgefunden hat. Ein vom Beschwerdeführer selbst erstelltes Gesprächsprotokoll kann ohne weitere Unterlagen, alleine nicht dessen Existenz und genauen Inhalt belegen. Auch kann dementsprechend nicht festgestellt werden, dass die rechtliche Stellungnahme des I ungeprüft herangezogen wurde, zumal es außerhalb des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gesprächsprotokolls, dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt.

Die Feststellungen betreffend das projektgegenständliche Grundstück gründen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Bauwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.7.2022 sowie den Inhalten des Verwaltungsakts, insbesondere den Planunterlagen sowie der schlüssigen Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bauwerberin vom 8.4.2021. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aus einem Vergleich der ursprünglichen Einreichunterlagen aus dem Jahr 1957 mit den aktuellen Lichtbildern aus dem Jahr 2014, massive Anschüttungen auf dem gegenständlichen Grundstück erkennbar seien, kann für das Verfahren nichts gewonnen werden. Dies, zumal die Bauwerberin nachvollzierbar darlegt, dass auch im Jahr 1966 mit der Erweiterung der bestehenden Gebäude, Geländeveränderungen vorgenommen wurden. Weitere Vorbringen bzw. Unterlagen dazu, dass nach dem Jahr 1966 weitere Anschüttungen und Abtragungen stattgefunden hätten, gibt es keine. Auch Aufzeichnungen zu den Änderungen des Altbestandes (Neuerrichtung Garage und Zubau) können dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Dementsprechend kann weder festgestellt werden, ob die Geländeveränderungen im Jahr 1966 ordnungsgemäß angezeigt wurden (und auch ordnungsgemäß durchgeführt wurden) noch, ob nach dem Jahr 1966 weitere Anschüttungen und Abtragungen erfolgten.

Das hydrogeologische Gutachten des Amtssachverständigen samt Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Dies insbesondere im Hinblick auf die umfassende Aufarbeitung der zu beantworteten Fragestellungen mittels Durchführung einer Vororterkundung. Wiewohl zwar auch vollständige, schlüssige Sachverständigengutachten wiederlegbar sind, kann diesen nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene (sprich ohne ein anderes gleichwertiges Sachverständigengutachten) entgegengetreten werden. Im gegenständlichen Fall trat der Beschwerdeführer der Argumentation des Amtssachverständigen jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, zumal er kein eigens eingeholtes Gutachten vorlegte, weshalb von der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen auszugehen ist.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), lautet:

Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Artikel 83 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:

Artikel 83. […]

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 lauten:

§ 4 Z 3:

ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist

§ 4 Z 11a:

Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

– die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

– in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

– außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.

Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

§ 45

Wasserver- und -entsorgung

(…)

(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

  • Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

  • Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

  • Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

§ 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.

(3) Die Gebäudefront wird

nach unten

–durch das Bezugsniveau

und nach oben

–durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

–mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

–mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)

begrenzt.

(…)

§ 53a

Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.

(…)

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:

Erkenntnisse

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zur Befangenheit der Mitglieder des Gemeindevorstandes: Soweit zunächst vom Beschwerdeführer die Befangenheit des Gemeindevorstandes eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch eine Sachentscheidung getroffen hat. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 RZ 25; und die ständige Rechtsprechung dazu, etwa VwGH 19.1.2021, Ra 2019/05/0213; 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Zur Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG ist generell auszuführen, dass sich diese immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter bezieht, d.h. im gegenständlichen Fall auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde. Welche Personen für konzeptive Tätigkeiten oder Ermittlungen herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (vgl. VwGH 17.02.1972, Slg. 8171A, 30.09.1997, 97/08/0480, ua.). Personen, die am Beweisverfahren in unterer Instanz (z.B. als Sachverständige) teilgenommen haben, dürfen in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz beigezogen werden (vgl. VwGH 19.1.1955, Slg. 3625A, 17.05.2001, 97/07/0224, ua.).

