LVwG-S-582/001-2022•LVwG N LVwG-S-582/001-2022
LVwG-S-582/001-2022Tribunal Administrativo Regional2 de jan. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; 3G-Nachweis; Mitführen; Arbeitnehmer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des B in ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG i.V.m. der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis vom 1. Februar 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) B (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, am 20. November 2021 um 18:00 Uhr in ***, ***, am Arbeitsort „C“ folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Sie haben als Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt Ihren Arbeitsort ‚C‘ in ***, ***, betreten, ohne über einen 3G-Nachweis verfügt zu haben und Sie haben dadurch gegen § 10 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verstoßen, wonach Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Im Zuge der Kontrolle durch die Polizeiinspektion *** wurde festgestellt, dass Sie sich als Arbeitnehmer an Ihrem Arbeitsplatz im Lokal ‚C‘ befunden haben, jedoch keinen 3G-Nachweis vorweisen konnten bzw. diesen während Ihres Aufenthaltes am Arbeitsort bereitgehalten haben.
Sie konnten den kontrollierenden Polizeibeamten weder einen Impfnachweis, noch einen Genesungsbescheid noch einen negativen Test vorweisen.
Den von Ihnen gegenüber den Polizeibeamten erwähnten Genesungsbescheid haben Sie weder bei der Kontrolle vorgewiesen noch diesen trotz Zusage der Polizeiinspektion *** nachgebracht.
Sie haben dadurch über den geforderten 3G-Nachweis an ihrem Arbeitsort nicht verfügt.“
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 10 Abs. 1 der 5. COVID-19-SchuMaV i.V.m. § 8 Abs. 2 COVID-19-MG gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 10 vor.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 28. Februar 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, der Behörde den 3G-Nachweis vorgelegt zu haben. Diese gehe von einer Verpflichtung, den Nachweis bei sich zu haben, aus. Der Beschwerdeführer sei am 1. September und am 23. September 2021 geimpft worden. Ein Verstoß gegen die 5. COVID-19-SchuMaV, deren Rechtswirksamkeit bestritten werde, liege mangels Feststellung, dass er sich an einem Arbeitsplatz befunden habe, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden könne, nicht vor. Ein solcher Kundenkontakt habe nicht bestanden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Februar 2022 vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt.
Der Beschwerdeführer hielt sich am 20. November 2021 um 18:00 Uhr in ***, ***, im „C“ auf. Bei einer Polizeikontrolle konnte er keinen 3G-Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-SchuMaV vorlegen.
Am 22. Dezember 2021 wurden der Behörde eine Impfbestätigung und der den Beschwerdeführer betreffende Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 9. April 2021, Zl. ***, übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2021 und am 23. September 2021 gegen COVID-19 geimpft. Er verfügte am 20. November 2021 über einen 3G-Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 der 5. COVID-19-SchuMaV.
Die Feststellungen zu Zeit und Ort der Polizeikontrolle und dem nicht vorgelegten 3G-Nachweis beruhen auf der Anzeige der Polizeibeamten vom 20. November 2021 und sind nicht strittig.
Die Vorlage der angeführten Unterlagen ist im E-Mail vom 22. Dezember 2021 an die belangte Behörde dokumentiert.
Die Ausführungen zur Impfung ergeben sich aus der unbedenklichen Impfbestätigung. Dass der Beschwerdeführer über einen 3G-Nachweis verfügte, ist durch den vorgelegten Impfnachweis belegt. Da Nachweise über erfolgte Immunisierungen zum Zeitpunkt der entsprechenden Impfung ausgestellt werden, muss der Beschwerdeführer über einen solchen seit 23. September 2021 verfügen.
§ 8 Abs. 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021, der von 28. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 in Kraft war, lautete auszugsweise wie folgt:
§ 8. [...]
(2) Wer
[...]
Die maßgeblichen Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, die von 15. bis 21. November 2021, in Geltung standen, lauteten auszugsweise wie folgt:
§ 1. [...]
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
[...]
§ 10. (1) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
[...]
§ 10 Abs. 1 der 5. COVID-19-SchuMaV verpflichtete unter anderem Arbeitnehmer dazu, Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden konnten, nur dann zu betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügten.
Der Beschwerdeführer legte der Behörde einen Impfnachweis über zwei Impfungen gegen COVID-19 am 1. September 2021 und am 23. September 2021 vor, auch wenn er einen solchen bei der Polizeikontrolle am 20. November 2021 nicht vorlegen konnte.
Zwischen der Erst- und der Zweitimpfung des Beschwerdeführers lagen mehr als 14 Tage, die Zweitimpfung lag zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht länger als 360 Tage zurück. Beim Impfnachweis des Beschwerdeführers handelt es sich daher um einen 3G-Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a der 5. COVID-19-SchuMaV.
Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, er habe den Polizeibeamten keinen gültigen 3G-Nachweis vorweisen können und hätte den Arbeitsort daher nicht betreten dürfen, weil er am Arbeitsort nicht über die erforderlichen Nachweise verfügt hätte.
§ 10 Abs. 1 der 5. COVID-19-SchuMaV stellt darauf ab, dass die dort genannten Personen bestimmte Arbeitsorte nur dann betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. „Verfügen“ im Sinne dieser Bestimmung bedeutet nicht, dass sie diesen auch stets mitzuführen hätten, weil der Gesetzgeber ein solches Erfordernis in der Regel besonders verfügt (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz, §§ 33 Abs. 1 Z 3 und 94 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, §§ 3 Abs. 3 und 5 Abs. 1 COVID-19-Einreiseverordnung 2022, § 25a Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 etc.). Auch der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet zwischen erforderlichen Nachweisen bzw. Berechtigungen und der Notwendigkeit, diese auch mitzuführen (z.B. VwGH vom 23. Juni 2010, Zl. 2008/03/0097, und 2. Oktober 2020, Zl. Ra 2020/03/0074). Wenn eine Person über einen 3G-Nachweis verfügen muss, kommt es dem Gesetzgeber offenbar darauf an, dass diese Person geimpft, genesen oder dergleichen ist. Wird (zusätzlich) angeordnet, dass entsprechende Nachweise mitzuführen sind, dann dient das in der Regel der leichteren Kontrolle (z.B. VwGH vom 21. April 2010, Zl. 2007/03/0136, zum Güterbeförderungsgesetz 1995). § 10 Abs. 1 der 5. COVID-19-SchuMaV verlangt jedoch nur, dass der dort genannte Personenkreis über einen 3G-Nachweis verfügen muss. Eine Verpflichtung, diesen Nachweis auch mitzuführen, ist nicht normiert.
Da der Beschwerdeführer zum ihm angelasteten Tatzeitpunkt über einen 3G-Nachweis verfügte, war der Tatbestand des § 10 Abs. 1 5. COVID-19-SchuMaV schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Auf das übrige Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben wurden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat darauf verzichtet.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis lediglich eine Geldstrafe von € 50 verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig (vgl. § 25a Abs. 4 VwGG).
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