LVwG-AV-1115/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1115/001-2022
LVwG-AV-1115/001-2022Tribunal Administrativo Regional6 de dez. de 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antrag; materiell-rechtliche Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.09.2022, GZ ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Eingabe vom 03.03.2022 beantragte die A GmbH Co KG, vertreten durch B GmbH, ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin C, geb. am ***, für den Zeitraum 23.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € ***.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.09.2022, GZ ***, wurde der Antrag der A GmbH Co KG gemäß § 33 iVm § 49 EpiG als verspätet eingebracht abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges am 03.03.2022 gestellt worden sei. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen habe die behördliche Absonderungsmaßnahme entsprechend dem Bescheid vom 24.11.2021 mit Ablauf des 28.11.2021 aufgrund einer Freitestung geendet. Gemäß § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 sei der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 03.03.2022 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Aufhebung der Absonderung der Dienstnehmerin nicht bekannt gewesen sei. Einer Kürzung der Vergütung auf Verdienstentgang stimme sie natürlich zu, der Ablehnung aufgrund Fristversäumnis nicht. Zur Beschwerdeführerin sei nur der ursprüngliche Absonderungsbescheid gelangt und innerhalb der dreimonatigen Frist sei der Antrag eingebracht worden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.11.2021, GZ ***, wurde Frau C aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert.
Dies beginnend mit 23.11.2021 bis einschließlich 06.12.2021.
Weiters ist im Bescheid angeführt, dass die Absonderung ab dem 27.11.2021 vorzeitig beendet werden könne, wenn ein frühestens an diesem Tag in einer behördlichen NÖ-Teststation durchgeführter PCR-Test negativ ausfalle. Sofern ein Test positiv ausfalle, könne die Absonderung ab dem 02.12.2021 vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens an diesem Tag in einer behördlichen NÖ-Teststation durchgeführter PCR-Test negativ ausfalle.
Frau C hat am 27.11.2021 einen PCR-Test durchgeführt. Das Ergebnis war negativ. Sie war somit mit Ablauf des 27.11.2021 nicht mehr abgesondert, da die Maßnahme wegen des negativen Testergebnisses aufgehoben war.
Die A GmbH Co KG brachte den Antrag auf Vergütung am 03.03.2022 für die Dienstnehmerin Frau C für den Zeitraum 23.11.2021 bis 30.11.2021 ein.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur GZ ***, insbesondere des darin einliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.11.2021, GZ ***, betreffend die Absonderung der Frau C. Weiters ist im Akt der vollständige Antrag hinsichtlich der Vergütung vom 03.03.2022 befindlich, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage konstatiert werden konnte.
Dass Frau C am 27.11.2021 ein negatives Testergebnis erhielt und die Maßnahme somit aufgehoben war, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt insbesondere aus dem eiliegenden E-Mail vom 6.12.2021. Dass die Maßnahme somit seit 28.11.2021 aufgehoben war, basiert auf der Anordnung des der Absonderung zu Grunde liegenden Bescheides.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten:
§ 32 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 89/2022:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 33 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. Nr. 702/1974:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat mit Bescheid vom 24.11.2021, GZ ***, Frau C aufgrund der Infektion mit SARS-CoV2 abgesondert, beginnend mit 23.11.2021 wobei im Bescheid festgehalten ist, dass die Absonderung bereits ab dem 27.11.2021 vorzeitig beendet werden könne, sofern ein Testergebnis negativ ausfällt.
Ausgehend von den Feststellungen hat sich Frau C am 27.11.2021 „freigetestet“ und war somit die behördliche Absonderungsmaßnahme in Folge des negativen Testergebnisses mit 28.11.2021 (wie im Bescheid festgehalten) aufgehoben.
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Zumal die Rechtsfolgen einer Freitestung explizit im Bescheid vom 24.11.2021 angeführt sind, waren die Absonderungsmaßnahmen mit der Freitestung am 27.11.2021 auch mit Ablauf dieses Tages beendet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wird jedenfalls eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 ua).
Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiell rechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiell rechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).
Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiell rechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiell rechtliche Fristen finden sich in §§ 902f ABGB (vgl. VwGH 31.01.2006, 2005/12/0099).
Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt an dem der Fristlauf beginnt.
Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt auf den letzten Tag dieses Monats.
Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f ABGB überein.
Da der Bescheid betreffend Absonderung in Folge der Freitestung mit 27.11.2021 außer Kraft getreten ist, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 27.02.2022 bei der belangten Behörde einzubringen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde jedoch erst am 03.03.2022 eingebracht und wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges somit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht.
Da es sich um eine materiell rechtliche Frist handelt, wäre selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183). Insofern ist es nicht von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin angeblich nichts von der „Freitestung“ von Frau C gewusst hat. Der nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen materiell rechtlichen Frist gestellte Antrag, war daher zu Recht durch die Behörde abzuweisen.
Von der Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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