LVwG-AV-1377/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1377/001-2022
LVwG-AV-1377/001-2022Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Absonderung; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum; Testergebnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung wegen Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 16.12.2021 beantragte die A GmbH, ***, *** bei der Bezirkshauptmannschaft Melk die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B für den Zeitraum von 20.10.2021 bis 3.11.2021 in Höhe von EUR ***.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. Juli 2022, Zl. ***, wurde dem Antrag unter Spruchpunkt I. in der Höhe von € 1.331,72 gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950 stattgegeben, mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der darüberhinausgehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 Epidemiegesetz 1950 – EpiG in Höhe von € 97,44 mit der Begründung abgewiesen, dass die Dienstnehmerin für den Zeitraum 20.10.2021 bis 2.11.2021 behördlich abgesondert gewesen sei. Die Vergütung gebühre nur für die Zeit der Erwerbsbehinderung. Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst sei, im konkreten Fall somit 2 Tage im November 2021. Sie habe jedoch die Vergütung für den Verdienstentgang für Zeiträume beantragt, in denen keine behördliche Verfügung vorgelegen sei, weshalb ausgehend vom Antrag sich somit der Vergütungsbetrag im November 2021 in Höhe von *** ergebe (EUR ***÷ 3 × 2) und der darüberhinausgehende Betrag abzuweisen sei.
Dagegen erhob die A GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass Frau B am 2.11.2021 einen PCR-Test durchgeführt und das Ergebnis erst am 3.11.2021 um 08:32 per SMS erhalten habe. Dieses SMS war der Beschwerde angeschlossen. Ihr Dienstbeginn sei am 3.11.2021 um 6:00 gewesen. Da Frau B am 2.11. noch kein Testergebnis vom PCR-Test gehabt habe, habe sie ihren Dienst um 6:00 nicht antreten können, weshalb eine Vertretung für 3.11. um 6:00 geordert worden sei. Auch nach einem Telefonat mit der Vergütungsstelle am 14.2.2022 sei zugesagt worden, dass der 3.11.2021 vergütet werde, da Frau B und der Dienstgeber erst an diesem Tag Kenntnis von ihrem positiven Testergebnis mit CtWert über 30 erlangt hätten. Nach dieser Zusage sei Frau B zugesagt worden, dass dieser Tag noch in die Quarantäne falle und sie keinen Urlaub konsumieren müsse.
Auch bei der Absonderung von Frau B vom 6.11.2020 bis 13.11.2020 sei ab 4.11.2020 nicht vergütet worden, obwohl der Kontakt am 3.11.2020 gewesen sei und die Absonderung telefonisch zugesagt worden sei.
Es werde daher nochmals um Vergütung bis 3.11.2021 ersucht, da dies telefonisch am 14.2.2022 zugesagt worden sei.
Mit Schreiben vom 8. November 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Frau B ist Mitarbeiterin der A GmbH, ***, ***.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. Oktober 2021, GZ. ***, wurde gegenüber B, geb. ***, aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) ihre Absonderung an der Heimadresse beginnend mit 20.10.2021 bis einschließlich 2.11.2021 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 1, 6, 7, 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, §§ 1, 2 und 4 Absonderungsverordnung, § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz angeordnet. Weiters wurde festgehalten, dass dieser Bescheid nur mit Ablauf dieses Tages außer Kraft tritt, wenn sie innerhalb der letzten 48 Stunden symptomfrei ist. Wenn sie noch Symptome hat, ist sie verpflichtet, sich umgehend online auf *** oder bei der Gesundheitsberatung 1450 krank zu melden.
Weiters kann die Absonderung ab dem 29.10.2021 vorzeitig beendet werden, wenn sie seit 48 Stunden symptomfrei ist und ein in einer PCR-Teststation durchgeführter Test negativ ist. In diesem Fall ergeht eine Verständigung von der Beendigung der Absonderung durch die Gesundheitsbehörde mit SMS und E-Mail und tritt der Bescheid außer Kraft.
Dass eine Krankmeldung online oder bei der Gesundheitsberatung 1450 am 2.11.2021 erfolgte, kann nicht festgestellt werden, ebenso nicht, dass sie noch Symptome hatte. Die Verpflichtung zu einem PCR-Test am 2.11.2021 enthält dieser Bescheid nicht. Frau B machte am 2.11.2021 einen PCR-Test, das Ergebnis, wonach sie mit einem Ct-Wert über 30 positiv getestet wurde, erhielt sie am 3.11.201 um 8:32 Uhr. An diesem Tag hätte ihr Dienst um 6:00 Uhr begonnen, da das Testergebnis erst um 8:32 Uhr einlangte, wurde seitens der Dienstgeberin eine Vertretung für den 3.11.2021 für Frau B organisiert.