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122; 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 mwN)

Dass eine derartige persönliche Beziehung zur Sache oder zu den daran beteiligten Personen vorliege, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die behauptete Furcht vor einer Amtshaftungsklage der Bauwerberin würde eine derartige „persönliche Beziehung“ nicht begründen. Eine rasche Entscheidungsfindung lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0122 mwN).

Die Einbringung einer Beschwerde oder Anzeige gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Anzeige Befangenheit auslösen, so hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/09/0013).

Hinsichtlich der monierten Befangenheit sämtlicher mitwirkender Mitglieder des Gemeindevorstands ist daher zunächst festzustellen, dass die bloße Behauptung der Vizebürgermeisterin schon von vorneherein nicht zu einer derartigen Feststellung geeignet ist, zumal die Aussage einer einzelnen Person nicht die Befangenheit eines Kollegialorganes zu bewirken vermag und bezüglich des Zutreffens oder Unzutreffens dieser Aussage keine weiteren Umstände bekannt sind. Aus welchen Motiven die Mitglieder des Gemeindevorstands der Meinung des Bescheidentwurfes gefolgt sind, ist wie in jedem anderen Fall eines Vorstandsbeschlusses nicht zu begründen und kann daher dahingestellt bleiben.

Überdies kann eine Befangenheit einzig aus der Tatsache, dass die Gemeindevorstandsmitglieder der Meinung eines auf Baurecht spezialisierten Juristen folgen, nicht abgeleitet werden. Vielmehr entspricht es der üblichen Praxis von Gemeinden in komplexeren Verfahren, Rechtsgutachten einzuholen und sich sohin – vor dem Hintergrund einer gegebenenfalls fehlenden juristischen Expertise –abzusichern. Auch kann daraus nicht geschlossen werden, dass „jemand anderer“ entschieden hätte, sondern haben die Vorstandsmitglieder eben diese Rechtsmeinung vertreten (vgl. hierzu VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, wonach Stellungnahmen eines „Sachverständigen“ zu Rechtsfragen nicht alleine zu dessen Befangenheit führen). Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt Sachverständige dürften sich nicht zu Fragen der Beweiswürdigung oder zu Rechtsfragen äußern, sondern sei dies Aufgabe der Behörde, ist anzumerken, dass E – Ersteller des gegenständlichen Rechtsgutachtens – nicht als „Sachverständiger“ iSd vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur zu qualifizieren ist.

Insoweit ist für das Verwaltungsgericht auch kein Anhaltspunkt erkennbar, wonach der beigezogene „Jurist I“ eine zielorientierte Stellungnahme abgegeben hätte. Die bloße Behauptung der Vizebürgermeisterin, dieser habe „früher schon in Richtung *** und länger schon Richtung *** tendiert“ reicht keinesfalls aus um eine Parteilichkeit des Gutachtenserstellers vermuten zu können. Überdies kann auch dem „Gutachtensauftrag“ der Marktgemeinde an I vom 24.8.2020 kein Anzeichen für die Beauftragung zur Erstellung eines „zielorientierten Gefälligkeitsgutachtens“ entnommen werden, zumal klar erkennbar ist, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Satz „Der Baubescheid I. Instanz […]“ unvollständig ist.

Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art 83 B-VG, (selbst dann) nicht verletzt wird, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung mitwirkt, es sei denn, dass von Gesetzes wegen ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern des Kollegialorgans vorgesehen ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 97/06/0198 mit Verweis auf VfSlg 8544/1979). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 2 der NÖ BO 2014 die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes als Baubehörde zweiter Instanz regelt und ein derartiges Ablehnungsrecht nicht vorsieht. Auch nach § 7 AVG können die Parteien eines zwar die Mitwirkung eines befangenen Organwalters rügen, ein förmliches Antrags- und Ablehnungsrecht wird ihnen aber nicht eingeräumt (vgl. etwa VwGH 23.05. 2003, 2002/11/0205; 17. 9. 2009, 2007/07/0164).

