LVwG-S-2935/001-2022•LVwG N LVwG-S-2935/001-2022
LVwG-S-2935/001-2022Tribunal Administrativo Regional4 de jan. de 2023
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Waldboden; Rodung; Waldverwüstung; Konsumtion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04. Oktober 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Spruch-punktes 1. (Verstoß gegen das Rodungsverbot) mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung lautet wie folgt:„Sie haben dadurch, dass Sie wenigstens am 24. Februar 2022 die im nachfolgend wiedergegebenen Luftbild rot umrandete Teilfläche der Grundstückte Nr. ***, *** und ***, KG ***, im Ausmaß von etwa 750 m², bei welcher es sich um Waldboden handelt (sie ist Teil einer Fläche von deutlich mehr als 1.000 m² und mit einer Durchschnittsbreite von mehr als 10 m, welche wenigstens im Jahr 2016 mit forstlichem Bewuchs bestockt war, insbesondere mit Schwarzerlen mit einer Höhe von mehr als 6 m, welche eine Überschirmung der Fläche von über 50 % bewirkten), als Wiese mit Gestaltungselementen wie Treppe und Rampe für einen Rohrdurchlass, somit zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, verwendet haben, nachdem Sie zwecks Anlage der Wiese samt Gartengestaltung wenigstens in den beiden ersten Wochen des Septembers 2021 im markierten Areal Anschüttungen und Planierungen mit Erdmaterial durchgeführt hatten, ohne dafür eine Rodungsbewilligung erwirkt zu haben, gegen das Rodungsverbot nach
§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2002 verstoßen und damit die Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 Forstgesetz 1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2013 begangen.“
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
II.Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. (Bestrafung wegen Waldverwüstung) wird das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des darauf bezüglichen Kostenausspruches im Ausmaß von € 70,- aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt.
III.Der Beschwerdeführer hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren in Höhe von € 140,- zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1a Abs. 1 bis 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5, 16, 17 Abs. 1 und 174 Abs. 1 lit. a Z 3 und 6 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F.)
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung, BGBl. II Nr. 25/2003
§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 910,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1.1. A sowie D (in der Folge auch: die Ehegatten A und D) haben mit Kaufvertrag vom 19. Februar 2021 (samt Nachtrag vom 31. März 2021) von E und F die Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** erworben (infolge Grundstücksvereinigung in der Zwischenzeit sind diese Bezeichnungen nicht mehr zur Gänze aktuell, werden aber in diesem Erkenntnis zum besseren Verständnis beibehalten). Diese Liegenschaften sind, soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung, auf dem im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Luftbild (in der Folge auch kurz: das Luftbild) zu sehen. Bereits im Kaufvertrag ist erwähnt, dass die Käufer beabsichtigten auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft eine Verrohrung des Baches samt Aufschüttung des Grundstückes vorzunehmen.
1.2. Auf Teilen der Liegenschaft, insbesondere der etwa 750 m² großen, auf dem Luftbild rot umrandet eingezeichneten Fläche (in der Folge: die Rodungsfläche), stockten in den letzten Jahrzehnten, wenigstens bis ins Jahr 2016 Holzgewächse, überwiegend Schwarzerlen, welche damals ein Alter von mehreren Jahrzehnten hatten. Gleichermaßen bestockt waren zu jener Zeit bzw. sind, wie aus dem Luftbild ersichtlich, auch noch danach, unmittelbar angrenzende Flächen im Osten (hier mit anderen Baumarten wie Ahorn, Kirsche und Pappel) und Süden der Rodungsfläche. Die derart bewaldete Fläche hat (bzw. hatte wenigstens im Jahr 2016) eine Größe von deutlich über 1.000m² und eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m; sie war zu wesentlich mehr als 50 % von Bäumen (hauptsächlich Schwarzerlen, aber auch die oben angeführten Baumarten) überschirmt, welche eine Mindesthöhe von 6 m jedenfalls überschritten.
Auf der Rodungsfläche hat der Rechtsvorgänger der Käufer, der vom Gericht als Zeuge vernommene E ab dem Jahr 2016 die dort befindlichen bereits mehrere Jahrzehnte alten Bäume (Erlen mit Stammdurchmesser bis zu 60 cm) gefällt und danach die Fläche wieder mit Birken und Erlen bepflanzt. Im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Ehegatten A und D bestanden in diesem Bereich keine größeren Bäume mehr, wobei allerdings zumindest Sträucher und Wurzelstöcke der alten Bäume vorhanden waren. Demgegenüber ist der auf dem Luftbild ersichtliche Be-wuchs mit Bäumen in den angrenzenden Bereichen noch vorhanden. Die Ehegatten A und D konnten auf der Rodungsfläche einen von ihnen so empfundenen „Wildwuchs von Gras und Sträuchern“ sowie einzelne größere Baumstümpfe erkennen.
