LVwG-S-2933/001-2022•LVwG N LVwG-S-2933/001-2022
LVwG-S-2933/001-2022Tribunal Administrativo Regional28 de nov. de 2022
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Haftungsausspruch; Beschwerdelegitimation; Beschwerde; Zurückweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der B GmbH in Deutschland, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 28. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. September 2022, Zl. ***, wurde A die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Tatbeschreibung:
Sie haben als Geschäftsführer der Firma B GmbH, D-***, , diese ist Arbeitgeberin der nachstehend angeführten Arbeitnehmer, zu verantworten, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer in der Zeit von 28.03.2022 bis 31.03.2022 in A-, ***, ***, mit Fensterreinigungsarbeiten beschäftigt wurden, jedoch die Meldungen der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht erstattet.
C, geb. ***, Staatsangehörigkeit Bulgarien, Arbeitstage: 29.03.2022, 30.03.2022, 31.08.2022
D, geb. ***, Staatsangehörigkeit Bulgarien, Arbeitstage: 28.03.2022, 29.03.2022, 30.03.2022, 31.03.2022
E, geb. ***, Staatsangehörigkeit Bulgarien, Arbeitstage: 29.03.2022, 30.03.2022
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)“
1.2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über A eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verhängt. Das Straferkenntnis enthielt keinen Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG gegenüber der B GmbH.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob das Unternehmen B GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 rechtzeitig eine Strafhöhenbeschwerde. Die Beschwerde war auf Briefpapier der Beschwerdeführerin ausgeführt, in der „wir“-Form gehalten und von A als Geschäftsführer unterzeichnet.
1.4. Mit Schreiben vom 25. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich mit, dass sie die Beschwerde als B GmbH (und damit nicht im Namen des A) erhoben hat.
2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und zwar aus den jeweils angeführten Schriftstücken. Aufgrund der erfolgten Klarstellung der Beschwerdeführerin besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die Beschwerde der B GmbH zuzurechnen ist (vgl. VwGH 28.3.2006, Zl. 2002/03/0015).
3.1. Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
3.2. Gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in § 9 Abs. 3 VStG genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 25.2.2004, Zl. 2001/09/0166 sowie VwGH 19.12.2016, Zl. Ra 2015/08/0067) ist für den Eintritt dieser Haftung ein Haftungsausspruch gegenüber der juristischen Person im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich.
3.3. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis enthält im Spruch jedoch keinen Haftungsausspruch gegenüber der Beschwerdeführerin. Das Straferkenntnis entfaltet damit nur gegen A normative Wirkung. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ist mangels eines Haftungsausspruches nach § 9 Abs. 7 VStG im Straferkenntnis nicht berührt (VwGH 29.2.2012, Zl. 2011/10/0064). Die Beschwerdeführerin ist durch das vorliegende Straferkenntnis daher nicht beschwert. Da eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten im Sinne des § 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht vorliegt und diese schon keine Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde hatte, kommt ihr die Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu. Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Zl. Ra 2014/01/0032).
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