LVwG-AV-1212/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1212/001-2022
LVwG-AV-1212/001-2022Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antrag; Eingabe; Zurechnung; Parteiwille; Ermittlungsverfahren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.09.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.09.2022, Zl. ***, wurde der am 04.05.2022 um 16:19 Uhr bei der Behörde eingelangte Antrag der A, ***, *** auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 05.02.2022 bis 14.02.2022 in Höhe von Euro *** abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt §§ 32 Abs. 1 iVm. 36 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Der Bescheid wurde adressiert an A, ***, ***.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Antragstellerin um eine natürliche Person und kein Unternehmen handeln würde, Vergütung jedoch für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers beantragt worden sei. Da es sich beim Antragsteller um eine Person und kein Unternehmen handeln würde, sei der Antrag dahingehend abzuweisen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 4.10.2022 führte die Beschwerdeführerin in gedrängter Darstellung aus, den dem Antrag beigefügten Unterlagen sei zu entnehmen, dass dieser Antrag im Auftrag ihres Dienstgebers der C Konzernpersonalabteilung gestellt worden sei. Es seien sämtliche Daten des Dienstgebers angegeben worden, es sei lediglich im OnlinePortal das falsche Feld angekreuzt worden. In der Signatur zeichnete die Dienstnehmerin mit den Daten des Dienstgebers – C DienstleistungsgmbH, ***, ***, ***, ***.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt *** sowie den ho. Gerichtsakt LVwG-AV-1212/001-2022 Einsicht genommen und legt diesen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt und von den Parteien auch nicht beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat mit Bescheid vom 05.02.2022, Zl. ***, Frau B, geb. ***, für den Zeitraum von 05.02.2022 bis 14.02.2022 aufgrund ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich abgesondert.
Frau A stellte am 04.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 05.02.2022 bis 14.02.2022. Als Antragstellerin gab sie „natürliche Person“ an, führte ihren eigenen Namen „A“ an und die „***, ***, “. Frau A gab in diesem Antrag die Bankverbindung der D GesmbH an sowie als Kontaktadresse ihre dienstliche E-Mail-Adresse „“. Die Gehaltsabrechnung für Februar 2022 und das Jahreslohnkonto für 05/2021 bis 04/2022 der D GesmbH betreffend Frau B wurden übermittelt.
Frau A war zum Zeitpunkt des Antrages auf Vergütung Arbeitnehmerin der C Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. Frau B war zum Zeitraum ihrer Absonderung Dienstnehmerin der D GesmbH.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.09.2022, Zl. ***, wurde adressiert an A, ***, ***.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, in welchem die verfahrensrelevanten Schritte, insbesondere die Angaben des Vergütungsantrages, nachvollziehbar dokumentiert sind. Dem Akt ist weiters der an A adressierte Bescheid zu entnehmen. Die Feststellungen zur Absonderung der Dienstnehmerin B ergeben sich aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling.
Dass Frau B im relevanten Zeitraum Dienstnehmerin der D GesmbH war, ergibt sich aus den im Behördenakt befindlichen Gehaltsnachweisen.
Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 131/2022
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
Das Vergütungsverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 ist als antragsbedürftiges Verfahren konzipiert. In diesem Zusammenhang ist zur Antragstellung für die Vergütung von Vermögensnachteilen durch die Absonderung von Dienstnehmern nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, abseits der sonstigen gesetzlichen Konditionen, der Dienstgeber legitimiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd. § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).
Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 30.01.2003, 99/21/0263 und 16.12.1992, 89/12/0146).
Wenn sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Vergütungsantrag die einschreitende natürliche Person nicht ausdrücklich auf eine Antragstellung durch den von ihr nach den Organisationsvorschriften vertretenen Dienstgeber berief, lassen die Antragsbeilagen, der Lohnzettel, die Bankverbindung und die dienstlichen Kontaktdaten die Qualifikation für ein rein privates Einschreiten nicht zu.
Wenn die Behörde Zweifel an der Antragseinbringung hatte, wären diese nach den besonderen Umständen des gegenständlichen Falles im Sinne von § 37 AVG zu klären gewesen. Die Abweisung des Antrags ist im gegenständlichen Fall nicht rechtmäßig erfolgt.
Die Behörde hat den Antrag vom 04.05.2022 betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz für die Absonderung der Dienstnehmerin als durch die natürliche Person A eingebracht qualifiziert. Demzufolge wurde der Bescheid an A als natürliche Person adressiert. Diese ist Partei des gegenständlichen Verfahrens.
Für eine Änderung der Verfahrenspartei ist im Beschwerdeverfahren kein Raum (vgl. VwGH, 31.7.2014, 2013/08/0189). Eine zulässige Berichtigung würde nur dann vorliegen, wenn die Bezeichnung des als Person genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. VwGH, 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Der angefochtene Bescheid ist antragslos ergangen und war demzufolge ersatzlos zu beheben.
Über den Antrag der C Dienstleistungsgesellschaft m.b.H. vom 04.05.2022 hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Antragsauslegung stellt überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung dar.
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