LVwG N LVwG-AV-997/001-2022

LVwG-AV-997/001-2022Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2022

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Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Kellergeschoß; Höhenlage; Berechnungsflächen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-997/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.997.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 9. August 2022 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. Juli 2022, Aktenzahl: ***, mit dem aufgrund einer Berufung der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2022, Kundennummer ***, betreffend Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021 für die Liegenschaft *** in ***, abgeändert wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 5 NÖ Kanalgesetz 1977

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2022, Kundennummer ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 329,77 m² und eines Einheitssatzes von € 2,9150 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021 im Betrag von € 961,28 vorgeschrieben.

In der Begründung wurde die Ermittlung der Berechnungsfläche dargestellt (Geschoßflächen: Erdgeschoß 176,95 m², Obergeschoß 152,82 m²).

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2022. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das im Bescheid angeführte Erdgeschoß nicht mehr als 50 % über das Niveau rage und daher als Kellergeschoß anzusehen sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden seitens der Abgabenbehörde die Berechnungsflächen durch Beiziehung eines Ziviltechnikers für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft neuerlich vermessen. Dabei wurden die Geschoßflächen mit 172,68 m² für das Erdgeschoß (Untergeschoß) sowie 152,82 m² für das Obergeschoß, insgesamt daher mit 324,91 m² ermittelt. Das Untergeschoß liege zu mehr als 50 % über der Erde und gelte daher nicht als Keller.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. Juli 2022, Aktenzahl: ***, wurde aufgrund der Berufung der angefochtene Abgabenbescheid abgeändert. Unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 324,91 m² und eines Einheitssatzes von € 2,9150 wurde die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2021 im Betrag von € 947,11 festgesetzt.

In der Begründung wurde die Ermittlung der Berechnungsfläche dargestellt (Geschoßflächen: Untergeschoß 172,68 m², Obergeschoß 152,82 m²) und ausgeführt, dass das angeschlossene Untergeschoß mehr als 50 % über der Höhenlage des Geländes liege und daher nicht als Kellergeschoß zu qualifizieren sei.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Untergeschoß als Kellergeschoß nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei. Zwar hätten die durchgeführten Erhebungen ergeben, dass das unterste Geschoß zu mehr als 50 % über der Erde liege und somit nicht als Keller zu werten sei. Entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 10. Juli 1973 und dem damit bewilligten Einreichplan befinde sich das Untergeschoß zu mehr als zwei Drittel unter der bewilligten Höhenlage. Unabhängig von der nunmehrigen Geländeform sei auf die bewilligte Höhenlage abzustellen.

Mit Schreiben vom 25. August 2022 (eingelangt am 31. August 2022) legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) zur Entscheidung vor.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde für den 10. November 2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf ein Ortsaugenschein mit Begehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattfand. Der Sachverständige Herr C hat gemeinsam mit Herrn D eine Vermessung des Untergeschoßes durchgeführt und dabei einerseits die Geschoßfläche und andererseits die Lage des Geschoßes im Gelände festgestellt.

Dabei konnte der folgende Sachverhalt festgestellt werden:

Das Untergeschoß befindet sich tatsächlich zu 58,55% seiner Außenwände über dem Gelände.

Im Übrigen wurden die Geschoßflächen des Untergeschoßes wie des Erdgeschoßes – sowie im angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes angenommen – nicht beanstandet. In beiden Geschoßen sind Anschlüsse an den öffentlichen Schmutzwasserkanal vorhanden. Die Niederschlagswässer der Liegenschaft werden in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt sowie den Bauakt der Marktgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2022.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 1a Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt.

§ 5 Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(…)

§ 9 Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 13 Veränderungsanzeige

(1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit.c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

§ 14 Abgabenbescheid

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133.

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** in *** eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ab 1. Jänner 2021 vorgeschrieben.

Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig.

Strittig ist ausschließlich die Frage, ob das von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene, an den Schmutzwasserkanal angeschlossene Untergeschoß für die Berechnungsfläche zu berücksichtigen bzw. allenfalls als angeschlossenes Kellergeschoß nicht zu berücksichtigen wäre.

Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt.

Für den Charakter als "Kellergeschoß" ist es nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH vom 2001/17/0178). Ein Kellergeschoss wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen.

Im Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, dass das gegenständliche Untergeschoß tatsächlich zu 58,55% seiner Außenwände über dem in der Natur vorhandenen Gelände liegt.

Abgabentatbestand und Abgabenanspruch der Kanalbenützungsgebühr (vgl. §§ 5 Abs. 1 sowie 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977) knüpfen an die tatsächliche Benützungsmöglichkeit, für die Ermittlung der Berechnungsflächen kommt es auf die tatsächlich angeschlossenen Geschoßflächen an (vgl. § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977). Dass hinsichtlich des Geländeniveaus (bei Abweichungen vom Baukonsens) nicht an den tatsächlichen Bestand anzuknüpfen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Untergeschoß in Folge seiner überwiegend oberirdischen Lage nicht um ein Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977. Die Geschoßfläche dieses Untergeschoßes ist daher bei Ermittlung der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen.

Auch sonst konnte keine Unrichtigkeit der von den Abgabenbehörden vorgenommenen Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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