LVwG N LVwG-AV-458/001-2022

LVwG-AV-458/001-2022Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Einwendung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-458/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.458.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B vom 30. März 2022 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 2. März 2022, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen eine der Bauwerberin C GmbH für Änderungen am bewilligten Wohnbau in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilten Baubewilligung keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Februar 2019, Zl. ***, wurde der Bauwerberin C GmbH in zweiter Instanz (nach einer Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid des Stadtamtes vom 14. September 2016, GZ ***) die baubehördliche Bewilligung erteilt zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 6 Wohnungen und 6 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Anschrift ***, ***). Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 31. August 2020 zeigte die Bauwerberin der Baubehörde den Baubeginn dieses bewilligten Bauvorhabens an.

In der Folge beantragte die Bauwerberin mit Ansuchen vom 18. September 2020 (bei der Baubehörde eingelangt am 30. September 2020) die Erteilung einer Baubewilligung für Änderungen an diesem bereits bewilligten Bauvorhaben ***.

Beantragt wurde die Verlegung einer Doppelparkeranlage, die Verlegung des Stiegenhauses von Haus 2, die Schaffung eines unterirdischen Fahrradraumes beim Haus 2, die Verschiebung eines Gartenaufgangs, Umverteilung von Flächen im Bereich der Gartenanlagen, die Änderung des Durchganges beim Haus 1, die Aufteilung der Wohnungen, die Raumaufteilung der einzelnen Wohnungen sowie Änderungen der Gebäudehülle an den seitlichen Grundstücksgrenzen.

Herr A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Miteigentümer der Nachbargrundstückes Nr. ***, EZ. ***, KG *** (Anschrift ***, ***). Dieses Grundstück grenzt seitlich in südöstlicher Richtung an das Baugrundstück an.

Entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan ist das Baugrundstück als Bauland-Kerngebiet gewidmet, entsprechend dem Bebauungsplan sind für das Baugrundstück die geschlossene Bauweise mit straßenseitiger Anbauverpflichtung sowie die Bauklasse II angeordnet.

Mit Schreiben des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom 22. März 2021 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben informiert. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei sonstigem Verlust der Pateistellung zu erheben. Den Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 24. März 2021 zugestellt.

Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 5. April 2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.

Beim Haus 1 werde gartenseitig im zweiten Obergeschoß die Dach- und Gaupenform vergrößert. Das Stiegenhaus beim Haus 2 werde um 169 cm Richtung Parz.Nr. *** verschoben. Diese Änderungen könnten nicht als geringfügig bezeichnet werden, da dadurch die bewilligte Außenhaut der Bauwerke wesentlich verändert werde.

Die eingereichten Planunterlagen seien aus näher ausgeführten Gründen unzureichend und mangelhaft.

Es liege kein geohydraulisches Gutachten bezüglich des Auftretens von Hangwasser während der Bauphase vor.

Die Stellplätze seien nicht konsensfähig, da es durch deren Benützung zu Immissionen auf das Nachbargrundstück kommen werde. Ein Mindestabstand von 1 Meter von der Öffnung des Stellplatzes zur Grundstücksgrenze werde nicht eingehalten.

Der Abstand zwischen dem Balkon im ersten Obergeschoß beim Haus 2 zur Grundstücksgrenze betrage nur 90 cm anstatt der erforderlichen 100 cm („Brandschutz!“).

Das Bauvorhaben unterliege der NÖ Bauordnung 2014 und solle nach dieser abgehandelt werden.

Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde ***, GZ. ***, vom 20. Juli 2021 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung – unter Auflagen - erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zurückgewiesen mangels Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 6 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014. Soweit der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn geltend gemacht wurde, wurde die entsprechende Einwendung abgewiesen, da bei sämtlichen Öffnungen in Außenwänden bzw. Abständen beim gegenständlichen Bauvorhaben die diesbezüglich einschlägigen OIB-Richtlinie eingehalten würden.

Mit Schreiben vom 5. August 2021 brachten die Beschwerdeführer das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid ein.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht wie im Schreiben vom 5. April 2021. Es handle sich nicht nur um Änderungen während der Bauphase, sondern müsse das gesamte Projekt neu eingereicht werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 2. März 2022, Zl: ***, wurde diese Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde zu den Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen dargelegt, dass damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht worden sein.

Mit Schreiben vom 30. März 2022 erhoben Herr A und Frau B die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** von 21. April 2022, eingelangt am 4. Mai 2022, wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.

Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist …

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

§ 21. (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt. …

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung zur Abänderung des bereits bewilligten Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig (vgl. VwGH 2012/05/0191, 2005/13/0078, 2003/03/0304).

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.).

Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159; Ro 2014/05/0003). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081). Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.

Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.

Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).

Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist somit auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt, ein solches im Verfahren der Baubehörden durch Einwendungen und auch in der Beschwerde geltend gemacht hat.

Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158).

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und der Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen keine Folge gegeben.

Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens könnte somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung der sowohl im Bauverfahren als auch in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer sein.

