LVwG N LVwG-S-1596/001-2022

LVwG-S-1596/001-2022Tribunal Administrativo Regional14 de nov. de 2022

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; PCR-Test; Unkenntnis; Rechtsirrtum;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1596/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1596.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) auf den Betrag von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14,5 Stunden) herabgesetzt wird.

Im angefochtenen Straferkenntnis hat in der zweiten und dritten Zeile der Tatbeschreibung die Wortfolge „einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich“ zu entfallen.

Die übertretenen Verwaltungsvorschriften haben wie folgt zu lauten:

„§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021, i.V.m. § 25 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, und § 25a EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2021, i.V.m. § 6 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 589/2021“

Die Strafnorm hat „§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021“ zu lauten.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 14,50 Euro neu festgesetzt.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 159,50 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 27. April 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last:

„Sie sind am 15.01.12.2021 um *** Uhr, über den Luftweg, aus *** mit dem Kurs *** nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitgeführt zu haben, obwohl Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet (gemäß der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.“

Sie verhängte deshalb wegen Übertretung des § 40 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 6 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV 2021 gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 Beschwerde und erstattete ein umfangreiches Vorbringen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 18. August 2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Auszüge aus der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: Gesundheitsministerium) vom 10. Jänner und 14. Jänner 2022 und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. November 2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-S-1596/001-2022 (Beschwerdeführer) und LVwG-S-1607/001-2022 (C – in der Folge: Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau des Beschwerdeführers) anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung der beschwerdeführenden Parteien.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und dreifach gegen COVID-19 geimpft.

Am 11. Jänner 2022 flog der Beschwerdeführer um *** Uhr in die Niederlande und reiste von dort am 15. Jänner 2022 um ca. *** Uhr über den Luftweg (Flugnummer ***) am Flughafen ***, Objekt *** – Terminal ***, ***, nach Österreich ein. Er führte bei der Einreise zwar einen Impf- bzw. Genesungsnachweis mit sich, jedoch keinen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 und auch kein der Anlage A oder B der COVID-19-EinreiseV 2021 entsprechendes ärztliches Zeugnis.

Die Niederlande befanden sich zum Reisezeitpunkt in einem harten Lockdown.

Ca. einen Tag vor Antritt der Rückreise informierte sich der Beschwerdeführer auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: Gesundheitsministerium) über die Einreisebestimmungen, wobei er in die Rubrik: „FAQ: Einreise nach Österreich“ Einsicht nahm, allerdings nicht in alle Unterkapitel.

Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums fanden sich unter der Rubrik „Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen“ am 10. Jänner 2022 um 11:45:20 Uhr und am 14. Jänner 2022 um 11:45:23 Uhr folgende Hinweise:

„[...]

Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen

[…]

Einreiseregeln seit 25. Dezember 2021 [Anmerkung: Homepage am 10. Jänner 2022: „Einreiseregeln ab dem 25. Dezember 2021“]

Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.

Einstufung von vier zusätzlichen Ländern als Virusvariantengebiete (Anlage 1 der Einreiseverordnung): [...] Niederlande […]

[...]

Für Personen, die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind, gilt:

-Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘) und molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

-Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. […]

-Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test nicht älter als 72 Stunden)

-Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘) und molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

[...]

Bitte beachten Sie auch die ‚Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten‘ am Seitenende!

[...]

Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten

Reiserückkehrer:innen, die bereits positiv getestet wurden Symptome haben, werden dringend ersucht, mit der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) Kontakt aufzunehmen und anzugeben, dass sie ‚Reiserückkehrer:innen‘ sind. […]

Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Einreise nach Österreich finden in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

[...]“

Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums fanden sich unter der Rubrik „FAQ: Einreise nach Österreich“ jedenfalls am 10. Jänner 2022 um 11:45:20 Uhr und am 14. Jänner 2022 um 11:45:23 Uhr folgende Hinweise:

„[...]

FAQ: Einreise nach Österreich

Einreisebestimmungen

[...]

Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich 2-G+. man muss daher ein[en] Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) vorweisen. Personen, die bereits eine weitere Dosis (‚Booster‘) bekommen haben, sind von der Vorlage eines Tests befreit.

[...]

Wer darf ohne negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) einreisen?