1.3. Am 27. Jänner 2021, also kurz vor Kaufabschluss, erfolgte eine Besichtigung unter Teilnahme beider Käufer und des vom Gericht als Zeugen vernommenen Leiters der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und forst-technischen Amtssachverständigen G, der die Ehegatten A und D dabei auf die Waldeigenschaft des Areals hinwies.
Mit E-Mail vom 19. Juli 2021 übermittelte A dem Zeugen G einen Plan betreffend „Aufschüttungen“ mit der Bemerkung, dass diese Arbeiten nicht dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 unterlägen. In der Folge antwortete der Zeuge (Email vom 24. August 2021) unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich vorgenommene Besichtigung durch einen Bezirksförster und eine dabei mit Frau D erfolgte Kontaktaufnahme dahingehend, dass die geplanten Anschüttungen nicht zulässig seien. Die Recherchen (der Behörde) hätten ergeben, dass die Voraussetzungen für die Waldeigenschaft gegeben seien.
1.4. In der Folge veranlassten A und D Erdarbeiten, in deren Zuge im Rodungsareal durch Anschüttungen und Planierung wenigstens während der beiden ersten Wochen im September 2021 eine gärtnerische Gestaltung zur Anlage einer Wiese erfolgte. Diese Bauarbeiten wurden bei einem Lokalaugenschein am 15. September 2021 durch Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Amstetten festgestellt. Bei einer weiteren Besichtigung am 24. Februar 2022 war das Rodungsareal bereits in eine Wiese (Rasenfläche) umgewandelt und eine Treppe sowie eine Rampe mit Rohrdurchlass vorhanden.
Eine forstbehördliche Bewilligung war – jedenfalls bis zum zuletzt angeführten Datum – nicht erwirkt worden.
1.5. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist selbständig, bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1.700,- pro Monat, ist sorgepflichtig für ein Kind und hat Schulden im Ausmaß von etwa € 500.000,-, denen ein Liegenschaftsvermögen gegenübersteht. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Eine Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes wegen der hier gegenständlichen Taten ist bislang nicht erfolgt.
1.6. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) vom 04. Oktober 2022, ***, wurde der Beschwerdeführer – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben als grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
1. Sie haben zumindest in den ersten beiden Wochen im September 2021, jedenfalls bis zum 15.09.2021, wie im Rahmen eines forstfachlichen Ortsaugenscheines am 15. September 2021 festgestellt wurde, veranlasst, dass im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Anschüttungen mit Erdmaterial und Pla-nierungen vorgenommen wurden und auf einer Gesamtfläche von rund 750 m² der Gehölzbewuchs entfernt wurde. Sie haben, wie bei einer neuerlichen Kontrolle durch das Forstaufsichtsorgan am 24.02.2022 festgestellt wurde, zumindest an jenem Tag die gegenständliche Fläche im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, als Wiese genutzt und diverse Gestaltungsmaßnahmen, wie die Errichtung einer Treppe und einer Rampe mit Rohrdurchlass durchgeführt, obwohl gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von, wie gegenständlich, Waldboden zu diesen Zwecken, nämlich zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, verboten ist. Sie haben daher das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 leg cit nicht befolgt.
2. Sie haben zumindest in den ersten beiden Wochen im September 2021, jedenfalls bis zum 15.09.2021, wie im Rahmen eines forstfachlichen Ortsaugenscheines am 15. September 2021 festgestellt wurde, veranlasst, dass im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Anschüttungen mit Erdmaterial und Pla-nierungen vorgenommen wurden. Es wurde auf einer Gesamtfläche von rund 750 m² der Gehölzbewuchs entfernt, Erdmaterial aufgetragen und durch Planieren das Gelände in Form einer Mulde gestaltet. Im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, wurde eine Rampe aufgeschüttet und ein Rohr zur Durchleitung von Oberflächengewässer eingebaut. Durch diese Maßnahme haben Sie das Waldverwüstungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nicht befolgt, da hierdurch die Produktionskraft des Waldbodens im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a leg cit zumindest wesentlich geschwächt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 59/2002
zu 2. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 idF BGBl. I Nr. 104/2013 iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 102/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 700,00 65 Stunden § 174 Abs. 1 Schlusssatz Z. 1
Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr.
104/2013
zu 2. € 700,00 65 Stunden § 174 Abs. 1 Schlusssatz Z. 1
Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr.
104/2013
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Ver-
waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,
mindestens jedoch 10 Euro €140,00
Gesamtbetrag: €1.540,00“
Begründend gab die belangte Behörde im Wesentlichen den Verfahrensverlauf und die dabei abgegebenen Stellungnahmen wieder, zitierte aus dem Forstgesetz und traf unter der Überschrift „Die Behörde hat hiezu erwogen“ beweiswürdigende Überlegungen und Feststellungen verbunden mit rechtlichen Erwägungen sowie Ausführungen zur Strafbemessung, wobei mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt wurde.