Aus all den genannten Gründen liegt weder eine Befangenheit der Mitglieder des Gemeindevorstandes nach § 7 AVG, noch eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art 83 B-VG vor, weshalb eine Unzuständigkeit des entscheidenden Organs nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass ein allfälliger Verfahrensmangel infolge der (hier nicht vorliegenden) Mitwirkung eines befangenen Organwalters im verwaltungsbehördlichen Verfahren, ohnehin durch das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführte Verfahren saniert werden würde.

Zum Baubewilligungsverfahren: In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).

Gegenstand der mit dem bekämpften Bescheid bestätigten Baubewilligung ist das von der Bauwerberin eingereichte Bauprojekt, wobei nachfolgendes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück Nr., EZ, KG ***, zur Bewilligung beantragt wurde: „Abbruch aller Baulichkeiten und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohnungen, 18 Stellplätzen, Geländeausgleiche, Müllaufstellungsplatz und gassenseitigen Einfriedungen“

Die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01. Juli 2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014). Gemäß § 70 Abs. 16 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Bauverfahren seit 22.02.2019 anhängig ist (Tag des Einlangens des Antrags der Bauwerberin bei der Marktgemeinde ***), ist auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die NÖ BO 2014 in ihrer bisherigen Fassung, nämlich in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer grenzt mit dem in seinem Eigentum stehenden und bebauten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (= Nachbargrundstück) in nordwestlicher Richtung unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an. Der Beschwerdeführer ist somit Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.

Nachbarn haben daher aufgrund ihrer beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).

Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.

Soweit der Beschwerdeführer die Unzulänglichkeit der Zufahrtsituation, der Dimensionierung der Parkplätze bzw. generell des Parkplatzkonzeptes, einwendet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd taxativen Auflistung in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 handelt. Dabei ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften – wie hier in Bezug auf Stellplätze – geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN). Diese Einwendungen sind daher als unzulässig einzustufen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend unzulässiger Immissionen (insbesondere erhöhter Feinstaubbelastung) aus der Nutzung der geplanten Stellplätze für das projektierte Vorhaben, ist festzuhalten, dass § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht festlegt. § 48 NÖ BO 2014 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 53/2018 bestimmt wiederrum, dass Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Ausgenommen davon sind jedoch gemäß § 48 zweiter Spiegelstrich leg.cit. Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, „sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz leg.cit. zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen“ (vgl. hierzu auch den Motivenbericht zur Novelle LGBl. Nr. 53/2018, S. 16 f).

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist daher betreffend die Nutzung der projektierten Stellplätze (zugeordnet zu einem Wohngebäude im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014), auch wenn diese die verordnete Mindestanzahl übersteigen (vgl. § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ BTV 2014), nicht zu beurteilen, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet oder örtlich unzumutbar belästigt werden.

Dem Beschwerdeführer erwächst sohin betreffend Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen – mangels Erfassung von der abschließenden Regelung in § 48 NÖ BO 2014 – kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (LVwG NÖ 31.08.2020, LVwG-AV-872/001-2019).

Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er die Meinung vertritt, dass die „Behörde ein rechtsirriges Verständnis“ des § 48 NÖ BO 2014 habe, und die Ausnahmebestimmung betreffend „Parkplätze und Zufahrtsstraße“ nur dann gelte, wenn eine, „den örtlichen Verhältnissen angemessene, durchschnittliche Verwendung der Parkplätze“ vorliege. Eine derartige Bedingung ist weder dem Wortlaut des § 48 NÖ BO 2014, noch einer anderer Bestimmung der NÖ BO 2014 zu entnehmen. Auch gibt der „Telos“ des § 48 NÖ BO 2014 eine solche (einschränkende) Auslegung nicht her, zumal die Anwendung der Bestimmung in einer derartigen Weise dessen Wortlautgrenze überschreitet und somit zu einer unzulässigen Auslegung „contra legem“ führen würde. Eine planwidrige Lücke des Gesetzgebers, welche zu einer teleologischen Reduktion des § 48 NÖ BO 2014 berechtigen würde, kann im Ergebnis nicht festgestellt werden.