[...]

Weiters sind Personen, die einen Impfnachweis über den Erhalt einer weiteren Impfung (‚Booster‘) haben, von der Testpflicht befreit.

(23.12.2021, 10:00)

[...]

Einreise nach Österreich

[...]

Eine reguläre Einreise nach Österreich liegt dann vor, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass man sich in den vergangenen zehn Tagen nicht in Virusvariantengebieten oder -staaten aufgehalten hat.

FAQ Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?

Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?

Bei der Einreise nach Österreich sind die beiden folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

[...]

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis (‚Booster‘)

Bei der Einreise nach Österreich muss ein gültiges negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) oder ein ärztliches Zeugnis darüber mitgeführt werden. Sofern es sich beim 2-G-Nachweis um einen Impfnachweis einer weiteren Dosis (‚Booster‘) [Anmerkung: Verb fehlt], muss kein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Reisen Sie ohne entsprechenden Nachweis ein, ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vor der Einreise durchzuführen. Weiters ist unverzüglich eine Quarantäne anzutreten, die nur durch ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) beendet werden kann.

(07.01.2022, 06:30)

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)

[...]

FAQ Einreise aus Virusvariantengebiete [sic!] und -staaten (Anlage 1)

Wer darf trotz Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 einreisen?

Vom Verbot der Einreise nach Österreich sind folgende Personengruppen ausgenommen:

-Österreichische Staatsbürger:innen [...]

[...]

Welche Voraussetzungen müssen bei der Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten eingehalten werden?

Für Personen die zur Einreise berechtigt sind gelten folgende Regelungen:

Registrierung zur Pre-Travel-Clearance

[...]

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test)

Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probenentnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf.

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.

Sofortiger Antritt einer zehntätigen Quarantäne

[...]

Für Personen die zur Einreise berechtigt sind und bereits ‚geboostert‘ sind gelten folgende Regelungen:

Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test, Probenentnahme nicht älter als 48h)

Sie müssen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Deutsch oder Englisch über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test) vorlegen, dessen Probenentnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

Nachweis im Sinne der 2-G-Regel

Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.

Nachweis einer ‚Boosterung‘

Als ‚Booster‘ wird jede weitere Impfdosis, die über die ‚erste Impfserie‘ (Genesen + 1 Impfung, 2/2 Impfungen oder 1/1 bei Janssen Impfung) hinaus geht gewertet. Eine Genesung (gültiger Genesungsnachweis 180 Tage), die zusätzlich zur ersten Impfserie stattfand darf ebenfalls als ‚Booster‘ gewertet werden.

(07.01.2022, 06:30)

[...]“

Der Beschwerdeführer war vor seiner Versetzung in den Ruhestand Oberarzt auf der Covidstation einer *** Klinik. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. 4.700 Euro. Er ist Miteigentümer eines Hauses, hat Kreditrückzahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 1.100 Euro pro Monat und keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

5. Beweiswürdigung

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung, die durch den ZMR-Auszug vom 4. August 2022 belegt ist, die Feststellungen zur Impfung beruhen auf dem Einspruch vom 7. Februar 2022.

Die Einreisedaten und die Feststellungen zum nicht mitgeführten molekularbiologischen Test bzw. ärztlichen Zeugnis gründen auf der Anzeige vom 15. Jänner 2022, in der ein fehlender Impf- oder Genesungsnachweis nicht vorgeworfen wurde, und den mit Schriftsatz vom 9. August 2022 bekanntgegebenen Reisedaten und sind nicht strittig.

Der Lockdown in den Niederlanden ergibt sich unter anderem aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.

Die Feststellungen zur Einsichtnahme in die Homepage des Gesundheitsministeriums ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. In Hinblick auf das bisherige Vorbringen, das sich ausschließlich auf die Homepage des Gesundheitsministeriums bezieht, und die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Beschwerdeführer im festgestellten Ausmaß in die Website des Gesundheitsministeriums Einsicht genommen hat.