1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst folgendes geltend gemacht wird:
-Feststellungen zur Waldeigenschaft (Mindestfläche 1.000 m² und durchschnittliche Breite von 10 m) seien nicht getroffen worden
-Es liege eine Verletzung gegen das Doppelbestrafungsverbot vor (Hinweis auf ein anhängiges Administrativverfahren sowie naturschutzbehördliches Strafverfahren)
-Die vermeintliche „Waldrodung“ sei, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen („Exposé“, Planungskonzept, Kaufvertrag) und Besichtigungen unter anderem mit dem Amtssachverständigen ergebe, vor Ankauf der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer erfolgt, sodass allenfalls der ehemalige Eigentümer zur Rechenschaft zu ziehen sei; insbesondere sei die gerodete Fläche so bereits am 27. Jänner 2021 vom Sachverständigen vorgefunden worden
-Hinsichtlich der „vermeintlichen Geländeanschüttungen und Nivellierungen“ werde auf die Baubewilligung verwiesen, wobei es sich um bewilligungsfreie Maßnahmen handle; da der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige Baubewilligung hinsichtlich sämtlicher Bauvorhaben auf der Liegenschaft verfüge, liege eine entschiedene Rechtssache vor
-Die von der belangten Behörde erfolgte Heranziehung von Lichtbildern sei zur Waldfeststellung nicht ausreichend
-Durch das Auftragen von Erdmaterial, Planieren des Geländes, Schütten einer Rampe, etc., könne eine weitere Schwächung oder Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens nicht erfolgt sein und stelle dies daher keine Waldverwüstung dar; allenfalls handle es sich um eine straflose Nachtat zu den von den Voreigentümern getroffenen Maßnahmen; überdies seien keine Feststellungen betreffend die Beeinträchtigung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Waldverwüstung getroffen worden; in diesem Zusammenhang wird die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht
-Weiters wird durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinne Art. 6 EMRK behauptet.
Schließlich werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde begehrt.
1.8. Ein gleichlautendes Straferkenntnis erging an die Ehegattin des Beschwerde-führes, gegen welches eine inhaltsgleiche Beschwerde eingebracht worden ist.
Die belangte Behörde legte die Rechtsmittel samt Strafakten dem Landesver-waltungsgericht Niederösterreich vor.
1.9. Das Gericht stellte durch Beischaffung bzw. Einsichtnahme in die Akten *** und *** fest, dass ersterer ein Verfahren wegen einer Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (auch hier ist ein Beschwerde-verfahren anhängig) und zweiterer das administrativ-rechtliche forstpolizeiliche Verfahren zum Inhalt hat.
1.10. Am 13. Dezember 2022 fand eine gemeinsame mündliche Verhandlung betreffend die Beschwerden von A und D statt, wobei die Beschwerdeführer gehört sowie die Zeugen G und E vernommen wurden. Die Beschwerde-führer legten dabei eine Kopie des Kaufvertrages, der Zeuge Fotos vom gegen-ständlichen Areal aus dem Jahr 2020 vor.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine im Parallelverfahren ebenfalls beschwerdeführende Ehegattin die in Rede stehende Liegenschaft EZ ***, KG ***, im Jahre 2021 vom Zeugen E und dessen Gattin erworben haben und dass sie gemeinsam in der ersten Septemberhälfte des Jahre 2021 auf dem in dieser Entscheidung so bezeichneten Rodungsbereich Erdarbeiten (Anschüttungen, Geländennivellierungen) zwecks gärtnerischer Gestaltung (Anlage einer Wiese/Rasenfläche sowie Gestaltung eines Wasserlaufes) durchgeführt haben. Dies sowie der dabei herbeigeführte Zustand, wie er etwa um den 24. Februar 2022 bestand, ist auch durch die im Akt der belangten Behörde befindlichen Fotos dokumentiert (Seiten 24-33). Darin stellt sich, wie aus den Fotos eindeutig zu erkennen, die inkriminierte Fläche nicht als Wald (im tatsächlichen Sinne), sondern als Wiese bzw. Rasen, wie er typisch für Hausgärten ist, dar. Letztlich wird diese Umgestaltung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern meint er im Wesentlichen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Areal von vornherein bzw. zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs gar nicht um Wald im Sinne des ForstG 1975 gehandelt habe.
