LVwG-AV-2028/001-2021•LVwG N LVwG-AV-2028/001-2021
LVwG-AV-2028/001-2021Tribunal Administrativo Regional30 de nov. de 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt; Ausfallsprinzip; Sonderzahlung; Frist; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die
Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der B, ***, ***, vertreten durch A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. Oktober 2021, ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), wie folgt:
Der Beschwerde der B, vertreten durch A, laut Schriftsatz vom 15. November 2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. Oktober 2021, ***, und auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, für den Zeitraum deren behördlich rechtskräftig verfügter Absonderung vom 19.03.2021 bis einschließlich 29.03.2021 (11 Tage) in der insgesamt beantragten Höhe von € *** wird Folge gegeben.
Der Spruch des bezeichneten Bescheides lautet daher nunmehr wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gibt dem Antrag der B, eingelangt am 14.06.2021, modifiziert bzw. ergänzt durch die Eingabe vom 15. November 2021, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, für den Zeitraum deren behördlich rechtskräftig verfügter Absonderung vom 19.03.2021 bis einschließlich 29.03.2021 (11 Tage) in der insgesamt beantragten Höhe von € *** (aliquoter Bezug: € ***, darin enthalten relevanter Teilbetrag des hochgerechneten und aliquotierten Epidemie Entgeltes von € *** + Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung von € *** + anteiliger Betrag für Sonderzahlungen: € ***) statt.
Der Antragstellerin wird die beantragte Vergütung in der Höhe von € *** zuerkannt.
Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs. 1 bis 3a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 89/2022
§ 49 Abs. 1, 5 und 6 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF.
BGBl. I Nr. 103/2022
Hinweis:
Der zugesprochene Betrag wird Ihnen binnen 3 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auf das Konto mit der IBAN Nr. *** angewiesen.“
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen zum Erkenntnis:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG)
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 19.03.2021, ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Absonderung von Frau C, geb. ***, auf Grund ihrer Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 (SARS-CoV-2 Virus), an einer näher bezeichneten Adresse, beginnend mit 19.03.2021 bis einschließlich 29.03.2021 an.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.03.21, ***, wurde durch diese Behörde der Absonderungsort geändert.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.03.2021, ***, erfolgte betreffend die bezeichnete Dienstnehmerin eine – hinsichtlich der gestellten Anträge auf Vergütung nicht verfahrensgegenständliche – weitere Absonderung vom 30.03.2021 bis einschließlich 12.04.2021.
Mit Eingabe vom 14.06.2021 beantragte die Beschwerdeführerin für die Dienstnehmerin C für den im Antrag ausdrücklich bezeichneten Absonderungszeitraum vom 19.03.2021 bis einschließlich 29.03.2021 die Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 in der beantragten Höhe eines Auszahlungsbetrages von insgesamt € ***.
Die Beschwerdeführerin schloss diesem Antrag zur Vergütung für die bezeichneten 11 Tage eine Berechnungsaufstellung des Arbeitgebers und einen Auszug aus dem Lohnkonto (für März 2021) an.
Über Aufforderung der Vergütungsstelle mit E-Mail vom 06. Oktober 2021 übermittelte die Antragstellerin mit E-Mail vom selben Tag eine detaillierte Aufschlüsselung der beantragten Vergütungssumme (AEG Rückforderung), in welcher das anteilige Grundgehalt mit € ***, darin enthalten das Epidemie Entgelt laufend mit € ***, der DG-SV-Beitrag mit anteilig € ***, somit der Vergütungsbeitrag für die bezeichneten 11 Tage mit insgesamt € ***, ausgewiesen wurde.
Im Antrag vom 14.06.2021 sowie in den Unterlagen entsprechend der verbesserten Fassung vom 06. Oktober 2021 wurden aliquote Bezüge für Sonderzahlungen nicht ausgewiesen, und wurden dazu Nullsummen angegeben.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Vergütungsantrag teilweise dahingehend Folge gegeben, dass der Antragstellerin der Betrag in der Höhe von € *** zuerkannt und der Antrag hinsichtlich des Mehrbetrages von € *** abgewiesen wurde.