Der Stand der Homepage des Gesundheitsministeriums vom 10. und 14. Jänner 2022 wurde mittels Wayback-Archiv recherchiert. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 vermeint, dass diese „Auskunft“ falsch sei und somit der Website widerspreche, kann dieser Einwand nicht nachvollzogen werden. Die Screenshots enthalten auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten oder vorgebrachten und teilweise unzusammenhängend zitierten Informationen, aber eben auch die vom Beschwerdeführer nicht angeführten Textpassagen. Der ursprünglich vom Beschwerdeführer erstellte Ausdruck konnte dem Gericht nicht vorgelegt werden. Es besteht daher kein Grund, an der Zuverlässigkeit der mittels Wayback-Archiv ermittelten Daten zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben, die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen seiner Ehefrau und den auf der Homepage der Ärztekammer für *** veröffentlichen Gehaltsschemata decken.

Das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ergibt sich aus den Auszügen aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der belangten Behörde vom 14. April 2022 und der Landespolizeidirektion Wien vom 5. August 2022.

6. Erwägungen

6. 1Zum objektiven Tatbestand

§ 6 COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 589/2021, war von 25. Dezember 2021 bis 21. Februar 2022 in Kraft.

Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung waren die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, untersagt. Dies galt unter anderem nicht für österreichische Staatsbürger (§ 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).

In der Anlage 1 der COVID-19-EinreiseV 2021, welche die Virusvariantengebiete und

-staaten anführte, scheinen unter anderem die Niederlande auf.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz COVID-19-EinreiseV 2021 hatten Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Österreichische Staatsbürger fallen unter § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. Die Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in § 2 leg. cit. aufgelistet.

Den Feststellungen zufolge führte der Beschwerdeführer zwar einen Impf- bzw. Genesungsnachweis mit, jedoch kein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über den Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr.

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

6. 2Zum subjektiven Tatbestand

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Beschwerdeführer hat sich auf unrichtige Informationen auf der Homepage des Gesundheitsministeriums berufen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt die Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, sind geeignete Erkundigungen anzustellen. Der Beschwerdeführer hatte sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. z.B. VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/03/0092, und 24. März 2015, Zl. 2013/03/0054).

§ 6 COVID-19-EinreiseV 2021 in der hier maßgeblichen Fassung ist mit 25. Dezember 2021 in Kraft getreten, sohin zwei Wochen vor Reiseantritt des Beschwerdeführers am 11. Jänner 2022. Die Niederlande galten ab 25. Dezember 2021 als Virusvariantenstaat. Mit besonderen Vorgaben für die Einreise nach Österreich war aufgrund der Pandemie bereits seit geraumer Zeit zu rechnen. Es kam auch häufig zu kurzfristigen Änderungen der rechtlichen Vorgaben. In den Medien wurde über die Virusvariantengebiete und den Lockdown in den Niederlanden berichtet.

Es lag daher in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich rechtzeitig mit den rechtlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen und sich zeitgerecht darum zu kümmern, diese bei der Einreise zu erfüllen, noch dazu, wenn er in ein besonderes Risikogebiet reist.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch zitierten Passagen der Homepage des Gesundheitsministeriums finden sich dort in der Subrubrik „Einreise nach Österreich“ der Rubrik: „FAQ: Einreise nach Österreich“ und zitieren zusammenhangslos Auszüge aus den Fragen: „Welche Regelungen gelten bei der Einreise nach Österreich?“ und „Welche Voraussetzungen müssen bei der Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten eingehalten werden?“, wobei der irreführende Eindruck erweckt wird, es handle sich um einen zusammenhängend zitierten Text.

Bei der Einsicht in die im Einspruch zitierten Passagen müsste der Beschwerdeführer aufgrund ihrer tatsächlichen Situierung auf der Homepage gesehen haben, dass es für Virusvariantengebiete und -staaten von den allgemeinen Einreisebestimmungen abweichende Regelungen gab, weil sein Zitat zum „Booster“ aus der Beantwortung der Frage „Welche Voraussetzungen müssen bei der Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten eingehalten werden?“ stammt. Aus dieser Antwort ergibt sich das Erfordernis eines negativen molekularbiologischen Tests auch für geboosterte Personen eindeutig und im engen textlichen Zusammenhang mit der zitierten Textstelle, wie in den Feststellungen nachzulesen ist.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. September 2022 ins Treffen geführten Passagen auf der Homepage des Gesundheitsministeriums stehen in der Einleitung („Einreisebestimmungen“, 2. Absatz) der Rubrik „FAQ: Einreise nach Österreich“ bzw. unter der Frage: „Wer darf ohne negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) einreisen?“ Die Antwort auf diese Frage ist auf der Homepage mit 23. Dezember 2021 (10:00 Uhr) datiert.