B war im Zeitraum 20.10.2021 bis 3.11.2021 nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig, das auf diesen Zeitraum entfallende Entgelt wurde ihr von der Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Mit Eingabe vom 16.12.2021 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Melk die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B für den Zeitraum von 20.10.2021 bis 3.11.2021 in Höhe von EUR ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem darin inneliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. Oktober 2021, GZ. ***, sowie aus dem SMS betreffend das positive Testergebnis vom 3.11.2021. Dass eine Krankmeldung online oder bei der Gesundheitsberatung 1450 am 2.11.2021 erfolgte, wurde nicht vorgebracht, im Übrigen ergibt sich auch aus der Beschwerde, dass lediglich für den 3.11.2021 eine Vertretung für Frau B organisiert wurde, da das Testergebnis erst nach ihrem Dienstantritt um 6:00 Uhr einlangte. Dass sie zu diesem Zeitpunkt noch Symptome hatte, wurde ebenfalls nicht vorgebracht und geht derartiges auch nicht aus dem Behördenakt hervor, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lautet auszugsweise:
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
…
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
…
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Betrages in der Höhe von € *** richtet.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG besteht für natürliche und juristische Personen eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung des Ersatzes von Vermögensnachteilen bzw. eine Vergütung, wenn und soweit sie § 7 oder § 17 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
Dazu wurde festgestellt, dass die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, B, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. Oktober 2021, GZ. ***, aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 an der Heimadresse beginnend mit 20.10.2021 bis einschließlich 2.11.2021 gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert wurde und die Beschwerdeführerin dadurch durch Leistung jedenfalls des regelmäßigen Entgelts sowie der damit verbundenen Lohnnebenkosten einen Vermögensnachteil erlitten hat. Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 EpiG ist daher als erfüllt anzusehen und wurde demgemäß aliquot von der belangten Behörde auch eine Vergütung für den Zeitraum, in der die Dienstnehmerin abgesondert war, zuerkannt.
Strittig ist, ob auch ein Vergütungsanspruch für den 3.11.2022 besteht, den die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass das positive PCR-Test-Ergebnis erst nach Dienstbeginn von Frau B (6:00 Uhr) um 8:32 eingelangt sei, weshalb eine Vertretung für sie organisiert worden sei. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. Oktober 2021, GZ. ***, wird festgehalten, dass dieser Bescheid nur mit Ablauf des 2.11.2021 außer Kraft tritt, wenn sie innerhalb der letzten 48 Stunden symptomfrei ist. Wenn sie noch Symptome hat, ist sie verpflichtet, sich umgehend online auf *** oder bei der Gesundheitsberatung 1450 krank zu melden.
Dass eine Krankmeldung online oder bei der Gesundheitsberatung 1450 am 2.11.2021 erfolgte, konnte nicht festgestellt werden, ebenso nicht, dass sie noch Symptome hatte, derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Damit ist der Absonderungsbescheid mit Ablauf des 2.11.2021 außer Kraft getreten, ungeachtet dessen, dass die Dienstnehmerin – ohne bescheidmäßig dazu verpflichtet zu sein - am 2.11.2021 einen PCR-Test durchführen ließ, der ein positives Ergebnis mit einem Ct-Wert über 30 erbrachte, wobei im Übrigen in diesem Fall aus medizinischer Sicht eine Weiterverbreitung unwahrscheinlich ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 EpiG ist die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Da, wie festgestellt, der Absonderungsbescheid mit 2.11.2021 außer Kraft getreten ist, war der 3.11.2021 nicht mehr davon umfasst, sodass für diesen Tag keine Vergütung zu leisten ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb ihm hinsichtlich des Zeitraums der Absonderung Bindungswirkung zukommt. Mit einem solchen Bescheid wird die (Vor)Frage beantwortet, ob und für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG besteht (vgl. etwa VwGH 10.2.2022, Ro 2022/03/0002). Eine telefonische Auskunft hinsichtlich eines vermeintlichen Vergütungsanspruchs für den 3.11.2022 ist daher nicht relevant. Die Behörde hat somit zu Recht unter Spruchpunkt II. den auf den 3.11.2021 entfallenden Betrag (292,31 : 3) abgewiesen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall schon angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage nicht hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136).
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