Dass das in Rede stehende Areal wenigstens im Jahr 2016 mit mehreren Jahrzehnten alten und daher auch entsprechend hohen (mehr als 6 m) Bäumen, hauptsächlich Schwarzerlen, bestockt war, ergibt sich aus den vorliegenden Fotos (Luftbilder Behördenakt Seiten 20-21 mit Höhenauswertung, Beilagen 1 und 2 zur Verhandlungsschrift vom 13.12.2022) in Verbindung mit den Aussage des Zeugen E und der des forsttechnischen Amtssachverständigen G, der in Bezug auf seine Wahrnehmungen vom Gericht als Zeuge zu befragen war. So hat der Zeuge E, dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln das Gericht keinen Anlass hat, dargelegt, dass das Areal, welches er eindeutig anhand von Fotos identifizierte, bereits im Jahr 1990 von mehrere Jahrzehnte alten Bäumen bestockt war, welche bis zum Jahr 2016 ein entsprechendes Alter und Größe erreicht haben mussten, sodass die maßgeblichen Höhen (vgl. die untern wiedergegebene Verordnung) zweifellos erreicht waren. Schließlich sind auf den vom Zeugen vorgelegten Fotos noch zahlreiche Baumstümpfe zu erkennen, welche einen Durchmesser von mehreren Dezimetern zeigen (was die Angaben des Zeugen zu Alter und Größe der Bäume stützt). Sowohl aus der Verteilung der Baumstümpfe als auch den angeführten Luftaufnahmen sowie der im Akt befindlichen Auswertung der Bewuchshöhen 2016 ist ableitbar, dass die Überschirmung durch Bäume entsprechender Höhe im fraglichen Bereich und darüber hinaus deutlich mehr als 50 % betrug. Dass das insgesamt mit Forstgehölzen bestockte Areal, dessen Teil des „Rodungsareals“ ist, deutlich mehr als 1.000 m² ausmacht und die durchschnittliche Breite mehr als 10 m beträgt, ist sowohl aus den vorliegenden Fotos in Verbindung mit der erwähnten Bewuchshöhenermittlung als auch durch die Aussage des fachkundigen Zeugen G erwiesen. Dieser hat – und als forstfachlichem Sachverständigen ist ihm eine entsprechende Beurteilung zuzutrauen - den im Zusammenhang mit der Bewuchshöhenermittlung angelegten Schnitt als repräsentativ bezeichnet. Die Breite des Areals mit Bewuchshöhen von mehr als 6 m beträgt in diesem Bereich etwa 30 m. Zweifellos entsprechend hohe und dichtstehende (Überschirmungsgrad) Bäume befinden sich wie aus dem oben wiedergegebenen Luftbild in Verbindung mit den im Akt befindlichen Fotos zweifelsfrei erkennbar sowohl im Süden als auch Osten des mit 750 m² angegebenen Rodungsareals, was die Einschätzung des Sachverständigen Zeugen G bestätigt, dass insgesamt eine Waldfläche von mehr als 1.000 m² vorliegt. Die entsprechende Mindestbreite ist daraus ebenfalls klar ersichtlich. Dass die Fällungen der großen Bäume im Rodungsareal bereits vor Abschluss des Kaufvertrags vom 19. Februar 2021 vom Voreigentümer erfolgt sind, ergibt sich schon aus dessen Zeugenaussage und den vom ihm vorgelegten Fotos (deshalb brauchte das von den Beschwerdeführern mitgebrachte Video nicht mehr angesehen werden). Damit wird zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit bestätigt, wobei sich daraus, wie aus der rechtlichen Beurteilung ersichtlich werden wird, für ihn nichts zu gewinnen ist. Dass der Zeuge G die Wald-eigenschaft (im rechtlichen Sinn) des betreffenden Areals bereits am 27. Jänner 2021 positiv geprüft hat und seine Beurteilung den Teilnehmern auch mitteilte, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger und durch seine Aufzeichnungen (vorgelegter Kalender) unterstützte Aussage. Freilich kommt es darauf entscheidungswesentlich nicht an. Der Zustand des Areals zu dem letztgenannten Zeitpunkt ist aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von Zeugen und beiden Beschwerdeführern letztlich unstrittig.
Was die beiden Zeugen anbelangt, gab es für das Gericht keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese wahrheitsgemäß aussagten, zumal weder für einen Irrtum ein Grund noch für eine Falschaussage ein Motiv erkennbar ist, ganz abgesehen von der bei einer falschen Aussage drohende Bestrafung. Darüber hinaus vermochten sie ihre Aussagen in wesentlichen Punkten durch Aufzeichnungen (Zeuge G) bzw. vorgelegte bzw. im Akt befindliche Fotos (beide Zeugen) zu belegen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse legt das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde.
Seine Unbescholtenheit (und damit auch der Umstand, dass er bisher wegen des in Rede stehende Vorfalls nicht nach dem Forstgesetz bestraft wurde), resultiert aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist im Übrigen auch unstrittig.
Weiterer Feststellungen hinsichtlich naturschutzrechtlicher und baubehördlicher Verfahren bedarf es für die gegenständliche Entscheidung nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Anzuwendende Rechtsvorschriften
ForstG 1975
§ 1a.
(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten (...)
§ 3.
(1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,
so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.
(…)
§ 4.
(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
(…)
§ 5.
(1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(…)
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
(…)
§ 17.