Das Gesundheitsministerium hat den Bürgerinnen und Bürgern in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wesentliche Informationen zur Einreise nach Österreich auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt. Dies entbindet die Bürgerinnen und Bürger jedoch nicht davon, sich eingehend mit diesen Informationen auseinanderzusetzen, und zwar dahingehend, dass sie sich vergewissern müssen, ob es Informationen zu ihrem konkreten Fall gibt. Dass in der Einleitung im zweiten Absatz auf eine Sonderregelung für geboosterte Personen hingewiesen wird, bedeutet aus noch darzulegenden Gründen nicht, dass an dieser Stelle mit dem Lesen aufgehört werden könnte. Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der allgemeinen Antwort auf die Frage „Wer darf ohne negative molekularbiologischen Test (z.B. PCR) einreisen?“ zufriedengeben. Zum einen war in Hinblick auf die obigen Ausführungen zu den sich rasch ändernden rechtlichen Vorgaben aufgrund des Datums „(23.12.2021, 10:00)“ zu erkennen, dass es sich um einen mehrere Wochen alten und daher möglicherweise nicht mehr ganz aktuellen Text handelt. Zum anderen betrafen die besonderen Umstände des Beschwerdeführers nicht nur seinen Status als geboosterte Person, sondern auch den Umstand, dass er in einen bekannten Virusvariantenstaat reiste. Dem Beschwerdeführer musste bei Anwendung ausreichender Sorgfalt bewusst sein, dass er in ein besonderes Risikogebiet reist, weil aufgrund der weltweiten Verbreitung von COVID-19 und der sich in allen Ländern schnell ändernden Situation von den Reisenden zu erwarten ist, sich besonders mit der Lage in dem als ihr Reiseziel auserkorenem Land auseinandersetzen. Die Niederlande waren zum Abreisezeitpunkt bereits seit zwei Wochen als Virusvariantenstaat definiert und es wurde auch medial über den Lockdown in den Niederlanden von 15. Dezember 2021 bis 19. Jänner 2022 berichtet. Der Beschwerdeführer erlebte den Lockdown auch vor Ort in den Niederlanden. Er konnte sich daher nicht damit begnügen, nur nach Informationen für Geboosterte Ausschau zu halten. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten und -staaten sah die Homepage umfangreiche und – jedenfalls was die verfahrensgegenständliche Frage betrifft (die übrigen Informationen wurden vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft) – richtige Informationen vor. Bei einer Rechtsauskunft kann der Auskunftssuchende nur dann auf die Richtigkeit der Information vertrauen, wenn er der Behörde zuvor alle notwendigen und zutreffenden Angaben erteilt, sodass dieser alle wesentlichen Sachverhaltselemente bekannt sind (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/16/0094). Dies muss auch für Bürgerinnen und Bürger gelten, die sich auf Informationen auf der Homepage einer Behörde berufen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht in alle Frequently Asked Questions Einsicht genommen. Er hätte sich jedoch nicht nur hinsichtlich der Einreisebestimmungen bei vorhandener Booster-Impfung, sondern auch hinsichtlich der Modalitäten für die Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten informieren müssen.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass „die weitere Anwendung der Ausnahmen von den Ausnahmen durch Aufklappen von Untermenüs“ weder ersichtlich gewesen sei noch das Erfordernis bestehe, systematisch zu untersuchen, ob sich in diesen Untermenüs ein allfälliger Widerspruch zum Haupttexte auffinden lasse, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach Bürgerinnen und Bürger sehr wohl auf der Homepage nachschauen müssen, ob Informationen zu ihrem konkreten Fall oder Anliegen vorhanden sind, wenn sie sonst keine Erkundigungen bei der Behörde anstellen (solche hat der Beschwerdeführer nicht behauptet). Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die wesentlichen Fragen zur Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten ohne großen Aufwand durch (sehr kurzes) Scrollen anhand der Überschriften zu identifizieren gewesen wären und die Formulierung der Fragen durchaus als selbsterklärend zu beurteilen ist.