Auf die Begründung im zitierten Bescheid wird verwiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.10.2021 zugestellt.
Mit der fristgerecht am 15.11.2021 eingebrachten Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin nach Hinweisen auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und auf die (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung vorliegende) höchstgerichtliche Judikatur im Wesentlichen ein, dass die Entgeltbestandteile betreffend Sonderzahlungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung sehr wohl in die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz einzubeziehen wären und dass ersucht werde – auf Grund des noch offenen Beschwerdeverfahrens – die anteiligen Sonderzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR *** zu gewähren. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf das angeschlossene Lohnkonto und den Lohn- bzw. Gehaltsnachweis der Mitarbeiterin C sowie eine darauf beruhende – angepasste- Gesamtberechnung (inkl. Sonderzahlungen).
Hinsichtlich des Epidemie Entgeltes verwies die Beschwerdeführerin auf die Position „Epid. Entgelt lfd. Ausz.“ am übermittelten Lohn-/Gehaltsnachweis bzw. am Lohnkonto und verwies darauf, dass der Gesamtbetrag in Höhe von EUR *** seitens der Beschwerdeführerin ausschließlich für die Tage der Absonderung (= 11 Tage) gewährt worden sei und dass dieser Betrag insofern nicht (nochmals) zu aliquotieren, sondern zur Gänze zu berücksichtigen sei. Insoweit ersuche die Beschwerdeführerin um Gewährung des gesamten Epidemie Entgelts.
Demnach sei das Epidemie Entgelt – im Fall einer Aliquotierung – in einem ersten Schritt hochzurechnen (€ *** / 11 * 31 = EUR ***) und ergebe der hochgerechnete Betrag – im Fall einer Aliquotierung – in weiterer Folge den relevanten Teilbetrag in Höhe von EUR *** für die elf Absonderungstage. Beim Epidemie Entgelt handle es sich um Schnitte der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraumes.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Vergütung eines Gesamtbetrags in der Gesamthöhe von € *** und verwies dazu auf die überarbeitete und detailliert aufgeschlüsselte AEG-Berechnung.
Das Epidemie-Entgelt (Position „Epid.Entgelt lfd Ausz“ = Schnitt der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraums) idHv €*** sei von der Beschwerdeführerin nur für die 11 Tage der Absonderung gewährt worden, das heiße, dieser Betrag sei zur Gänze zu berücksichtigen und nicht zu aliquotieren
Die Beschwerdeführerin beantragte (in Ausdehnung des ursprünglichen Antrages unter Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen und der durch Korrektur ausgewiesener Summen) die Zuerkennung eines Vergütungsbeitrages in der Höhe von insgesamt € ***.
Im Vergleich zum ursprünglichen Antrag vom 14.06.2021 hat die Beschwerdeführerin daher mit dem Beschwerdevorbringen eine geänderte Berechnung vorgelegt und begehrte hinsichtlich des Gehalts (modifizierend) einen Betrag von € *** sowie den zugehörigen DG-SV-Anteil von € *** (im Antrag vom 14.06.2021 waren diesbezüglich € *** + € *** beantragt worden).
Im beantragten aliquoten Bezug von (nunmehr) € *** wurde der relevante Teilbetrag des hochgerechneten und aliquotierten Epidemie Entgeltes von € *** ausgewiesen.
Der – erstmals - mit der Beschwerde am 15.11.2021 ausgewiesene anteilige Betrag für Sonderzahlungen in der Höhe von € *** wurde von der Beschwerdeführerin als Entgeltbestandteil ebenfalls beantragt.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt der Behörde, von dessen Vollständigkeit und Richtigkeit auszugehen war, wie auch aus den Bezug habenden Anträgen und der mit der Beschwerdeeinbringung vorgenommenen Modifizierung bzw. Ausdehnung des Vergütungsanspruches sowie aus den von der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin ihren Eingaben angeschlossenen Unterlagen.
Der Umstand, dass es sich bei C um eine nicht selbständig tätige Dienstnehmerin des Sozialversicherungsträgers B (der Beschwerdeführerin) handelte, stand zweifelsfrei fest. Ebenso war davon auszugehen, dass die einzelnen, in Rechnung gestellten Vergütungsbeträge laut Beschwerdevorbringen rechnerisch richtig ermittelt und von der Antragstellerin an die Dienstnehmerin ausbezahlt worden sind (Gehaltsabrechnung).