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(…)
§ 174. (1) Wer
(…)
(…)
(…)
(…)
(…)
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung
Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 Forstgesetz 1975 wird die für die Neubewaldung durch Naturverjüngung maßgebliche Bewuchshöhe wie folgt festgelegt:
1. 8 m für Alnus incana [Weiß-(Grau )Erle] und Robinia pseudacacia (Robinie);
2. 6 m Ailanthus (Götterbaum), Betula pendula (Birke), Corylus avellana (Hasel), Populus alba (Silberpappel), Populus canescens (Graupappel), Populus tremula (Zitterpappel), Salix alba (Silberweide), Salix caprea (Salweide) und Alnus glutinosa (Schwarzerle);
3. 1 m für Alnus viridis (Grünerle), Betula pubescens (Moorbirke), Pinus cembra (Zirbe), Pinus mugo (Bergkiefer, Latsche) und Quercus pubescens (Flaumeiche).
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Über-tretungen des ForstG 1975 bestraft, welche die belangte Behörde im selben Lebens-sachverhalt verwirklich sieht, nämlich der Umgestaltung einer Waldfläche durch Anschüttungen von Erdmaterial und Planierungen zwecks Anlage einer Wiese. Konkret erblickt die belangte Behörde in den Erdarbeiten im Rahmen dieses Vorhabens eine Waldverwüstung iSd § 16 Abs. 1 ForstG 1975 und in der weiteren Verwendung der so geschaffenen Anlagen eine konsenslose Rodung nach § 17 Abs. 1 leg. cit..
3.2.2. Wie sich aus § 22 Abs. 2 VStG ergibt, ist eine Tat, welche mehrere Straf-tatbestände verwirklicht, durch nebeneinander zu verhängende Strafen zu sanktionieren; dies gilt allerdings nur dann, wenn die Strafdrohungen einander nicht ausschließen. Ein solcher Ausschlussgrund ist die sogenannte Konsumtion, welche vorliegt, wenn zwei Deliktstatbestände in einem solchen Zusammenhang stehen, dass das eine Delikt notwendigerweise bzw. doch typischerweise mit dem anderen verbunden ist, was vor allem im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist (zB VwGH 20.02.1992, 90/10/0052 mit Hinweis auf die strafrechtliche Lehre).
Gerade dies trifft in Bezug auf eine Waldverwüstung (§ 16 Abs. 2 ForstG 1975) zu, welche im Zuge der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zur Waldkultur (also einer Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 leg. cit.) begangen wird. Beides richtet sich nämlich gegen das selbe Rechtsgut, nämlich die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen; wenn auch nicht jede (dauernde) Rodung not-wendigerweise mit einer Waldverwüstung einhergeht, ist mit jener doch typischer-weise die Beeinträchtigung der Produktionskraft des Waldbodens bzw. die Verunmöglichung der Wiederbewaldung verbunden. Da im gegenständlichen Fall – wenigstens nach den der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegenden Annahmen – die die Produktionskraft von Waldboden vernichtenden Maßnahmen von vornherein (vgl. die bereits im Kaufvertrag angekündigten Maßnahmen sowie die vor Baubeginn erfolgten Planungen) auf eine Umwidmung des (nach den Annahmen der Behörde) Waldbodens für andere Zwecke gerichtet waren, kommt nur die Bestrafung wegen Übertretung des Rodungsverbotes in Betracht, von welchem der Verstoß gegen das Verbot der Waldverwüstung konsumiert wird.
3.2.3. Während – wie im Folgenden darzulegen sein wird – die Bestrafung wegen Verletzung des Rodungsverbotes zu Recht erfolgte, hätte die gesonderte Verfolgung wegen Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 iVm § 16 Abs. 1 und 2 lit. a ForstG 1975 unterbleiben müssen. Diesbezüglich war das Straferkenntnis (ein-schließlich des darauf bezüglichen Kostenanteils) aufzuheben und das Strafver-fahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen, da das Verhalten des Beschwerdeführers insoweit nicht die von der belangten Behörde angenommene Verwaltungsübertretung bildet.
3.2.4. Im Folgenden ist daher nur noch die Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 iVm § 17 Abs. 1 ForstG 1975 zu prüfen.
3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot oder eine „entschiedene Sache“ geltend macht, ist er nicht im Recht.
Eine entschiedene Sache kann schon deshalb nicht vorliegen, da über das Vorliegen einer Verletzung des Rodungsverbots durch den Beschwerdeführer überhaupt nicht (rechtskräftig) abgesprochen wurde.
Selbst das Vorliegen von Bewilligungen für das in Rede stehende Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften würde nicht das Erfordernis einer Rodungsbewilligung entfallen lassen oder diese ersetzen; umso weniger kann dies gelten, wenn ein Vorhaben nach anderen Vorschriften gar nicht bewilligungspflichtig ist (dies behauptet der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf Bau- und Naturschutzrecht).
Einer gleichzeitigen Bestrafung wegen Verletzung von naturschutz- und forstrechtlichen Vorschriften stünde das Doppelbestrafungsverbot im Hinblick auf die unterschiedlich betroffenen Rechtsgüter nicht entgegen; davon abgesehen liegt bis dato eine rechtskräftige Bestrafung nach dem Naturschutzgesetz nicht vor.