Die vom Beschwerdeführer monierten Widersprüche liegen bei Betrachtung des vollständigen Textes auf der Homepage nicht vor. Hätte er bei seinen Recherchen Widersprüche vermeint, hätte er sich von vornherein nicht auf die Auskunft auf der Homepage verlassen dürfen.

Auch wenn das Gericht den Beschwerdeführer als Person einschätzt, die redlich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bemüht ist, geht es im vorliegenden Fall von leichter Fahrlässigkeit aus, weil er sich nicht mit allen für seine konkrete Situation relevanten und auf der Homepage des Gesundheitsministeriums abrufenbaren Informationen auseinandergesetzt hat.

Der Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

6. 3Zur Spruchkorrektur

Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z 2 und 3 VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen Fundstelle anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH vom 29. März 2021, Zl. Ra 2021/02/0023, m.w.N.).

Den Feststellungen zufolge führte der Beschwerdeführer bei der Einreise einen Impf- bzw. Genesungsnachweis mit sich. Der diesbezügliche Tatvorwurf hatte daher zu entfallen.

6. 4Zur vorgebrachten Verfassungswidrigkeit

In Hinblick auf den in den Niederlanden geltenden Lockdown und die dort festgestellten Inzidenzen bestehen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken betreffend die Erklärung der Niederlande zum Virusvariantenstaat. Dass allenfalls noch weitere Länder in den Anhang 1 der COVID-19-EinreiseV aufgenommen hätten werden können, verstößt nicht per se gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 Abs. 1 B-VG bzw. Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und macht die Verordnung nicht schon aus diesem Grund gesetzwidrig. Eine unsachliche und somit willkürliche Ungleichbehandlung könnte zudem allenfalls dann bestehen, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich geregelt würden. Dies ergibt sich jedoch nicht zwingend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, da neben den von ihm anschaulich dargelegten Inzidenten und den (lediglich behaupteten) Parallelen hinsichtlich der COVID-Varianten noch weitere Parameter bei der Sicherheitseinstufung eine Rolle spielen können (beispielsweise der bestehende Schutz der Bevölkerung durch Impfungen), die aufgrund einer im Ergebnis unterschiedlichen Sachlage auch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.

Die Anlage 1 der COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 589/2021, war von 25. Dezember 2021 bis 23. Jänner 2022 in Kraft. Dass sie eine Woche nach der Einreise des Beschwerdeführers am 15. Jänner 2022 trotz höherer Fallzahlen aufgehoben wurde, begründet selbst für den Fall, dass sie wegen zu geringer Effektivität aufgehoben worden wäre, keine Gesetzwidrigkeit. Gesetze und Verordnungen in diesem Bereich wurden und werden aufgrund bestimmter evidenzbasierter Annahme getroffen. Eine Änderung der Rahmenbedingungen oder andere Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt macht das Gesetz nicht von vornherein verfassungswidrig oder die Verordnung von vornherein gesetzwidrig, zumal die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen im vorliegenden Fall offenbar regelmäßig geprüft und die Verordnung (aus welchem Grund auch immer) in diesem Punkt aufgehoben wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise stand sie jedoch in Kraft und hatte sich der Beschwerdeführer daher daran zu halten.

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Ungleichbehandlung mit Ungeimpften bei Anwendung der Strafbestimmungen“ im Fall von Demonstrationen betrifft, geht offenbar sogar der Beschwerdeführer von unterschiedlichen Strafbestimmungen aus, zumal er nicht einmal behauptet, die Demonstranten hätten gegen die COVID-19-EinreiseV 2021 verstoßen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm kein Rechtsanspruch zukommt, dass andere Personen bestraft werden. Der Umstand, dass – aus welchen Gründen auch immer – in einem Fall keine Strafe ausgesprochen wird (soweit der Beschwerdeführer den gesamten Vorgang auf Demonstrationen im Vorbeifahren überhaupt beurteilen kann), führt noch nicht zur Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der übertretenen Vorschriften, auch wenn eine gleichförmige Anwendung der Verwaltungsvorschriften in einem Rechtsstaat zweifellos anzustreben bzw. zu gewährleisten ist.