Wenn der Beschwerdeführer die Gesetzesmaterialien als rechtfertigenden Umstand vorbringt, so ist darauf zu verweisen, dass auch diesen – insbesondere den Motivenbericht zur Novelle LGBl. Nr. 53/2018, S. 16 f. – kein Anhaltspunkt entnommen werden kann, weshalb die Ausnahme betreffend Stellplätzen in § 48 NÖ BO 2014 wiederrum eingeschränkt werden sollte. Zudem kann aus dem Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1997, 97/05/0248, für die gegenständliche Auslegungsfrage nichts gewonnen werden, zumal diese Entscheidung zur NÖ BO 1976 erging, welche eine derartige Ausnahme für Stellplätze vom Immissionsschutz nicht vorsah.

Wenn der Beschwerdeführer weiters auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.1.2010, 2009/05/0020, verweist, so ist festzustellen, dass diese zu § 48 NÖ BO 1996 ergangene Entscheidung nicht ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragen werden kann. Darin stellt der Verwaltungsgerichtshof anders als vom Beschwerdeführer zitiert, wörtlich fest: „dass der benachbarte Grundstückseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 BO (gemeint die NÖ BO 1996) keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird“. In § 48 NÖ BO 1996 waren jedoch, abweichend von der aktuellen Rechtslage, keine expliziten Ausnahmen vom Immissionsschutz vorgesehen und betrifft die zitierte Entscheidung keine Emissionen aus Stellplätzen.

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 48 NÖ BO 2014 in Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPEMRK) nicht zu teilen, und wird der Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens sohin nicht gefolgt.

Zur „Nutzung der Stellplätze“ iSd § 48 NÖ BO sind auch die Zu- und Abfahrten zu diesen Stellplätzen, im vorliegenden Fall über die ***, zu zählen (vgl. etwa VwGH 2013/05/0179, wonach die mit der normalen Verwendung einer Zufahrt zu einem vorgeschriebenen Abstellplatz verbundenen Immissionen von Nachbarn hinzunehmen sind). Soweit der Beschwerdeführer insofern einwendet, dass die Zu- und Abfahrten weitere Emissionen erwarten lassen, so ist festzuhalten, dass es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt und kann diesbezüglich auf die Rechtsprechung verwiesen werden wonach dort, wo Bauwerber ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommen, die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten lässt (VwGH 27.01.2004, 2002/05/0769).

Auch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Dimensionierung der *** und der darin vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung unbeachtlich, zumal nach der Rechtsprechung die Frage, ob die vorgesehene Zufahrtsmöglichkeit überhaupt für die Anforderungen des Verkehrs zum projektierten Bauvorhaben geeignet ist, keine durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten Nachbarrechte berührt (vgl. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0200: welche zur NÖ BO 1996 ergangen, jedoch auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist).

Aufgrund der im Zusammenhang mit den projektierten Stellplätzen erhobenen Einwendungen betreffend Immissionen war daher eine Emissionsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 2014 nicht durchzuführen (vgl VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036). Im Übrigen ist aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auch kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend abzuleiten, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern dürften, weshalb der Einwand eines erhöhten Verkehrsaufkommens in der *** infolge von Zu- und Abfahrten zu den projektierten Stellplätzen, kein Nachbarrecht darstellt (vgl. etwa VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003).

Sofern der Beschwerdeführer das Eindringen von Ölen und Treibstoffen in die Kanalisation einwendet, so ist darauf zu verweisen, dass diese Art von Immission, nicht in der taxativen Aufzählung in § 48 NÖ BO 2014 enthalten ist. In diesem Sinne kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht jedoch nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023; 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN). Die sohin erhobenen Einwendungen sind daher unzulässig.