Der Zeitraum der Absonderung, in Bezug auf welchen das Vergütungsentgelt beantragt wurde, ergab sich aus dem oben zitierten, rechtskräftig gewordenen Absonderungsbescheid im Zusammenhalt mit den zu Grunde liegenden Anträgen der Einschreiterin.
Rechtlich wurde hierüber erwogen:
§ 7 Abs. 1 und Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
„Absonderung Kranker.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
§ 32 Abs. 1 bis Abs. 3a Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 89/2022:
Vergütung für den Verdienstentgang.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
§ 33 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 702/1974:
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022:
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3.
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
Bei einer Antragstellung nach § 32 EpiG ist zwischen den Ansprüchen nach
§ 32 Abs. 4 EpiG und jenen nach § 32 Abs. 3 EpiG zu unterscheiden. Während im Tatbestand des § 32 Abs. 4 EpiG der genannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der in § 32 Abs. 3 EpiG genannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs. 3, zweiter Satz, EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3, dritter Satz, EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit daher einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Vergütungsantrag gemäß § 32 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung der Angestellten C eingebracht.
Da die betroffene Arbeitnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert worden ist, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3, Satz 3, EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Nach § 32 Abs. 3, erster Satz, EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag, wie der gegenständliche, grundsätzlich binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist.
Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 29.03.2021, und langte der verfahrenseinleitende Antrag vom 14.06.2021, in welchem die Vergütung der anteilig ausbezahlten Sonderzahlungen (Urlaubs – bzw. Weihnachtsgeld) gemäß § 32 EpiG – noch- nicht beantragt worden war (Ausweisung in den gleichzeitig die Dienstnehmerin betreffenden Lohnkontenauszügen mit Nullsummen) bei der dafür zuständigen Behörde mit diesem Datum ein, sodass der Antrag jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdeeingabe laut Schriftsatz vom 15.11.2021 eine im Vergleich zum ursprünglichen Antrag geänderte Berechnung vorgelegt und begehrte hinsichtlich des Gehalts nunmehr (modifizierend) einen Betrag von EUR *** und den zugehörigen DG-SV-Anteil von EUR *** (im Antrag wurden EUR *** + EUR *** beantragt).
Vorweg wird festgestellt, dass die Berechnung für das (anteilige) Gehalt und den diesbezüglichen (anteiligen) DG-SV-Anteil laut Beschwerdevorbringen vom 15.11.2021 und der dazu angeschlossenen Aufschlüsselung der AEG-Rückforderung korrekt berechnet und ausgewiesen wurde.
Zum Beschwerdepunkt Entgeltbestandteil „Epidemie Entgelt“:
Gemäß den Darlegungen der Beschwerdeführerin wurde das Epidemie Entgelt für die Dienstnehmerin konkret anhand des Durchschnittes der letzten 13 Wochen vor der Dienstverhinderung berechnet und sodann genau für die Ausfallstage ausbezahlt (gemäß Aufschlüsselung im Lohnkontoauszug, Position 3577, Epid. Entgelt, lfd. Ausz.,). Es wurden an die Dienstnehmerin € *** ausbezahlt.
Hintergrund für eine Auszahlung des „Epidemie Entgelts“, das bei anderen Arbeitgebern z.B. „Ausfallsentgelt“ oder „Ausfallsschnitt“ heißt, ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).
Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH Ra 2021/09/0094).
Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen (siehe auch ZellKomm zu § 3 EFZG https://rdb.manz.at/document/1157_1_zellkomm_efzg_p0003).
Der Entgeltbestandteil „Epidemie Entgelt“ ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete, nicht zu aliquotieren, sondern wurde korrekt bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin aliquotiert.
Es handle sich dabei um „Schnitte der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraums“. Der diesbezüglich beantragte Betrag laut Lohnunterlagen (€ 156,20) war daher zur Gänze (und nicht neuerlich aliquotiert) zu berücksichtigen.