In Österreich gilt keine Impfpflicht, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen ist.

Bedenken in Bezug auf die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen bestehen daher seitens des erkennenden Gerichtes nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich daher nicht veranlasst, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen selbst an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

7. Zur Strafhöhe

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG schuldig und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm diente der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Diesem Rechtsgut kommt sehr hohe Bedeutung zu. Die Intensität der Beeinträchtigung durch eine Einreise aus einem Virusvariantenstaat ohne entsprechendes Testergebnis bzw. ohne ärztliche Bestätigung ist als erheblich anzusehen. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen immerhin Geldstrafen von 145 Euro bis zu 1.450 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen vorsah.

Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargelegt, leicht fahrlässig gehandelt. In Hinblick auf die obigen Ausführungen besteht kein Grund zur Annahme von culpa levissima. Der Beschwerdeführer ist als Oberarzt sicher in der Lage, auch komplexe Sachverhalte zu verstehen, sodass die gerügte unübersichtliche Gestaltung der Homepage nicht zu einer anderen Bewertung führen kann.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der belangten Behörde bereits strafmildernd berücksichtigt wurde. Die vorgebrachten Milderungsgründe liegen aus den folgenden Gründen nicht vor:

Dass tatsächlich keine Gesundheitsgefährdung bestand, kann nicht mildernd gewertet werden, weil eine solche nicht zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung gehört. Ebenso liegt es im Wesen des Ungehorsamsdeliktes, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB). Auch eine Impfung gegen COVID-19 stellt keinen Milderungsgrund im Sinne der §§ 34 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB dar. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers liegt kein Erfolgsdelikt vor, bei dem die Abwendung des Erfolgs hätte unterlassen werden können (§ 34 Abs. 1 Z 5 StGB). „Unbesonnen handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre“ (Ebner in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar3 zum Strafgesetzbuch (2018) § 34 Rz 18). Für unbesonnenes Handeln im Sinne dieser Definition bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte, schon allein weil sich der Beschwerdeführer vor Antritt der Heimreise (wenn auch nicht im gebotenen Ausmaß) über die Einreisebestimmungen informiert hat. Dies ist im Übrigen beim Verschulden (siehe Punkt 6.2) zu berücksichtigen und nicht als Milderungsgrund zu werten. Von einem reumütigen Geständnis kann schon allein deshalb keine Rede sein, weil dieses unter anderem neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat erfordert (z.B. VwGH vom 19. November 2019, Zl. Ra 2019/09/0017). Ein solches lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch an keiner Stelle entnehmen.

Dennoch war die Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen, weil ein Teil des Tatvorwurfs zu entfallen hatte. Der Entfall eines Teils des Tatvorwurfs ist allerdings kein Grund für die Unterschreitung der Mindeststrafe (vgl. § 20 VStG).

Da nur die Mindeststrafe verhängt wurde, ist auf die persönlichen Verhältnisse nicht weiter einzugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht nicht davon aus, dass eine höhere Strafe als die Mindeststrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen erforderlich ist.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Hinsichtlich der Geldstrafe wurde die Mindeststrafe verhängt, die 10 % der Strafdrohung ausmacht. Der Strafrahmen wurde hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu rund 2,2 % ausgeschöpft. Der Unterschied zwischen der Geld- und der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht als erheblich einzustufen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).

Die obigen Ausführungen gelten für die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. z.B. VwGH vom 11. Oktober 2021, Zl. Ra 2021/03/0085). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG Geldstrafen bis zu EUR 1.450 und im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vorsieht. Im vorliegenden Fall scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt). Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war daher nicht mehr zu prüfen, weil alle dort genannten Bedingungen gemeinsam vorliegen müssen.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, sodass die Anwendung des § 20 VStG zu unterbleiben hatte.

Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.

8. Zu den Kosten

Da die Strafe herabgesetzt wurde, war der dem Beschwerdeführer vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 VStG neu zu bemessen.

Durch die Herabsetzung der Strafe wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, sodass dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen sind.

9. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben von der Verhandlung mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 ohne Angabe von Gründen an. Da sie trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

10. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel, weil die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269), sowie aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.) und in Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen in der Verhandlung.

Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. November 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

11.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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