Zum Beschwerdevorbingen betreffend die Nichteinholung eines medizinischen Gutachtens sowie der Unzulänglichkeit der durchgeführten Gutachten (und sohin einem Verfahrensmangel) ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Demnach können Verfahrensmängel durch Nachbarn nur insoweit geltend machen werden, als sie dadurch die Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigen, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (vgl. VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht (alleine) aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf die Unzulänglichkeit bzw. Nichteinholung von Gutachten, die das Verkehrskonzept (Parkplatz und Zufahrtssituation) und insbesondere die daraus erwachsenden Immissionen betreffen. Wie bereits vorhin dargelegt, erweisen sich jedoch sämtliche materielle Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend das Verkehrskonzept (inklusive Emissionen) als unzulässig, weil sie keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 darstellen. Die damit im Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel sind daher ebenso unzulässig, weil Verfahrensrechte nur im Umfang bestehender materieller Rechte geltend gemacht werden können.

Soweit der Beschwerdeführer unzulässige Geländeveränderungen der Voreigentümer und damit einhergehend die Fehlerhaftigkeit der Baupläne des Bauwerbers geltend macht (insbesondere im Hinblick auf das Bezugsniveau, die Bauwiche und die Belichtungsverhältnisse), ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe insoweit gewährt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn sowie deren bestehender bewilligter Hauptfenster, dienen. Zudem werden subjektiv- öffentliche Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b leg.cit. durch (näher bezeichnete) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a begründet, soweit die ausreichende Belichtung beeinträchtigt werden könnte.

Damit ist – im Einklang mit den Materialien zur Novelle der NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 53/2018 (Motivenbericht 19.06.2018, Ltg.-228/B-23-2018, 7) – im Sinne einer Vereinheitlichung der die Belichtung betreffenden Vorschriften nunmehr auch im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn klargestellt, inwieweit ein Nachbar im Bauverfahren einen Anspruch auf eine Belichtungsprüfung geltend machen kann. Zufolge § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 hat die Belichtungsprüfung sohin grundsätzlich nur dort stattzufinden, wo ein den Bauwerber begünstigendes Abweichen von der Regel (lit. a) lukriert werden soll, wo er also mehr darf (lit. b) als im Normalfall.

Korrespondierend zu der Neufassung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 statuiert § 49 leg.cit. idF LGBl. Nr. 53/2018, dass für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden dürfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.

Im eingereichten Projekt sind keine Abweichungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 vorgesehen (vgl. hierzu die abschließende Aufzählung der §§ 50 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, 52 Abs. 2 Z 4, 53a Abs. 8 und 67 Abs. 1). Es ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 ausschließlich zu prüfen, ob das Projekt den Vorschriften hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bauwich entspricht.

Das projektierte Vorhaben entspricht diesen in § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 festgelegten Parametern:

Der Beschwerdeführer unterlässt es konkrete Ausführungen dazu zu treffen, welche Bauvorschriften durch das Gebäude und die baulichen Anlagen des projektierten Bauvorhabens verletzt sein sollten. Vielmehr führt dieser lediglich aus, dass die illegale Aufschüttung des Voreigentümers abzutragen sind und der Bauwerber nur bis zum historischen Bezugsniveau aufschütten dürfe. Daraus ergebe sich eine Abweichung zu den eingereichten Bauplänen, weil dies unmittelbare Auswirkungen auf die einzuhaltenden Bauvorschriften habe.