Ausgehend davon, dass somit das in den Lohnunterlagen enthaltene „Epidemie Entgelt“ nicht zu nochmalig zu aliquotieren war, da es sich um ein Entgelt für nicht leistbare Dienste handelt, war daher der Beschwerde dazu Folge zu geben.
Zum Beschwerdepunkt „anteilige Sonderzahlungen“:
Festgestellt wird, dass auch die mit der Beschwerdeeingabe laut Schriftsatz vom 15.11.2021, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, beantragte Gewährung der anteiligen Sonderzahlungen in der Höhe von € *** (unter Hinweis auf das gleichzeitig vorgelegte Lohnkonto der Dienstnehmerin C sowie auf eine darauf beruhende angepasste Gesamtrechnung inklusive der anteiligen Sonderzahlungen für die 11 Tage der Absonderung) fristgerecht erfolgt ist, zumal – dies unter Zugrundelegung des § 49 Abs. 6 EpiG, in der zitierten aktuellen Fassung, sich der diesbezügliche, am 15.11.2021 gestellte, Antrag auf Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen auf eine bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahme bezog, welche bis 30.09.2022 geltend gemacht werden konnte, weshalb der Antrag vom 15.11.2021 auf Grund des Erfüllens sämtlicher spezifischer Erfordernisse im Sinn der zitierten Norm jedenfalls als fristwahrend eingebracht anzusehen war.
Wenn auch der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN) ist und mit dem angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG teilweise stattgegeben wurde, mangels expliziter Beantragung, dies mangels Vorliegens einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (welche danach in Bezug auf die Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen erging), nicht über den Gehaltsbestandteil der anteiligen Sonderzahlungen abgesprochen wurde bzw. werden konnte, war nach der rechtlichen Beurteilung der erkennenden Richterin im gegenständlichen Verfahren eine meritorische Entscheidung auch über den (mit den Beschwerdeausführungen erstmals und fristgerecht) gestellten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Bezug auf die anteiligen Sonderzahlungen zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).
Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Da somit die anteiligen Sonderzahlungen Gehaltsbestandteil sind und da weiters gemäß § 49 Abs. 5 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022, fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges während eines anhängigen Verfahrens (vor der Behörde und im Anschluss vor dem zuständigen Verwaltungsgericht) unter den genannten Voraussetzungen ausgedehnt werden können, war verfahrensgegenständlich betreffend den Antrag auf Vergütung – auch der anteiligen Sonderzahlungen – von der Identität der „Sache“ und damit von der Befugnis des erkennenden Gerichtes zur meritorischen Entscheidung des fristgerecht und als Ausdehnung des ursprünglichen Antragsbegehrens anzusehenden Antrages (auch) auf Vergütung der anteiligen Sonderzahlungen auszugehen.
Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen, welche im Rahmen der in der Beschwerdeeingabe vorgenommenen Ausdehnung konkret berechnet ausgewiesen und beantragt wurden, anteilig und antragsgemäß ebenfalls zu vergüten.
Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage hatte daher die Zuerkennung des von der Beschwerdeführerin (in Modifikation und Ausdehnung des ursprünglichen Antrages auf Vergütung vom 14.06.2021) mit den Beschwerdeausführungen beantragten Vergütungsbetrages in der Gesamthöhe von von € *** (aliquoter Bezug: € ***, darin enthalten relevanter Teilbetrag des hochgerechneten und bereits aliquotierten Epidemie Entgeltes von € *** + Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung von € *** + anteiliger Betrag für Sonderzahlungen: € ***) spruchgemäß zu erfolgen.
Auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtslage (insbesondere auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtsfrage der Zuerkennung anteiliger Sonderzahlungen vom 24.06.2021,
Ra 2021/09/0094) konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, wie auch der zu Grunde liegende Akt und die Eingaben der Beschwerdeführerin erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010).
Die spruchgemäße Festlegung der Zahlungsfrist (von 3 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde) erfolgte unter Einbeziehung des zeitlichen Manipulationsaufwandes bei Zustellung dieser Entscheidung.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 bis 3 EpiG sowie des § 3 EFZG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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