3.2.6. Entscheidungswesentlich ist in weiterer Folge, ob der Beschwerdeführer eine konsenslose Rodung, also die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als für solche Waldkultur zu verantworten hat, wobei das Vorliegen einer das Verbot aufhebenden Rodungsbewilligung von vornherein nicht behauptet wird.
3.2.7. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ForstG 1975 besteht darin, dass eine als Wald (im Rechtssinne) zu wertende Grundfläche für forstfremde Zwecke verwendet wird. Das Anlegen einer Wiese bzw. Rasenfläche ist als Rodung anzusehen (zB VwGH 17.05.1993, 92/10/0374; 27.04.2000, 98/10/0322). Das Vorliegen von Wald vorausgesetzt, waren deshalb die ab der ersten Septemberhälfte 2021 gesetzten Maßnahmen im Sinne des Deliktsvorwurfs der belangten Behörde als – mangels Deckung durch eine forstrechtliche Bewilligung unzulässige - Rodung zu betrachten. Nicht maßgeblich ist dabei – immer vorausgesetzt, dass die betreffende Fläche im Tatzeitpunkt noch als Wald zu werten war – ob im Rahmen der Kulturumwandlung Bäume gefällt wurden. Weder erfüllt das Fällen von Bäumen bzw. Entfernung des forstlichen Bewuchses für sich alleine den Rodungsbegriff des Forstgesetzes, noch handelt es sich dabei um eine zur Erfüllung des in Rede stehenden Tatbestandes notwendige Handlung (st. Rspr., zB VwGH 22.01.1985, 84/07/0386). Entfernung des Gehölzbewuchses ist daher nicht tatbestandsbegründend und daher nicht für die Umschreibung des maßgeblichen Tatbestandes essentiell.
3.2.8. Ob im fraglichen Zeitpunkt bzw. Zeitraum (Anlegen der Wiesen/Rasenfläche in der ersten Septemberhälfte 2021) noch Waldboden vorlag, ist anhand der oben wiedergegeben Bestimmungen der §§ 1a, 3, 4 und 5 ForstG 1975 (in Verbindung mit der oben zitierten Verordnung BGBl. II, Nr. 25/2003; diese im Hinblick auf die erforderliche Mindesthöhe angesichts der vorkommenden Baumarten, namentlich der Schwarzerle) zu beurteilen. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob eine mit forstlichem Bewuchs bestockte zusammenhängende Grundfläche (unabhängig von Parzellengrenzen und Eigentumsverhältnissen) betroffen ist, welche eine Größe von insgesamt wenigsten 1.000 m² mit einer durchschnittlichen Breite von 10 m erreicht. Nicht relevant ist entgegen der im Zuge der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Beschwerdeführers, ob die von der Kulturumwandlung betroffene Fläche allein schon diese Größe erreicht (liegt nämlich Wald vor, sind auch schon auf ganz geringen Flächen vorgenommene widmungswidrige Handlungen als Rodung zu werten, zB für eine Bienenhütte, VwGH 18.05.1982, 82/07/0041).
Wie sich aus § 3 Abs. 1 ForstG 1975 ergibt, ist die im Kataster ausgewiesene Be-nützungsart für das Vorliegen von Wald im Sinne des Forstgesetzes nicht konstitutiv; die Zuordnung zur Benützungsart Wald im Grenzkataster oder Grundsteuerkataster begründet vielmehr lediglich eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen von Wald. Aus den Bestimmungen über die Neubewaldung (§ 4 Abs. 1 leg. cit.) ist abzuleiten, dass auch vormals anders genutzte Grundflächen zu Wald werden können (vgl. VwGH 30.04.1992, 92/10/0015). Aus § 5 Abs. 2 leg. cit. wiederum ergibt sich, dass eine widmungsfremde Verwendung von Waldflächen nur dann die Wald-eigenschaft aufhebt, wenn dieser Zustand wenigsten 10 Jahre hindurch angedauert hat; erst in einem solchen Fall ist eine rechtswidrige Rodung saniert (vgl. VwGH 26.02.1996, 95/10/0132, betreffend die nach der damaligen Rechtslage maßgeblichen 15-Jahresfrist). Diese Frist beginnt also mit der einsetzenden widmungswidrigen Verwendung; der Umstand, dass der forstliche Bewuchs in Folge Nutzung oder aus einem sonstigen Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist, schließt gemäß § 1a Abs. 2 ForstG 1975 die Waldeigenschaft nicht aus und begründet auch nicht das Vorliegen einer (allenfalls konsenslosen) Rodung.