Beim Haus 1 werde gartenseitig im zweiten Obergeschoß die Dach- und Gaupenform vergrößert. Das Stiegenhaus beim Haus 2 werde um 169 cm Richtung Parz.Nr. *** verschoben. Diese Änderungen könnten nicht als geringfügig bezeichnet werden, da dadurch die bewilligte Außenhaut der Bauwerke wesentlich verändert werde.

Durch dieses Vorbringen wird kein bestimmtes Nachbarrecht angesprochen, wird doch insbesondere eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern der Nachbargebäude nicht einmal behauptet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass ein Nachbar eine Beeinträchtigung der durch § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung gewährten Rechte nur hinsichtlich der dem Nachbargrundstück zugewandten Gebäudefront erfahren kann. Durch Änderungen des bereits bewilligten Bauvorhabens an nicht dem Nachbargrundstück zugewandten Fronten können die Nachbarn nicht in ihren subjektiven Rechten berührt werden.

Gartenseitige Veränderungen bzw. Veränderungen zum Grundstück *** berühren keine Nachbarrechte betreffend das Nachbargrundstück ***.

Auf Grund dieser im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise vorsieht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung dient (VwGH 2005/05/0071, 2011/05/0049).

Auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken begründen nämlich nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (VwGH 2011/05/0194).

Ein entsprechendes Mitspracherecht des Nachbarn besteht bei Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise nicht. Die Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise im Bebauungsplan ermöglicht einen Anbau an die Grundgrenze und damit auch die Beeinträchtigung des Lichteinfalls allfälliger Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück.

Insoweit scheidet eine Verletzung des Lichteinfalles und damit des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung aus (vgl. VwGH Ro 2014/05/0094, 2011/05/0049 zur gekuppelten Bebauungsweise). Mit dem gegenständlichen Vorbringen wird daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen.

Die eingereichten Planunterlagen seien aus näher ausgeführten Gründen unzureichend und mangelhaft.

Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (VwGH 2009/05/0101).

Es liege kein geohydraulisches Gutachten bezüglich des Auftretens von Hangwasser während der Bauphase vor.

Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden (VwGH 95/05/0012, 97/05/0248). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Ein konkretes Nachbarrecht (wie z.B. Standsicherheit der Nachbargebäude) wird durch dieses Vorbringen nicht angesprochen. Insofern jedoch die Gefährdung der Nachbargebäude im Rahmen der Bauausführung befürchtet wird, wird jedenfalls kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung geltend gemacht.

Befürchtungen von durch die Bautätigkeit verursachten Schäden betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Bauausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 2003/05/0249) und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (VwGH 2002/05/0743, 2009/05/0101, 2010/05/0134).

Die Stellplätze seien nicht konsensfähig, da es durch deren Benützung zu Immissionen auf das Nachbargrundstück kommen werde. Ein Mindestabstand von 1 Meter von der Öffnung des Stellplatzes zur Grundstücksgrenze werde nicht eingehalten.

Dem Nachbarn kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung hinausgehendes Nachbarrecht zu (vgl. u.a. VwGH 86/05/0023, 2011/05/0197, 2010/05/0223).

Den Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 auch kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken („zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“) ergeben (vgl. VwGH 2002/05/1237, 2003/05/0205).

Die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen bzw. die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes sind vom Nachbarn hinzunehmen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu.

Vom Immissionsschutz des § 48 NÖ Bauordnung 2014 sind jedenfalls Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen ausgenommen, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze (Pflichtstellplätze) übersteigen.

Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht.

Der Abstand zwischen dem Balkon im ersten Obergeschoß beim Haus 2 zur Grundstücksgrenze betrage nur 90 cm anstatt der erforderlichen 100 cm („Brandschutz!“).

Auch mit diesem Vorbringen wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht. Die Beeinträchtigung des Brandschutzes der Nachbargebäude wird nicht behauptet. Ein allgemeiner Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften besteht nicht (VwGH 2004/05/0130).

Das Bauvorhaben unterliege der NÖ Bauordnung 2014 und solle nach dieser abgehandelt werden.

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht wird durch dieses Vorbringen nicht geltend gemacht. Insofern die Nachbarn offenbar vermeinen, im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung vom 14. September 2016, GZ ***, sei die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden gewesen, ist festzuhalten, dass diese Baubewilligung bereits in Rechtskraft erwachsen ist und nicht den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens betrifft. Im nunmehrigen Verfahren, aufgrund des Bauansuchens vom 18. September 2020 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für Änderungen am bereits bewilligten Bauvorhaben ***, ist die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.

Mit dem gesamten Vorbringen wurde daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht angesprochen, hinsichtlich dessen den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht zukäme. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid daher aus keinem der in der Beschwerde vorgebrachten Gründe verletzt, kommt ihnen doch diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht und daher auch kein Mitspracherecht im Verfahren zu.

Da auch die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weitergehen als deren materiellen Rechte (VwGH 92/05/0230, 2009/05/0308, 2012/05/0025) kann auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden.

Im Ergebnis wurden die mit der nunmehrigen Beschwerde geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe z.B. VwGH Ra 2017/08/0046, Ro 2019/01/0006).

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.