Hierbei ist darauf zu verweisen, dass für die Berechnung der Gebäudehöhe unter anderem § 53 Abs. 3 NÖ BO 2014 heranzuziehen ist, wonach die Gebäudefront und somit auch dessen Höhe nach unten durch das Bezugsniveau begrenzt ist. Als Bezugsniveau iSd § 6 Z 11a NÖ BO 2014 gilt die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage nicht in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder außerhalb des Anwendungsbereich einer solchen, vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurde das gegenständliche Grundstück bereits in den Jahren 1957 und 1958 bebaut, die letzte Bebauung erfolgte im Jahr 1966. Anhaltspunkte dafür, dass danach eine weitere Veränderung der Höhenlage des Geländes am Grundstück erfolgte, sind keine gegeben. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die durch den Voreigentümer vorgenommenen Geländeveränderung rechtswidrig war. Eine Pflicht zur Abtragung von Aufschüttungen besteht daher alleine aufgrund dieses Umstandes (Behauptung einer „illegalen Aufschüttung“) nicht, wenngleich diese – wie gutachterlich festgestellt – nicht zur Lasttragung geeignet sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die nunmehr – im Zuge der Erstellung der Einreichunterlagen – gemessene Höhenlage als „unveränderte Höhenlage“ des Geländes, das Bezugsniveau iSd § 4 Z 11a NÖ BO 2014 darstellt. Diesbezüglich ist auf die zur NÖ BO 1996, hier jedoch sinngemäße übertragbare Rechtsprechung zu verweisen, wonach sowohl die belangte Behörde als auch die Bauwerberin eine (vorgefundene) Höhenlage zu Recht als „bestehende Höhenlage“ ansehen dürfen und die Gebäudehöhe ohne Hinzu- oder Wegrechnung von zuvor (möglicherweise unzulässig) erfolgten Anschüttungen und Abtragungen zu ermitteln ist (vgl. LVwG NÖ 14.07.2015, LVwG-AV-356/001-2014).

Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, wurden sämtliche Gebäude und baulichen Anlagen des projektierten Bauvorhabens auf Basis der zulässigerweise als Bezugsniveau angenommenen Höhenlage des Geländes geplant und bestehen diesbezüglich keine Bedenken des Verwaltungsgerichtes, dass diese nicht im Einklang mit den bestehenden Bauklassen I, II und der höchstzulässigen Gebäudehöhe (§ 53a NÖ BO) stehen würden. Eine darüberhinausgehende Überprüfung des Bauvorhabens betreffend die Bestimmungen über die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und den Bauwich erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer ein (weitergehendes) substantiiertes Vorbringen nicht erstattet hat.

Infolge dessen, dass Verletzungen der Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, Bebauungshöhe und den Bauwich iSd § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 nicht vorliegen, wird der Beschwerdeführer durch das Projekt nicht in dem von ihm relevierten Recht auf Gewährleistung der ausreichenden Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster verletzt.

Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen auch mit der (zur NÖ BO 1996 ergangenen, insoweit jedoch übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überein, wonach die NÖ BO ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (so VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261 mwN). Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben liegt somit nicht vor.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach es zu einer unzulässigen Umlenkung von Niederschlagswassern insbesondere durch Geländeveränderungen und insofern zu einer Beeinträchtigung der Trockenheit des Eigenheims komme, ist nachfolgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 besteht ein Nachbarrecht insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen; zu diesen Bestimmungen zählt insbesondere § 45 Abs. 6 NÖ BO 2014 (vgl. VwGH 23. 5. 2018, Ra 2017/05/0033). Demnach darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist das vorgesehene Versickerungskonzept für das projektierte Vorhaben aus hydrogeologischer Sicht ausreichend, um eine Vernässung der Nachbarbauwerke aufgrund der geplanten Sickeranlagen auszuschließen. Daher sind die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Gefährdung der Trockenheit seiner Gebäude durch die Errichtung des projektierten Vorhabens (inklusive den damit verbundenen Geländeveränderungen), sowie einer unzureichenden Dimensionierung der Kanalisation, inhaltlich nicht berechtigt und wird, wie vom Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, mit den Auflagen im Baubewilligungsbescheid Genüge getan.

Abschließend moniert der Beschwerdeführer, dass das Bauvorhaben gegen eine bereits in Ausarbeitung befindliche Bausperre verstößt, wonach auf der gegenständlichen Straßenseite nur zwei Wohneinheiten errichtet werden dürften. Den Nachbarn kommt iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung einer Bausperre zu (vgl VwGH 16.3.2012, 2009/05/0136). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist daher unzulässig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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