3.2.9. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass – wie oben festgestellt – die inkriminierte Fläche Teil einer die Anforderungen des § 1a Abs. 1 leg. cit. erfüllenden Grundfläche war (die Parzellengrenzen spielen – wie gesagt - in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Rolle). Die Waldeigenschaft hat jedenfalls im Jahre 2016 bestanden, schon zumal damals die Kriterien für eine Neubewaldung durch Naturverjüngung erfüllt waren, selbst wenn die Flächen nicht schon seit jeher Wald gewesen oder vor Jahrzehnten neu angelegt worden wären. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ergibt sich aus den aus dieser Zeit vorliegenden Luftbildern, deren Auswertung durch die belangte Behörde bzw. den vom Gericht als Zeugen befragten einschlägig fachkundigen Amtssachverständigen in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen E eindeutig, dass – jedenfalls damals – entsprechend große Flächen (größer als 1.000 m², breiter als 10 m im Durchschnitt bzw. selbst im Bereich der geringsten Breite), mit forstlichem Bewuchs der oben angeführten Baumarten bestockt waren, wobei sich aus der Bewuchshöhen-auswertung, den Angaben des Zeugen E (der besonders auf das Alter und Größe der Bäume hinwies), den vom ihm vorgelegten Fotos (auf denen noch die Wurzelstöcke ersichtlich sind, die auf ein entsprechendes Alter und Höhe der Bäume schließen lassen) und der Beurteilung des G zweifelsfrei ableiten lässt, dass ein Überschirmungsgrad von mehr als 50 % durch Bäume mit einer Höhe von mehr als 6 m erreicht wurde. Diese Höhe ist gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2003 für die hauptsächliche Baumart Schwarzerle maßgeblich. Soweit in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, dass Luftbilder keine geeigneten bzw. ausreichenden Beweismittel darstellten, ist ihm einerseits der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel entgegen zu halten sowie andererseits die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche die Heranziehung von Luftbildern als geeignetes Beweismittel sowohl im Zusammenhang mit dem Waldfeststellungsverfahren (zB VwGH 05.11.2014, 2013/10/0272) als auch in anderen Verfahren (zB zur Beurteilung von Almflächen, vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025) erachtet. Übrigens beschränkt sich die Beweiswürdigung des Gerichts nicht bloß auf Heranziehung von Luftbildern und deren Auswertung, sondern vermag sich auch auf die damit vollständig im Einklang stehende Aussage des Zeugen E zu stützen. Selbst wenn die in Rede stehende „Rodungsfläche“ nicht bereits schon früher Teil einer Waldfläche gewesen wäre, so waren diese Voraussetzungen wenigstens um das Jahr 2016 erfüllt gewesen und ändert sich daran auch durch die Entfernung der Bäume durch den Zeugen E im Zeitraum 2016 bis 2018 nichts daran, da dafür die Regelung des § 1a Abs. 2 ForstG 1975 zutrifft.
3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich also, dass es sich bei der inkriminierten Fläche im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen (noch) um Wald im Rechtssinne handelte und diese Waldeigenschaft auch gegenwärtig noch besteht. Dadurch, dass er diese Teilfläche widmungswidrig einer anderen Verwendung (als Wiese/ Rasen mit gartengestaltenden Elementen sowie zur Herstellung eines Rohrdurchlasses) zugeführt hat, hat er objektiv den Tatbestand des Verstoßes gegen das Rodungsverbot erfüllt. Da es sich bei der konsenslosen Rodung um ein Dauerdelikt handelt (zB VwGH 22.01.1985, 84/07/0386), beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, sei es, dass die widmungswidrige Verwendung rückgängig gemacht würde, sei es, dass eine Rodungsbewilligung rechtskräftig erteilt würde oder – im Sinne der obenstehenden Ausführungen – die konsenslose Rodung durch wenigstens 10-jähriges Bestehen saniert würde. Nichts davon trifft auf den gegenständlichen Fall zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kulturumwandlung bereits durch den Rechtsvorgänger nach den von ihm vorgenommenen Fällungen in den Jahren 2016 und 2018 erfolgt wäre, ändert dies nichts am Vorliegen des konsenswidrigen Zustandes im von der belangten Behörde vorgeworfenen Zeitpunkt, sodass eine selbst unmittelbar danach erfolgte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (was ohnedies nicht behauptet wird) weder zur Verfolgungs- noch zur Strafbarkeitsverjährung im gegenwärtigen Zeitpunkt führen könnte.
3.2.11. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG vorzuwerfen, wobei ihm nicht die Glaubhaftmachung gelungen ist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs-vorschrift kein Verschulden trifft. Auch wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der gegen-ständlichen Liegenschaft die größeren Bäume bereits gefällt waren, hätten ihm – unabhängig von den Angaben im sogenannten „Expose“ - angesichts des auch seinen Angaben zur Folge vorgefundenen „Wildwuchs von Gras und Sträuchern“ und den vorhandenen Baumstümpfen in Verbindung mit dem angrenzenden Baumbestand zumindest Zweifel über die Waldeigenschaft kommen müssen. Die Behauptung, dass der Voreigentümer zugesichert hätte, dass in den letzten 20 Jahren hier kein Wald gewesen ist, muss angesichts der glaubwürdigen Zeugen-aussage des E als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Gleiches gilt für die Behauptung, dass bei der Besprechung im Jänner 2021 mit dem forsttechnischen Amtssachverständigen von einer Waldeigenschaft keine Rede gewesen sei, steht dem doch die Aussage des Zeugen G gegenüber. Davon abgesehen durfte der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die eindeutige Antwort des Zeugen G auf die übermittelten Planunterlagen, wonach die Projektsverwirklichung forstrechtlich nicht zulässig sei, nicht das Gegenteil annehmen. Selbst wenn die Verantwortung zutrifft, dass der Beschwerdeführer anderer Meinung gewesen ist und daher nicht vorsätzlich gehandelt hat, ist im zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Selbst wenn es zutrifft, dass er dem Zeugen G seine gegenteilige Rechts-auffassung mitgeteilt und darauf zunächst keine Antwort erhalten hat, durfte er doch nicht daraus den Schluss ziehen, die Behörde mit seiner Darstellung überzeugt zu haben, schon zumal das Mail des G am 24. August 2021 erging und mit der Durchführung bereits im September begonnen wurde, sodass der Beschwerdeführer höchstens rund eine Woche auf eine Antwort des Zeugen gewartet haben konnte. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr, wenn er die informell geäußerte Rechtsauffassung des Behördenvertreters nicht akzeptierten wollte, im Rahmen eins Waldfeststellungsverfahrens nach § 5 ForstG 1975 eine Klärung herbeiführen müssen und hätte nicht sich über die Auffassung des zuständigen Behördenvertreters hinwegsetzen und gleichsam vollendete Tatsachen schaffen dürfen. Dies gilt auch für einen allfälligen Rechtsirrtum über die Maßgeblichkeit des Flächenausmaßes für das Vorliegen einer Rodung. Der Beschwerdeführer ist daher von der belangten Behörde zurecht wegen Verletzung des Rodungsverbotes bestraft worden.
3.2.12. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang lediglich die Tatbeschreibung präzisiert, ohne dass damit eine substantielle Veränderung des Tatvorwurfes verbunden war. Dies gilt auch für das Weglassen der Wendung, dass der Gehölzbewuchs entfernt wurde, da dies für das Vorliegen einer Rodung, wie bereits oben dargestellt, nicht essentiell ist. Ob die Behörde bei ihrer Entscheidung annahm, dass der Beschwerdeführer im September 2021 auch die Bäume gefällt hat, spielt in diesem Zusammenhang keine relevante Rolle.
3.2.13. Zur Strafbemessung ist ausgehend von den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG folgendes auszuführen:
Das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 dient der Erhaltung von Wald und seinen Wirkungen und damit dem Schutz eines zentralen Rechtsgutes des Forstgesetzes. Es handelt sich dabei um ein bedeutsames Rechtsgut, welches angesichts des Ausmaßes der vorgenommenen Rodung auch nicht als bloß geringfügig beeinträchtigt angesehen werden kann. Ein Absehen von der Bestrafung bzw. die bloße Erteilung einer Mahnung kommt daher nicht in Betracht. Diese würde auch durch das Ausmaß des Verschuldens ausgeschlossen, ist dem Beschwerde-führer nach dem oben Gesagten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er entgegen einer unmissverständlichen Rechtsauskunft des zuständigen Behörden-vertreters gehandelt hat und offensichtlich vollendete Tatsachen schaffen wollte. Dieses Verhalten hätte auch eine deutlich strengere Bestrafung gerechtfertigt. Demgegenüber hat die belangte Behörde den Strafrahmen zu nicht einmal 10 % ausgeschöpft. Auch unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – weitere Milderungsgründe, insbesondere ein reumütiges Geständnis, vermag der Beschwerdeführer für sich nicht ins Treffen zu führen – erscheint die verhängte Geldstrafe von € 700,- und die dazu proportionale Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden keinesfalls überhöht und stehen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer, wie er sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts angegeben hat, einer derartigen Bestrafung nicht entgegen.
Somit ist auch die verhängte Strafhöhe nicht zu beanstanden.
3.2.14. Das angefochtene Straferkenntnis war somit hinsichtlich des ersten Deliktes unter gleichzeitiger Präzisierung der Tatbeschreibung zu bestätigen. Da mit der Neufassung der Tatumschreibung keine Einschränkung der Tat verbunden ist, kommt auch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 VwGVG zum Tragen, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat; gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. sind daher € 140,- (20 % der verhängten Strafe) zu verrechnen.
3.2.15. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerde hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des Rodungsverbotes kein Erfolg beschieden sein konnte, wogegen die Bestrafung wegen Waldverwüstung aufgrund von Schein-konkurrenz der Delikte in Form von Konsumtion nicht zu Recht erfolgte und deshalb das Straferkenntnis insofern aufzuheben war. Kosten waren dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich der bestätigten Bestrafung aufzuerlegen.
3.2.16. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war daher nicht zuzulassen.
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